{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_285-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"III ZR 285/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 14 Eb; FStrG § 16 Bereits die Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG kann als \"Vorwirkung\" der Enteignung eines für den Bau dieser Straße benötigten Grundstücks anzusehen sein (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378 und Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 285/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 14 Eb; FStrG § 16 \n\nBereits die Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 \n\nAbs. 1 FStrG kann als \"Vorwirkung\" der Enteignung eines für den Bau dieser \n\nStraße benötigten Grundstücks anzusehen sein (im Anschluss an Senatsurteil \n\nvom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378 und Senatsbeschluss \n\nvom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445). \n\nBGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-\n\nschen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2008 - 11 U 136/05 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 206.383,50 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer weitergehen-\n\nden Entschädigung für die Enteignung ihr gehörender Grundstücksflächen. Die-\n\nse wurden für den Neubau der Bundesautobahn A 20 im südlichen Bereich von \n\nLübeck benötigt. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. \n\n3 \n\nDie Klägerin beanstandet mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde insbe-\n\nsondere, dass die Vorinstanzen als Qualitätsstichtag den Zeitpunkt der Be-\n\nkanntmachung der Linienbestimmung (26. Juli 1995) angenommen haben. \n\nNach Meinung der Beschwerde hätte für die qualitative Einstufung frühestens \n\nauf den April 1997 (Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses) \n\nabgestellt werden dürfen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde die \n\nGrundsätze der \"Vorwirkungs-Rechtsprechung\" des Senats beachtet. Danach \n\nkönnen auch vorbereitende unverbindliche Planungen, die noch keinen Eingriff \n\nin das Eigentum bilden, Vorwirkungen einer späteren Enteignung auslösen, in-\n\ndem sie Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließen. \n\nVoraussetzung hierfür ist, dass die (unverbindliche) Planung ursächlich für die \n\nspätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere \n\nverbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten \n\nließ (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 240, 242; 64, 382, 384; 98, 341, 342 f; vom \n\n26. Januar 1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378, 379). Ob diese Vorausset-\n\nzungen im Einzelfall gegeben sind, ist dabei weitgehend eine Frage tatrichterli-\n\ncher Würdigung (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 240, 242; 98, 341, 343; vom \n\n26. Januar 1978 aaO; Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 - \n\nBayVBl. 1993, 445). \n\n6 \n\nDer Senat hat es insbesondere für rechtsbedenkenfrei erachtet, dass für \n\ndie Qualitätsbestimmung von für Zwecke des Straßenbaus benötigter Grund-\n\nstücke der Erlass eines Flächennutzungsplans für maßgeblich erachtet wurde, \n\nin dem der Trassenverlauf dargestellt worden war (Senatsurteil vom 26. Januar \n\n1978 aaO; Senatsbeschluss vom 27. Februar aaO). Hinzugekommen war, dass \n\nfür das betreffende Gebiet praktisch keine Planungsalternativen mehr bestan-\n\nden hatten (Senatsurteil vom 26. Januar 1978 aaO) bzw. dass die verbindliche \n\nPlanung der endgültigen Lage der Straßentrasse zügig und folgerichtig aus \n\ndem Flächennutzungsplan entwickelt worden war (Senatsbeschluss vom \n\n27. Februar 1992 aaO). In letzterem Fall war nach Auffassung des Senats das \n\nMerkmal der \"hinreichenden Bestimmtheit\" der Planung nicht schon deshalb zu \n\nverneinen, weil der endgültige Verlauf der Straße teilweise (um bis zu 100 m) \n\ngegenüber der Darstellung im Flächennutzungsplan verschwenkt worden war. \n\n7 \n\nDie Bestimmung der Linienführung der Bundesfernstraßen nach § 16 \n\nAbs. 1 FStrG (bzw. - wie hier - § 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-\n\ngungsgesetzes) hat den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit \n\nverwaltungsinterner Bedeutung (BVerwG NVwZ 1996, 1011, 1014; Ronellen-\n\nfitsch, in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 16 \n\nRn. 6; Schmidt, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, § 16 Rn. 2). Das \n\nVerhältnis zwischen Linienführung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung \n\nlässt sich mit dem zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan verglei-\n\nchen (Ronellenfitsch aaO; vgl. auch Schmidt aaO Rn. 9). \n\n8 \n\nEs ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-\n\nfungsgericht, sachverständig beraten, aufgrund der Würdigung der tatsächli-\n\nchen Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass bereits mit der Bekannt-\n\ngabe der Linienführung praktisch die genaue Lage der Autobahnführung sowie \n\ndie Lage der Anschlussstellen an das nachgeordnete Wegenetz und die Anbin-\n\ndung der Hansestadt Lübeck festgelegt waren. \n\n9 \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 04.11.2005 - 5 O 13/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 23.10.2008 - 11 U 136/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_285-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/iii-zr-285-08","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_285-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_285-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/iii-zr-285-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_285-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:10.106798+00:00"}}