{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_303-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"III ZR 303/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 303/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Juli 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. November 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nLindau (Bodensee) vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die teilweise Rückzahlung eines von der Kläge-\n\nrin an die Beklagte gezahlten Honorars für Partnervermittlungsdienste. \n\nAufgrund von Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen wandte sich \n\ndie Klägerin an die Beklagte, um sich Partnervorschläge machen zu lassen. Die \n\nParteien unterzeichneten am 16. August 2007 eine von der Beklagten vorformu-\n\nlierte und mit handschriftlichen Ergänzungen versehene Vereinbarung, die im \n\nhier maßgeblichen Teil folgenden Wortlaut hatte: \n\n\"Ich beauftrage hiermit die Firma, mir 5 qualifizierte Partnervor-\nschläge zu erarbeiten. ... Hierfür zahle ich der Firma eine Vergü-\ntung in der Höhe von ... gesamt 5.000 €. \n\nNach Eingang der Vergütung erfolgt durch die Firma sofort die \nVermittlung mit den erarbeiteten Vorschlagspartnern. Gleichzeitig \nwerde ich den Vorschlagspartnern in entsprechender Weise vor-\ngestellt. Weitere PV [Partnervorschläge] bei Bedarf kostenfrei ...\" \n\n3 \n\nDie Anzahl der Partnervorschläge, die zu zahlende Gesamtsumme und \n\nder Passus mit den weiteren kostenfreien Partnervorschlägen waren hand-\n\nschriftlich ergänzt worden. Nach umgehender Bezahlung der gesamten Hono-\n\nrarsumme wurden der Klägerin fünf Partnervorschläge übergeben. Kurze Zeit \n\nspäter kündigte sie mit Schreiben vom 27. August 2007 den Vertrag mit soforti-\n\nger Wirkung. Sie forderte im weiteren Verlauf die Rückzahlung eines Teilbetra-\n\nges von 4.000 € und machte geltend, vier der fünf Vorschläge seien nicht taug-\n\nlich gewesen, da die betreffenden Personen wegen ihres Alters oder Wohnortes \n\nnicht als Partner in Betracht gekommen seien. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung der Klägerin hat in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen sowie vorgericht-\n\nlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren Erfolg gehabt. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte den Klageabweisungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Partnervermittlungsver-\n\ntrag nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden könne und deshalb \n\nwirksam sei, die Klägerin auch keine Kündigung nach § 626 BGB habe erklären \n\nkönnen, ihr aber ein Rückforderungsanspruch nach § 812 i.V.m. §§ 627, 628 \n\nAbs. 1 Satz 3 2. Alt. BGB zustehe. Zum Zeitpunkt der nach § 627 BGB wirksa-\n\nmen Kündigung habe sich der Vergütungsanspruch der Beklagten auf den Teil \n\nder Vergütung beschränkt, der den bisher bereits erbrachten Leistungen ent-\n\nsprochen habe. Dabei sei davon auszugehen, dass über die fünf zu benennen-\n\nden qualifizierten Partnervorschläge hinaus weitere geschuldet seien. Das \n\nHonorar von 5.000 € beziehe sich trotz des scheinbar klaren Wortlauts nicht \n\nallein auf diese Partnervorschläge, sondern auch auf weitere zu erbringende, \n\nauch wenn im Vertrag die weiteren Partnervorschläge kostenfrei zu erfolgen \n\nhätten. Die den bisher erbrachten Partnervorschlägen entsprechende Vergü-\n\ntung hat das Berufungsgericht mit 2/5 der vereinbarten Honorarsumme bewer-\n\ntet. \n\nII. \n\n8 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in \n\nHöhe von 3.000 € nicht zu. Die Zahlung in Höhe von 5.000 € hat ihren Rechts-\n\ngrund in dem Partnervermittlungsvertrag, den die Parteien geschlossen haben. \n\n9 \n\n1. \n\nDieser Partnervermittlungsvertrag konnte nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts weder wegen arglistiger Täuschung angefochten noch aus \n\nwichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden. Auch rechtfertigt nach \n\nAuffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachte mangelnde Eignung \n\nder übersandten Partnervorschläge nicht die Annahme, diese stellten keine Er-\n\nfüllung der seitens der Beklagten geschuldeten Leistung dar. Dies nimmt die \n\nBeklagte als ihr günstig hin. \n\n10 \n\n2. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Part-\n\nnervermittlungsvertrag nach § 627 Abs. 1 BGB kündbar war und die von der \n\nKlägerin ausgesprochene Kündigung zur Folge hatte, dass sie nach § 628 \n\nAbs. 1 Satz 3 i.V.m. § 812 ff BGB den voraus entrichteten Teil der Vergütung \n\ninsoweit zurückverlangen konnte, als die dafür geschuldete Leistung der Be-\n\nklagten noch nicht erbracht worden war. \n\n11 \n\n3. \n\nDen Angriffen der Revision nicht stand hält jedoch die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die bereits erbrachten Partnervorschläge entsprächen 2/5 \n\nder gezahlten 5.000 €, so dass die Klägerin 3.000 € zurückfordern könne. Nicht \n\nfrei von Rechtsfehlern ist dabei die Auslegung des Berufungsgerichts, die Ver-\n\neinbarung der Vergütung von 5.000 € beziehe sich nach dem Vertrag nicht nur \n\nauf die ersten, zum Zeitpunkt der Kündigung bereits gemachten fünf Partner-\n\nvorschläge, sondern auch auf alle weiteren \"kostenfrei\" zu erbringenden. Viel-\n\nmehr ergibt die Auslegung des Vertrages, dass die vereinbarte Summe von \n\n5.000 € bereits mit der Übermittlung der ersten fünf qualifizierten Partnervor-\n\nschläge verdient war. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung der zwischen den Par-\n\nteien zustande gekommenen Vereinbarung davon aus, dass es sich bei der \n\nhandschriftlich vorgenommenen Ergänzung um eine Individualvereinbarung \n\nund nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. insoweit Senatsurteil \n\nvom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543, 2544) handelt. Das wird \n\nvon der Revision nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar \n\nist die Auslegung einer Individualvereinbarung im Revisionsverfahren nur be-\n\nschränkt überprüfbar. Rechtsfrage ist jedoch, ob der Tatrichter gesetzliche Aus-\n\nlegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfah-\n\nrungssätze beachtet hat (st. Rspr. BGH, Urteile vom 13. März 2003 - IX ZR \n\n199/00 - NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N. und vom 14. Juli 2004 - VIII ZR \n\n164/03 - NJW 2004, 2751, 2753). \n\n13 \n\nSoweit ein Rechtsfehler bei der Auslegung vorliegt, ist das Revisionsge-\n\nricht nicht an diese Auslegung gebunden und kann diese selbst vornehmen, \n\nsoweit eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile \n\nvom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Umdruck S. 11 Rn. 20 m.w.N.; vom 7. März \n\n2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618, 2619; vom 7. Juli 1999 - VIII ZR \n\n131/98 - NJW 1999, 3037, 3038). \n\n14 \n\nb) Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht wesentlichen \n\nAuslegungsstoff nicht berücksichtigt, wenn es davon ausgeht, dass die Ver-\n\ntragsgestaltung atypisch sei, die Klägerin kein Interesse an einer Aufspaltung \n\nder Leistungen in einen vergütungspflichtigen und einen vergütungsfreien Teil \n\nhabe und auch bei der Beklagten ein solches Interesse nicht erkennbar sei. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, es entspreche nicht übli-\n\nchen Verkehrsgepflogenheiten, eine dauerhaft zu erbringende Dienstleistung in \n\neinen kostenpflichtigen und einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten, nicht die \n\nBesonderheiten der Partnervermittlung berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für \n\ndie Anwendung des § 656 BGB auf den vorliegenden Vertrag. Denn nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Senats ist § 656 BGB auch auf Partnerschafts-\n\nvermittlungs-Dienstverträge anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar \n\n2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 984 Rn. 21 m.w.N.). Da der Dienstleister \n\neiner Partnervermittlung nach § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Lohn nicht ein-\n\nklagen kann, hat er ein elementares Interesse daran, diesen möglichst bald und \n\nauch schon vor Leistungserbringung zu erlangen. Hinzu tritt, dass es sich bei \n\ndem Partnervermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der, da \"Diens-\n\nte höherer Art\" zu leisten sind, ohne dass der zur Dienstleistung Verpflichtete in \n\neinem Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht, jederzeit nach § 627 Abs. 1 \n\nBGB gekündigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2005 - III ZR \n\n437/04 - NJW 2005, 2543; BGHZ 106, 341, 345 ff). Deshalb besteht für den \n\nDienstleister eines Partnervermittlungsvertrages das Risiko, dass er jederzeit \n\nmit der Kündigung des Vertragspartners rechnen muss, mit der Folge, dass er \n\nseine Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung nach § 628 \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB wieder herausgeben muss. Daraus folgt, dass der Betreiber \n\neiner Partnervermittlung ein auf der Hand liegendes Interesse hat, seine Leis-\n\ntung nach Zahlung der Vergütung insgesamt zu erbringen, um die Gegenleis-\n\ntung auch vollständig zu verdienen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, \n\ndiese wieder herausgeben zu müssen. \n\n16 \n\nNicht zu folgen ist dem Berufungsgericht darüber hinaus, als es darauf \n\nabstellt, dass es nach seiner Auffassung aus Sicht eines wirtschaftlich tätigen \n\nDienstleistungsbetriebs nicht ersichtlich sei, warum dieser sich zur Erbringung \n\nvon kostenlosen Dienstleistungen in unbegrenzter Anzahl habe verpflichten \n\nwollen, und dies nur den Schluss zulasse, dass die zu erbringende Zahlung von \n\n5.000 € auch die weiter als unentgeltlich bezeichneten Leistungen umfasse. Der \n\nAusgangspunkt des Berufungsgerichts ist schon deshalb unrichtig, da die Ver-\n\npflichtung der Beklagten nicht unbegrenzt ist, sondern sich nach Treu und \n\nGlauben nur auf die Vorstellung solcher weiterer Partner beschränkt, die sich im \n\nBestand der Beklagten befinden beziehungsweise noch später hinzu gewonnen \n\nwerden und die dem Anforderungsprofil des Auftraggebers entsprechen. Es hat \n\nim Übrigen nicht hinreichend im Blick gehabt, dass der Beklagten als Dienst-\n\nverpflichteter grundsätzlich ebenfalls die Kündigung nach § 627 BGB möglich \n\nwar und sie deshalb den Einfluss auf den Umfang ihrer Verpflichtung aufgrund \n\nihres Kündigungsrechts nicht vollständig aus der Hand gegeben hat. \n\n17 \n\nUnberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht auch, dass die Klä-\n\ngerin nach dem eigenen Vortrag in der Berufungsinstanz davon ausgegangen \n\nist, dass die 5.000 € für die ersten fünf Partnervorschläge zu zahlen und nicht \n\nGegenleistung für die weiteren als unentgeltlich bezeichneten Partnervorschlä-\n\nge waren. Sie hat nämlich geltend gemacht, dass sie nur 4.000 € zurückverlan-\n\nge von den gezahlten 5.000 €, da nur vier der fünf Partnervorschläge nicht ge-\n\neignet gewesen seien. \n\n18 \n\n19 \n\nc) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die \n\nAuslegung selbst vornehmen. \n\nEin übereinstimmender Wille jenseits des Wortlauts des Vertragstextes \n\nund diesem damit vorgehend ist nicht feststellbar und von den Parteien auch \n\nnicht vorgetragen. Deshalb hat die Vertragsauslegung in erster Linie auf den \n\nvon den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den daraus zu ent-\n\nnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144; BGHZ 121, 13, 16). Im \n\nRahmen einer möglichen Auslegung ist dabei weiter derjenigen Vorzug zu ge-\n\nben, bei welcher einer Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, \n\nwenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen \n\nwürde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618, \n\n2619). \n\n20 \n\nNach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung \n\nvon 5.000 € für die ersten fünf Partnervorschläge auch so gemeint ist, dass die \n\nBeklagte mit der Erbringung der ersten fünf Partnervorschläge ihren vereinbar-\n\nten Lohn verdient hat. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig und \n\neine andere Auslegung wie die des Berufungsgerichts würde dazu führen, dass \n\ndie Vereinbarung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der weiteren Partnervor-\n\nschläge und die Trennung von den ersten fünf Partnervorschlägen mit den da-\n\nfür zu zahlenden 5.000 € bedeutungslos wäre. \n\n21 \n\nDementsprechend konnte die Klägerin aufgrund ihrer Kündigung nach \n\n§ 627 BGB nicht die Rückforderung der bereits geleisteten Zahlungen gemäß \n\n§ 628 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen. Die Klage erweist sich demnach als unbe-\n\ngründet. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 23.04.2008 - 5 C 31/08 - \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 S 837/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_303-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/iii-zr-303-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 656","ref_norm":"656","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_303-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_303-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/iii-zr-303-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_303-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:25.337809+00:00"}}