{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_302-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"III ZR 302/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Zur Pflicht des Anlageberaters, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf für die von ihm vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilungen zeitnah durchzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 302/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. November 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\nZur Pflicht des Anlageberaters, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf für die \n\nvon ihm vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilungen zeitnah \n\ndurchzusehen. \n\nBGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 302/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg \n\n LG Konstanz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13. November 2008 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-\n\nricht auf die Berufung der Beklagten zu 1 die Klage in Höhe des \n\nvom Landgericht ausgeurteilten Betrags von 60.971,53 € nebst \n\nZinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem je-\n\nweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Dezember 2005, Zug um Zug \n\ngegen Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen die Insol-\n\nvenzmasse der r. Gesellschaft für Vermögensplanung \n\nund \n\nFinanzdienstleistungen mbH, \n\n , \n\n , vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsan-\n\nwalt Dr. D. W. , , B. , abgewiesen \n\nhat. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Beru-\n\nfung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Kon-\n\nstanz vom 22. September 2006 zurückgewiesen. Die weiterge-\n\nhende Revision wird zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten der ersten Instanz haben der Kläger 76 % \n\nund die Beklagte zu 1 24 % zu tragen. Der Kläger hat die außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und 53 % der außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Die Beklagte zu 1 \n\nhat 47 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im \n\nÜbrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon den Kosten des Berufungsrechtszugs haben der Kläger 17 % \n\nund die Beklagte zu 1 83 % zu tragen. \n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger 12 % \n\nund die Beklagte zu 1 88 % zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadenser-\n\nsatz wegen einer fehlerhaften Beratung in Zusammenhang mit der Zeichnung \n\neiner Beteiligung an einer stillen Beteiligungsgesellschaft r. (GbR) gel-\n\ntend. \n\nMit sofort vollziehbarer Verfügung vom 25. November 1998 untersagte \n\ndas damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der r. Gesell-\n\nschaft für Vermögensplanung und Finanzdienstleistungen mbH mit Sitz in Berlin \n\ngemäß § 37 KWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September \n\n1998 (BGBl. I S. 2776) das weitere Betreiben von Einlagegeschäften auf der \n\nGrundlage sogenannter stiller Gesellschaftsverträge und ordnete die Rückab-\n\nwicklung der Einlagegeschäfte an. Das Bundesaufsichtsamt gab dies in einer \n\nPressemitteilung vom 4. Dezember 1998 bekannt. Am 7. Dezember 1998 wur-\n\nde im Handelsblatt auf S. 23 in einer kleinen Meldung über sieben Zeilen unter \n\ndem Titel \"Bankenaufsicht geht gegen r. vor\" über die Untersagungs-\n\nverfügung berichtet. Die Beklagte zu 1 bezog das Handelsblatt nicht und werte-\n\nte dies auch nicht aus. \n\n3 \n\nAm 10. Dezember 1998 kam es zu einem Beratungsgespräch bei der \n\nBeklagten zu 1 mit dem Kläger und seiner Ehefrau. Aufgrund dieses Gesprächs \n\nunterzeichnete die Ehefrau des Klägers auf Empfehlung des Beklagten zu 2, \n\ndes Geschäftsführers der Beklagten zu 1, eine Beitrittserklärung zu der \"stillen \n\nBeteiligungsgesellschaft r. (GbR) Berlin\" mit einem Beteiligungsbetrag \n\nvon 100.000 DM. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 bestätigte die r. \n\n GmbH der Ehefrau des Klägers den Eingang ihrer Beitrittserklärung und \n\nübersandte ihr gleichzeitig ein gegengezeichnetes Rückkaufsangebot. \n\n4 \n\nNachdem die Ehefrau des Klägers durch ein Schreiben der r. \n\nGmbH vom 13. November 2000 von der Untersagungsverfügung des Bundes-\n\naufsichtsamtes für das Kreditwesen erfahren hatte und dabei gebeten worden \n\nwar, zur Abwendung einer sonst drohenden Insolvenz mit dem bereits investier-\n\nten Geld eine neue Beteiligung einzugehen, wandte sie sich an den Geschäfts-\n\nführer der Beklagten zu 1 mit der Bitte um Rat. Dieser empfahl ihr dringend, die \n\nBeteiligung erneut zu unterzeichnen, da das Geld sonst verloren sei. Am \n\n17. April 2001 wurde das Insolvenzverfahren über die Firma r. GmbH \n\neröffnet. \n\n5 \n\nAm 23. Oktober 2002 zahlte die Beklagte zu 1 10.000 € an den Kläger \n\nund seine Ehefrau. Hintergrund der Zahlung waren Verhandlungen über ein \n\nDarlehen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es zu einer endgültigen \n\nEinigung kam. Nach dem Wortlaut des vom Kläger und seiner Ehefrau sowie \n\ndem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 am 6. und 21. Februar 2003 unter-\n\nschriebenen Darlehensvertrags sollte mit dieser Zahlung ein zinsloses, spätes-\n\ntens am 31. Dezember 2005 rückzahlbares Darlehen gewährt werden. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von \n\n70.971,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem \n\njeweiligen Basiszinssatz seit 25. Dezember 2005, Zug um Zug gegen Abtretung \n\ndes Anspruchs des Klägers gegen die Insolvenzmasse der r. Gesell-\n\nschaft für Vermögensplanung und Finanzdienstleistungen mbH, vertreten durch \n\nden Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. D. W. stattgegeben. Des \n\nWeiteren hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger \n\nalle aus der fehlerhaften Anlageberatung der Beklagten vom 10. Dezember \n\n1998 hinsichtlich der Zeichnung des Anteils an der Stillen Beteiligungsgesell-\n\nschaft r. GbR noch entstehende Schäden zu ersetzen. Die weiterge-\n\nhende Klage hat es abgewiesen. \n\n7 \n\nDie von der Beklagten zu 1 eingelegte Berufung hat Erfolg gehabt. Das \n\nOberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, ohne über die von der \n\nBeklagten zu 1 im Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung hinsichtlich des \n\nvon ihr geltend gemachten Darlehenrückforderungsanspruchs in Höhe von \n\n10.000 € zu entscheiden. \n\n8 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen \n\nZahlungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n9 \n\nDie Revision hat ganz überwiegend Erfolg. \n\nI. \n\n10 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unbegründet, da \n\ndem Kläger keine Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht im Zu-\n\nsammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an der stillen Beteiligungsgesell-\n\nschaft r. GbR durch die Zedentin zustünden. Es habe zwischen der \n\nEhefrau des Klägers und der Beklagten zu 1 ein Beratungsvertrag bestanden. \n\nEine mangelhafte Aufklärung über die Risiken der Anlage sei jedoch nach dem \n\nErgebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Insbesondere könne auch \n\nkeine Pflichtwidrigkeit darin gesehen werden, dass der Geschäftsführer der Be-\n\nklagten zu 1 die Zedentin nicht über die im Handelsblatt veröffentlichte Unter-\n\nsagungsverfügung der Bundesanstalt für das Kreditwesen informiert habe. Ob \n\nes zu den Pflichten eines Anlageberaters gehöre, ganz bestimmte Tages-\n\nzeitungen, hier das Handelsblatt, zu lesen, könne dahingestellt bleiben. Eine \n\nPflichtverletzung sei jedoch deshalb zu verneinen, weil die Lektüre der kleinen \n\nMeldung über das Vorgehen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen \n\nauf S. 23 des Handelsblattes durch die Beklagte zu 1 vor dem Beratungsge-\n\nspräch bzw. dem später vollzogenen Beitritt nicht habe verlangt werden kön-\n\nnen. Der Abstand von drei Tagen zwischen dem Erscheinen des Artikels am \n\n7. Dezember 1998 und der Beitrittsunterzeichnung am 10. Dezember 1998 sei \n\nzu knapp, um eine Pflichtverletzung bejahen zu können. Eine Auswertung von \n\nTageszeitungen sei auch dann noch zeitnah und damit pflichtgemäß, wenn sie \n\nnur einmal wöchentlich erfolge. Das gelte jedenfalls, soweit es sich nicht um die \n\nwichtigsten täglichen Schlagzeilen, sondern um kleinere Meldungen wie den \n\nhier auf S. 23 platzierten Artikel handele. Unerheblich sei, ob der Geschäftsfüh-\n\nrer der Beklagten zu 1 zehn andere Publikationen der Wirtschaftspresse gele-\n\nsen habe, da nicht erwiesen sei, dass über die Untersagungsverfügung in die-\n\nsen Publikationen berichtet worden sei. Eine Haftung des Beklagten könne \n\nauch nicht auf das Vorliegen einer nach Zeichnung des Beitritts liegenden \n\nPflichtverletzung gestützt werden. Der Beklagte habe im Dezember 1998 keine \n\nnachvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die Zedentin nicht noch rechtzei-\n\ntig vor Einzahlung der Einlage auf die Unterlassungsverfügung hingewiesen \n\nhabe. Die Beklagte habe im Dezember noch keine positive Kenntnis von der \n\nUntersagungsverfügung erlangt. Das aber sei Voraussetzung für eine nachwir-\n\nkende Treuepflicht aus dem erfüllten Beratervertrag. Ob eine spätere Unterrich-\n\ntung hätte erfolgen müssen, könne dahingestellt bleiben, da nicht festgestellt \n\nwerden könne, dass der Schadenseintritt zu dem Zeitpunkt noch hätte verhin-\n\ndert werden können. \n\nII. \n\n11 \n\nDem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.971,53 € \n\nnach §§ 398, 280 Abs. 1 Satz 1, § 675 BGB zu. Das Berufungsurteil hält inso-\n\nweit den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n12 \n\n1. \n\nZwischen der Ehefrau des Klägers - der Zedentin - und der Beklagten \n\nzu 1 bestand ein Beratungsvertrag. Diese tatrichterliche Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts nimmt die Revision für sich günstig hin. Die Gegenrüge der Be-\n\nklagten zu 1 bleibt dagegen ohne Erfolg. \n\n13 \n\nEin Anleger wird einen Anlageberater im Allgemeinen hinzuziehen, wenn \n\ner selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genü-\n\ngenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann \n\nnicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundi-\n\nge Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen \n\nVerhältnisse zugeschnittene Beratung (Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR \n\n25/92 - NJW-RR 1993, 1114). Zum Vertragsschluss reicht es aus, wenn der \n\nAnleger die Dienste des Beraters in Anspruch nimmt und dieser mit seiner Tä-\n\ntigkeit beginnt (Senatsurteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06 - NJW-RR 2007, \n\n1271, 1272 Rn. 10). \n\n14 \n\nAusgehend von der Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist die Würdigung des Be-\n\nrufungsgerichts, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande \n\ngekommen ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Denk- \n\noder Erfahrungssätze, noch beruht sie auf einer unzureichenden Berücksichti-\n\ngung der vorgetragenen Tatsachen. Der Geschäftsführer hat selbst den Begriff \n\n\"Beratungsgespräch\" für die Gespräche mit dem Kläger und seiner Ehefrau \n\nverwandt und geschildert, dass sie sich Rat suchend an die Beklagte zu 1 ge-\n\nwandt haben, in welche Anlageformen ihr Geld investiert werden sollte. Der \n\nGeschäftsführer der Beklagten zu 1 hat dann die verschiedenen in Frage kom-\n\nmenden Anlageformen wie Renten- und Aktienfonds mit dem Kläger und seiner \n\nEhefrau erörtert und damit die Beratungstätigkeit aufgenommen. \n\n15 \n\n2. \n\nDie Beklagte zu 1 hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag mit der \n\nZedentin, verletzt, weil sie diese nicht auf die Untersagungsverfügung des Bun-\n\ndesaufsichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen hat. \n\n16 \n\na) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu \n\neiner Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich \n\ndie Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die \n\njeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben kön-\n\nnen. Ein Anlageberater ist deshalb gehalten, eine Anlage, die er empfehlen will, \n\nmit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein dies-\n\nbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf \n\neine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle \n\nInformationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Da-\n\nzu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirt-\n\nschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und ge-\n\nhäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutsch-\n\nland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet \n\nwerden (Senatsurteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, \n\n688 Rn. 13 f m.w.N.). Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlagebera-\n\nters über die von ihm empfohlene Anlage gehört es grundsätzlich nicht, sämtli-\n\nche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene An-\n\nlage erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, \n\nwelche Auswahl er trifft, solange er nur über ausreichende Informationsquellen \n\nverfügt (Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO. Rn. 15; BGH, Urteil vom 7. Okto-\n\nber 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700, 3702 Rn. 26). Nicht beeinflusst wird \n\ndie Frage der Pflichtverletzung durch eine unterlassene Aufklärung über mittei-\n\nlungspflichtige Pressemitteilungen dadurch, ob sie auf einem Organisations-\n\nmangel beruht, weil z.B. das auszuwertende Presseerzeugnis gar nicht bezo-\n\ngen wird, oder die Weitergabe der Information an den Anleger schlicht verges-\n\nsen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93 - NJW 1993, 2433, \n\n2434 insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt). \n\n17 \n\nb) Die Beklagte zu 1 hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag mit der \n\nEhefrau des Klägers verletzt, denn sie hat sie weder darauf hingewiesen, dass \n\nnach einer Meldung im Handelsblatt vom 7. Dezember 1998 eine Anlage in den \n\nFonds r. nicht mehr möglich war, weil diesem die Entgegennahme von \n\nAnlagegeldern untersagt worden war, noch, dass sie die gebotene Auswertung \n\nder Wirtschaftspresse und hier insbesondere des Handelsblatts im Hinblick auf \n\nden Fonds r. nicht vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat zwar \n\noffen gelassen, ob die Beklagte zu 1 die Pflicht zur Auswertung des Handels-\n\nblatts hatte. Diese Frage ist jedoch zu bejahen. Wie ausgeführt gehört das \n\nHandelsblatt zu den von der Rechtsprechung besonders hervorgehobenen vier \n\nführenden Organen der Wirtschaftspresse, die bei der gebotenen Auswertung \n\nvon Presseberichten vorrangig zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom \n\n5. März 2009 aaO Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 25). Ob \n\ndas bedeutet, dass jedes dieser Organe zum \"minimalen Pflichtenprogramm\" \n\ngehört (so Arendts, Die Haftung für fehlerhafte Anlageberatung, S. 37; Lang, \n\nInformationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, S. 240 f; einschränkend \n\nVortmann WuB I G 1. - 7.95 S. 608: sicherlich Handelsblatt und Börsenzeitung), \n\nmag dahinstehen. Aber jedenfalls die Lektüre des Handelsblatts ist für jeden \n\nAnlageberater unverzichtbar. Denn das Handelsblatt bietet als werktäglich er-\n\nscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und einem \n\ndiesbezüglich breiten Informationsspektrum in ganz besonderem Maße die Ge-\n\nwähr, aktuell über wichtige und für die Anlageberatung relevante Nachrichten \n\ninformiert zu werden. \n\n18 \n\nc) Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 kann im Gegensatz zur Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verneint werden, weil sie \n\nzum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 10. Dezember 1998 noch keine \n\nKenntnis vom hier maßgeblichen Artikel im Handelsblatt vom 7. Dezember \n\n1998 hätte haben müssen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts reicht eine Kenntnisnahme der Informationen des Handelsblatts erst nach \n\neiner Woche nicht aus. Ob die Durchsicht dieser Zeitung noch am Erschei-\n\nnungstag erforderlich ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls nach Ablauf von \n\ndrei Tagen war hier eine solche geboten. Im Allgemeinen kann der Anleger er-\n\nwarten, dass sich sein Berater aktuelle Informationen über das Anlageprodukt \n\nbeschafft und zeitnah Berichte in der Wirtschaftspresse zur Kenntnis nimmt \n\n(vgl. Senatsurteil 5. März 2009 aaO Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 \n\naaO Rn. 25). Dabei ist weiter im Blick zu behalten, dass gerade die Finanz-\n\nmärkte auf relevante Informationen unmittelbar reagieren und deshalb der Ak-\n\ntualität der Informationen besondere Bedeutung zukommt. Darüber hinaus ist, \n\nwovon das Berufungsgericht ebenfalls ausgeht, die Erscheinungsweise des je-\n\nweiligen Presseorgans mit in die Beurteilung einzubeziehen. Regelmäßig darf \n\ndavon ausgegangen werden, dass ein Presseorgan seinen Informationsgehalt \n\nin einer Ausgabe auf sein Erscheinungsintervall abgestimmt hat, so dass es \n\ngrundsätzlich zumutbar ist, innerhalb des Erscheinungsintervalls die jeweilige \n\nZeitschrift bzw. Zeitung zu lesen. Dabei sammeln sich, was nicht außer Acht \n\ngelassen werden darf, bei Tageszeitungen schon nach wenigen Tagen eine \n\nsolche Fülle von Informationen an, dass diese nur noch eingeschränkt zur \n\nKenntnis genommen werden können. Deshalb ist für werktäglich erscheinende \n\nPresseerzeugnisse unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des An-\n\nlegers im Hinblick auf eine Beratung aufgrund aktueller Informationen jedenfalls \n\neine Kenntnisnahme nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr pflichtgemäß. Dem \n\nAnlageberater wird durch diese engen zeitlichen Vorgaben nicht Unzumutbares \n\nabverlangt. Es versteht sich, dass er die jeweiligen Presseorgane nicht voll-\n\nständig lesen muss. Es reicht vielmehr aus, diese auf relevante Artikel zu den \n\nvon ihm angebotenen Anlageprodukten durchzusehen und nur diese Nachrich-\n\nten vollständig auszuwerten \n\n19 \n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte zu 1 das \n\nHandelsblatt vom 7. Dezember 1998 (Montag) spätestens am 9. Dezember \n\n1998 hätte durchsehen müssen. Dann hätte sie am 10. Dezember 1998 die In-\n\nformation über die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das \n\nKreditwesen gehabt und hätte von der Anlage in den Fonds r. abraten \n\nmüssen. Diese Unterlassung hat sie zu vertreten. \n\n20 \n\nd) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 ist eine Pflichtverletzung \n\nwegen unzureichender Auswertung der Wirtschaftspresse auch nicht deshalb \n\nzu verneinen, weil - was revisionsrechtlich zu ihren Gunsten zu unterstellen ist - \n\ndie Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nur im \n\nHandelsblatt veröffentlicht worden ist. Vergeblich verweist die Beklagte zu 1 auf \n\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach nur \"gehäufte negative \n\nBerichte\" in allgemein anerkannten Publikationen der Wirtschaftspresse zu ent-\n\nsprechenden Hinweispflichten führen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO \n\nS. 688 Rn. 14 und BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO S. 3702 Rn. 26). Den \n\ngenannten Entscheidungen lagen Fallgestaltungen zu Grunde, in denen in den \n\nPresseberichten im Wesentlichen Werturteile über die Renditeaussicht und Ri-\n\nsiken der jeweiligen Anlage abgegeben wurden. Wenn es - wie hier - darum \n\ngeht, dass der Anlagegesellschaft durch die zuständige Aufsichtsbehörde ihr \n\n\"Kerngeschäft\" untersagt worden ist, ist eine Aufklärung in jedem Fall geboten, \n\nauch wenn die betreffende Mitteilung nur in einem der führenden Presseorgane \n\nerscheint. \n\n21 \n\n3. \n\nDie Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist für den Schaden kausal ge-\n\nworden, da eine Anlage in den Fonds bei Kenntnis von dem Artikel unterblieben \n\nwäre. Dafür besteht eine auf die Lebenserfahrung gegründete Vermutung \n\n(st. Rspr. vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - juris \n\nRn. 8 m.w.N.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers \n\nspäter - nach Bekanntwerden der Untersagungsverfügung des Bundesauf-\n\nsichtsamtes für das Kreditwesen - die Zeichnung der Anlage wiederholt hat. Zu \n\ndem Zeitpunkt war dies dadurch motiviert, den drohenden Kapitalverlust durch \n\nInsolvenz der r. GmbH zu vermeiden, und auf diese Weise den Anla-\n\ngebetrag zu retten. Daraus kann daher nicht der Schluss gezogen werden, die \n\nEhefrau des Klägers hätte sich auch im Dezember 1998 durch die Pressemittei-\n\nlung nicht von einer Anlage in den Fonds abhalten lassen. \n\n22 \n\n4. \n\nDer Ehefrau des Klägers ist ein Schaden in Höhe von 70.971,53 € ent-\n\nstanden, der sich aus dem Anlagebetrag von 51.129,19 € und entgangenen \n\nanderweitig erzielbaren Gewinn von 19.842,34 € zusammensetzt. Den Anlage-\n\nbetrag hätte sie nach den Feststellungen des Landgerichts zu durchschnittlich \n\n5 % p.a. anlegen können in der Zeit vom 10. Dezember 1998 bis zum 12. Sep-\n\ntember 2006. Diese Feststellung ist von der Beklagten zu 1 im Berufungsver-\n\nfahren nicht angegriffen worden. Ihre nunmehrige Gegenrüge, mit der sie gel-\n\ntend macht, eine Rendite von (ursprünglich vom Kläger mit der Klageschrift gel-\n\ntend gemachten) 6,75 % p.a. sei nicht mit einer sicheren Anlage zu erzielen, \n\nstellt die Feststellung des Landgerichts nicht in Frage. \n\n23 \n\n5. \n\nDer Anspruch des Klägers ist jedoch in Höhe von 10.000 € untergegan-\n\ngen aufgrund der Aufrechnung der Beklagten zu 1 mit einem gegen den Kläger \n\nund dessen Ehefrau als Gesamtschuldner bestehenden Rückzahlungsanspruch \n\nin dieser Höhe. Dahingestellt bleiben kann hier, ob dieser Betrag als Darlehens-\n\nrückzahlung geschuldet war - was die Beklagte zu 1 geltend macht - oder aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB, weil eine \n\nEinigung über ein Darlehen nicht zustande gekommen ist - was der Kläger ein-\n\nwendet. \n\n24 \n\nIm letzteren Fall steht dem Anspruch entgegen der Auffassung des Klä-\n\ngers nicht § 814 1. Alt. BGB entgegen, weil die Beklagte zu 1 in Kenntnis der \n\nNichtschuld gezahlt habe. Nach eigenem Vortrag des Klägers standen die Par-\n\nteien über die Gewährung eines Darlehens in Verhandlung. In diesem Zusam-\n\nmenhang erfolgte die Zahlung. § 814 1. Alt. BGB greift nicht ein, wenn die Leis-\n\ntung - wie hier - zwar in Kenntnis des Umstandes, dass noch kein wirksamer \n\nVertrag geschlossen worden ist, aber in der beiderseitigen Erwartung erbracht \n\nwird, er werde zukünftig zustandekommen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 \n\n- V ZR 167/98 - NJW 1999, 2892, 2893; Urteil vom 26. Oktober 1979 - V ZR \n\n88/77 - NJW 1980, 451; BGHZ 72, 202, 205; Staudinger/Lorenz, BGB, Neube-\n\narbeitung 2007, § 814 Rn. 9). \n\n25 \n\nUnerheblich ist auch der vom Kläger erhobene Verjährungseinwand, da \n\nselbst bei inzwischen eingetretener Verjährung die Aufrechnung der Beklagten \n\nzu 1 nach § 215 BGB nicht ausgeschlossen ist, weil die Aufrechnungslage be-\n\nreits mit Fälligkeit der Rückforderung der Beklagten zu 1 und damit in unverjähr-\n\nter Zeit eingetreten war. \n\n26 \n\nDer Berücksichtung der erst im Berufungsverfahren geltend gemachten \n\nAufrechnung steht nicht § 533 ZPO entgegen, da der Kläger sich rügelos einge-\n\nlassen und damit seine Einwilligung erklärt hat (vgl. BGHZ 21, 13, 18), und die \n\nder Prüfung zugrunde liegenden Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig \n\nsind, so dass sie bei der Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu \n\nlegen sind. \n\n27 \n\n6. \n\nDas Berufungsurteil ist nach allem gemäß § 562 ZPO teilweise aufzuhe-\n\nben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur End-\n\nentscheidung reif ist. Eine weitere Sachaufklärung ist durch das Berufungsge-\n\nricht nicht zu erwarten. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 22.12.2006 - 2 O 83/06 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 9 U 137/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_302-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/iii-zr-302-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_302-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_302-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/iii-zr-302-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_302-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:15.990326+00:00"}}