{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_278-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"III ZR 278/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 278/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 10. November 2008 - 21 U 2838/06 - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erle-\n\ndigten Teil bis 30.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nZulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. \n\n2 \n\n1. \n\nDie Beschwerde nimmt hin, dass das Berufungsgericht Prospekthaf-\n\ntungsansprüche im engeren Sinn als verjährt angesehen und auch Ansprüche \n\naus der Inanspruchnahme von Vertrauen und aus der Verletzung eines Aus-\n\nkunftsvertrags verneint hat. Dies steht mit der Beurteilung im Senatsbeschluss \n\nvom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400 ff Rn. 5 bis 10) im Einklang. \n\n3 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat weiter im Anschluss an die im Senatsurteil vom \n\n14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23) wiedergegebenen \n\nBehauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des \n\nProspekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversiche-\n\nrung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich ge-\n\nwesen sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Ver-\n\nbindung mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vor-\n\nsätzlicher Kapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der \n\nBeklagten \n\ndurch \n\nseine \n\nbeim Vorgängerfonds V. \n\n GmbH & Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die \n\nim Prospekt des streitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der \n\nAnlegergelder unrichtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen \n\nworden seien. Das wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten \n\naufgrund seiner Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds zumindest damit gerech-\n\nnet habe, dass die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht ab-\n\ngeschlossen werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn \n\nder Produktionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit bezie-\n\nhungsweise die Unvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf \n\ngenommen habe. Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar. \n\n4 \n\nDer rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung \n\nvon Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung \n\nnach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB \n\nein über den Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden für erforder-\n\nlich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur \n\nangeführten Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse \n\nüber Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei \n\nKenntnissen über Probleme bei dem Vorgängerfonds liege die deliktsrechtliche \n\nVerantwortlichkeit der Beklagten nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür \n\nerforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen \n\nWürdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist und ge-\n\ngen die der Kläger keine beachtlichen Zulassungsgründe anführt. Insoweit be-\n\nruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, die Würdigung des Berufungsgerichts sei \n\nobjektiv willkürlich und verletze seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Be-\n\nrufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschiedener Parallelverfah-\n\nren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, ein-\n\ngegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilsenate, die in Paral-\n\nlelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung gewinnen können, \n\ndass der damalige Geschäftsführer der Beklagten davon ausgegangen ist, dass \n\ndie Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds nicht prospektge-\n\nmäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Dabei hat es durch-\n\naus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei dem Vorgän-\n\ngerfonds in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils \n\nEinzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass \n\ndas für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte Ver-\n\nschulden der Beklagten für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. Dass sich \n\nder 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde ange-\n\nführten Urteil vom 18. Februar 2009 - auf der Grundlage einer von ihm durchge-\n\nführten weiteren Beweisaufnahme - die Überzeugung von einer vorsätzlichen \n\nsittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte verschaffen konnte, veranlasst \n\neine Zulassung der Revision in dieser Sache nicht. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 O 22795/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.11.2008 - 21 U 2838/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_278-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-278-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_278-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_278-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-278-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_278-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:22.562763+00:00"}}