{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_277-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"III ZR 277/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 328; FinDAG § 4; ESAEG §§ 6, 9 Der Vertrag zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und einem Wirtschaftsprüfer, mit dem die Behörde diesen gemäß § 4 Abs. 3 Fin- DAG mit der Durchführung der Prüfung eines ihrer Aufsicht unterliegenden In- stitut nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betraut, entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten einer Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 277/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Mai 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamte \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB § 328; FinDAG § 4; ESAEG §§ 6, 9 \n\nDer Vertrag zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und \n\neinem Wirtschaftsprüfer, mit dem die Behörde diesen gemäß § 4 Abs. 3 Fin-\n\nDAG mit der Durchführung der Prüfung eines ihrer Aufsicht unterliegenden In-\n\nstitut nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betraut, entfaltet grundsätzlich keine \n\nSchutzwirkung zugunsten einer Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes \n\nvom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842). \n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2008 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin verfolgt gegenüber dem beklagten Wirtschaftsprüfungsun-\n\nternehmen einen Schadensersatzanspruch wegen der von ihr geltend gemach-\n\nten Schlechterfüllung eines zwischen der Beklagten und der Bundesanstalt für \n\nFinanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) geschlossenen \n\nVertrags. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- \n\nund Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I \n\nS. 1842) in der Fassung des Art. 15 Nr. 4 des Vierten Finanzmarktförderungs-\n\ngesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) bei der Kreditanstalt für Wieder-\n\naufbau errichtete Entschädigungseinrichtung, die ein nicht rechtsfähiges, jedoch \n\nim Prozess parteifähiges Sondervermögen des Bundes ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3 \n\nESAEG). Ihr sind diejenigen Institute im Sinne von § 1 Abs. 1 ESAEG zugeord-\n\nnet, die keine Einlagenkreditinstitute gemäß Nummer 1 dieser Bestimmung \n\nsind. Zu den der Klägerin hiernach zugeordneten Unternehmen gehörte auch \n\ndie P. K. GmbH (im Folgenden: P. GmbH). \n\n3 \n\nDie Klägerin fragte mit Schreiben vom 8. März 2002 bei der Beklagten \n\nan, ob sie bereit sei, bei Unternehmen Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr \n\ndes Eintritts eines Entschädigungsfalles zu übernehmen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2, \n\nAbs. 3, 4 ESAEG). Diesem Schreiben waren die von der Bundesanstalt ge-\n\nnehmigten Prüfungsrichtlinien der Klägerin beigefügt. Deren Nummer 5.3 laute-\n\nte wie folgt: \n\n\"Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Prü-\nfungen durchführt oder anordnet, wird (…) eine Prüfung über den-\nselben Gegenstand frühestens etwa zwei Jahre nach dem Stich-\ntag der Prüfung der BaFin vorgenommen werden.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte zeigte sich hieran interessiert. Zu ihrer Beauftragung durch \n\ndie Klägerin kam es jedoch nicht. \n\nMit Bescheid vom 7. August 2002 ordnete die Bundesanstalt eine Son-\n\nderprüfung der P. GmbH gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das \n\nKreditwesen (KWG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September \n\n1998 (BGBl. I S. 2776) und der für den Streitfall maßgeblichen letzten Änderung \n\ndurch Art. 6 Nr. 32 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni \n\n2002 (BGBl. I S. 2010) - an, die sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchfüh-\n\nrung und des Meldewesens, getroffene organisatorische Vorkehrungen gemäß \n\n§ 25a Abs. 1 KWG zur Kontrolle und Steuerung von Markt- und Ausfallrisiken \n\nsowie auf weitere Kontrollmechanismen erstreckte. Mit Schreiben ebenfalls vom \n\n7. August 2002 beauftragte die Bundesanstalt die Beklagte mit der Durchfüh-\n\nrung dieser Prüfung und bat, ihr \"alle Umstände mitzuteilen, die Ihnen im Rah-\n\nmen oder bei Gelegenheit der Prüfung bekannt werden, soweit sie für die Ein-\n\nschätzung der Situation des Instituts bzw. aus sonstigen bankaufsichtlichen \n\nGründen für mich von Bedeutung sein können\". In dem Schreiben wurde weiter \n\ndie Anwendung der Nummern 8 Abs. 1 Satz 3 (Verweisung auf die Haftungsbe-\n\nschränkung für Mängelfolgen) und 9 (Haftung) der Allgemeinen Auftragsbedin-\n\ngungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Ja-\n\nnuar 2002 (im Folgenden: AAB) ausgeschlossen. \n\nNummer 7 Abs. 1 AAB enthält die Regelung, dass die Weitergabe beruf-\n\nlicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers an einen Dritten der schriftlichen Zu-\n\nstimmung bedarf, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilli-\n\ngung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. \n\nDie Beklagte führte die Sonderprüfung im Oktober und November 2002 \n\ndurch. Hierbei blieb ihren Mitarbeitern verborgen, dass ein für die wirtschaftliche \n\nSituation der P. GmbH entscheidendes Konto, das sie nach ihren Ge-\n\nschäftsunterlagen angeblich unterhielt, tatsächlich nicht existierte. Dieser Um-\n\nstand, der dementsprechend in dem der Bundesanstalt zugeleiteten Prüfungs-\n\nbericht vom 31. März 2003 keine Erwähnung fand, wurde erst durch eine ent-\n\nsprechende Mitteilung der neuen Geschäftsleitung der P. GmbH an die \n\nBundesanstalt vom 10. März 2005 offenbar. Diese beantragte daraufhin am \n\n14. März 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der \n\nP. GmbH und stellte am Folgetag den Entschädigungsfall gemäß § 5 \n\n6 \n\n7 \n\nAbs. 1 ESAEG fest. Die Klägerin leistete daraufhin Entschädigungen an die be-\n\ntroffenen Anleger. \n\n8 \n\nSie wirft der Beklagten vor, die von ihr eingesetzten Mitarbeiter hätten bei \n\nordnungsgemäßer Ausführung der Sonderprüfung erkennen können und müs-\n\nsen, dass das fragliche Konto der P. GmbH nicht bestand. Wäre pflicht-\n\ngemäß geprüft worden, wäre der Eintritt des Entschädigungsfalles bereits spä-\n\ntestens am 29. Mai 2003 und nicht erst am 15. März 2005 festgestellt worden. \n\nSie, die Klägerin, hätte in diesem Fall wesentlich geringere Entschädigungen \n\nleisten müssen. \n\n9 \n\nSie verlangt aus eigenem und hilfsweise aus von der Bundesanstalt ab-\n\ngetretenem Recht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. \n\nDie hierauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ih-\n\nrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren An-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n10 \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (WM 2008, \n\n1303) ausgeführt, der zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten geschlos-\n\nsene Vertrag über die Durchführung der Sonderprüfung der P. GmbH ent-\n\nfalte keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Diese sei nicht, wie notwen-\n\ndig, \"typischerweise\" beziehungsweise \"bestimmungsgemäß\" mit der von der \n\nBeklagten geschuldeten Leistung in Berührung gekommen. Die Bundesanstalt \n\nhabe, auch wenn sie den von der Beklagten erstellten Prüfbericht der Klägerin \n\nübersandt haben sollte, mit diesem kein Vertrauen erwecken wollen. Der Be-\n\nricht habe auch nicht Grundlage einer Entscheidung der Klägerin mit wirtschaft-\n\nlichen Folgen werden sollen. Dieser habe allenfalls die Entschließung offen ge-\n\nstanden, im Hinblick auf Nummer 5.3 ihrer Prüfungsrichtlinien auf eine eigene \n\nPrüfung zu verzichten. Weitergehendes habe jedoch nicht in ihrer Hand gele-\n\ngen. Jedenfalls sei die Übersendung des Berichts an die Klägerin nach dem \n\nZweck des Auftrages nicht bestimmungsgemäß gewesen, da die Durchführung \n\nder Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG nur der Erfüllung eigener \n\nbankenaufsichtlicher Aufgaben der Bundesanstalt gedient habe. \n\n12 \n\nÜberdies sei die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des \n\nVertrages abzulehnen, weil der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er sich ver-\n\ntraglich binde, das Risiko übersehen, berechnen und versichern können müsse. \n\nDas Haftungsrisiko der Beklagten gegenüber der Bundesanstalt sei insoweit \n\nreduziert gewesen, als diese wegen § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundes-\n\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) vom 22. April 2002 (BGBl. I \n\nS. 1310) keinen Amtshaftungsansprüchen der Anleger ausgesetzt sei. Bei Ein-\n\nbeziehung der Klägerin hätte sich die Haftungsgefahr der Beklagten demge-\n\ngenüber in elementarer Weise erhöht. \n\n13 \n\nBei einer Gesamtschau der Umstände könne auch nicht von der Erkenn-\n\nbarkeit einer Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrags \n\nausgegangen werden. Mit der Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG \n\nhabe die Bundesanstalt von ihren Befugnissen im Rahmen der Bankenaufsicht \n\nGebrauch gemacht. Diese Aufgabe sei umfassender als der Tätigkeitsbereich \n\nder Klägerin. Nicht jede Maßnahme nach der genannten Vorschrift habe den \n\nZweck, das Risiko des Eintritts eines Entschädigungsfalles abzuklären. Zudem \n\nhabe die Bundesanstalt bei der Auftragserteilung zwar zwei Bestimmungen der \n\nAAB ausgeschlossen, nicht aber deren Nummer 7 Abs. 1, der die Weitergabe \n\ndes Prüfungsergebnisses an Dritte von der Zustimmung der Beklagten abhän-\n\ngig mache. Aus diesen Gründen könne auch nicht der für die Haftung aus ei-\n\nnem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erforderliche Wille der Be-\n\nklagten festgestellt werden, die Klägerin in den Schutzbereich einzubeziehen. \n\n14 \n\nDie Abtretung von Ansprüchen der Bundesanstalt gegen die Beklagte sei \n\nins Leere gegangen. Der Anstalt sei kein Schaden entstanden, und die Grund-\n\nsätze der Drittschadensliquidation seien nicht anzuwenden. Die Bundesanstalt \n\nsei keinem Schadensersatzanspruch der Klägerin ausgesetzt, da dieser gegen-\n\nüber, wie sich auch aus § 4 Abs. 4 FinDAG ergebe, keine drittgerichteten Amts-\n\npflichten bestünden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die An-\n\nstalt aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB bestehe ebenfalls nicht. Die Bundesanstalt \n\nsei nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt, die Rechte der Entschä-\n\ndigungseinrichtungen nach dem ESAEG auszuüben. Die Grundsätze der Dritt-\n\nschadensliquidation griffen zudem nicht ein, weil dies lediglich dann der Fall \n\nsein könne, wenn das geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbezie-\n\nhungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger \n\ndes Interesses dergestalt auf den Letztgenannten verlagert sei, dass der Scha-\n\nden ihn und nicht den Gläubiger treffe. Erforderlich sei danach ein bestimmter \n\neinheitlicher Schaden, der sich bei dem Gläubiger ausgewirkt hätte, wenn nicht \n\n- aus Sicht des Schädigers zufällig - ein Dritter Träger des geschützten Rechts-\n\nguts wäre. Eine solche Situation bestehe hier nicht. Der Schaden, der der Klä-\n\ngerin entstanden sei, sei schon nicht identisch mit demjenigen, dem die Bun-\n\ndesanstalt ausgesetzt wäre, wenn es § 4 Abs. 4 FinDAG nicht gäbe. Handele \n\nes sich schon nicht um \"denselben Schaden\", werde dieser darüber hinaus \n\nauch nicht verlagert. Eine ohne Geltung von § 4 Abs. 4 FinDAG in Betracht zu \n\nziehende Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 \n\nSatz 1 GG hätte erheblich engere Voraussetzungen als der auf europarechtli-\n\nchen Grundlagen beruhende Entschädigungsanspruch aus dem ESAEG. \n\nII. \n\n15 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Da ein Vertrag zwischen \n\nden Parteien nicht geschlossen war und deliktische Ansprüche der Klägerin e-\n\nbenfalls ausscheiden, kommt eine Haftung der Beklagten, wie es auch die Re-\n\nvision nicht anders sieht, lediglich aufgrund des zwischen der Bundesanstalt \n\nund der Beklagten geschlossenen Vertrags unter Berücksichtigung der Grund-\n\nsätze der Schutzwirkung zugunsten Dritter und der Drittschadensliquidation in \n\nBetracht. Die Voraussetzungen beider Rechtsinstitute sind jedoch nicht erfüllt. \n\n16 \n\n1. \n\na) Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nVertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen \n\neinem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht ob-\n\nliegt, ihm gleichsam deren \"Wohl und Wehe\" anvertraut ist. Der Kreis der in den \n\nSchutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde nach dieser Recht-\n\nsprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuld-\n\nners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht nur auf den Vertragspartner be-\n\nschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, solche Dritte einschließen, \n\ndenen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbe-\n\nsondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbe-\n\nziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeits-\n\nrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8; \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 \n\nm.umfangr.w.N.). \n\n17 \n\nIn Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen \n\neines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezo-\n\ngen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt \n\nund Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung \n\ngetragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser \n\nDritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.: BGHZ 133, 168, \n\n173; 159, 1, 8 f; BGH, Urteile vom 26. Juni 2001 aaO und vom 26. November \n\n1986 - IVa ZR 86/85 - WM 1987, 257, 259 m.w.N.). So können Personen, die \n\nüber eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser \n\nEigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprü-\n\nfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus \n\nVertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegen-\n\nüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch \n\nmacht (Senat BGHZ 138, 257, 260 f; 167, 155, 161, Rn. 12; siehe auch BGHZ \n\n145, 187, 197). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie die Beklagte, gehören \n\nprinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner \n\nSachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit \n\nund Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer \n\nBedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen \n\nund finanziellen Bereich sein können (Senat BGHZ 167 aaO). Für die Annahme \n\neiner Schutzwirkung kommt es wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde \n\ngeprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines \n\nDritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkenn-\n\nbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (z.B.: \n\nSenat aaO, S. 162, Rn. 13). Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezo-\n\ngenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des \n\nSchuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der \n\nParteien zumindest auch erbracht werden soll (Senat BGHZ 138, 257, 262; \n\nBGHZ 159, 1, 9). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises \n\nder einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuld-\n\nner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Ver-\n\ntragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schä-\n\nden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und un-\n\nter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich \n\nohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulas-\n\nsen (z.B.: BGHZ 159 aaO m.w.N.). \n\n18 \n\nb) Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind \n\ndurch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (z.B.: BGHZ 159, 1, \n\n4; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, \n\n612, Rn. 12). Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe ist es \n\njedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine \n\nvertragliche Haftung der Beklagten verneint hat. \n\n19 \n\nAuf sich beruhen kann dabei, ob die Erwägungen der Vorinstanz zu der \n\nfür die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Bun-\n\ndesanstalt und der Beklagten geschlossenen Vertrages notwendigen Leis-\n\ntungsnähe sowie zur Erkennbarkeit der Drittbezogenheit und der Leistungsnähe \n\nfrei von revisionsrechtlich bedeutsamen Bedenken sind (vgl. zur eingeschränk-\n\nten Überprüfbarkeit einer tatrichterlichen Auslegung in der Revisionsinstanz \n\nz.B.: Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777, \n\nRn. 13 f m.w.N.). Jedenfalls fehlte es an einem Interesse der Bundesanstalt an \n\nKommentar: \n\nder Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrags und an dem \n\nnotwendigen Einbeziehungswillen der Vertragsparteien. Das Berufungsgericht \n\nhat den ersten Gesichtspunkt zwar offen gelassen. Jedoch sind die notwendi-\n\ngen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen; da weitere Aufklärung auf-\n\ngrund des umfassenden Vortrags beider Parteien nicht mehr zu erwarten ist, \n\nKommentar: \n\nkann der Senat die Würdigung selbst vornehmen (vgl. z.B. BGHZ 124, 39, 45; \n\nSenatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - NJW 2008, 1064, 1066, \n\nRn. 26 und vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - NJW-RR 2006, 496, 498, \n\nRn. 14). \n\n20 \n\naa) Ein objektives Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der \n\nKlägerin in den Schutzbereich des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags \n\nüber die Durchführung der Sonderprüfung bei der P. GmbH bestand aus \n\nden folgenden Gründen nicht: \n\n21 \n\n(1) Der der Beklagten erteilte Auftrag zur Durchführung der Sonderprü-\n\nfung bei der P. GmbH diente nur der Erfüllung eigener bankaufsichtlicher \n\nAufgaben der Bundesanstalt. Das Schreiben der Anstalt vom 7. August 2002 \n\nenthält lediglich den Auftrag zur Prüfung nach \"§ 44 Abs. 1 Satz 2 KWG\". Dar-\n\nüber hinaus wurde die Beklagte ersucht, alle Umstände mitzuteilen, die für die \n\nEinschätzung der Situation des Instituts beziehungsweise aus \"sonstigen ban-\n\nkaufsichtlichen Gründen für mich\" von Bedeutung sein könnten. Hieraus ergibt \n\nsich, dass die Beklagte ausschließlich im Aufgabenkreis der Bundesanstalt tätig \n\nwerden und keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen - den Rechtskreis \n\nder Klägerin betreffend - übernehmen sollte. \n\n22 \n\nGemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG in der für den Streitfall maßgeblichen \n\nFassung kann die Bundesanstalt bei den ihrer Aufsicht unterstehenden Institu-\n\nten (§ 6 Abs. 1 KWG) Prüfungen vornehmen. Diese dienen entsprechend den \n\nAufgaben der Anstalt (§ 6 Abs. 2 KWG) dazu, Missständen im Kredit- und Fi-\n\nnanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den \n\nInstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige \n\nDurchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen \n\noder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Auf \n\ndiese Zwecke ist das Prüfungsrecht beschränkt (Braun in Boos/Fischer/ \n\nSchulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., § 44 Rn. 2, 42; Samm in Beck/Samm, KWG, \n\n§ 44 Rn. 86, 89 [Stand Oktober 2003]). \n\n23 \n\nGemäß § 4 Abs. 3 FinDAG kann sich die Bundesanstalt bei ihren Prü-\n\nfungen anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Soweit diese einge-\n\nschaltet werden, sind sie Hilfspersonen der Bundesanstalt, die unmittelbar in \n\nErfüllung von Angelegenheiten tätig werden, die für die Behörde Verwaltungs-\n\naufgaben sind (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, \n\n3115, 3117; Samm aaO, § 8 Rn. 7 \n\n[Stand Mai 2005]; Schwirten \n\nin \n\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler aaO, § 4 FinDAG Rn. 6). Sie üben damit diesel-\n\nben Funktionen aus wie die Bediensteten der Bundesanstalt, die sie bei der \n\nAusführung der Prüfung ersetzen. Das Interesse der Behörde bei der Inan-\n\nspruchnahme der Dienste Dritter gemäß § 4 Abs. 3 FinDAG besteht darin, die \n\nihr obliegenden Aufgaben unter Schonung eigener personeller und sächlicher \n\nMittel wahrzunehmen (vgl. BGH, Samm jew. aaO). \n\n24 \n\nDemgegenüber ist kein objektives Interesse der Behörde erkennbar, bei \n\nder Einschaltung anderer Personen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer \n\nVerwaltungsaufgaben denjenigen, die damit in Berührung kommen, Haftungs-\n\nmöglichkeiten gegenüber diesen Dritten zu verschaffen. Die von den mit der \n\nDurchführung der Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betrauten Wirt-\n\nschaftsprüfern erstellten Gutachten haben - anders als etwa Wertgutachten, die \n\nder Verkäufer einer Immobilie zur Stärkung seiner Verhandlungsposition ge-\n\ngenüber potentiellen Erwerbern einholt - nicht den Zweck, im Verhältnis zwi-\n\nschen der Klägerin und der Bundesanstalt Vertrauen zu bilden, um die Stellung \n\nder Anstalt zu verbessern. Auch ein sonstiges Interesse der Bundesanstalt an \n\nder Einbeziehung der Entschädigungseinrichtungen in den Schutzbereich der \n\nmit Wirtschaftsprüfern geschlossenen Verträge besteht nicht. Ein solches wäre \n\nallerdings in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde hierdurch eigene Haftungs-\n\nrisiken verlagern oder mindern könnte. Ebenso wäre ein Einbeziehungsinteres-\n\nse der Bundesanstalt unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit gegen-\n\nüber der Klägerin denkbar, wenn die Betrauung der Beklagten mit der der Bun-\n\ndesanstalt obliegenden Prüfung ohne die Einbeziehung zur Folge gehabt hätte, \n\ndass eine an sich bestehende Möglichkeit der Klägerin entfallen wäre, bei einer \n\nfehlerhaften Erstellung des Prüfgutachtens Schadensersatz zu erhalten. Beides \n\nist jedoch nicht der Fall. \n\n25 \n\nDie Bundesanstalt ist wegen etwaiger Versäumnisse bei Prüfungen nach \n\n§ 44 Abs. 1 Satz 2 KWG, unabhängig davon, ob sie eigenes oder fremdes Per-\n\nsonal einsetzt, schon im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG allenfalls Schadenser-\n\nsatzansprüchen der geprüften Unternehmen ausgesetzt (vgl. zur Haftung die-\n\nsen gegenüber Senatsurteile BGHZ 162, 49, 62 und vom 2. Juni 2005 - III ZR \n\n365/03 - NJW RR 2005, 1406, 1407; Fischer in Boos/Fischer/Schulte/Mattler \n\naaO, Einf KWG Rn. 63; Schwirten aaO § 4 FinDAG Rn. 10; siehe auch Regie-\n\nrungsbegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Ge-\n\nsetzes über das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441 S. 20 zur Vorgängerrege-\n\nlung). Nach dieser Bestimmung, die sowohl grundgesetz- als auch europa-\n\nrechtskonform ist (Senat BGHZ aaO, S. 59 ff; EuGH Slg. 2004, I-9425, 9476 ff, \n\nRn. 34 ff = NJW 2004, 3479, 3480 f), nimmt die Bundesanstalt ihre Aufgaben \n\nund Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Hieraus folgt, dass Amts-\n\npflichten der Behörde gegenüber den durch ihr Wirken damit nur mittelbar ge-\n\nschützten Personen oder Personenkreisen nicht begründet werden. Dement-\n\nsprechend können einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu \n\nKreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, denen \n\ngegenüber die Bundesanstalt Maßnahmen ergreifen kann, wegen eines be-\n\nstimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde keine Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen sie erheben (vgl. Senat BGHZ aaO, S. 57 f). \n\n26 \n\nDies schließt Schadensersatzansprüche gegen die Bundesanstalt wegen \n\nder unzureichenden Ausführung einer Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 \n\nSatz 2 KWG nicht nur der Anleger, sondern auch der Klägerin aus. Das gilt un-\n\ngeachtet dessen, dass die Bundesanstalt und die Klägerin bei Wahrnehmung \n\nihrer Aufgaben, wie die Revision insoweit zutreffend herausstellt, gleichsinnig \n\nund nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen zusammenwirken, \n\nso dass es schon aus diesem Grunde an drittgerichteten Amtspflichten der \n\nBundesanstalt im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin fehlt \n\n(vgl. st. Rspr des Senats z.B. BGHZ 153, 198, 201 f; 148, 139, 147). Jedenfalls \n\nwürde eine Haftung der Bundesanstalt gegenüber der Klägerin wegen der Ver-\n\nletzung von Bankaufsichtspflichten den Regelungszweck des § 4 Abs. 4 Fin-\n\nDAG unterlaufen. Die Anstalt soll aufgrund dieser Bestimmung von Schadens-\n\nersatzansprüchen Dritter, die nicht nach § 6 Abs. 1 KWG ihrer Aufsicht unterlie-\n\ngen, freigehalten werden, um der Gefahr zu weit gehender Maßnahmen der die \n\nBankenaufsicht ausübenden Personen zu begegnen (Senat BGHZ 162, 49, 58; \n\nRegierungsbegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des \n\nGesetzes über das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441, S. 20). Im wirtschaftlichen \n\nErgebnis wäre die Bundesanstalt jedoch eben jenen Schadensersatzansprü-\n\nchen ausgesetzt, wenn die Klägerin für die von ihr geleisteten Entschädigungen \n\nder Anleger Regress bei der Behörde nehmen könnte. Die Anstalt würde dann \n\nim Umweg über die Klägerin letztlich - wenn auch in den betragsmäßigen Gren-\n\nzen des § 4 Abs. 2 ESAEG - den Schaden tragen müssen, der den Anlegern \n\ndurch etwaige Amtspflichtverletzungen entstanden ist. Dies würde wiederum die \n\nGefahr zu rigider Aufsichtsmaßnahmen begründen, der § 4 Abs. 4 FinDAG ent-\n\ngegenwirken soll. \n\n27 \n\nAus diesen Gründen und weil die Bundesanstalt, wie sich aus dem Auf-\n\ntragsschreiben vom 7. August 2002 ergibt, mit der Durchführung der Sonder-\n\nprüfung bei der Phoenix GmbH lediglich eigene Aufgaben wahrnehmen wollte, \n\nscheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Anstalt aus §§ 677, 280 \n\nAbs. 1 BGB aus. \n\n28 \n\nHaftet die Bundesanstalt selbst für etwaige Pflichtverstöße bei der Aus-\n\nführung der Sonderprüfung nicht, besteht auch keine sachliche Notwendigkeit \n\ndafür und damit kein erkennbares Interesse der Behörde daran, der Klägerin \n\nnur deshalb - ansonsten nicht gegebene - Schadensersatzansprüche zu ver-\n\nschaffen, weil sie Hilfspersonen mit der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG \n\nbetraut. \n\n29 \n\n30 \n\n(2) Die von der Revision für ihre Rechtsauffassung vorgebrachten Ge-\n\nsichtspunkte vermögen dies nicht zu entkräften. \n\n(a) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, es halte schon einer Plausibi-\n\nlitätskontrolle nicht stand, ihr einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklag-\n\nte zu versagen. Sie meint, ohne einen solchen Anspruch würde ein \"haftungs-\n\nfreies\" Regime geschaffen, und die Beklagte könnte sich bei der Durchführung \n\nder ihr aufgetragenen Prüfung Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, \n\nohne Sanktionen fürchten zu müssen. \n\n31 \n\nDie auch im Verhältnis zur Klägerin bestehende Haftungsfreiheit der \n\nBundesanstalt beruht unter anderem auf § 4 Abs. 4 FinDAG und ist damit vom \n\nGesetzgeber beabsichtigt. Deshalb liegt es im System der durch das Einlagen-\n\nsicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz begründeten Einlagensicherung, \n\ndass die Haftungsfreiheit der Bundesanstalt wirtschaftlich der Klägerin zur Last \n\nfällt. Die Einlagensicherung soll gerade auch dann eingreifen, wenn die ange-\n\nlegten Mittel deshalb nicht verfügbar sind, weil die Aufsicht der zuständigen Be-\n\nhörden unzureichend war (vgl. EuGH aaO, S. 9479 Rn. 45 zur Richtlinie \n\n94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über \n\nEinlagensicherungssysteme [ABl Nr. L 135 vom 31. Mai 1994, S. 5], auf der \n\nunter anderem das Einlagensicherungssystem des ESAEG beruht, vgl. BT-\n\nDrucks. 13/10188, S. 1). Es ist auch nicht zwingend notwendig, eine Haftung \n\nvon Hilfspersonen der Bundesanstalt zu begründen, um zu gewährleisten, dass \n\ndiese ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Behörde nachkom-\n\nmen. Bei Fehlleistungen zum Nachteil von Personen, denen gegenüber die \n\nBundesanstalt im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG nicht haftet, müssen die ge-\n\nmäß § 4 Abs. 3 FinDAG eingeschalteten Dritten damit rechnen, künftig bei der \n\nAuftragsvergabe nicht mehr berücksichtigt zu werden. Auch dies stellt einen \n\nhinreichenden Anreiz zu vertragsgemäßem Verhalten dar. \n\n32 \n\n(b) Unbehelflich für die Rechtsposition der Klägerin sind weiter die für \n\nsich genommen zutreffenden, eingehenden Ausführungen der Revision zur \n\n\"Verzahnung\" der Aufgaben der Bundesanstalt und der Klägerin. Richtig ist, \n\ndass beide - mit unterschiedlichen Schwerpunkten - an der Sicherung der Fi-\n\nnanzmarktstabilität als Gesamtaufgabe mitwirken. Die Bundesanstalt nimmt \n\nhierbei im Rahmen der hoheitlich-überwachenden Tätigkeit ausschließlich öf-\n\nfentliche Belange wahr, während dem Schutz des einzelnen Anlegers durch die \n\nEinlagensicherung Rechnung getragen wird (z.B.: Binder WM 2005, 1781, \n\n1787; ders. GPR 2005, 28, 30). \n\n33 \n\nDie jeweiligen Aufgaben stehen dabei nicht isoliert nebeneinander, son-\n\ndern sind teilweise miteinander verbunden. So übt die Bundesanstalt die Auf-\n\nsicht über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bei der Verwaltung der Entschädi-\n\ngungseinrichtungen aus (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ESAEG). Sie ist Widerspruchsbe-\n\nhörde für Entscheidungen dieser Einrichtungen (§ 6 Abs. 5 ESAEG) und be-\n\nstimmt in Teilbereichen deren Tätigkeit mit. Die von den Entschädigungseinrich-\n\ntungen aufzustellenden Richtlinien für die Prüfung der ihnen zugeordneten Insti-\n\ntute zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts des Entschädigungsfalls (§ 9 \n\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 ESAEG) bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt \n\n(§ 9 Abs. 5 Satz 1 ESAEG). Nummer 5.3 der Prüfungsrichtlinien der Klägerin \n\nbestimmt zudem, dass, sofern die Bundesanstalt eine Prüfung vorgenommen \n\nhat, eine Prüfung über denselben Gegenstand durch die Klägerin erst etwa \n\nzwei Jahre nach dem Prüfungsstichtag der Bundesanstalt vorgenommen wird, \n\nwas auch im Kosteninteresse des betroffenen Instituts liegt (vgl. § 9 Abs. 7 \n\nESAEG). Weiterhin gilt die Verschwiegenheitspflicht, der die für die Anstalt täti-\n\ngen Personen unterliegen, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 KWG nicht im Ver-\n\nhältnis zur Klägerin, sofern sie die jeweilige Information zur Erfüllung ihrer Auf-\n\ngaben benötigt. Dies wird bei Berichten über Prüfungen nach § 44 Abs. 1 \n\nSatz 2 KWG vielfach der Fall sein, da die insoweit getroffenen Feststellungen \n\noftmals auch für die Prognose, ob ein Entschädigungsfall droht, von Bedeutung \n\nsein dürften. Aus den letzten Punkten mag überdies der Schluss gezogen wer-\n\nden, dass der von der Beklagten gefertigte, gegenüber der Bundesanstalt er-\n\nstattete Bericht auch der Klägerin zugänglich gemacht werden musste. \n\n34 \n\nDieses partielle Kooperationsverhältnis zwischen der Bundesanstalt und \n\nder Klägerin vermag jedoch kein objektives Interesse der Anstalt daran zu be-\n\ngründen, die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen ihr und der Beklagten \n\ngeschlossenen Vertrags über die Durchführung der Sonderprüfung bei der \n\nP. GmbH einzubeziehen. Etwaige der Bundesanstalt insoweit gegenüber \n\nder Klägerin obliegende Pflichten sind aus den oben genannten Gründen nicht \n\nhaftungsbewehrt; insbesondere partipiziert die Klägerin an den gemäß § 44 \n\nAbs. 1 Satz 2 erstellten Prüfberichten nur im Wege eines Reflexes. Kommen in \n\ndiesem Rechtsverhältnis Schadensersatzansprüche nicht in Betracht, besteht \n\nfür die Bundesanstalt auch keine Veranlassung, ihren Hilfspersonen (§ 4 Abs. 3 \n\nFinDAG) eine Haftung gegenüber der Klägerin aufzuerlegen. \n\n35 \n\n(c) Entgegen der Auffassung der Revision folgt ein solches Interesse \n\nauch nicht daraus, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit ein Honorar erhält. Dies \n\nwäre zwar in Betracht zu ziehen, wenn in das Entgelt eine Prämie für die Über-\n\nnahme einer Haftung gegenüber der Klägerin einkalkuliert wäre. Die Revision \n\nzeigt jedoch keinen übergangenen Sachvortrag auf, dem dies zu entnehmen \n\nwäre. \n\n36 \n\nbb) Zumindest im Ergebnis frei von Bedenken ist auch die Würdigung \n\ndes Berufungsgerichts, dem zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten \n\ngeschlossenen Vertrag lasse sich nicht der Wille der Beteiligten nehmen, die \n\nKlägerin mit Haftungsfolgen in den Schutzbereich einzubeziehen. \n\n37 \n\n(1) Aus dem bereits erwähnten Schreiben der Bundesanstalt vom \n\n7. August 2002 ergibt sich, dass die Beklagte ausschließlich im Aufgabenkreis \n\nder Bundesanstalt tätig werden und keine darüber hinausgehenden Verpflich-\n\ntungen übernehmen sollte. Die Aufgaben der Bundesanstalt umfassen jedoch \n\nkeine haftungsbewehrten Pflichten gegenüber der Klägerin, so dass auch ein \n\nEinbeziehungswille nicht erkennbar ist. \n\n38 \n\n(2) Nicht zu beanstanden ist weiter die Erwägung des Berufungsgerichts, \n\nder Wille der Vertragsparteien, die Klägerin in den Schutzbereich der Vereinba-\n\nrung einzubeziehen, sei auch deshalb nicht festzustellen, weil sich hierdurch \n\ndas Haftungsrisiko der Beklagten in erheblicher, unkalkulierbarer Weise gestei-\n\ngert hätte. \n\n39 \n\nWie der Senat in Anwendung der oben unter a) dargestellten Leitlinien \n\nwiederholt für den Wirtschaftsprüfer, der einen Jahresabschluss prüft, betont \n\nhat (Urteile BGHZ 138, 257, 262 und vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - \n\nNJW-RR 2006, 611, 612, Rn. 12), kann regelmäßig nicht angenommen werden, \n\ndass er ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus \n\nder Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern \n\noder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe. Der Senat hat daher Be-\n\ndenken gegen eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte geäu-\n\nßert und es hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten, dass dem Ab-\n\nschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leis-\n\ntung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen \n\nPflichtprüfung hinausgeht (BGHZ 167, 155, 166 Rn. 15; Beschluss vom \n\n30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 - WM 2008, 2244, 2245 Rn. 5 betreffend den \n\nAbschlussprüfer der P. GmbH). \n\n40 \n\nDiese Grundsätze gelten für den Wirtschaftsprüfer, der von der Bundes-\n\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Durchführung einer Prüfung \n\nnach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG beauftragt wird, nach der objektiven Interessen-\n\nlage der Beteiligten gleichermaßen. Er ist, ebenso wie der Abschlussprüfer (vgl. \n\n§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB), grundsätzlich allenfalls der Gefahr ausgesetzt, - im \n\nWege des Regresses der Bundesanstalt - für Schäden zu haften, die dem ge-\n\nprüften Unternehmen entstehen. Bei Einbeziehung der jeweils betroffenen Ent-\n\nschädigungseinrichtung in den Schutzbereich des mit der Bundesanstalt ge-\n\nschlossenen Vertrags wäre der Wirtschaftsprüfer ebenfalls unkalkulierbaren \n\nzusätzlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Zwar stünde ihm nicht eine unbekann-\n\nte Vielzahl von Gläubigern gegenüber, sondern lediglich die betroffene Ent-\n\nschädigungseinrichtung. Gleichwohl wäre das Risiko, das der Wirtschaftsprüfer \n\nübernähme, ebenso unüberschaubar wie bei einer Haftung gegenüber den \n\nKunden des zu prüfenden Instituts. In einer Schadensersatzforderung der Ent-\n\nschädigungseinrichtung gegen den Wirtschaftsprüfer wären - begrenzt auf die \n\nin § 4 Abs. 2 ESAEG bestimmten Summen - die Ansprüche der betroffenen An-\n\nleger gebündelt. Der Schaden der Einrichtung bestünde nämlich aus den Be-\n\nträgen, die sie als Entschädigung an die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\nmit der Bundesanstalt ihrer Zahl und der Höhe ihrer Einlage nach regelmäßig \n\nunbekannten - Anleger zu leisten hatte. \n\n41 \n\nWeder dem Auftragsschreiben vom 7. August 2002 noch sonstigen Um-\n\nständen ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beklagte über die \n\nWahrnehmung der Aufgaben und Belange der Bundesanstalt hinaus - höchst \n\nhaftungsträchtige - Leistungen im Interesse der Klägerin erbringen sollte. Im \n\nGegenteil spricht die Tatsache, dass die die Haftung der Beklagten einschrän-\n\nkenden Bestimmungen der AAB (Nummer 8 Abs. 1 Satz 3 und Nummer 9) in \n\ndem Auftragsschreiben der Bundesanstalt ausgenommen wurden und die Be-\n\nklagte dies akzeptierte, gegen den Willen der Beteiligten, die Klägerin in den \n\nSchutzbereich des Vertrags einzubeziehen. Der Verzicht auf die ansonsten in \n\nformularmäßigen Wirtschaftsprüferverträgen üblicherweise enthaltenen Haf-\n\ntungsbeschränkungen hätte jeder Vernunft widersprochen, wenn die Vertrags-\n\nparteien einen solchen Willen gehabt hätten, da die Beklagte in diesem Fall ge-\n\nradezu existenzgefährdende Risiken eingegangen wäre. Auch aus diesen \n\nGründen ist die Würdigung des Berufungsgerichts, eine stillschweigende Aus-\n\ndehnung der Haftung zugunsten der Klägerin scheide aus, rechtsfehlerfrei. \n\n42 \n\n2. \n\nDie Klägerin kann die von ihr geltend gemachte Forderung auch nicht auf \n\neinen an sie abgetretenen Schadensersatzanspruch der Bundesanstalt in Ver-\n\nbindung mit dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation stützen. \n\n43 \n\na) Bei der Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person \n\ndie Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt \n\nsind, einen fremden Schaden geltend (z.B.: BAG NJW 2007, 1302, 1303 \n\nRn. 15). Dieses Rechtsinstitut wird angewandt bei der mittelbaren Stellvertre-\n\ntung, der Obhutspflicht für fremde Sachen und der obligatorischen Gefahrent-\n\nlastung, wie sie etwa beim Versendungskauf stattfindet (BGH, Urteil vom \n\n17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - NJW-RR 2008, 786, 787 Rn. 18; Palandt/ \n\nHeinrichs BGB, 68. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 115-117) sowie bei Treuhandver-\n\nhältnissen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97 - NJW 1998, \n\n1864, 1865). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist weiterhin an-\n\nerkannt, dass ein Beamter oder Zivildienstleistender, der nicht bei seinem \n\nDienstherrn eingesetzt ist, für Schäden, die er bei seiner Beschäftigungsstelle \n\nverursacht, im Wege der Drittschadensliquidation von seinem Dienstherrn in \n\nAnspruch genommen werden kann (BVerwGE 120, 370, 372; VG Lüneburg, \n\nUrteil vom 20. Juni 2007 - 1 A 253/05 - juris Rn. 20). Wie auch die Klägerin \n\nnicht verkennt, ist hier keiner dieser Fälle gegeben. \n\n44 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Grundsätze der Dritt-\n\nschadensliquidation nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, mögen \n\nauch die in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen nicht abschließend \n\nsein (so MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 278; kritisch dazu Stau-\n\ndinger/Schiemann [2005] § Vorbem zu §§ 249 ff Rn. 76). Eine den Anwen-\n\ndungsfällen der Drittschadensliquidation entsprechende Interessenlage besteht \n\nim Streitfall nicht. \n\n45 \n\naa) Dieses Rechtsinstitut soll die ungerechtfertigte Entlastung des Schä-\n\ndigers durch eine zufällige Schadensverlagerung verhindern. Es greift deshalb \n\nein, wenn das jeweils geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbezie-\n\nhungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger \n\ndes Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden - aus \n\nSicht des Schädigers zufällig - ihn und nicht den Gläubiger trifft (z.B.: BGHZ \n\n133, 36, 41 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 aaO; BAG aaO Rn. 15 f; \n\nBüdenbender, Vorteilsausgleichung und Drittschadensliquidation bei obligatori-\n\nscher Gefahrentlastung, 1996, S. 74 f; MünchKommBGB/Oetker aaO Rn. 277; \n\nPalandt/Heinrichs aaO Rn. 112; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 62; Zugehör in \n\nZugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch \n\nder Anwaltshaftung, \n\n2. Aufl., \n\nRn. 1717 f). Das bedeutet, dass der Schaden zumindest auch bei dem Gläubi-\n\nger entstehen können muss und nicht ausschließlich bei dem Dritten, da im \n\nVerhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger nur solche Rechtsgüter geschützt \n\nsind, die - wenigstens potentiell - Letzterem zustehen. Anderenfalls kann von \n\nvornherein in der Person des Gläubigers kein Schaden eintreten, der auf den \n\nDritten verlagert wird. Die der Klägerin erwachsene Vermögenseinbuße, die \n\ngegen sie gerichteten Entschädigungsansprüche der Anleger, konnte jedoch \n\nvon vornherein nur bei ihr und nicht bei der Bundesanstalt eintreten. Forderun-\n\ngen von Anlegern gegenüber dieser Behörde konnten im Hinblick auf § 4 Abs. 4 \n\nFinDAG nicht entstehen. \n\n46 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ist weder den oben zitierten Ent-\n\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Lüne-\n\nburg (jew. aaO) Abweichendes zu entnehmen noch wird eine zufällige Scha-\n\ndensverlagerung durch die gesetzliche Trennung der Bankenaufsicht und der \n\nEntschädigungseinrichtungen bewirkt. \n\n47 \n\n(1) In den den oben zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte \n\nzugrunde liegenden Fallgestaltungen war es rechtlich gerade nicht ausge-\n\nschlossen, dass der jeweilige Schaden - die Beschädigung eines Dienstfahr-\n\nzeuges und die Notwendigkeit des Austauschs einer Schließanlage wegen \n\nSchlüsselverlustes - auch bei dem Dienstherrn eingetreten wäre, wenn der je-\n\nweilige Bedienstete nicht anderweitig eingesetzt worden wäre. \n\n48 \n\n(2) Der Hinweis der Revision, dass ohne die gesetzliche Trennung der \n\nder Bundesanstalt obliegenden Bankenaufsicht und der Anlegerentschädigung, \n\nfür die unter anderem die Klägerin zuständig ist, die Anstalt die geschädigten \n\nAnleger hätte entschädigen müssen, vermag das Eingreifen der Drittschadens-\n\nliquidation in der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu begründen. \n\n49 \n\nFür die Drittschadensliquidation ist kennzeichnend, dass der Schaden \n\naufgrund der Besonderheiten des Innenverhältnisses zwischen dem Gläubiger \n\nder geschuldeten Leistung und dem Träger des geschützten Interesses nicht \n\nErsteren, sondern Letzteren trifft. Dass die Klägerin den Entschädigungsan-\n\nsprüchen der Anleger ausgesetzt ist und nicht die Bundesanstalt, beruht jedoch \n\nnicht auf dem Innenverhältnis beider Einrichtungen, sondern insbesondere dar-\n\nauf, dass die Anstalt im Außenverhältnis zu den Anlegern nicht haftet (§ 4 \n\nAbs. 4 FinDAG) und nur die Klägerin Entschädigungen schuldet (§ 4 Abs. 1 \n\nESAEG). \n\n50 \n\nDarüber hinaus kommt eine Drittschadensliquidation nur in Betracht, \n\nwenn die \"Zufälligkeit\" der Schadensverlagerung Folge der bestehenden \n\nRechtslage ist. In der hier gegebenen Fallgestaltung liegt aber nach der Geset-\n\nzeslage weder eine Schadensverlagerung noch ein zufälliges Ergebnis vor. \n\nVielmehr beruht es auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Anle-\n\ngerentschädigung allein Aufgabe der Entschädigungseinrichtungen gemäß § 6 \n\nESAEG und nicht der Bundesanstalt ist. Darauf, dass bei einer denkbaren an-\n\nderen Gestaltung der Rechtslage durch den Gesetzgeber der in den Entschädi-\n\ngungsleistungen bestehende Schaden die Bundesanstalt hätte treffen können, \n\nkommt es nicht an. \n\n51 \n\n3. \n\nEiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\n(Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die maßgeblichen \n\nRichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 \n\nüber Einlagensicherungssysteme (94/19/EG, ABl Nr. L 135 vom 31. Mai 1994, \n\nS. 5 ff) und vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger \n\n(97/9/EG, ABl Nr. L 84 vom 26. März 1997, S. 22 ) keine Regelungen über Re-\n\ngressansprüche der Einlagensicherungseinrichtungen enthalten, so dass sich \n\neuroparechtliche Fragen nicht stellen. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\nWöstmann\n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2007 - 27 O 4/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.05.2008 - 12 U 132/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_277-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/iii-zr-277-08","cited_norms":[{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":11},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_277-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_277-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/iii-zr-277-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_277-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:19.977404+00:00"}}