{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_279-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"III ZR 279/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 279/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 27. Oktober 2008 - 21 U 4528/06 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erle-\n\ndigten Teil bis 30.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nZulassung der Revision; insbesondere ist die Klägerin nicht in entscheidungser-\n\nheblicher Weise in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wor-\n\nden. \n\n2 \n\n1. \n\nDie Beschwerde nimmt hin, dass das Berufungsgericht Prospekthaf-\n\ntungsansprüche im engeren Sinn als verjährt angesehen und auch Ansprüche \n\naus der Inanspruchnahme von Vertrauen und aus der Verletzung eines Aus-\n\nkunftsvertrags verneint hat. Dies steht mit der Beurteilung im Senatsbeschluss \n\nvom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400 ff Rn. 5 bis 10) im Einklang. \n\n3 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat weiter im Anschluss an die im Senatsurteil vom \n\n14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23) wiedergegebenen \n\nBehauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des \n\nProspekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversiche-\n\nrung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich ge-\n\nwesen sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Ver-\n\nbindung mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vor-\n\nsätzlicher Kapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der \n\nBeklagten \n\ndurch \n\nseine \n\nbeim Vorgängerfonds V. \n\n GmbH & Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die \n\nim Prospekt des streitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der \n\nAnlegergelder unrichtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen \n\nworden seien. Das wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten \n\naufgrund seiner Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds zumindest damit gerech-\n\nnet habe, dass die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht ab-\n\ngeschlossen werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn \n\nder Produktionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit bezie-\n\nhungsweise die Unvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf \n\ngenommen habe. Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar. \n\n4 \n\nDer rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung \n\nvon Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung \n\nnach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB \n\nein über den Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden für erforder-\n\nlich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur \n\nangeführten Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse \n\nüber Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei \n\nKenntnissen über Probleme bei dem Vorgängerfonds liege die deliktsrechtliche \n\nVerantwortlichkeit der Beklagten nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür \n\nerforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen \n\nWürdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist und ge-\n\ngen die die Klägerin keine beachtlichen Zulassungsgründe anführt. Insoweit \n\nberuft sich die Klägerin zu Unrecht darauf, die Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts sei objektiv willkürlich und verletze ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nDas Berufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschiedener Paral-\n\nlelverfahren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hat-\n\nten, eingegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilsenate, die in \n\nParallelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung gewinnen kön-\n\nnen, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten davon ausgegangen ist, \n\ndass die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds nicht pros-\n\npektgemäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Dabei hat es \n\ndurchaus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei dem Vor-\n\ngängerfonds in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen \n\njeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, \n\ndass das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte \n\nVerschulden der Beklagten für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. Dass \n\nsich der 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde \n\nangeführten Urteil vom 18. Februar 2009 - auf der Grundlage einer von ihm \n\ndurchgeführten weiteren Beweisaufnahme - die Überzeugung von einer vor-\n\nsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte verschaffen konnte, \n\nveranlasst eine Zulassung der Revision in dieser Sache nicht. \n\n5 \n\nDanach kann auch offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Aktivlegi-\n\ntimation der Klägerin verneinen durfte, ohne ihr die beantragte Gelegenheit zu \n\ngeben, sich hierzu ergänzend zu äußern. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 31.07.2006 - 27 O 5107/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.10.2008 - 21 U 4528/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_279-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-279-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_279-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_279-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-279-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_279-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:47.567048+00:00"}}