{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_333-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"III ZR 333/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 333/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Juli 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, \n\nDr. Herrmann, Hucke und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Essen vom 6. März 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagten sind Eigentümer einer Wohnung, die sich in einer größe-\n\nren Wohnanlage befindet und die sie selbst nicht nutzen. Die Klägerin ist die \n\nVerwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zusammen mit anderen \n\nEigentümern gehören die Beklagten einer neben der Eigentümergemeinschaft \n\neingerichteten so genannten Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden auch: \n\nPool oder Mietpool) an. Deren Mitglieder beauftragten die Klägerin mit der Ver-\n\nwaltung auch dieses Pools. Die Beklagten schlossen den entsprechenden \"Ver-\n\ntrag über Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen\" am 26. Februar \n\n1997. \n\n2 \n\nNach dessen § 2 oblag es der Klägerin, den Mietzins für die Wohnungen \n\nund Sondernutzungsrechte einzuziehen, auf einem Konto der Gemeinschaft zu \n\nsammeln und die eingehenden Mieten unter den Mitgliedern nach dem Verhält-\n\nnis der Wohn- und Nutzflächen zu verteilen. Die Poolmitglieder beauftragten die \n\nKlägerin weiter, aus den eingehenden Mieten Rücklagen für das Sondereigen-\n\ntum zu bilden, aus der Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungs-\n\nmaßnahmen bestritten wurden. Nicht durch Rücklagen gedeckte Aufwen-\n\ndungen sollten der Mieteinnahmegemeinschaft im Verhältnis der Wohn- und \n\nNutzflächen belastet werden. Die Klägerin war weiterhin verpflichtet, nach Ab-\n\nlauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. \n\n3 \n\nAm 11. Juli 2006 fand nach einer Wohnungseigentümerversammlung \n\neine Versammlung der Mitglieder des Mietpools statt, bei der die Beklagten \n\nnicht zugegen waren. Auf dieser beschlossen die anwesenden beziehungswei-\n\nse vertretenen 30 Mitglieder sowohl die Genehmigung der Jahresabrechnung \n\n2005 als auch die Entlastung der Klägerin. Ein Verwaltungsbeirat hatte zuvor \n\ndie Belege zur Abrechnung ohne Beanstandungen geprüft. Auf dem von der \n\nKlägerin für den Mietpool als offenes Treuhandkonto geführten Konto bestand \n\nein Sollsaldo in Höhe von rund 100.000 €. Die Versammlung beschloss, diesen \n\ndurch eine Zahlung der Eigentümer von 7 € pro Quadratmeter Wohnfläche in \n\nvier Raten auszugleichen. Für die Beklagten ergab sich hieraus ein Betrag von \n\n680,83 €. Sie leisteten vier Raten zu je 50 €. Die Restzahlung verweigerten sie. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von \n\n480,83 € verurteilt. Ihre zugelassene Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. \n\n6 \n\n7 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagten für gemäß §§ 670, 675 BGB \n\nverpflichtet erachtet, den eingeklagten Betrag zu entrichten. Zwischen den Par-\n\nteien sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, in dessen Aus-\n\nführung die Klägerin Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB getätigt habe. \n\nSoweit die Beklagten mit Nichtwissen bestritten hätten, dass die Aufwen-\n\ndungen, die nach Angaben der Klägerin den Negativsaldo begründet hätten, \n\nüberhaupt entstanden seien, sei dies unzulässig. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO sei \n\neine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene \n\nHandlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen seien. \n\nZwar hätten die Beklagten kein aktuelles Wissen über die maßgeblichen Ge-\n\nschäftsvorfälle. Die Partei treffe aber eine Informationspflicht. Insbesondere ha-\n\nbe sie sich bei Personen zu erkundigen, die sie selbst für den betreffenden \n\nVorgang eingeschaltet habe. Die Beklagten hätten gegen die Klägerin einen \n\nAuskunftsanspruch gemäß § 666 BGB. Solange die Beklagten von den ihnen \n\nzustehenden Rechten keinen Gebrauch gemacht hätten, sei es ihnen nicht ges-\n\ntattet, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Negativsaldo durch die Bewirt-\n\nschaftung der Wohnungen entstanden sei. \n\n8 \n\nDie von den Beklagten angeführte Rechtsprechung des II. Zivilsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - \n\nNJW-RR 2008, 194, 195 Rn. 11 f und Hinweisbeschluss vom 26. März 2007 \n\n- II ZR 22/06 - NJW-RR 2007, 1477, 1478 Rn. 7) zum grundsätzlichen Fehlen \n\neiner Nachschusspflicht von Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft bezie-\n\nhungsweise Mitgliedern eines eingetragenen Vereins sei auf die vorliegende \n\nFallgestaltung nicht übertragbar, da es hier nicht um das Innenverhältnis der \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts gehe. Die Klägerin sei nicht Mitglied der Miet-\n\neinnahmegesellschaft, sondern deren Gläubigerin. \n\nII. \n\n9 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n10 \n\n1. \n\nDem Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz darin beizupflichten, dass \n\ndie Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu erstatten, die \n\nihr in Ausführung des Auftrags zur Verwaltung des Mietpools erwachsen sind \n\nund die sie für erforderlich halten durfte. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 670 in \n\nVerbindung mit § 675 BGB, wobei die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz \n\nnach Maßgabe von § 2 Nr. 1, 3. Absatz des Vertrags dahin näher ausgestaltet \n\nist, dass sich die Höhe der Umlage nach dem auf die Beklagten entfallenden \n\nAnteil an der gesamten Wohn- und Nutzfläche der Anlage richtet. \n\n11 \n\n2. \n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin sei nicht aufgrund der \n\nin den vorzitierten Entscheidungen des II. Zivilsenats (aaO) herausgestellten \n\nGrundsätze ausgeschlossen. Danach bedarf es für eine von § 707 BGB abwei-\n\nchende Verpflichtung des Mitglieds einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts be-\n\nziehungsweise eines eingetragenen Vereins zur Leistung von Nachschüssen in \n\ndas Gesellschafts- oder Vereinsvermögens einer eindeutigen vertraglichen \n\noder satzungsmäßigen Grundlage (siehe auch BGH, Urteile vom 19. März 2007 \n\n- II ZR 73/06 - NJW-RR 2007, 832, 833, Rn. 17; vom 23. Januar 2006 - II ZR \n\n126/04 - NJW-RR 2006, 829, 830, Rn. 14 und vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03 - \n\nNJW-RR 2005, 1347, 1348). Ohne eine solche ist das Mitglied aus Treuepflicht \n\nzur Hinnahme von Eingriffen in seine Rechte nur dann verpflichtet, wenn dies \n\nim Interesse der Gesellschaft oder des Vereins geboten und ihm unter Berück-\n\nsichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Dabei sind an \n\ndie aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zu-\n\nzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter \n\noder Vereinsmitglied grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwun-\n\ngen werden kann (BGH, Urteile vom 24. September 2007 aaO S. 195 f, Rn. 14; \n\nvom 19. März 2007 aaO S. 834, Rn. 29 vom 23. Januar 2006 aaO S. 831, \n\nRn. 24 und vom 4. Juli 2005 aaO sowie Hinweisbeschluss vom 26. März 2007 \n\naaO). \n\n12 \n\nDiese Rechtsprechung betrifft aber nur, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat, das Innenverhältnis der Mitglieder einer Gesellschaft oder \n\neines Vereins. Dies erfasst die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des \n\nvorliegenden Rechtsstreits nicht. Die Klägerin ist nicht Mitglied der Mieteinnah-\n\nmegemeinschaft, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisi-\n\non auch nicht beanstandet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen hat. \n\nVielmehr ist die Klägerin Vertragspartner dieser Gesellschaft. Im Außenverhält-\n\nnis haftet der BGB-Gesellschafter entsprechend §§ 128 f HGB (vgl. hierzu z.B. \n\nBGHZ 146, 341, 358) unabhängig vom Bestehen einer Nachschussverpflich-\n\ntung im Innenverhältnis der Gesellschaft unbeschränkt. \n\n13 \n\n3. \n\n Demgegenüber rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, das Bestreiten der von der Klägerin behaupteten Aufwen-\n\ndungen durch die Beklagten mit Nichtwissen sei unzulässig. \n\n14 \n\na) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen \n\nnur über Tatsachen zulässig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegens-\n\ntand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, \n\ndass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelas-\n\ntet ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - BGHR ZPO § 138 Abs. 4 \n\nNichtwissen 1 = NJW 1989, 161, 162). Das Berufungsgericht hat festgestellt, \n\ndass die Beklagten über kein aktuelles Wissen über die Geschäftsvorfälle ver-\n\nfügen, die - wie die Klägerin geltend macht - zu dem Sollsaldo auf dem Treu-\n\nhandkonto führten. Für die Aufwendungen, die der Geschäftsführer vom Ge-\n\nschäftsherrn ersetzt verlangt, ist Ersterer - hier also die Klägerin - darlegungs- \n\nund beweisbelastet (z.B.: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1959 - VII ZR 2/59 - \n\nWM 1960, 373, 374; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., § 670 Rn. 28 \n\nm.w.N.; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 670 BGB \n\nRn. 1 m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 670 Rn. 7 m.w.N.). Demnach ist \n\nein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass die Klägerin in Ausführung \n\ndes ihr erteilten Auftrags berechtigt Aufwendungen tätigte, die durch die Ein-\n\nnahmen auf dem Treuhandkonto nicht mehr gedeckt waren, grundsätzlich zu-\n\nlässig. \n\n15 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Bestreiten der \n\nBeklagten mit Nichtwissen auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil ihnen die \n\nHöhe der Ausschüttungen aufgrund eigener Wahrnehmung bekannt war. Dies \n\ntrifft zum einen nur für die Zahlungen zu, die die Beklagten selbst erhalten hat-\n\nten, nicht aber für die Ausschüttungen an die übrigen Poolmitglieder. Vor allem \n\naber ist den Beklagten - wie das Berufungsgericht von der Klägerin unbean-\n\nstandet festgestellt hat - nicht bekannt, welche sonstigen Aufwendungen, ins-\n\nbesondere für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Klägerin \n\nhatte. \n\n16 \n\nb) Die Rechtsprechung stellt jedoch Vorgänge im eigenen Geschäfts- \n\noder Verantwortungsbereich einer Partei den \"eigenen\" Handlungen oder \n\nWahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die Partei hat eine \n\nErkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt \n\nsind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. \n\nDies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn \n\nund soweit diese Informationspflicht besteht (z.B.: BGHZ 109, 205, 209 f; BGH, \n\nUrteile vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02 - BGHR ZPO § 138 Abs. 4 \n\nErkundigungspflicht 8 = NJW-RR 2004, 92, 93; vom 30. Januar 2001 - XI ZR \n\n183/00 - aaO Nr. 6 = NJW 2001, 1486, 1487 und vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR \n\n100/97 - aaO Nr. 5 = NJW 1999, 53, 54; Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR \n\n19/85 - NJW 1986, 3199, 3201; OLG Celle NJW-RR 1997, 290). \n\n17 \n\naa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten \n\ntreffe eine solche Erkundigungspflicht, weil sie gegenüber der Klägerin einen \n\nAuskunftsanspruch gemäß § 666 BGB hätten. Die Klägerin wurde bei der Ver-\n\nwaltung des Mietpools nicht unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der \n\nBeklagten tätig. Vielmehr führte sie ihre Aufgaben selbständig und in eigener \n\nVerantwortlichkeit aus. Die Beklagten hatten demgegenüber einen allenfalls \n\nindirekten Einfluss auf die Geschäftsführung der Klägerin. Diese steht damit \n\nnicht gleichsam im Lager der Beklagten, wie es für das Eingreifen der Erkundi-\n\ngungspflicht erforderlich ist, sondern - im vorliegenden Rechtsstreit - sogar auf \n\nder gegnerischen Seite. \n\n18 \n\nDie Beklagten im Rechtsstreit auf ihre außerhalb des Verfahrens geltend \n\nzu machenden Auskunftsansprüche zu verweisen, ist auch deshalb verfehlt, \n\nweil die Klägerin, um ihren Anspruch schlüssig darzulegen, im Prozess ohnehin \n\nweitgehend die Tatsachen vortragen muss, die sie auch bei der Auskunftsertei-\n\nlung nach § 666 BGB angeben müsste (siehe hierzu sogleich bb). \n\n19 \n\n20 \n\nbb) Für das weitere Verfahren ist in diesem Zusammenhang ergänzend \n\nauf Folgendes hinzuweisen: \n\n(1) Die Klägerin ist als Geschäftsführerin für die Aufwendungen, die sie \n\nnach § 670 BGB ersetzt verlangt, wie bereits oben ausgeführt, darlegungs-\n\npflichtig. Das bedeutet, dass sie im Prozess diejenigen Umstände, insbesonde-\n\nre die einzelnen Ausgaben, substantiiert vortragen muss, aus denen sie ihren \n\nAnspruch herleitet. Der Sache nach wird dies der Erfüllung der materiellrechtli-\n\nchen Rechnungslegungspflicht gemäß §§ 666, 259 Abs. 1 BGB zumindest \n\nweitgehend entsprechen. \n\n21 \n\nBislang fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin zu den Aufwendungen, \n\ndie zu dem Sollsaldo auf dem Treuhandkonto geführt haben. Weder hat sie \n\nvorgetragen, um welche Zahlungen es sich im Einzelnen handelte, noch wo-\n\ndurch sie veranlasst wurden. Entgegen ihrer Auffassung sind mit Substanz \n\nausgestattete Darlegungen hierzu auch nicht entbehrlich. \n\n22 \n\n(2) Die Klägerin meint, sie habe den Auskunftsanspruch bereits durch \n\nden Bericht gegenüber der Mietpoolversammlung erfüllt und sei nicht mehr ver-\n\npflichtet, im vorliegenden Rechtsstreit Rechnung zu legen. Sie könne sich zum \n\nNachweis der Ersatzfähigkeit ihrer Aufwendungen auf die Beschlüsse des Miet-\n\npools berufen. Auch materiellrechtlich seien Einwendungen gegen den An-\n\nspruch aufgrund der Beschlüsse nicht mehr möglich, weshalb es auf das \n\nBestreiten der Beklagten ohnehin nicht mehr ankomme. Diese Auffassung ist \n\nunrichtig. \n\n23 \n\nDer Bericht gegenüber der Mietpoolversammlung und deren Beschluss-\n\nfassung entheben die Klägerin weder ihrer prozessualen Pflicht zur Darlegung \n\nihres Aufwendungsersatzanspruchs noch schneiden sie den Beklagten mate-\n\nriellrechtliche Einwendungen gegen die Forderung ab. Insbesondere stellt der \n\nBeschluss der Mietpoolversammlung vom 11. Juli 2006 kein wirksames abs-\n\ntraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Mieteinnahmegemein-\n\nschaft gegenüber der Klägerin dar. Der \"Vertrag über Einziehung und Verwen-\n\ndung von Mieteinnahmen\" vom 26. Februar 1997 sieht eine Bindungswirkung \n\njedweder Beschlüsse der Poolversammlung nicht vor. Der Mietpool ist eine Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts. Hieraus folgt, dass die Geschäftsführung und \n\nVertretung nur gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter erfolgen können \n\n(§ 709 Abs. 1, § 714 BGB). Demgemäß konnten die bei der Beschlussfassung \n\nanwesenden 30 Poolmitglieder keine die übrigen Gesellschafter bindenden Er-\n\nklärungen gegenüber der Klägerin abgeben. Zwar können die Gesellschafter \n\nauch eine anderweitige Regelung treffen. Dies ist hier aber nicht erfolgt. Insbe-\n\nsondere ist entgegen der Ansicht der Klägerin die entsprechende Übernahme \n\nder Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes nicht vereinbart worden. Das \n\nBerufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen, und die \n\nRevisionserwiderung zeigt insoweit nicht - im Wege der Gegenrüge - übergan-\n\ngenen Sachvortrag auf. Zwar hat das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen \n\nsich das Berufungsgericht bezogen hat, angenommen, der Mietpool habe ana-\n\nlog §§ 21 ff WEG auf eine einstimmige Beschlussfassung verzichtet. Eine der-\n\nartige Vereinbarung, die nach § 709 Abs. 2 BGB grundsätzlich möglich ist, hülfe \n\nder Klägerin jedoch nicht weiter. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Voraus-\n\nsetzungen für einen Mehrheitsbeschluss entsprechend § 25 Abs. 2 bis 5 WEG \n\nerfüllt sind. Im Übrigen spricht § 2 Nr. 6 des Vertrags über die Mieteinnahme-\n\ngemeinschaft gegen die Anwendbarkeit des Wohnungseigentumsrechts auf den \n\nMietpool. Hierin ist geregelt, dass \"soweit hier nichts anderes bestimmt ist, … \n\nim Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Ge-\n\nmeinschaft\" gelten sollen. Hiernach wäre für einen bindenden Mehrheitsbe-\n\nschluss eine Mehrheit nach der Größe der Anteile erforderlich (§ 745 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die 30 bei der Poolversammlung an-\n\nwesenden beziehungsweise vertretenen Gesellschafter die Mehrheit der Anteile \n\nan der Gesellschaft repräsentierten. \n\n24 \n\n(3) Obgleich die im Rechtsstreit geltend gemachte Forderung damit bis-\n\nher nicht schlüssig dargelegt wurde, ist die Klage nicht abweisungsreif, so dass \n\neine eigene Endentscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) ausscheidet. \n\nAufgrund der Urteile der Vorinstanzen durfte die Klägerin darauf vertrauen, \n\ndass ihr Sachvortrag genügend war. Deshalb muss ihr die Gelegenheit gege-\n\nben werden, diesen in der Tatsacheninstanz zu ergänzen (vgl. z.B.: BGH, Be-\n\nschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - FamRZ 2006, 942, 943 m.w.N.). \n\n25 \n\n4. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich, so-\n\nfern es darauf ankommen sollte, auch mit der Beanstandung der Revision aus-\n\neinanderzusetzen, die Eingehung der Darlehensverpflichtung gegenüber der \n\nBank sei keine nach § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendung der Klägerin, \n\nweil sie Ausschüttungen nach dem Vertrag mit den Poolmitgliedern nur insoweit \n\nhabe vornehmen dürfen, als die Einnahmen die Verwaltungskosten und die In-\n\nstandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen überstiegen. Die Ausschüt-\n\ntungen, die zu dem Defizit geführt hätten, hätten daher unterbleiben müssen. \n\nSollten die Auszahlungen an die Mitglieder des Pools entgegen den Vertrags-\n\nbestimmungen vorgenommen worden sein - insoweit fehlt bisher genauerer \n\nSachvortrag - und ihnen keine auch die Beklagten bindenden Weisungen der \n\nVertragspartner zugrunde liegen (vgl. z.B.: Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 670 \n\nRn. 3; Staudinger/Martinek BGB [2006], § 670 Rn. 7) - auch insoweit mangelt \n\nes an Vortrag -, wäre die Eingehung der Darlehensverbindlichkeit zwar keine \n\nnotwendige Aufwendung, die die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangen \n\nkönnte. Allerdings hätte die Klägerin dann einen Anspruch gegen die Beklagten \n\nauf Rückzahlung der ihnen zu Unrecht zugeflossenen Ausschüttungen (§ 812 \n\nAbs. 1 Satz 1, 1. Alt, BGB), den sie möglicherweise im vorliegenden Rechts-\n\nstreit noch hilfsweise geltend machen kann (§ 533 ZPO). \n\n26 \n\nFerner wird sich das Berufungsgericht auch mit den weiteren von der \n\nRevision aufgeworfenen Fragen zu befassen haben, auf die einzugehen im vor-\n\nliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung besteht. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Essen-Steele, Entscheidung vom 20.11.2007 - 17 C 104/07 - \n\nLG Essen, Entscheidung vom 06.03.2008 - 10 S 396/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_333-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/iii-zr-333-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_333-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_333-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/iii-zr-333-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_333-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:53.032637+00:00"}}