{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_298-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"III ZR 298/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StrEG §§ 2, 7; ZPO § 287; StPO § 170 Abs. 2 Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Tätigkei- ten entstehen und nach §§ 2, 7 StrEG zu entschädigen sind, nicht abgrenzen, so ist der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt auch dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit \"deckungsgleich\" ist, d.h. wenn während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfol- gungsmaßnahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde (Fortfüh- rung von und Abgrenzung zu BGHZ 68, 86). StrEG § 10 Beauftragt der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendma- chung seiner Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG, so sind die dafür anfal- lenden Gebühren gleichfalls als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig. Der Gegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich nach der Höhe des Entschädigungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag maßgeblich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 298/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nStrEG §§ 2, 7; ZPO § 287; StPO § 170 Abs. 2 \n\nLassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren \nanfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Tätigkei-\nten entstehen und nach §§ 2, 7 StrEG zu entschädigen sind, nicht abgrenzen, so ist \nder ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt auch \ndann, wenn die anwaltliche Tätigkeit \"deckungsgleich\" ist, d.h. wenn während des \ngesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, \nsowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfol-\ngungsmaßnahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde (Fortfüh-\nrung von und Abgrenzung zu BGHZ 68, 86). \n\nStrEG § 10 \n\nBeauftragt der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendma-\nchung seiner Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG, so sind die dafür anfal-\nlenden Gebühren gleichfalls als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig. Der \nGegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich nach der Höhe \ndes Entschädigungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht \n(nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag maßgeblich ist. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 - OLG Braunschweig \nLG Braunschweig \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herr-\n\nmann, Hucke und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2008 \n\nteilweise aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Braun-\n\nschweig vom 21. Februar 2008 teilweise abgeändert. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,72 € nebst Zinsen \n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem \n\n23. Oktober 2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abge-\n\nwiesen. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtzugs haben der Kläger 93 % und \n\nder Beklagte 7 % zu tragen. \n\nDie Kosten des Berufungsrechtzugs hat der Kläger zu tragen mit \n\nAusnahme der Kosten, die durch die Vernehmung der Zeugin \n\nK. entstanden sind, die der Beklagte zu tragen hat. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Frage, in welchem Umfang der Kläger die \n\nihm im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens entstandenen \n\nRechtsanwaltskosten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfol-\n\ngungsmaßnahmen (StrEG) ersetzt verlangen kann. \n\nWegen des Verdachts der Steuerhehlerei erging im Dezember 2005 ge-\n\ngen den Kläger ein Durchsuchungsbeschluss. Bei der vom zuständigen Zoll-\n\nfahndungsamt durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Klägers am \n\n8. Februar 2006 wurden verschiedene Schriftstücke und ein USB-Stick sicher-\n\ngestellt. Am 8. Juni 2006 stellte das Hauptzollamt B. das Ermitt-\n\nlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und gab ihm \n\ndie sichergestellten Sachen zurück. Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 stellte das \n\nAmtsgericht die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig fest. Mit \n\nBescheid vom 28. Juni 2007 erkannte die Generalstaatsanwaltschaft dem Klä-\n\nger eine Entschädigung in Höhe von 118,37 € zu. Hiervon entfielen 82,67 € auf \n\ndie von dem Kläger geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von insgesamt \n\n413,36 € und 35,70 € auf die Rechtsanwaltsgebühren, die im Entschädigungs-\n\nverfahren selbst angefallen sind. Im Übrigen wies sie die Entschädigungsforde-\n\nrung des Klägers zurück. \n\n3 \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger vom beklagten Land unter anderem \n\n- soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - die Erstattung der \n\nrestlichen von ihm geltend gemachten Anwaltskosten. Das Landgericht hat der \n\nKlage teilweise stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers \n\nhatte namentlich hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nErfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der - insoweit vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausge-\n\nführt, erstattungsfähig seien grundsätzlich die notwendigen Verteidigerkosten, \n\nsoweit sie für die Abwehr der entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaß-\n\nnahme - hier der Durchsuchung und Sicherstellung - erforderlich gewesen \n\nseien und nach den Bestimmungen der §§ 464 ff StPO keine Möglichkeit zur \n\nprozessualen Auslagenerstattung bestehe. Die vom Landgericht für eine bloß \n\nanteilige Erstattung der Kosten herangezogene Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 11. November 1976 (= NJW 1977, 957, 960) sei indes dahin zu \n\nverstehen, dass die Schätzung eines Anteils nur in Bezug auf solche Tätigkei-\n\nten in Betracht komme, die eindeutig ausscheidbar seien (\"… vor dem Vollzug \n\nder Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs …\"). \n\nSolche Anteile gebe es vorliegend nicht. Die Prozessbevollmächtigte sei nicht \n\nbereits vor der Strafverfolgungsmaßnahme tätig geworden, sondern erst mit der \n\nDurchsuchung bei dem Kläger. Die sichergestellten Sachen seien vollständig \n\nauch erst mit der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO und damit \n\nmit der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit zurückgegeben worden. Das an-\n\nwaltliche Bestreben habe deshalb stets sowohl darauf abgezielt, die sicherge-\n\nstellten Gegenstände wiederzubekommen als auch den Tatverdacht so zu ent-\n\nkräften, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Die Entkräftung des \n\nTatverdachts habe die Aufhebung der Sicherstellung notwendig zur Folge ge-\n\nhabt. Gerade darin erweise sich die Deckungsgleichheit der anwaltlichen Tätig-\n\nkeit. Soweit das Landgericht den an das Hauptzollamt gerichteten Schriftsatz \n\nder Verteidigerin vom 13. März 2006 ausschließlich dem Versuch der Entkräf-\n\ntung des Tatvorwurfs und dem Bestreben zuordne, eine Einstellung des Ermitt-\n\nlungsverfahrens herbeizuführen, stimme dies zwar mit dem Wortlaut des \n\nSchriftsatzes überein. Indes habe die Entkräftung des Tatvorwurfs eben auch \n\ndem Ziel gedient, die sichergestellten Gegenstände zurückzuerhalten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht \n\nhat dem Kläger zu Unrecht gemäß §§ 2, 7 StrEG die volle Verteidigervergütung \n\nzuerkannt. \n\nIm Revisionsverfahren geht es allein um die Frage, wie der Umfang des \n\nEntschädigungsanspruchs gemäß § 7 StrEG zu bemessen ist, wenn sich - wie \n\nhier - innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen \n\ndie Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen \n\nlässt. \n\n8 \n\nNach § 7 Abs. 1 StrEG ist Gegenstand der Entschädigung der durch die \n\nStrafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden. \n\n9 \n\n1. \n\na) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. September 1975 (BGHZ 65, \n\n170) entschieden, dass der Entschädigungsanspruch aus §§ 2, 7 StrEG auch \n\nden Ersatz der Anwaltskosten beinhaltet, soweit die Kostenvorschriften der \n\nStrafprozessordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Aus-\n\nlagen nicht vorsehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines \n\nVerteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozess-\n\nordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhe-\n\nbung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit \n\ndes Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. \n\nRückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG \n\nersetzt zu verlangen (vgl. BGHZ 65, 170, 179 f; s. auch BGHZ 68, 86, 87 = \n\nNJW 1977, 957). \n\n10 \n\nb) Im Anschluss hieran hat der Senat mit Urteil vom 11. November 1976 \n\n(III ZR 17/76) im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft entschieden, \n\ndass die durch die Beeinträchtigung (den Vollzug der Maßnahme) entstande-\n\nnen notwendigen Mehrauslagen des Betroffenen zur Wiedererlangung seiner \n\nFreiheit, aber auch die Verteidigungsauslagen, die nicht nur, aber auch diesem \n\nZiel dienen - z.B. zur Entkräftung des Tatverdachts -, zu entschädigen sind \n\n(BGHZ 68, 86, 89). Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten vor dem Vollzug \n\nder Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs anfal-\n\nlen und zur Beseitigung des mit der Strafverfolgungsmaßnahme verbundenen \n\nFreiheitsverlustes nicht erforderlich sind, sind nach §§ 2, 7 StrEG nicht zu ent-\n\nschädigen. Soweit die dem Verteidiger gebührende Vergütung auch solche Tä-\n\ntigkeiten pauschal abgilt, steht dem Betroffenen eine Entschädigung zu, die \n\ndem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme \n\nan der gesamten Verteidigung entspricht. Für die Bemessung dieses Anteils, \n\ndie der Ermittlung eines ersatzfähigen Auslagenanteils in sonstigen Fällen des \n\nallgemeinen Schadensrechts vergleichbar ist, kommt eine Schätzung nach \n\n§ 287 ZPO in Betracht (BGHZ aaO). \n\n11 \n\n2. \n\nLassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermitt-\n\nlungsverfahren anfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaß-\n\nnahme gerichtete Tätigkeiten entstehen, nicht abgrenzen, so ist nach der \n\nRechtsprechung des Senats der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 \n\nZPO zu schätzen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nauch dann, wenn - wie hier - während des gesamten Zeitraums, in dem der Ver-\n\nteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfah-\n\nren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme (hier: \n\nSicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde. \n\n12 \n\na) Die §§ 2, 7 StrEG sehen eine Entschädigung nur bei bestimmten \n\nStrafverfolgungsmaßnahmen vor, die der Gesetzgeber als schwerwiegende \n\nEingriffe in den Rechtskreis des Betroffenen gewertet hat (BGHZ 65, 170, 180). \n\nDanach sind die durch eine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnah-\n\nme adäquat bedingten, objektiv notwendigen, nicht aber die sonstigen Auslagen \n\nzu ersetzen (Senat NJW 1977, 957, 959, insoweit in BGHZ 68, 86 nicht abge-\n\ndruckt). Hierbei ist zu beachten, dass anwaltlicher Rat und anwaltliche Hilfe ge-\n\neignet sind, eine sachdienliche und sachgerechte Verteidigung gegen derartige \n\nEingriffe zu gewährleisten. Demzufolge darf der von einer solchen Strafverfol-\n\ngungsmaßnahme Betroffene grundsätzlich einen Rechtsanwalt hinzuziehen, \n\nohne sich dem Einwand auszusetzen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei \n\nzur Verteidigung gegen den für entschädigungspflichtig erklärten Eingriff nicht \n\nnotwendig gewesen. Damit ist der Betroffene für die Kosten zu entschädigen, \n\ndie er für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts auf-\n\nwenden muss (BGHZ 68, 86, 88). \n\n13 \n\nb) Die Bemessung der Entschädigung für die Verteidigervergütung berei-\n\ntet jedoch immer dann Probleme, wenn der Verteidiger - wie häufig - nicht nur \n\ngegen die Strafverfolgungsmaßnahme, sondern darüber hinaus im Ermittlungs-\n\nverfahren tätig wird, dessen Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eine Kostener-\n\nstattung nicht nach sich zieht. Denn während sich die Entschädigungspflicht \n\naus §§ 2, 7 StrEG ausschließlich auf die Strafverfolgungsmaßnahme erstreckt, \n\ngilt die im Ermittlungsverfahren anfallende Grund- und Verfahrensgebühr nach \n\n§ 14 RVG in Verbindung mit Nr. 4100 und 4104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 \n\nRVG (Vergütungsverzeichnis - VV) in der Regel die gesamte Tätigkeit des Ver-\n\nteidigers pauschal ab. Dabei umfasst die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV \n\nneben den allgemeinen Verteidigungstätigkeiten etwa auch die Teilnahme an \n\nDurchsuchungsmaßnahmen (Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., \n\nS. 778) oder gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG die Tätigkeit des Verteidi-\n\ngers im Beschwerdeverfahren (Gerold/Schmidt-Burhoff, Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetz, 18. Aufl., VV 4104, 4105 Rn. 7; Burhoff aaO S. 816; Hartung, in: \n\nHartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn. 11 und Vorbem. \n\n4.1 VV Rn. 2). Gesonderte Gebühren, die allein das gegen eine Strafverfol-\n\ngungsmaßnahme als solche gerichtete Verteidigerhandeln betreffen und des-\n\nhalb ohne Weiteres in vollem Umfang zu ersetzen sind, fallen demgegenüber \n\nnur ausnahmsweise an. Dies kommt in Betracht, wenn etwa gegen eine Be-\n\nschlagnahmeanordnung nach § 304 StPO Beschwerde eingelegt und das \n\nRechtsmittel begründet oder in der Rechtsmittelinstanz eingelegt wird (Hartung \n\naaO; s. auch Burhoff aaO S. 817 f) oder aber der Verteidiger, dessen Mandant \n\nsich in Untersuchungshaft befindet, an einem Haftprüfungstermin teilnimmt und \n\ndeshalb eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV beanspruchen kann. \n\n14 \n\nc) Lässt sich die Verteidigung gegen die Strafverfolgungsmaßnahme von \n\nder allgemeinen Verteidigung nicht trennen, so ist in Rechtsprechung und Lite-\n\nratur umstritten, ob und in welchem Umfang eine Quotelung vorzunehmen ist. \n\nDabei wird teilweise - und zwar, insoweit in Übereinstimmung mit dem Beru-\n\nfungsgericht, ebenfalls unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 68, 86 - an-\n\ngenommen, dass jedenfalls dann, wenn, wie hier, während des gesamten Zeit-\n\nraums, in dem der Verteidiger tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfah-\n\nren angedauert hat als auch die Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten \n\nworden ist, die Verteidigervergütung in vollem Umfang zu ersetzen ist (vgl. ei-\n\nnerseits LG Karlsruhe AnwBl. 1985, 158, 159; LG Braunschweig, Urteil vom \n\n10. Dezember 2004 - 5 O 3286/03 - juris Rn. 31; GenStA Bamberg NStZ 1994, \n\n39, 40; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 7 StrEG Rn. 5; Schätzler/Kunz, \n\nStrEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 27 a.E.; andererseits OLG Rostock NStZ-RR 2003, 320; \n\nLG Rostock NStZ-RR 2002, 318, 319; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar \n\n2008 - 15 O 9/08 - juris Rn. 25; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 \n\n- 4 O 99/08 - juris Rn. 40 f; siehe auch LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280; \n\nMeyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn. 23 ff). \n\n15 \n\nRichtigerweise ist auch in den Fällen, in denen die gegen die entschädi-\n\ngungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme und die wegen des Tatverdachts im \n\nAllgemeinen entfaltete anwaltliche Tätigkeit „deckungsgleich“ ist, gemäß § 287 \n\nZPO der Anteil der dem Verteidiger gebührenden, beide Tätigkeitsfelder abde-\n\nckenden, pauschalen Vergütung zu schätzen, der dem Gewicht der gegen die \n\nvollzogene Strafverfolgungsmaßnahme gerichteten Verteidigung an der gesam-\n\nten Verteidigung entspricht. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch das \n\nSenatsurteil BGHZ 68, 86 bestätigt. Diese Entscheidung, in der der Senat eine \n\nSchätzung nach § 287 ZPO für erforderlich erachtet hat, betraf eine Fallgestal-\n\ntung, bei der der Verteidiger auch noch nach der Beseitigung der Strafverfol-\n\ngungsmaßnahme tätig geworden war. Die Frage, ob und wie eine Kostenauftei-\n\nlung vorzunehmen ist, wenn die anwaltliche Tätigkeit \"deckungsgleich\" entfaltet \n\nwird, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Ob, wie das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat und von der Revision in Abrede gestellt wird, sich der Begründung \n\ndes Senats entnehmen lässt, dass bei \"Deckungsgleichheit\" die entstandenen \n\nAnwaltskosten immer vollständig zu ersetzen sind, kann dahinstehen. Sofern \n\ndas Senatsurteil BGHZ 68, 86 so zu verstehen sein sollte, würde der Senat hie-\n\nran nicht mehr festhalten. \n\n17 \n\nDer Senat hat in diesem Urteil vom 11. November 1976 zur Rechtferti-\n\ngung der anteiligen Erstattung angefallener Verteidigerkosten unter anderem \n\nausgeführt: Der von einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnah-\n\nme Betroffene erhält (neben einer Entschädigung nach §§ 2, 7 StrEG für sons-\n\ntige Vermögensschäden) nach einem Freispruch im Strafprozess auf dem We-\n\nge der prozessualen Kostenerstattung eine Entschädigung für alle notwendigen \n\nVerteidigungsauslagen einschließlich derjenigen, die für die Beseitigung von \n\nStrafverfolgungsmaßnahmen notwendig waren. Demgegenüber wäre es wider-\n\nsprüchlich, wenn einem Betroffenen, bei dem die Verdachtsgründe nicht einmal \n\nzur Anklageerhebung ausgereicht haben, jede Entschädigung versagt würde, \n\nobwohl er eine vom Gesetzgeber als schwerwiegend bewertete Rechtsbeein-\n\nträchtigung hat hinnehmen müssen und obwohl er die Verteidigerauslagen \n\n(auch) dazu aufgewandt hat, um das ihm mit dem Vollzug der Strafverfol-\n\ngungsmaßnahme abverlangte Opfer abzuwenden oder in Grenzen zu halten. \n\n18 \n\nÄhnlich lässt sich, wie die Revision zu Recht geltend macht, auch vorlie-\n\ngend argumentieren: Es wäre in der Tat widersprüchlich, wenn Beschuldigte, \n\ngegen die „nur“ ermittelt wird, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach \n\n§ 170 Abs. 2 StPO keinerlei Entschädigung erhalten, während diejenigen, ge-\n\ngen die zusätzlich eine Strafverfolgungsmaßnahme verhängt wird, sogar voll-\n\nständigen Ersatz ihrer Verteidigerkosten verlangen könnten, sofern die anwaltli-\n\nche Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen erfolgt, in dem sowohl die Ermittlun-\n\ngen geführt worden sind als auch die Strafverfolgungsmaßnahme angedauert \n\nhat. Im Übrigen wäre es auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes bedenk-\n\nlich, wenn vorliegend die Staatskasse, sofern der Kläger seinen Verteidiger nur \n\nwenige Tage vor der Durchsuchung mandatiert hätte, im Wege der Schätzung \n\nnach § 287 ZPO gegebenenfalls nur einen Bruchteil der Verteidigerkosten ent-\n\nschädigen müsste - und zwar selbst dann, wenn der Verteidiger vor der Woh-\n\nnungsdurchsuchung nur geringfügig tätig geworden wäre -, während die Staats-\n\nkasse in der vorliegenden Konstellation der \"Deckungsgleichheit\" die angefalle-\n\nnen Verteidigerkosten in vollem Umfang erstatten müsste. \n\n19 \n\n3. \n\nDas Berufungsurteil ist, da das Berufungsgericht die nach § 287 ZPO \n\ngebotene Schätzung unterlassen hat, aufzuheben. Der Senat kann jedoch in \n\nder Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da auszuschließen ist, dass \n\ndem Kläger bei der vorzunehmenden Schätzung eine höhere Quote zugespro-\n\nchen werden kann als der vom Landgericht zuerkannten (50 %), die der Beklag-\n\nte hingenommen hat. \n\n20 \n\na) Als Maßstab für die Aufteilung sind entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nRVG insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahme \n\nin ihrem Verhältnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen An-\n\ngelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätig-\n\nkeit einerseits für die Aufhebung der Strafverfolgungsmaßnahme und anderer-\n\nseits für die Verteidigung im Übrigen heranzuziehen (vgl. BGHZ 68, 86, 89 zu \n\n§ 12 Abs. 1 BRAGO a. F.). \n\n21 \n\nDie gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung kann durchaus erge-\n\nben, dass die entstandenen Verteidigergebühren voll zu ersetzen sind, wenn \n\netwa der Betroffene in Untersuchungshaft war und sich die Bemühungen des \n\nVerteidigers auf die Aufhebung des Haftbefehls konzentrierten (vgl. dazu den \n\nvom Senat entschiedenen Fall BGHZ 68, 86). Andererseits setzt die anteilige \n\nEntschädigung nicht voraus, dass der Verteidiger überhaupt spezifisch gegen \n\ndie Strafverfolgungsmaßnahme vorgegangen ist. Solange die Tätigkeiten des \n\nVerteidigers objektiv auch dem Zweck dienten, der Strafverfolgungsmaßnahme \n\ndie Grundlage zu entziehen, wie namentlich durch die Entkräftung des Tatver-\n\ndachts, steht das \"ob\" der Haftung und damit eine anteilige Haftung nicht in \n\nFrage. Inwieweit sich die vom Verteidiger entfalteten Aktivitäten ausdrücklich \n\ngegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtet haben und welche Bedeutung \n\ngerade die Abwehr des Vollzugs der Maßnahme für den Betroffenen im Rah-\n\nmen der Gesamtverteidigung hatte, ist vielmehr erst bei der Ermittlung des Haf-\n\ntungsanteils im Rahmen des § 287 ZPO zu prüfen und zu würdigen (zu letzte-\n\nrem LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280). \n\n22 \n\nb) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entfallen auf \n\nein etwaiges Vorgehen gegen die Durchsuchung die telefonische Beratung des \n\nKlägers am Tage der Durchsuchung sowie teilweise die Wahrnehmung des \n\nAnwaltstermins am 20. Februar 2006, dessen Gegenstand zum Teil die Überle-\n\ngung gewesen war, inwieweit gegen die Durchsuchung einschließlich \"Be-\n\nschlagnahme\" vorgegangen werden sollte. Mindestens teilweise dem gleichen \n\nZiel - so das Landgericht - hat auch die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 \n\nbegehrte Akteneinsicht gedient. Der Kläger hat in seiner Berufung die Richtig-\n\nkeit bzw. Vollständigkeit dieser vom Landgericht getroffenen Feststellungen \n\nnicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die - vom Berufungsgericht geteilte - \n\nRechtsauffassung vertreten, dass wegen der \"vollkommen deckungsgleichen\" \n\nTätigkeit der Verteidigerin unabhängig von der Gewichtung der einzelnen Ver-\n\nteidigungsmaßnahmen vollständiger Ersatz der angefallenen Anwaltskosten \n\nverlangt werden könne. \n\n23 \n\nAuch wenn man mit dem Berufungsgericht den Schriftsatz der Verteidi-\n\ngerin vom 13. März 2006, mit dem sie ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht \n\nhat, dass das Ermittlungsverfahren kurzfristig nach § 170 StPO eingestellt wer-\n\nde, dahin wertet, dieser habe auch dem Ziel gedient, die sichergestellten Ge-\n\ngenstände zurückzuerhalten, lässt eine Gesamtwürdigung der einzelnen Tätig-\n\nkeiten der Verteidigerin eine die Hälfte der angefallenen Gebühren übersteigen-\n\nde Entschädigung nicht zu. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Kläger - worauf \n\ndie Revision zu Recht hingewiesen hat - im Verfahren nicht dargelegt hat, dass \n\ndie Wiedererlangung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Ge-\n\ngenstände für ihn von besonderer Bedeutung gewesen war. \n\n24 \n\nc) Der Kläger kann demnach vom beklagten Land gemäß §§ 2, 7 StrEG \n\nhinsichtlich der Verteidigung gegen die Strafverfolgungsmaßnahme Anwaltskos-\n\nten in Höhe von 206,68 € abzüglich bereits geleisteter 82,67 €, also einen Be-\n\ntrag von 124,01 € ersetzt verlangen. \n\nIII. \n\n25 \n\nDa der Kläger nur die Hälfte der Verteidigerkosten ersetzt verlangen \n\nkann, sind auch die vom Berufungsgericht zuerkannten Anwaltsgebühren für \n\ndas Betreiben des Entschädigungsverfahrens selbst zu kürzen. \n\n26 \n\n1. \n\nBeauftragt - wie hier - der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsan-\n\nwalt mit der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche gemäß § 10 \n\nStrEG, so sind die dafür anfallenden Gebühren gleichfalls als Teil des Vermö-\n\ngensschadens erstattungsfähig. \n\n27 \n\nDer Senat folgt der - von der Revision im Übrigen nicht angegriffenen - \n\nAuffassung der Vorinstanzen, wonach bei der Ermittlung des Gegenstands-\n\nwerts, aus dem das zu erstattende Anwaltshonorar zu berechnen ist, die Höhe \n\ndes von Gesetzes wegen zu erstattenden Entschädigungsbetrags zugrunde zu \n\nlegen ist und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag \n\n(ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 - juris Rn. 11; \n\nLG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - juris Rn. 45; LG \n\nBremen, Urteil vom 1. April 2003 - 1 O 1288/02 - juris Rn. 27). Dabei ist das \n\nBerufungsgericht bei seiner Gebührenberechnung - aus seiner Sicht folgerich-\n\ntig - wegen des von ihm angenommenen Entschädigungsbetrags allerdings von \n\neinem zu hohem Gegenstandswert ausgegangen. \n\n28 \n\nDie Gegenauffassung, wonach sich der Gegenstandswert nach dem von \n\nder Landesjustizverwaltung zuerkannten und nicht dem im Prozess erstrittenen \n\nBetrag richten soll (OLG München, Urteil vom 11. November 2004 - 1 U \n\n4066/04 - juris Rn. 29; LG Flensburg VersR 1999, 200, 201; Meyer aaO \n\nRn. 26), überzeugt nicht. Sie wird den allgemeinen Grundsätzen des Schadens-\n\nrechts nicht gerecht. Danach ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten \n\nhinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis \n\nzum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der \n\nberechtigten Schadensersatzforderung entspricht \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123; BGH, Urteile vom \n\n18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - NJW 2005, 1112 und vom 7. November 2007 \n\n- VIII ZR 341/06 - NJW 2008, 1888 f). Die Gegenmeinung lässt - worauf das \n\nBerufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Möglichkeit außer Acht, dass \n\ndas Entschädigungsverfahren mit einem abweichenden Ergebnis im Prozess \n\nfortgesetzt wird, wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren verdeutlicht. \n\n29 \n\n2. \n\nBei der Bemessung der dem Kläger für das Betreiben des Entschädi-\n\ngungsverfahrens zuzubilligenden Anwaltsgebühren ist von der Berechnung des \n\nLandgerichts auszugehen, das von einem Gegenstandswert von 206,68 € aus-\n\ngegangen ist. Zwar ist diesem Wert noch der Betrag von 30 € für den USB-Stick \n\nhinzuzurechnen, der dem Kläger vom Berufungsgericht - von der Revision un-\n\nangefochten - zusätzlich zuerkannt worden ist. Dies führt indes zu keinem Ge-\n\nbührensprung, so dass der Kläger die vom Landgericht ermittelten Anwaltsge-\n\nbühren für das Entschädigungsverfahren in einer noch ausstehenden Höhe von \n\n10,71 € beanspruchen kann. \n\nIV. \n\n30 \n\nDer im Tenor ausgewiesene Zahlbetrag in Höhe von 164,72 € ergibt sich \n\nmithin aus der Summe der noch zu beanspruchenden Anwaltsgebühren \n\naus dem Ermittlungsverfahren (124,01 €) und dem Entschädigungsverfahren \n\n(10,71 €) sowie des Entschädigungsbetrages für den USB-Stick (30 €). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nRiBGH Dr. Herrmann ist urlaubs- \nabwesend und kann daher nicht \nunterschreiben. \n\nSchlick \n\n Hucke \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 O 2535/07 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.11.2008 - 3 U 34/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_298-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/iii-zr-298-08","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":9},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":6},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_298-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_298-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/iii-zr-298-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_298-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:38.359715+00:00"}}