{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_295-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"III ZR 295/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 50 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 A, Cb, Fm Verkündet am: 22. Oktober 2009 S t r a u s s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürger- lichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) im Zivilprozess rechts- und parteifähig. b) Zur Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II im Amtshaf- tungsprozess c) Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von § 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht im Drittinteresse der gesetzlichen Krankenkassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 295/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 50 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 A, Cb, Fm \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2009 \nS t r a u s s \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist in Anlehnung an die von der \n\nRechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürger-\n\nlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) im Zivilprozess rechts- \n\nund parteifähig. \n\nb) Zur Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II im Amtshaf-\n\ntungsprozess \n\nc) Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von \n\n§ 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt der Bundesagentur \n\nfür Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht im Drittinteresse \n\nder gesetzlichen Krankenkassen. \n\nBGH, Urt. vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08 - OLG Braunschweig \n\n LG Braunschweig \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter \n\nDörr, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Oktober 2008 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, verlangt von der \n\nBeklagten, einer nach § 44b SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaft zwischen \n\nder Bundesanstalt für Arbeit und der Stadt S. , Ersatz von Krankenbe-\n\nhandlungskosten, die sie im Jahre 2005 für ihr Mitglied Heike S. aufgewen-\n\ndet hat. Frau S. war wegen eines chronischen Nierenleidens Dialysepatien-\n\ntin und zu 100 % schwerbehindert. Sie lebte in einer nicht ehelichen Lebens-\n\ngemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II). Auf Antrag ihres Le-\n\nbensgefährten bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 9. Dezember 2004 \n\nsowie 15. Juni 2005 diesem und Frau S. für die Zeit vom 1. Januar bis \n\n31. Mai 2005 sowie vom 1. Juni bis 30. November 2005 jeweils Leistungen zur \n\nSicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II). \n\n2 \n\n§ 19 SGB II sieht entsprechende Zahlungen für erwerbsfähige Hilfebe-\n\ndürftige vor. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf \n\nabsehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemei-\n\nnen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 \n\nAbs. 1 SGB II). Der Leistungsbezug führt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (\"Ver-\n\nsicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II \n\nnach dem Zweiten Buch beziehen. …\") grundsätzlich zur Mitgliedschaft in der \n\ngesetzlichen Krankenversicherung, wobei Änderungen (\".. dies gilt auch, wenn \n\ndie Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufge-\n\nhoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.\") be-\n\nzüglich der Mitgliedschaft keine Rückwirkung entfalten. Für nicht erwerbsfähige \n\nPersonen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft \n\nleben, ist statt Arbeitslosengeld II die Leistung von Sozialgeld nach § 28 SGB II \n\noder - bei dauernder Erwerbsminderung - eine Grundsicherung nach § 41 SGB \n\nXII vorgesehen. Bezieher von Sozialgeld sind nicht gesetzlich krankenversi-\n\nchert, allerdings nach § 48 SGB XII krankenhilfeberechtigt, wobei die Kranken-\n\nkasse die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 1 SGB V gegen Kostenerstat-\n\ntung durch den Sozialhilfeträger übernehmen kann. \n\n3 \n\nFrau S. war aufgrund ihres Antrages vom 22. Dezember 2004 seit \n\ndem 1. Januar 2005 bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Die Klägerin \n\nhatte für Frau S. bereits zuvor im Jahr 2004 die Krankenversicherung über-\n\nnommen, allerdings gegen Kostenerstattung durch die Stadt S. (§ 264 \n\nSGB V). \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2005 holte die Beklagte eine amtsärztli-\n\nche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von Frau S. ein. Unter dem 4. April \n\n2005 teilte die Amtsärztin mit, dass voraussichtlich die Voraussetzungen der \n\nErwerbsunfähigkeit gemäß den gesetzlichen Richtlinien der Rentenversiche-\n\nrungsträger gegeben seien. Nachdem in der Folgezeit die Frage zeitweiliger \n\noder dauerhafter Erwerbsunfähigkeit abgeklärt worden war, erklärte die Beklag-\n\nte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2005, Frau S. sei \n\nwegen voller Erwerbsminderung auf Zeit rückwirkend ab Antragstellung Sozial-\n\ngeld zu gewähren; ein Anspruch auf eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen \n\nKrankenversicherung ab 1. Januar 2005 bestehe nicht. Die Klägerin wandte \n\nsich daraufhin an die Stadt S. , die eine Übernahme der der Klägerin in \n\nder Zeit bis 31. Juli 2005 für Frau S. entstandenen Aufwendungen unter \n\nHinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ablehnte. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von \n\n19.675,13 € in Anspruch genommen. Frau S. sei von Anfang an erwerbsun-\n\nfähig gewesen, so dass die Beklagte kein Arbeitslosengeld II, sondern nur So-\n\nzialgeld hätte zahlen dürfen. Dies habe sie pflichtwidrig verkannt und insoweit \n\ndurch ihre Entscheidung zu Unrecht die gesetzliche Pflichtversicherung für Frau \n\nS. begründet. Bei korrekter Verfahrensweise hätte ihr (Klägerin) auch für \n\ndiese Zeit ein Anspruch auf Kostenersatz gegen die Stadt S. nach § 264 \n\nSGB V zugestanden. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte ihre Pflicht \n\nzur ordnungsgemäßen und raschen Sachaufklärung verletzt habe. Die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Gegen die Abweisung \n\nihrer Klage wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein An-\n\nspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die Klägerin könne sich nicht dar-\n\nauf berufen, dass die Beklagte die Erwerbsfähigkeit von Frau S. unzurei-\n\nchend geprüft habe, da sie nicht in den persönlichen Schutzbereich der verletz-\n\nten Amtspflicht falle und deshalb keine Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB \n\nsei. Zwar könnten Amtspflichten auch einer juristischen Person des öffentlichen \n\nRechtes gegenüber bestehen. Letztere sei aber nur dann geschützte Dritte, \n\nwenn sie dem Amtsträger in einer Weise gegenüberstehe, wie es für das Ver-\n\nhältnis zwischen dem Staat auf der einen und einem Staatsbürger auf der ande-\n\nren Seite charakteristisch sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die \n\nPrüfung der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II diene dem öffentlichen Interes-\n\nse an einer funktionierenden Sozialverwaltung und entfalte keine materiell-\n\nrechtliche Schutzwirkung für die einzelnen Sozialversicherungsträger. Die ge-\n\nsetzlichen Krankenkassen und die sog. Arbeitsgemeinschaften erfüllten eine \n\ngemeinsame Aufgabe, nämlich Hilfebedürftigen im Krankheitsfall Unterstützung \n\nzu gewähren, bei der sie gleichsinnig und nicht zur Wahrung widerstreitender \n\nInteressen zusammenwirkten. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis \n\nstand. \n\n10 \n\n1. \n\nDie Beklagte ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Dies folgt \n\nzwar nicht schon daraus, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aner-\n\nkannt ist, dass eine auf der Grundlage des § 44b SGB II errichtete Arbeitsge-\n\nmeinschaft die Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG besitzt. Denn an sozialge-\n\nrichtlichen Streitigkeiten kann nach § 70 Nr. 2 SGG auch eine nichtrechtsfähige \n\nPersonenvereinigung beteiligt sein; § 70 SGG ist insoweit also weiter gefasst \n\nals § 50 ZPO (vgl. BSGE 97, 217, 227 f, Rn. 30). Jedoch ist die Rechts- und \n\nParteifähigkeit der Beklagten im Zivilprozess in Anlehnung an die von der \n\nRechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341, 343 ff; 154, 88, 94; \n\n172, 169, 172 Rn. 9) zu bejahen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, \n\nOLGReport 2007, 617, 619; offen gelassen in KG, OLGReport 2009, 261 f; sie-\n\nhe auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. \n\n15/4709 S. 2, wonach § 44b SGB II voraussetzt, dass die Arbeitsgemeinschaft \n\nals solche rechtserheblich handeln, klagen und verklagt werden kann, somit \n\nrechts- und prozessfähig zu sein hat, ohne dass es darauf ankäme, sie als juris-\n\ntische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren). Die nach Maßgabe von \n\n§ 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Ar-\n\nbeit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete \n\nBeklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwal-\n\ntungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassen (§ 3 \n\nAbs. 5 des Vertrags). Ihre Organe sind der Lenkungsausschuss (Trägerver-\n\nsammlung) und die Geschäftsführung (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Diese besteht \n\naus dem Geschäftsführer, der die ARGE gerichtlich und außergerichtlich vertritt, \n\nsowie dem stellvertretenden Geschäftsführer (§ 7 des Vertrags). Damit ist die \n\nBeklagte rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger \n\nTräger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer Gesellschaft des \n\nbürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig, wobei es in diesem Zusammenhang \n\nkeiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei der Beklagten um eine \n\nGesellschaft des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu etwa das Merkblatt des Bun-\n\ndesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für Arbeitsgemeinschaften nach § 44b \n\nSGB II, Stand: 24. August 2004, S. 2 unter Ziffer 2 \"Rechtliche Gestaltungs-\n\nmöglichkeiten\"; Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b \n\nSGB II, NVwZ 2004, 1195, 1198 f) oder um eine öffentlich-rechtliche Organisa-\n\ntion bzw. Einrichtung sui generis handelt (vgl. zur ARGE \"Jobcenter in der Re-\n\ngion Hannover\": SG Hannover, NVwZ 2005, 976; siehe allgemein nur Kersten, \n\nArbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II), ZfPR 2005, 130, 145 ff; Berlit in Münder, \n\nLehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 44b, Rn. 20 ff, jew. m.w.N.). \n\n11 \n\nDie Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten wird nicht dadurch in Fra-\n\nge gestellt, dass das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 20. Dezember \n\n2007 erkannt hat, dass Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II dem \n\nGrundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden \n\nund Gemeindeverbände widersprechen und diese Vorschrift deshalb Art. 28 \n\nAbs. 2 in Verbindung mit Art. 83 GG verletzt (BVerfGE 119, 331, 361 ff). Denn \n\nungeachtet der Unvereinbarkeit von § 44b SGB II mit dem Grundgesetz bleibt \n\ndiese Bestimmung nach dem Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts bis \n\nzum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar. \n\n12 \n\n2. \n\nAllerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die von den Vorinstan-\n\nzen ohne nähere Begründung bejahte Passivlegitimation der Beklagten. \n\n13 \n\na) Nach § 44b SGB II haben die Träger der Leistung erhebliche Gestal-\n\ntungsspielräume, in welcher Form sie die Arbeitsgemeinschaften errichten und \n\norganisatorisch ausgestalten wollen; insbesondere haben sie nach Absatz 1 \n\nSatz 1 dieser Bestimmung die Wahl, ob sie die Arbeitsgemeinschaften durch \n\nprivatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag errichten. \n\n14 \n\nIm ersten Falle scheidet eine (als Beliehene anzusehende) Arbeitsge-\n\nmeinschaft als Haftungsobjekt von vorneherein aus, da nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs Körperschaft im Sinne des Art. 34 \n\nSatz 1 GG nur eine solche des öffentlichen Rechts sein kann (BGHZ 49, 108, \n\n116; Senatsurteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 und vom \n\n27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; jew. m.w.N.). \n\n15 \n\nIm zweiten - hier vorliegenden - Fall kann nach der Rechtsprechung des \n\nSenats haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich \n\njede Körperschaft und jede selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sein; \n\nbeamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft muss sie nicht besitzen (Urteil vom \n\n31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f). Demzufolge kommt eine \n\nArbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II ohne weiteres als haftpflichtige \n\nKörperschaft in Betracht, wenn die zwischen dem kommunalen Träger und der \n\nBundesagentur für Arbeit getroffene Vereinbarung die Errichtung einer Anstalt \n\ndes öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, wie es §§ 2a, 2b Abs. 1 Satz 1 Nds. AG \n\nSGB II eigentlich vorsieht. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Vielmehr heißt \n\nes in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags nur allgemein, dass durch diesen öffent-\n\nlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zur \n\nWahrnehmung der den Vertragspartnern nach SGB II obliegenden Aufgaben \n\nerrichtet wird. In Vollzug des Vertrags wurde deshalb keine Anstalt des öffentli-\n\nchen Rechts, aber eine Rechtsform geschaffen, die gleichwohl Träger von \n\nRechten und Pflichten ist. Ob eine solche \"öffentlich-rechtliche Gesellschaft\" \n\noder \"öffentlich-rechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis\" nicht nur \n\nrechts- und parteifähig ist, sondern auch haftpflichtige Körperschaft im Sinne \n\ndes Art. 34 Satz 1 GG sein kann, hatte der Senat bisher noch nicht zu ent-\n\nscheiden. \n\n16 \n\nb) Die Passivlegitimation der Beklagten wird jedenfalls durch den Um-\n\nstand entscheidend in Frage gestellt, dass sie nicht über eigenes Personal ver-\n\nfügt, sondern dieses nach § 11 Abs. 1 des Vertrags der ARGE von den Ver-\n\ntragspartnern mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, dass für alle dienst- \n\nund arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der jeweilige Vertragspartner als \n\nDienstherr/Arbeitgeber zuständig bleibt (vgl. zur fehlenden Passivlegitimation \n\nder Berliner Jobcenter mangels eigenen Personals KG OLGReport 2009, 261, \n\n262 f). \n\n17 \n\nNach Art. 34 Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers \n\ndie Verantwortlichkeit aber grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in \n\nderen Dienst er steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtsträger das Amt, \n\nbei dessen Ausübung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen Wor-\n\nten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtver-\n\nletzung erfolgte, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, \n\ndie den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung \n\neröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Pflichtver-\n\nletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft \n\nfällt, ist grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die \n\nAnstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden \n\nsind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträger die konkrete \n\n- fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. nur Senat, BGHZ 87, 202, 204; \n\n99, 326, 330; Urteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - NVwZ 1992, 298 \n\nund vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; BGHZ 160, 216, \n\n228; Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 - VersR 2007, 1560, Rn. 6). \n\n18 \n\nAusgehend von diesen Grundsätzen dürften vorliegend als Anstellungs-\n\nkörperschaft für das bei der Beklagten tätige Personal entweder die Bundesan-\n\nstalt für Arbeit oder die Stadt S. in Betracht kommen. Die Beklagte wür-\n\nde für ein Fehlverhalten der die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmenden \n\nMitarbeiter nur dann einzustehen haben, wenn diese, ähnlich wie dies bei der \n\nAbordnung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn der Fall ist, vollstän-\n\ndig aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft herausgelöst worden \n\nwären (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 216, 228). Dafür besteht kein hinreichender \n\nAnhalt, zumal § 22 des Vertrags eine Vereinbarung enthält, wonach \"im Falle \n\nvon Amtshaftungsansprüchen oder bei sonstigen Ansprüchen auf Schadenser-\n\nsatz, die gegen die ARGE geltend gemacht werden, der Arbeitgeber/Dienstherr \n\ndes Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen \n\nBestimmungen allein\" haftet. \n\n19 \n\n3. \n\nDie Frage der Passivlegitimation der Beklagten braucht aber letztlich \n\nnicht entschieden zu werden, sodass es auch nicht darauf ankommt, welche \n\nBedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Beklagte sich auf den Pro-\n\nzess eingelassen und erstmals in der Revisionsinstanz ihre Passivlegitimation \n\nin Abrede gestellt hat. Denn das Berufungsgericht hat im Übrigen zutreffend \n\nfestgestellt, dass die Klägerin bezüglich einer etwaigen der Beklagten zuzu-\n\nrechnenden Amtspflichtverletzung eines für diese tätigen Amtswalters nicht ge-\n\nschützte Dritte im Sinne des § 839 BGB gewesen ist. \n\n20 \n\na) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte Dritter ist, be-\n\nstimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so \n\ndoch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn \n\nsich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmun-\n\ngen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, dass der Ge-\n\nschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Sinn und der \n\nrechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt und gefördert werden \n\nsollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Scha-\n\ndensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die \n\nAmtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, \n\neine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung \n\nzwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen \n\n(Senat, BGHZ 93, 87, 91 f; 106, 323, 331; 110, 1, 8 f; 134, 268, 276). \n\n21 \n\nb) Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person \n\ndes öffentlichen Rechtes handelt, steht ihrer Einbeziehung in den Schutzbe-\n\nreich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen \n\ndie zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen-\n\nden Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleis-\n\nten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentli-\n\nchen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, \n\nwenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Er-\n\nfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in \n\nVertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen wirken, dass \n\nsie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, \n\nkönnen jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des ge-\n\nmeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten \n\nangesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche \n\nder geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen \n\nRechtes kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des \n\nAmtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen \n\ndem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung \n\neiner ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die \n\nErsatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die \n\nAmtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen \n\n- widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen \n\nKörperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen \n\nals \"Gegner\" gegenüber stehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur \n\nBGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11). \n\n22 \n\nc) Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im \n\nRahmen von § 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt dem \n\njeweiligen Amtsträger zum einen im Interesse des Antragstellers, der im Falle \n\nder Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf diese So-\n\nzialleistung hat, zum anderen im allgemeinen öffentlichen Interesse an einer \n\ngeordneten Sozialverwaltung, da bei fehlender Erwerbsfähigkeit oder Hilfebe-\n\ndürftigkeit kein Arbeitslosengeld II, sondern gegebenenfalls andere oder keine \n\nSozialleistungen zu erbringen sind. \n\n23 \n\naa) Dass eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund der in ande-\n\nrem Zusammenhang vom Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 5 Abs. 1 \n\nNr. 2a SGB V zur Pflichtversicherung und deshalb - falls die Aufwendungen für \n\ndie betreffende Person höher liegen als die im Rahmen der Leistungen zur Si-\n\ncherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II gezahlten Krankenkassenbei-\n\nträge - zu Belastungen des Krankenversicherungsträgers führt, stellt für sich \n\ngesehen keinen Umstand dar, der die Krankenkassen zu Dritten im Sinne des \n\n§ 839 BGB machen würde. Denn allein, dass die Bewilligung auch die Interes-\n\nsen der Krankenkassen berührt und sich eine etwaige Amtspflichtverletzung für \n\nsie nachteilig auswirkt, reicht ebenso wenig wie der Umstand, dass die Kran-\n\nkenkassen ein zweckgebundenes Vermögen haben und sich ihre Aufgaben von \n\ndenen der Beklagten unterscheiden. Wesentlich ist allein das Vorliegen einer \n\nbesonderen Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschä-\n\ndigten \"Dritten\", d.h. dass erkennbar dessen Vermögensinteressen durch die \n\nAmtspflicht geschützt werden sollen. \n\n24 \n\nbb) Dies ist hier aber nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Kläge-\n\nrin lässt sich eine auf sie bezogene Drittgerichtetheit der streitgegenständlichen \n\nAmtspflicht insbesondere auch nicht aus der in § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II vor-\n\ngesehenen Einrichtung einer Einigungsstelle ableiten. \n\n25 \n\nEine Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen am Verfahren der \n\nEinigungsstelle war zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Beklagten über-\n\nhaupt nicht vorgesehen. \n\n26 \n\n§ 44a SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-\n\nleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) lautete: \n\n\"Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbs-\nfähig und hilfebedürftig ist. Teilt der kommunale Träger oder ein \nLeistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, \ndie Auffassung der Agentur für Arbeit nicht, entscheidet die Eini-\ngungsstelle. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen \n\ndie Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der \nGrundsicherung für Arbeitsuchende.\" \n\n27 \n\nNähere Einzelheiten zur Einigungsstelle enthielt § 45 SGB II und die auf-\n\ngrund § 45 Abs. 3 SGB II erlassene Einigungsstellen-Verfahrensverordnung \n\nvom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916). \n\n28 \n\nErst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Ar-\n\nbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) wurde § 44a SGB II unter \n\nanderem wie folgt neu gefasst: \n\n\"(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende er-\n\nwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Sofern \n\n1. der kommunale Träger, \n2. ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminde-\n\nrung zuständig wäre oder \n\n3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen \n\nder Krankenversicherung zu erbringen hätte, \n\nder Feststellung widerspricht, entscheidet die gemeinsame \nEinigungsstelle; …\" \n\n29 \n\nAllerdings wurde den Krankenkassen lediglich das Recht eingeräumt, die \n\nEinigungsstelle anzurufen und an deren Sitzungen teilzunehmen; eine personel-\n\nle Beteiligung an der Einigungsstelle hat der Gesetzgeber in diesem Zusam-\n\nmenhang nicht vorgesehen (§ 45 SGB II in der geänderten Fassung vom \n\n20. Juli 2006 i.V.m. der ebenfalls durch dieses Gesetz geänderten Einigungs-\n\nstellen-Verfahrensverordnung, BGBl. I S. 1706, 1712, 1719). \n\n30 \n\nZwar wurde im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass \"von \n\nden finanziellen Folgen eines rechtswidrigen Bezugs von Arbeitslosengeld II \n\naufgrund fehlender Erwerbsfähigkeit auch die Krankenkassen betroffen sind\" \n\n(BT-Drucks. 16/1410, S. 27). Begründet wurde deren Einbeziehung allerdings \n\nim Abschnitt \"Verbesserung der Verwaltungspraxis\" (BT-Drucks. 16/1410, \n\nS. 16) mit einer Optimierung der Rahmenbedingungen für die Leistungsgewäh-\n\nrung. Um die Verfahren zur Feststellung, ob Hilfebedürftige, die Leistungen der \n\nGrundsicherung für Arbeitslose beantragen oder erhalten, erwerbsfähig sind, zu \n\nbeschleunigen, sollten zukünftig auch die Krankenkassen in Zweifelsfällen die \n\nEinigungsstelle anrufen und sich mit ihrer Sachkenntnis am Verfahren beteiligen \n\nkönnen. \n\n31 \n\nLetztlich handelt es sich bei dem Einigungsstellenverfahren um kein \n\nVerwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X und bei der Entscheidung der \n\nEinigungsstelle um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (vgl. nur \n\nEhrhardt in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I, \n\nSGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 45, Rn. 3, Stand: Juli 2005; \n\nHänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB II, Rn. 5, 33, Stand: Januar 2008; \n\nBerlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 45, Rn. 9). Das \n\nVerfahren soll intern zwischen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern eine \n\nschnelle und einheitliche Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit und Erwerbs-\n\nfähigkeit eines Antragstellers herbeiführen; dieser soll - siehe auch § 44a Abs. 1 \n\nSatz 3 SGB II - vor den Folgen eines Streits der Beteiligten geschützt werden \n\n(vgl. Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 44a SGB II, Rn. 1, Stand: März \n\n2007; Hoehl in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB II, 2. Aufl., § 44a, Rn. 14; Hän-\n\nlein, aaO, § 44a SGB II, Rn. 2, 19). Die Einigungsstelle „dient der verbindlichen \n\nKlärung interner Differenzen zwischen den verschiedenen Trägern der Sozial-\n\nversicherungsleistungen“ bzw. der \"Klärung verwaltungsinterner Differenzen\" \n\n(BR-Drucks. 759/04, S. 6); das Verfahren bewegt sich \"im Binnenraum der \n\nVerwaltung\" (Hänlein, aaO, Rn. 19, 22). \n\n32 \n\nDie Einbeziehung der Krankenkassen in das Einigungsstellenverfahren \n\nberuht damit auf ihrer Stellung als Teil der öffentlichen Sozialverwaltung; die \n\nKrankenkassen treten den anderen Beteiligten und damit auch den Arbeitsge-\n\nmeinschaften nach § 44b SGB II in diesem Rahmen nicht wie der Bürger dem \n\nStaat gegenüber. Der Sachverhalt ist insoweit bezüglich der fehlenden Drittge-\n\nrichtetheit der Amtspflichten nicht anders zu beurteilen, als es der Senat - unge-\n\nachtet der jeweiligen finanziellen Folgen entsprechender Amtspflichtverletzun-\n\ngen für die betroffene öffentlich-rechtliche Körperschaft - z.B. für die Melde-\n\npflichten zwischen den verschiedenen Träger der Sozialversicherung (BGHZ \n\n116, 312, 317 f) oder für die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung einer Er-\n\nwerbsunfähigkeitsrente im Verhältnis Renten- und Krankenversicherungsträger \n\n(Urteil vom 26. Mai 1977 - III ZR 82/75 - VersR 1977, 765, 766 f) getan hat. Die \n\njeweiligen Amtspflichten bestehen, auch soweit finanzielle Belange anderer \n\nVersicherungsträger berührt sind, im öffentlichen Interesse an einer funktionie-\n\nrenden Sozialverwaltung und haben keine materiell-rechtliche Schutzwirkung \n\nfür die einzelnen Sozialversicherungsträger. \n\n33 \n\ncc) Gegen die Drittbezogenheit der streitgegenständlichen Amtspflicht \n\nund damit die Möglichkeit von Amtshaftungsansprüchen der Krankenkassen bei \n\nfahrlässiger Fehlbeurteilung der Erwerbsfähigkeit hilfebedürftiger Personen \n\n(§ 19 SGB II) spricht letztlich auch die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, \n\nsoweit danach das Pflichtversicherungsverhältnis für die Vergangenheit unbe-\n\nrührt bleibt, wenn die Entscheidung, die zum Bezug von Arbeitslosengeld II ge-\n\nführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zu-\n\nrückgezahlt worden ist. Den Krankenkassen wird es insoweit von Gesetzes we-\n\ngen zugemutet, eine falsche Entscheidung der Agentur für Arbeit bzw. der \n\nARGE (§ 44b SGB II) hinzunehmen. Hätte der Gesetzgeber in einem solchen \n\nFall einen Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch der Krankenkassen schaf-\n\nfen wollen, hätte es auch nahe gelegen, im Zusammenhang mit der Einbezie-\n\nhung der Krankenkassen in das Einigungsstellenverfahren eine entsprechende \n\nRegelung zu treffen. Stattdessen ist nach § 44a Abs. 2 SGB II in der Fassung \n\ndes Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende für \n\nden Fall, dass die Einigungsstelle entscheidet, dass ein Anspruch auf Leistun-\n\ngen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, nur ein Erstattungs-\n\nanspruch der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers entsprechend \n\n§ 103 SGB X vorgesehen. \n\n34 \n\ndd) Vergeblich beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Rechtsauf-\n\nfassung auf das Senatsurteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - VersR 1960, \n\n750). Dort hat der Senat ausgesprochen, dass die Pflicht der Meldebehörde \n\neiner bayerischen Gemeinde, Aufenthaltsbescheinigungen, die im konkreten \n\nFall zum Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen der an den \n\nWohnsitz anknüpfenden Bestimmungen des Bayerischen Entschädigungsge-\n\nsetzes verwendet wurden, richtig und wahrheitsgemäß auszustellen, auch als \n\nAmtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern bestanden habe. Dieser Fall ist \n\nmit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar (siehe auch Senatsurteil \n\nBGHZ 148, 139, 150). \n\n35 \n\nUnter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen kann deshalb \n\nkeine Rede davon sein, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Bewil-\n\nligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB II) an \n\nFrau S. und ihren Lebensgefährten der Klägerin in einer Weise gegenüber-\n\nstand, wie sie für das Verhältnis Staat-Bürger charakteristisch ist, und ihr die \n\nAmtspflicht, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zahlung gewissenhaft zu \n\nprüfen, gerade auch zum Schutze der Klägerin bzw. in deren vermögensrechtli-\n\nchem Interesse auferlegt worden ist. Vielmehr stellt sich das Verhältnis der Klä-\n\ngerin zur Beklagten - anders als das Verhältnis des Hilfebedürftigen im Rahmen \n\ndes § 19 SGB II zur Beklagten sowie im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V \n\nzur Klägerin - bei wertender Betrachtung als Innenverhältnis im Rahmen der \n\nSozialverwaltung, nicht als Außenverhältnis mit drittschützenden Amtspflichten \n\ndar. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\n Hucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.11.2007 - 7 O 483/07 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.10.2008 - 3 U 175/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/iii-zr-295-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":18},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/iii-zr-295-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:11.852802+00:00"}}