{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_319-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"III ZR 319/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 Zur Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbe- maßnahmen, wenn der im Gesellschaftsvertrag enthaltene Investitionsplan zum einen Mittelverwendungen für die Eigenkapitalvermittlung und zum anderen Werbung im Rahmen der Konzeption des Fonds vorsieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 319/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 \n\nZur Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbe-\n\nmaßnahmen, wenn der im Gesellschaftsvertrag enthaltene Investitionsplan zum \n\neinen Mittelverwendungen für die Eigenkapitalvermittlung und zum anderen \n\nWerbung im Rahmen der Konzeption des Fonds vorsieht. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und \n\nTombrink \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 22. September 2008 - 21 U 2342/08 - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 36.148,34 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall \n\nnicht vor. \n\n1. \n\nDie Beschwerde rügt allerdings mit Recht, dass die Würdigung der Aus-\n\nsagen der Zeugen K. und O. revisionsrechtlich zu beanstanden ist. \n\nDenn das Berufungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kläger vor-\n\ngelegten Unterlagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussa-\n\ngen der vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine strikte \n\nUnterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsantei-\n\nlen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, \n\nund Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde. \n\nEs hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie \n\nim Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die ergänzenden Aus-\n\nführungen zum Inhalt der Leistungsverträge Werbemaßnahmen im Rahmen der \n\nKonzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH \n\nals großes Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertrie-\n\nbenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefoch-\n\ntenen Urteils - für den Fonds III entschieden hat, kann im Hinblick auf die Rege-\n\nlungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition \n\n\"Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung\" abgerechnet werden, sondern es \n\nsind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon \n\nauszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR \n\n90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 f Rn. 11-14). Für die Budgetposition \"Konzep-\n\ntions-, Prospekt-, Gründungskosten\" beim hier betroffenen Fonds IV, die nur \n\nnach längerer Lektüre an anderen Stellen des Prospekts einen Hinweis auf \n\nWerbemaßnahmen gibt, gilt nichts anderes. Schließlich rügt die Beschwerde \n\nauch mit Recht, dass sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellungen dazu \n\nenthalten hat, welche Werbemaßnahmen für den hier betroffenen Fonds vorge-\n\nnommen worden sind. \n\n3 \n\n2. \n\nDie angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erwägung getra-\n\ngen, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass die genannten Um-\n\nstände für die Anlageentscheidung des Klägers bestimmend gewesen seien. \n\nDabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich \n\nauf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen \n\noder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse \n\nKausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 \n\n- III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 \n\naaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, \n\n22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den \n\nAnleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im \n\nRahmen einer persönlichen Anhörung zu befragen. Mag auch die hier im Mit-\n\ntelpunkt stehende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Auf-\n\nklärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammen-\n\nhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich \n\nzu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht aus-\n\ngeschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der \n\nAnhörung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der \n\nKausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem \n\nVerzicht auf die Anlage geführt. \n\n4 \n\nOb die tatrichterliche Würdigung in dieser Hinsicht in jeder Beziehung \n\nüberzeugt - fraglos steht sie mit dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und \n\nseiner Erklärung auf Vorhalt seiner Prozessbevollmächtigten, er hätte sich bei \n\nKenntnis einer Provision von 20 % an die IT GmbH nicht an dem Fonds betei-\n\nligt, nicht in Einklang -, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, ver- \n\nstößt nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers und gibt auch im Übrigen \n\nkeinen Anlass zu einer Zulassung der Revision. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.02.2008 - 6 O 4415/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.09.2008 - 21 U 2342/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_319-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zr-319-08","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_319-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_319-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zr-319-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_319-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:05.364979+00:00"}}