{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_310-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"III ZR 310/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fern-USG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zur vertraglich vereinbarten Überwachung des Lernerfolgs als Voraussetzung für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 310/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Oktober 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFern-USG § 1 Abs. 1 Nr. 2 \n\nZur vertraglich vereinbarten Überwachung des Lernerfolgs als Voraussetzung \n\nfür die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes. \n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08 - LG Osnabrück \n\nAG Bersenbrück \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nWöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2008 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nBersenbrück vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Rückzahlung eines Entgelts für einen \"Geld-\n\nlehrgang\". \n\nIm November 2006 unterzeichnete die Klägerin auf einer Werbeveran-\n\nstaltung die Anmeldung zu einem von der Beklagten durchgeführten \"Geldlehr-\n\ngang\". Das von der Beklagten für die Anmeldung entworfene und von der Klä-\n\ngerin benutzte Formular hatte folgenden Inhalt: \n\n \"Studienanmeldung zum Geldlehrgang … \n\nJa, ich möchte meine Geldgeschäfte in die eigenen Hände neh-\nmen. Deshalb melde ich mich verbindlich an zum Geldlehrgang \nmit zwölf Lehreinheiten … \n\n01 … \n02 … \n: \n: \n: \n12. … \n\nmit drei begleitenden Informationsveranstaltungen zur ausführli-\nchen Vertiefung der Lehreinheiten, die von dem Autorenteam ge-\nleitet werden. \n\n01 Start Up Informationsveranstaltung \n02 Follow Up Informationsveranstaltung \n03 Power Up Informationsveranstaltung \n\nDer Preis beträgt hierfür einmal 4.990,- Euro … Dazu erhalte ich \nohne zusätzliche Kosten die Mitgliedschaft als passives Mitglied \nim \"Club of the Millionaires\" … im Wert von 240.- Euro. \n\nMein Lehrgang beginnt mit dem Erhalten der ersten Lehrmateri-\nalsendung. Die weiteren elf Lehrgangsteile … erhalte ich danach \nregelmäßig …Die Anmeldung für die Informationsveranstaltungen \nerhalte ich mit der Zusendung der Teile 4 - 8 - 12. \n\nLeistung und Verpflichtung der Euro Success MLM: \n\n● Pünktliche Zusendung der monatlichen Lehreinheiten … \n\n● …. \n\n● Das Recht zur Teilnahme an drei studienbegleitenden Informa-\n\ntionsveranstaltungen: \n\n…… \n\n● Absolventen erhalten nach Beendigung des Studiums ein Zerti-\n\nfikat. \n\n● Mitgliedschaft im \"Club of the Millionaires\": …\" \n\nDie Klägerin zahlte an die Beklagte den Betrag von 4.990 €. Sie besuch-\n\nte eine der begleitenden Informationsveranstaltungen und erhielt hierfür eine \n\nSeminarbestätigung, in der ihre Teilnahme an der Veranstaltung dokumentiert \n\nwurde. \n\nDie Klägerin verlangt die Rückzahlung des von ihr geleisteten Entgelts \n\nund macht geltend, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei, da dieser in den \n\nAnwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes falle und die Beklagte \n\n- insoweit unstreitig - die erforderliche Genehmigung für die Durchführung des \n\nFernunterrichts nicht habe. Im Übrigen sei der Vertrag sittenwidrig. Darüber \n\nhinaus kündigte sie vorsorglich den Vertrag und focht ihn zusätzlich wegen arg-\n\nlistiger Täuschung an. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zah-\n\nlung von 4.990 € nebst Zinsen, insoweit Zug um Zug gegen Rückgabe der er-\n\nhaltenen Lehrmaterialien, sowie 489,45 € vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen \n\nverurteilt. \n\nAuf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht \n\ndas erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihren Klageantrag weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Fernunterrichtsschutzge-\n\nsetz auf den hier vorliegenden Vertrag keine Anwendung finde. Die für die An-\n\nwendbarkeit erforderliche Lernkontrolle werde im Text der Vereinbarung nicht \n\nerwähnt. Den in der Studienanmeldung verwandten Begriffen sei nicht zu ent-\n\nnehmen, dass eine Lernüberwachung geschuldet gewesen sei. Dafür spreche \n\nauch der Umstand, dass an keiner Stelle erwähnt werde, in welcher Form und \n\nwann eine Lernerfolgskontrolle stattfinden solle. Das im Vertragstext genannte \n\nZertifikat habe lediglich für die Teilnahme an dem Lehrgang ausgestellt werden \n\nsollen. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 \n\nBGB. Eine arglistige Täuschung liege ebenfalls nicht vor. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist unbe-\n\ngründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlos-\n\nsene Vertrag nach § 7 Abs. 1 des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG) in \n\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), \n\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931), nichtig ist. \n\nDie Beklagte hatte für den von ihr angebotenen \"Geldlehrgang\" nicht die nach \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung. \n\n12 \n\n1. \n\nDer von der Klägerin gebuchte \"Geldlehrgang\" bei der Beklagten war \n\nFernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG. \n\n13 \n\na) Auf vertraglicher Grundlage war die Beklagte zur entgeltlichen Vermitt-\n\nlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet, bei der die Klägerin als Ler-\n\nnende überwiegend räumlich von der Beklagten als Lehrende getrennt war. \n\n14 \n\nb) Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war eine \n\nÜberwachung des Lernerfolgs durch die Beklagte oder ihren Beauftragten ge-\n\nschuldet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG). \n\n15 \n\nDie insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Vertrags, aufgrund derer es zum gegenteili-\n\ngen Ergebnis kommt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. An die Aus-\n\nlegung des Berufungsgerichts ist der Senat bereits deshalb nicht gebunden und \n\nkann sie selbst vornehmen, weil es sich um einen von der Beklagten entworfe-\n\nnen Formularvertrag handelt (vgl. BGHZ 163, 321).\n\n16 \n\naa) Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hin-\n\nsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt. Unter Berück-\n\nsichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzge-\n\nbers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen. \n\n17 \n\n(1) Der Gesetzgeber wollte wegen eines gestiegenen Interesses an \n\nFernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich stärken. Insbeson-\n\ndere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt \n\nworden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität an-\n\ngeboten wurden, die nicht geeignet sind, das in der Werbung genannte Lehr-\n\ngangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als \n\nnicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines \n\nFernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten ha-\n\nben wird, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehr-\n\ngangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insbesondere \n\nkonnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen \"Schadens\", \n\nnämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BT-Drucks. \n\n7/4245 S. 12). \n\n18 \n\n(2) Im Gesetzgebungsverfahren ist der ursprünglich vorgesehene Regie-\n\nrungsentwurf, der eine \"wiederholte\" und damit mindestens zweimalige Über-\n\nwachung des Lernerfolgs als Anwendungsvoraussetzung für das Fernunter-\n\nrichtsgesetz vorsah (§ 1 Abs. 1 FernUSG-Reg-E; BT-Drucks. 7/4245 S. 4, 14), \n\nauf Vorschlag des Bundesrates abgeändert worden. Dieser erachtete eine ein-\n\nmalige Überwachung des Lernerfolgs als ausreichend, damit sich ein Anbieter \n\nim Hinblick auf dieses Erfordernis dem Anwendungsbereich des Fernunter-\n\nrichtsschutzgesetzes nicht entziehen können sollte (BT-Drucks. 7/4245 S. 22; \n\n7/4965 S. 7). Weitere Vorschläge zur Einschränkung des Anwendungsbereichs \n\ndes Fernunterrichtsschutzgesetzes wurden zurückgewiesen, damit nicht derje-\n\nnige Fernunterricht, der den Anforderungen des Gesetzes nicht genüge, von \n\nihm nicht mehr erfasst werde (BT-Drucks. 7/4965 S. 7). \n\n19 \n\n(3) Der Gesetzgeber ging selbst bei der Formulierung des Gesetzes von \n\neinem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des \n\nLernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftli-\n\ncher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder an-\n\nderer Mittel bedienen können (BT-Drucks. 7/4245 S. 14). Deshalb kommt auch \n\neine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hin-\n\nreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Be-\n\ntracht (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 1979 2/1 S 153/79 \n\nS. 5). Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vor-\n\ngesehen ist (Bühler, Fernunterrichtsvertrag und Fernunterrichtsschutzgesetz, \n\n1984, S. 94; Faber/Schade, Fernunterrichtsschutzgesetz, 1980, § 1 Rn. 15; \n\nBartl NJW 1976, 1993, 1994), die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Fa-\n\nber/Schade aaO Rn. 16). \n\n20 \n\n(4) Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung \n\ndes Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die \n\nAnwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letzt-\n\nlich auch tatsächlich durchgeführt wird (Bühler aaO.; Faber/Schade, aaO., \n\nRn 14 f). Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das \n\nRecht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen. \n\n21 \n\nInsgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem \n\nVertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung \n\ndurch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des \n\nLernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. \n\n22 \n\nbb) Ausgehend von diesem Maßstab war aufgrund des zwischen den \n\nParteien geschlossenen Vertrages eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet, da die Klägerin den Anspruch hatte, in den \n\nInformationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen \n\nzum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu \n\nstellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bis-\n\nher Erlernte richtig verstanden wurde und \"sitzt\". \n\n23 \n\nZwar wird das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt; dies ergibt jedoch \n\ndie Auslegung des Vertragstextes, wie er aus Sicht der typischerweise an Ge-\n\nschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ver-\n\ntragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss \n\n(BGH, Urteil vom 19. Juni 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184). \n\n24 \n\nBereits die Begriffe \"Studium\" und \"Lehrgang\" als Bezeichnung für den \n\nKurs legen es nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die den Teilneh-\n\nmer weiter qualifiziert. Ein Studium und ein Lehrgang sind untrennbar mit Lern-\n\nkontrollen verbunden. \n\n25 \n\nDie Teilnehmer werden im Vertragstext auch als \"Absolventen\" bezeich-\n\nnet, was üblicher Weise indiziert, dass nicht nur eine bloße Teilnahme, sondern \n\ndarüber hinaus eine Lernkontrolle stattfindet. Dieser Eindruck wird noch vertieft, \n\nindem nach Beendigung des Studiums ein \"Zertifikat\" erteilt werden soll. Dieses \n\n\"Zertifikat\" lässt beim objektiven Betrachter die Vorstellung entstehen, es han-\n\ndele sich um den Nachweis einer Qualifizierung, die gegenüber Dritten, z.B. bei \n\nBewerbungen, verwendet werden kann, was aber nur dann Gewicht hat, wenn \n\neine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das im Unterricht vermittelte \n\nWissen auch tatsächlich erlernt wurde. Dies setzt aber eine Überwachung des \n\nLernerfolgs durch den Lehrenden vor Erteilung eines solchen \"Zertifikats\" vor-\n\naus. \n\n26 \n\nDes Weiteren dienten die begleitenden Informationsveranstaltungen der \n\nausführlichen Vertiefung der schriftlichen Lehreinheiten und sollten vom Auto-\n\nrenteam geleitet werden. Die Formulierung \"ausführliche Vertiefung\" lässt dar-\n\nauf schließen, dass auf den bisher erlernten Stoff eingegangen wird und durch \n\nmündliche Erläuterung die Teilnehmer eine individuelle Anleitung erhalten, je-\n\ndenfalls aber durch eigene Rückfrage zum Verständnis eine Kontrolle ihres bis-\n\nherigen Lernerfolges erhalten können. Dieser Eindruck wird dadurch unterstri-\n\nchen, dass die Informationsveranstaltungen durch das Autorenteam der Lern-\n\neinheiten durchgeführt werden und die Informationsveranstaltungen jeweils \n\nnach dem Ende von vier Lerneinheiten stattfinden sollten. \n\n27 \n\n2. \n\nDer von der Beklagten angebotene \"Geldlehrgang\" ist auch nicht nach \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da er nicht \n\nausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient. \n\n28 \n\nDies würde voraussetzen, dass der Lehrgang nicht auch allgemeinbil-\n\ndende oder berufsbildende Inhalte hat (Faber/Schade aaO. § 12 Rn. 18). All-\n\ngemeinbildende Kurse sind solche, die weder auf einen Beruf noch auf einen \n\nSchulabschluss unmittelbar vorbereiten, sondern lediglich einen bildungsrele-\n\nvanten Inhalt aufweisen (Bühler aaO S. 10). \n\n29 \n\nIm \"Geldlehrgang\" der Beklagten werden Grundlagen der Geldwirtschaft \n\nerklärt. Dabei handelt es sich um Gegenstände der Allgemeinbildung. In der \n\nSchlusserklärung zu der Lehrgangseinheit 02 und den Seminarunterlagen wird \n\nvon der Beklagten darauf hingewiesen, dass der Lehrgang der persönlichen \n\nWeiterbildung diene. \n\n30 \n\n3. \n\nDa die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nach Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) in der Sache selbst entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nSchlick \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bersenbrück, Entscheidung vom 19.03.2008 - 11 C 1126/07 - \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 S 199/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_310-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/iii-zr-310-08","cited_norms":[{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_310-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_310-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/iii-zr-310-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_310-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:29.136044+00:00"}}