{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_299-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"III ZR 299/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cl, § 286 Abs. 3; TKG §§ 45h, 45i, 97 Abs. 3 Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk- Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten \"Online-Tarifs\" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Inter- net-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benach- teiligung darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 299/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2009 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cl, § 286 Abs. 3; TKG §§ 45h, 45i, 97 \n\nAbs. 3 \n\nZur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-\n\nService-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines \n\nsogenannten \"Online-Tarifs\" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Inter-\n\nnet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch \n\nheruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benach-\n\nteiligung darstellt. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 299/08 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, \n\nHucke, Seiters und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist die bundesweit tätige Dachorganisation der Verbraucher-\n\nzentralen und weiterer Mitgliedsverbände im Bereich des Verbraucherschutzes \n\nund in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrich-\n\ntungen eingetragen. Die Beklagte bietet als Mobilfunk-Service-Provider Mobil-\n\nfunkleistungen zu verschiedenen Tarifen an, unter anderem auch zu Online-\n\nTarifen mit der Bezeichnung \"Time & More Web“. Bei Auswahl eines solchen \n\nTarifs erhält der Kunde als zusätzliche Leistung 150 Frei-SMS pro Monat. Ihm \n\nwird jedoch lediglich online eine monatliche Rechnung zur Verfügung gestellt, \n\nzu deren Einsicht er das Internet-Portal der Beklagten aufrufen muss; die Rech-\n\nnung kann er sich sodann als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. \n\nDarüber, dass eine solche Rechnung vorliegt, werden die Kunden auf Wunsch \n\nkostenlos per SMS oder E-Mail hingewiesen. In den in der vorformulierten \n\nPreisliste, gültig ab dem 1. Mai 2006, enthaltenen Vertragsbedingungen heißt \n\nes hierzu im 1. Teil (Preise für Standard - Mobilfunkdienstleistungen) im ersten \n\nAbsatz unter B. (Time & More Web): \n\n\"…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online \nRechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Brief-\npost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbind-\nlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Do-\nkumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.\" \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, \n\nvon der Beklagten, es zu unterlassen, den durch Unterstreichen kenntlich ge-\n\nmachten Klauselteil oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Verträge über Mo-\n\nbilfunkdienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der \n\nAbwicklung nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen, weil \n\ndamit eine unangemessene Benachteiligung der Kunden verbunden sei. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, vom Kläger \n\nebenfalls beanstandete Vertragsbedingung antragsgemäß zur Unterlassung \n\nverurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Klausel die Klage jedoch \n\nabgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos ge-\n\nblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger sein über den zuerkannten Teil hinausgehendes Unterlassungsbegehren \n\nweiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angegriffene, vorformulierte \n\nBestimmung in den Vertragsbedingungen der Beklagten, nach der bei Wahl \n\neines \"Time & More Web\"-Tarifs nur eine Online-Rechnung zur Verfügung ge-\n\nstellt und der Kunde zur Einsichtnahme erst selbst auf das Internet-Portal der \n\nBeklagten zugreifen müsse, könne nicht als unangemessene Benachteiligung \n\nangesehen werden. Die Beklagte genüge damit vielmehr ihrer nebenvertragli-\n\nchen Verpflichtung zur Erstellung einer monatlichen Rechnung. Im Rahmen \n\nseiner Anspruchsberechtigung als Verbraucherverband könne der Kläger zu-\n\ndem keine Vorschrift anführen, die eine bestimmte Form einer Rechnung, ins-\n\nbesondere die Schriftform, verlange und die eine konkrete Art der Übermittlung, \n\netwa per Briefpost, vorsehe. Die vom Kläger herangezogene Bestimmung des \n\n§ 286 Abs. 3 BGB verlange zwar den Zugang einer Rechnung, enthalte aber \n\nkeine Regelung für die Einhaltung einer bestimmten Form dafür. Darin werde \n\nlediglich als Rechtsfolge angeordnet, dass Verzug spätestens eintrete, wenn \n\ndie Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang \n\neiner Rechnung beglichen werde. Damit sei es in das Belieben des Gläubigers \n\ngestellt, für den Zugang einer Rechnung zu sorgen, wenn er den Eintritt des \n\nVerzugs auf diese Weise herbeiführen wolle. Daneben werde auch nicht zum \n\nNachteil des Kunden von Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) \n\nabgewichen. Die Bestimmungen des § 45h und des § 45i TKG stellten ebenfalls \n\nkeine Anforderungen an die Form der Erteilung einer Rechnung und enthielten \n\nauch keine Verpflichtung zu deren Übermittlung im Sinne des Klägers. Dem \n\nKunden bleibe deshalb auch bei Bereitstellung der Rechnung im Internet-Portal \n\nin \n\njedem Fall das Recht zu deren Beanstandung \n\ninnerhalb der vom \n\nGesetz vorgegebenen Frist erhalten. Auf § 14 UStG könne sich der Kläger \n\nschließlich nicht berufen, weil diese Vorschrift nur Regelungen für das Verhält-\n\nnis zwischen Unternehmern enthalte. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. \n\nDer Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Unter-\n\nlassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die formu-\n\nlarmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-\n\nRechnung, die im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt wird, dort einge-\n\nsehen, als PDF-Dokument herunter geladen und auch ausgedruckt werden \n\nkann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, kei-\n\nne Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemesse-\n\nne Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar-\n\nstellt. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des Klägers (vgl. § 3 \n\nAbs. 2 UKlaG) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner \n\ngesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kläger herausgestellten Be-\n\nstimmungen des § 286 Abs. 3 BGB und der §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG, \n\ndass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu \n\n9 \n\n10 \n\nerstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermit-\n\nteln ist. Im Übrigen ist eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu \n\nbesorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten selbst als \n\nrechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren Vertragsbe-\n\nstimmungen bezeichnet wird. \n\na) Aus der Bestimmung des § 286 Abs. 3 BGB lässt sich für die Unan-\n\ngemessenheit der angegriffenen Klausel nichts Entscheidendes herleiten. \n\naa) Diese Vorschrift enthält neben der in Absatz 1 geregelten Mahnung \n\nund den in Absatz 2 aufgeführten Mahnungssurrogaten lediglich einen weiteren, \n\nden Verzug des Schuldners auslösenden Tatbestand. Der Zugang einer Rech-\n\nnung stellt jedoch nur - neben der Fälligkeit der Entgeltforderung - die Voraus-\n\nsetzung für den Beginn einer dreißigtägigen Frist dar, nach deren Ablauf der \n\nSchuldner spätestens in Verzug gerät, sofern er nicht in dieser Zeit die Forde-\n\nrung beglichen hat. Dagegen bestimmt diese Vorschrift nicht, in welcher Form \n\ndie Rechnung zu erstellen und wie der Zugang von dem Gläubiger zu bewirken \n\nist. \n\n11 \n\nbb) Der in dieser Regelung enthaltene Begriff der Rechnung ist für sich \n\ngenommen nur von beschränkter Aussagekraft. Festzuhalten ist jedoch, dass \n\neine Rechnung der textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten \n\nEntgeltforderung dient und erkennen lassen muss, in welcher Höhe der jeweili-\n\nge Betrag für welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung \n\nzu ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend ist grundsätzlich erforderlich, \n\ndass Schriftzeichen verwendet werden und diese für den Schuldner speicher- \n\nund auch in vergegenständlichter Form reproduzierbar sind. Dabei muss aber \n\ndie Schriftform des § 126 BGB nicht gewahrt werden; dagegen wird eine nur \n\nmündliche oder telefonische Mitteilung diesem Zweck ersichtlich nicht gerecht \n\n(vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, 2004, § 286 Rn. 99; AnwK/Schulte-Nölke, BGB, \n\n2005, § 286 Rn. 54; MünchKommBGB/Ernst 5. Aufl. 2007, § 286, Rn. 82). \n\n12 \n\ncc) In Teilen der Kommentarliteratur wird weiter gehend angenommen, \n\ndass eine Rechnung jedenfalls den in § 126b BGB normierten Anforderungen \n\nan die Textform genügen muss (vgl. hierzu z.B. Erman/J. Hager, BGB, 12. Aufl. \n\n2008, § 286 Rn. 53; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 286, Rn. 28). \n\n13 \n\nVorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich \n\ngewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am \n\nBildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der In-\n\nhalt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer \n\ndauerhaften Verwendung konserviert werden kann (vgl. Staudinger/Hertel, \n\nBGB, 2004, § 126b, Rn. 27, 28; Wendtland, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, \n\n§ 126b, Rn. 5; MünchKommBGB/Einsele, BGB, 5. Aufl. 2006, § 126b; Rn. 4; \n\nAnwK/Noack/Kremer, § 126b, Rn. 13 f, 16; vgl. auch BT-Drucks. 14/4987, \n\nS. 19). \n\n14 \n\nAllerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie \n\nhier - dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, \n\nsondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unter-\n\nnehmens Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b BGB erst und nur \n\ndann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der \n\nentsprechenden Seite durch den Kunden kommt (Palandt/Grüneberg aaO, \n\n§ 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. \n\nKG NJW 2006, 3215, 3216 unter II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007, \n\n839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unterneh-\n\nmer im Rahmen von Fernabsatzverträgen seinen besonderen Informations-\n\npflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist; demnach betref-\n\nfen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit der hier vertraglich vereinbar-\n\nten besonderen Form der Rechnungsübermittlung nicht vergleichbar sind. \n\n15 \n\ndd) Alle diese Fragen können freilich vorliegend dahinstehen, weil die \n\nBeklagte dadurch, dass sie ihre Online-Rechnung ausdrücklich als rechtlich un-\n\nverbindlich bezeichnet, ihren Kunden gegenüber deutlich zum Ausdruck bringt, \n\ndass sich für diese aus der Art der Rechnungsstellung keinerlei nachteilige \n\nRechtsfolgen, insbesondere auch keine Verzugsfolgen, ergeben. \n\n16 \n\nb) § 45h TKG will lediglich sicherstellen, dass ein Anbieter von Telekom-\n\nmunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit in der von ihm erstellten \n\nRechnung auch die Entgelte anderer Leistungserbringer aufführt, die Dienste \n\nüber den Netzzugang des Teilnehmers erbracht haben (gemeinsame und keine \n\nmehrfache Rechnungsstellung; vgl. nur BerlKommTKG/Schlotter, 2. Aufl. 2009, \n\nRn. 1). Aussagen dazu, in welcher Form die Rechnung zu erstellen und auf wel-\n\nche Weise sie dem Kunden zugänglich zu machen ist, sind dieser Vorschrift \n\nnicht zu entnehmen. \n\n17 \n\nc) Auch § 45i Abs. 1 TKG verhält sich nicht dazu, auf welche Weise eine \n\nRechnung zu erstellen ist. Diese Bestimmung normiert nur das Recht des Kun-\n\nden, die ihm erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wo-\n\nchen nach Zugang der Rechnung zu beanstanden. Dabei kann dem verständi-\n\ngen Kunden nicht verborgen bleiben, dass allein das Einstellen der - ohnehin \n\nals unverbindlich bezeichneten - Online-Rechnung in das Internet-Portal der \n\nBeklagten nicht ausreicht, diese Frist in Lauf zu setzen. Zur Frage, wann die in \n\ndas Internet eingestellte Rechnung dem Kunden zugeht oder als zugegangen \n\nzu behandeln ist, trifft die angefochtene Klausel keine Regelung. Es gelten da-\n\nmit die allgemeinen Regeln mit der Folge, dass derjenige den Zugang der \n\nRechnung darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den Zugang beruft \n\n(vgl. Palandt/Ellenberger aaO, § 130 Rn. 21; MünchKommBGB/Einsele aaO, \n\n§ 130 Rn. 46; MünchKommmBGB/Ernst, aaO, Rn. 92). \n\n18 \n\nd) Aus § 97 Abs. 3 TKG lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse darauf \n\nziehen, dass die angefochtene Klausel die Kunden der Beklagten unangemes-\n\nsen benachteiligt. Die Bestimmung enthält insbesondere keine Verpflichtung \n\neines Diensteanbieters, seine Rechnungen in gegenständlicher Form zu erstel-\n\nlen und zu versenden. Der Regelungsgehalt der Vorschrift beschränkt sich dar-\n\nauf, das Recht des Anbieters, die Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken \n\nspeichern zu dürfen, zeitlich zu begrenzen, und zwar bis zu sechs Monate nach \n\nVersendung der Rechnung. Es versteht sich, dass es der Diensteanbieter nicht \n\nin der Hand hat, diese im Datenschutzinteresse seiner Kunden zwingend vor-\n\ngeschriebene Höchstspeicherfrist durch die Art seiner Rechnungsstellung oder \n\ndie Ausgestaltung seiner Geschäftsbedingungen zum Nachteil seiner Kunden \n\nhinauszuschieben. Dabei spricht vieles dafür, dass vorliegend - was der Senat \n\nnicht endgültig entscheiden muss - die Frist des § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG bereits \n\nmit der Bereitstellung der Online-Rechnung im Internet-Portal beginnt. \n\n19 \n\ne) Letztlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend § 14 UStG nicht als \n\nmaßgeblich angesehen. Zwar regelt § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass Rechnun-\n\ngen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elekt-\n\nronischem Weg zu übermitteln sind. Daraus und aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG, \n\nder die Verpflichtung eines Unternehmers zur Rechnungserstellung enthält, er-\n\ngibt sich im Hinblick auf § 3 Abs. 2 UKlaG kein Unterlassungsanspruch des \n\nKlägers, weil diese Vorschrift nur zwischen Unternehmern gilt (vgl. Radeisen, \n\nin: Vogel, Reinisch, Hoffmann, UStG, Loseblattsammlung, Stand 9/2008, § 14 \n\nRn. 87). \n\n20 \n\nf) Schließlich ist die angegriffene Klausel auch nicht unter dem Gesichts-\n\npunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Dies wäre nur dann anzu-\n\nnehmen, wenn die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich \n\neigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte, \n\nohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und \n\nihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Senatsurteil \n\nBGHZ 175, 102, 107 f, Rn. 19). \n\n21 \n\nEin Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre wohl dann zu bejahen, \n\nwenn die Beklagte gegenüber allen \n\nihren Kunden ausschließlich eine \n\n\"Online-Rechnungsstellung\" vorsehen würde, da der \"elektronische Rechtsver-\n\nkehr\" derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Dies ist \n\njedoch nicht der Fall. Die Kunden der Beklagten können frei wählen, sich also \n\ninsbesondere auch für einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung \n\nper Briefpost verschickt wird. Mit den Online-Tarifen entspricht die Beklagte so-\n\ngar einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die entspre-\n\nchenden technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen, \n\nund deren \"Verbraucherverhalten\" diese Art der Rechnungsstellung entgegen-\n\nkommt. \n\n22 \n\n3. \n\nSoweit der Kläger zur Begründung einer unangemessenen Benachteili-\n\ngung erstmals in der Revisionsbegründung geltend gemacht hat, die angegrif-\n\nfene Klausel verstoße deshalb gegen § 307 BGB, weil bei den Kunden der Ein-\n\ndruck entstehe, die Online-Rechnung solle die gewöhnliche, per Briefpost über-\n\nsandte Rechnung ersetzen und bereits mit ihrer Bereitstellung dieselben \n\nRechtsfolgen wie eine in Papierform übermittelte Rechnung herbeiführen, kann \n\ner mit diesem neuen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört wer-\n\nden. Aus der beanstandeten Klausel allein ergibt sich, wie der Kläger nicht ver-\n\nkennt, für eine derartige Irreführungsgefahr kein Anhalt. Soweit der Kläger in \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vertiefung seines Vorbrin-\n\ngens auf andere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-\n\nklagten näher eingegangen ist, handelt es sich durchweg um Klauseln, die in \n\nkeinem unmittelbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Klausel stehen \n\nund die weder Streitgegenstand sind oder waren noch in den Tatsacheninstan-\n\nzen von einer Partei oder dem Gericht als möglicherweise entscheidungserheb-\n\nlich besonders angesprochen worden sind. \n\nSchlick \n\nDörr \n\nHucke \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 11.01.2008 - 12 O 107/07 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 7 U 29/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_299-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/iii-zr-299-08","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126b","ref_norm":"126b","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_299-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_299-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/iii-zr-299-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_299-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:49.215153+00:00"}}