{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_316-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"III ZR 316/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 316/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nTombrink \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden vom 12. November 2008 - 6 U 186/08 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die \n\naußergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen (§ 97 Abs. 1 \n\nZPO). \n\nStreitwert: 214.099,92 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\n1. \n\nDer Kläger kann zwar nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, \n\nauf Bereicherungsansprüche gegen die C. on J. M. C. \n\n G. als anderweitige Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, weil \n\nsolche Ansprüche angesichts der Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses \n\nim Vermögensgesetz zweifelhaft sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 18, 30; \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04 - NJW-RR 2006, 733, 735 \n\nRn. 22). \n\n3 \n\n2. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass Ansprü-\n\nche in entsprechender Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 3 \n\nAbs. 3 Satz 4 VermG als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommen. \n\n4 \n\na) Der Kläger ist im Sinne der vermögensrechtlichen Vorschriften als \n\nVerfügungsberechtiger im Verhältnis zur C. on J. M. C. \n\n G. anzusehen. Die Beschwerde macht zwar mit Recht darauf \n\naufmerksam, dass der zugunsten des Klägers ergangene Bescheid über die \n\nRückübertragung des Grundstücks an ihn nicht bestandskräftig geworden und \n\ndurch das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Wirkung ex tunc aufgehoben wor-\n\nden ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger in der Zeit, als er die In-\n\nvestitionen tätigte, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Hierbei wäre \n\nes auch geblieben, wenn der Restitutionsantrag der C. on J. \n\nM. C. G. unbegründet gewesen wäre. Deswegen kann es \n\nim Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Kläger und der \n\nC. on J. M. C. G. ein Restitutionsverhält-\n\nnis bestanden hat, auf das die vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 3 \n\nAbs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG Anwendung finden. \n\n5 \n\nb) Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG waren nicht so weitläufig, \n\nunsicher oder im Ergebnis zweifelhaft, dass ein Verweis auf sie unzumutbar \n\ngewesen wäre. Zwar gibt es im Restitutionsverhältnis keinen allgemeinen Auf-\n\nwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB, so dass gewöhnliche Be-\n\ntriebs- und Erhaltungskosten aus den (bis zum 30. Juni 1994 beim Verfügungs-\n\nberechtigten verbleibenden) Mieteinnahmen zu bestreiten sind (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186). In vielen Fallgestaltungen hat die \n\nRechtsprechung jedoch in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 \n\nVermG einen Kostenerstattungsanspruch angenommen, etwa für alle Rechts-\n\ngeschäfte und Maßnahmen, die der Erfüllung einer Rechtspflicht im Sinn des \n\n§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG dienen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, \n\n65 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - VIZ 2001, 441, 443), bei der Durchfüh-\n\nrung von Maßnahmen, die von der Gemeinde nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 \n\nund 5 BauGB finanziert werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 240 ff) und \n\nfür außergewöhnliche Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des \n\nVermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG (vgl. Senats-\n\nurteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2245 unter 5.; insoweit \n\nohne Abdruck in BGHZ 150, 237). Diese Rechtsprechung ist durch die vom Be-\n\nrufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März \n\n2005 (V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 888 f = ZOV 2005, 157, 158 f) fortge-\n\nführt worden. Angesichts der vom Kläger geltend gemachten erheblichen Inves-\n\ntitionen und der Aufnahme entsprechender Darlehensmittel spricht einiges da-\n\nfür, dass es sich im Kern um außergewöhnliche Maßnahmen gehandelt haben \n\ndürfte, für die - jedenfalls zu einem großen Teil - Kostenerstattungsansprüche in \n\nBetracht kamen. Vor diesem Hintergrund war es Sache des Klägers, im Einzel-\n\nnen näher darzulegen, für welche Maßnahmen es an einer anderweitigen Er-\n\nsatzmöglichkeit fehlte. Diese Darlegungslast wird nicht - wie die Beschwerde \n\nmeint - dadurch berührt, dass man die Beklagte als Spezialbehörde, die über \n\nvermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat, für verpflichtet hält, den \n\nKläger auf diese Ersatzmöglichkeiten hinzuweisen. \n\n6 \n\n3. \n\nAuch im Übrigen bietet die Beschwerde des Klägers keinen Anlass zur \n\nZulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgese-\n\nhen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 28.05.2008 - 15 O 4659/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 12.11.2008 - 6 U 186/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_316-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/iii-zr-316-08","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_316-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_316-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/iii-zr-316-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_316-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:20.563510+00:00"}}