{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_250-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"III ZR 250/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 19; BeurkG § 17 Abs. 1; BGB §§ 880, 892, 1155 a) Beurkundet der Notar die Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich den Rang- rücktritt eines bereits eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld bezeichneten Grundpfandrechts, ohne dass ihm der Grundschuldbrief vorgelegt wird, hat er nach § 17 Abs. 1 BeurkG auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen der Briefvorlage ergeben können. Da diese darin liegen können, dass der beurkunde- te Rangrücktritt unwirksam ist, weil dem Grundstückseigentümer aufgrund der Abtre- tung der Briefgrundschuld die Verfügungsbefugnis fehlt, bezweckt die Hinweispflicht auch den Schutz des an der Beurkundung nicht beteiligten möglichen Gläubigers der Briefgrundschuld. b) Soll ein in das Grundbuch neu einzutragendes Recht den Vorrang vor einem bereits eingetragenen Recht erhalten, richten sich die Voraussetzungen für einen solchen Rangrücktritt nach § 880 BGB. Hierfür sind bei Grundpfandrechten die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten, die Zustimmung des Eigentü- mers und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich. c) Ein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts einer Buchgrundschuld vor einer im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschuld ist bei fehlender Einigungserklärung des zurücktretenden Berechtigten, der seine Berechtigung nach § 1155 BGB auf eine zu- sammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öf- fentlich beglaubigten Abtretungserklärungen stützen kann, nach § 892 BGB ausge- schlossen, wenn der als Inhaber des verbrieften Rechts im Grundbuch Eingetragene nicht im Besitz des Briefes ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 250/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBNotO § 19; BeurkG § 17 Abs. 1; BGB §§ 880, 892, 1155 \n\na) Beurkundet der Notar die Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich den Rang-\nrücktritt eines bereits eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld \nbezeichneten Grundpfandrechts, ohne dass ihm der Grundschuldbrief vorgelegt wird, \nhat er nach § 17 Abs. 1 BeurkG auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen \nder Briefvorlage ergeben können. Da diese darin liegen können, dass der beurkunde-\nte Rangrücktritt unwirksam ist, weil dem Grundstückseigentümer aufgrund der Abtre-\ntung der Briefgrundschuld die Verfügungsbefugnis fehlt, bezweckt die Hinweispflicht \nauch den Schutz des an der Beurkundung nicht beteiligten möglichen Gläubigers der \nBriefgrundschuld. \n\nb) Soll ein in das Grundbuch neu einzutragendes Recht den Vorrang vor einem bereits \neingetragenen Recht erhalten, richten sich die Voraussetzungen für einen solchen \nRangrücktritt nach § 880 BGB. Hierfür sind bei Grundpfandrechten die Einigung des \nzurücktretenden und des vortretenden Berechtigten, die Zustimmung des Eigentü-\nmers und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich. \n\nc) Ein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts einer Buchgrundschuld vor einer im \nGrundbuch eingetragenen Briefgrundschuld ist bei fehlender Einigungserklärung des \nzurücktretenden Berechtigten, der seine Berechtigung nach § 1155 BGB auf eine zu-\nsammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öf-\nfentlich beglaubigten Abtretungserklärungen stützen kann, nach § 892 BGB ausge-\nschlossen, wenn der als Inhaber des verbrieften Rechts im Grundbuch Eingetragene \nnicht im Besitz des Briefes ist. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - III ZR 250/08 - OLG München \n\n LG Landshut \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den \n\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die \n\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2008 - 1 U \n\n2632/08 - werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 1.140.685,79 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie klagende Bank nimmt den beklagten Notar wegen des Rangverlustes \n\neiner Briefgrundschuld über 2 Mio. DM auf Schadensersatz in Anspruch, die der \n\nGrundstückseigentümer am 26. Juli 1994 beim Beklagten als Eigentümergrund-\n\nschuld bestellt und deren Abtretung an die Klägerin der Beklagte am 5. Oktober \n\n1994 beglaubigt hatte. Die Abtretung wurde nicht in das Grundbuch eingetra-\n\ngen. In der Folgezeit hatte die Klägerin mehrfach mit der Grundschuld belastete \n\nGrundstücke aus der Haftung freigegeben und dem Beklagten zu diesem \n\nZweck den Grundschuldbrief übersandt. \n\n2 \n\nAm 1. September 2000 beurkundete der Beklagte die Bestellung einer \n\nBuchgrundschuld in Höhe von 4.750.000 DM zugunsten einer anderen Bank. In \n\nder Urkunde war geregelt, dass der Grundstückseigentümer mit seiner - oben \n\ngenannten - Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 2 Mio. DM im Rang hinter \n\ndie zugunsten der anderen Bank bestellte Grundschuld zurücktritt. Der Grund-\n\nschuldbrief sollte nachgereicht werden. Ohne dass dies geschah, legte der Be-\n\nklagte die Urkunde vom 1. September 2000 mit Schreiben vom 22. Januar 2001 \n\nzum Zwecke des Vollzugs des Rangrücktritts dem Grundbuchamt vor und teilte \n\nmit, dass der Eigentümergrundschuldbrief nach Auskunft des Mitarbeiters eines \n\nanderen Notariats bereits im Grundbuchamt zum Vollzug einer Kaufvertragsan-\n\ngelegenheit vorliege. Daraufhin wurde der Rangrücktritt vom Grundbuchamt \n\neingetragen, ohne dass die Klägerin hiervon Kenntnis erhalten und ihre Zu-\n\nstimmung erteilt hätte. \n\n3 \n\nDie Klägerin erlangte im Weiteren aufgrund des Rangrücktritts nur für \n\neinen Teil ihrer Forderungen Befriedigung. Ihre auf Ersatz des Forderungsaus-\n\nfalls gerichtete Klage hatte in erster Instanz weitgehend Erfolg. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat zwar eine \n\nAmtspflichtverletzung des Beklagten angenommen, aber gemeint, es komme \n\neine Inanspruchnahme der anderen Bank in Betracht, weil diese den Rang nicht \n\ngutgläubig erworben habe; denn der im Grundbuch eingetragene Eigentümer \n\nsei bei der Verfügung weder unmittelbar noch mittelbar Besitzer des Grund-\n\nschuldbriefs gewesen. Hiergegen habe beide Parteien Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde eingelegt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\n1. \n\na) Die Beschwerde des Beklagten hält die Frage für grundsätzlich, ob ein \n\nNotar, der eine Verfügung über eine Briefgrundschuld beurkundet bzw. den \n\nVollzug einer solchen Verfügung im Grundbuch beantragt, verpflichtet ist, die \n\nVerfügungsbefugnis des Verfügenden im Interesse Dritter zu prüfen. \n\nAuf diese Frage kommt es nicht an. Der Beklagte hat bei der Beurkun-\n\ndung der Bestellung einer Buchgrundschuld und des Rangrücktritts einer vor-\n\neingetragenen Briefgrundschuld vom 1. September 2000 vermerkt, dass der \n\nGrundschuldbrief vom Grundstückseigentümer nachgereicht werde, also nicht \n\nvorlag. Damit ging die Pflicht nach § 17 BeurkG einher, auf die Folgen hinzu-\n\nweisen, die sich aus einem Fehlen der Briefvorlage ergaben. Sie konnten gera-\n\nde darin liegen, dass der beurkundete Rangrücktritt unwirksam war, weil dem \n\nGrundstückseigentümer aufgrund der Abtretung der Briefgrundschuld die Ver-\n\nfügungsbefugnis fehlte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht \n\ndem Beklagten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls bereits in diesem \n\nZusammenhang angelastet hat, er habe nicht ohne weiteres von der Verfü-\n\ngungsbefugnis des Grundstückseigentümers ausgehen dürfen. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat in dem Vollzugsantrag vom 22. Januar 2001 \n\neine Amtspflichtverletzung gesehen, weil die in ihm enthaltenen Formulierungen \n\ndas Missverständnis befördert hätten, der in einer anderen Sache dem Grund-\n\nbuchamt vorgelegte Grundschuldbrief solle zum Vollzug des \"Rangrücktritts des \n\nGrundstückseigentümers mit seinen Eigentümerbriefgrundschulden\" als vorge-\n\nlegt angesehen werden. Diese Würdigung ist vertretbar und zwingt zu einer Zu-\n\nlassung der Revision nicht. Dem Beklagten wäre eine klarere Fassung seines \n\nVollzugsantrags ohne weiteres möglich gewesen: Er hätte darauf hinweisen \n\nkönnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundschuldbrief entgegen sei-\n\nner Ankündigung nicht vorgelegt und er - der Beklagte - die Verfügungsberech-\n\ntigung darum nicht geprüft hatte. \n\n8 \n\nb) Die Beschwerde des Beklagten ist weiter der Auffassung, die Zulas-\n\nsung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-\n\nten, weil das Berufungsgericht den Schutzbereich der dem Beklagten obliegen-\n\nden Amtspflichten grundlegend verkannt habe. Die Klägerin habe den Grund-\n\nschuldbrief zum Vollzug einer Bestandteilszuschreibung und Freigabeerklärung \n\nan einen anderen Notar zu treuen Händen übergeben, so dass es diesem ob-\n\ngelegen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Brief ausschließlich diesem \n\nTreuhandauftrag entsprechend verwendet werde. Bei dieser Sachlage habe der \n\nBeklagte, der weder die fehlende Verfügungsberechtigung des Eigentümers \n\nnoch den Treuhandauftrag der Klägerin an den anderen Notar gekannt habe, \n\ngegenüber der Klägerin keine Amtspflichten wahrzunehmen gehabt. \n\n9 \n\nDie Frage ist bereits hinreichend im Sinne der angefochtenen Entschei-\n\ndung geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzählen auch solche Personen zu den von § 19 BNotO geschützten Dritten, de-\n\nren Interesse durch das Amtsgeschäft nach dessen besonderer Natur berührt \n\nwird und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann; dies auch dann, wenn \n\nsie durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen werden und bei der Beur-\n\nkundung nicht zugegen waren. Bei Vertretergeschäften ist anerkannt, dass die \n\nVerpflichtung des Notars auch den Schutz des Vertretenen einbezieht, weil die \n\nbeurkundete Erklärung darauf gerichtet ist, Rechtswirkungen gegenüber dem \n\nVertretenen zu erzeugen, die dem Notar obliegenden gesetzlichen Pflichten \n\ndamit gerade auch dessen Interessen dienen. Der Vertretene soll davor be-\n\nwahrt werden, dass er durch Erklärungen eines Vertreters ohne Vertretungs-\n\nmacht in seinem Rechtskreis nachteilig betroffen wird. Die gleiche Interessenla-\n\nge besteht, wenn Verfügungen eines Beteiligten im eigenen Namen über ein \n\nfremdes Recht beurkundet werden. In einem solchen Falle ist der Inhaber des \n\nRechts mindestens ebenso schutzwürdig wie beim Auftreten eines anderen in \n\nseinem Namen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96 - NJW-RR 1998, \n\n133, 134 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Notar von der Verfü-\n\ngungsberechtigung eines Dritten Kenntnis hat. Die Drittgerichtetheit einer \n\nAmtspflicht wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt, nämlich nach der \n\nFrage, ob sie den Schutz des betroffenen Dritten (mit-)bezweckt. Auf die \n\nKenntnis des Notars kommt es deshalb nicht an (vgl. Sandkühler in Arndt/ \n\nLerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 19 Rn. 95). Es genügt, wenn der ge-\n\nschützte Dritte \"unbeabsichtigt\" betroffen wird (Senatsurteil vom 28. September \n\n1959 - III ZR 92/58 - DNotZ 1960, 157; BGH, Urteil vom 11. Februar 1983 \n\n- V ZR 300/81 - DNotZ 1983, 509, 511). Dies bedeutet in der hier vorliegenden \n\nFallkonstellation auch keine Überforderung des Notars, weil sich im Zusam-\n\nmenhang mit der Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG bei Nichtvorlage eines \n\nGrundschuldbriefs aufdrängt, dass Interessen Dritter durch das Amtsgeschäft \n\nberührt werden können. \n\n10 \n\n2. \n\na) Die Beschwerde der Klägerin hält die Frage für grundsätzlich, ob die \n\nRangänderung nach § 879 Abs. 3 BGB eine dingliche Einigung im Sinn von \n\n§ 873 BGB voraussetzt oder ob sie allein aufgrund ihrer Eintragung ins Grund-\n\nbuch wirksam wird. \n\n11 \n\nDiese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil § 879 Abs. 3 BGB hier \n\nnicht anwendbar ist. Soll ein neu einzutragendes Recht den Vorrang vor einem \n\nbereits eingetragenen Recht erhalten, so richtet sich ein solcher Rangrücktritt \n\nnicht nach § 879 Abs. 3 BGB, sondern nach § 880 BGB (vgl. RGZ 157, 24, 27; \n\nBayObLG NJW-RR 1989, 907, 908; OLG Hamm OLGZ 1981, 129, 131; OLG \n\nFrankfurt am Main Rpfleger 1980, 185; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl. 2009, \n\n§ 880 Rn. 1; Staudinger/Kutter, BGB, Bearb. 2007, § 880 Rn. 9; Münch-\n\nKommBGB/Kohler, 5. Aufl. 2009, § 880 Rn. 2, 5; Soergel/Stürner, BGB, \n\n13. Aufl. 2002, § 880 Rn. 1; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. 2008, § 880 Rn. 2). \n\nDies gilt vorliegend umso mehr, als der Vollzug des Rangrücktritts erst bean-\n\ntragt wurde, nachdem auch die Buchgrundschuld schon eingetragen war. \n\n12 \n\n§ 880 Abs. 2 BGB setzt für den Rangrücktritt eines Grundpfandrechts die \n\nEinigung des zurücktretenden und des vortretenden Verfügungsberechtigten, \n\ndie Zustimmung des Eigentümers und die Eintragung ins Grundbuch voraus. \n\nVorliegend fehlt aber eine auf den Rangrücktritt der Briefgrundschuld gerichtete \n\nEinigungserklärung der zurücktretenden Klägerin. \n\n13 \n\nb) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision weiter zur Fortbil-\n\ndung des Rechts für erforderlich, weil das Berufungsgericht seiner Entschei-\n\ndung den der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmenden \n\nObersatz zugrunde gelegt habe, bei einer Briefgrundschuld reiche der Inhalt \n\ndes Grundbuchs als Anknüpfungspunkt für den guten Glauben nicht aus. Sie ist \n\ndemgegenüber der Auffassung, § 892 BGB stehe nicht unter einem besonderen \n\nVorbehalt für Briefgrundpfandrechte, so dass es für den Gutglaubenserwerb der \n\ndurch den Rangrücktritt begünstigten Bank genüge, dass der Eigentümer als \n\nGläubiger der Grundschuld im Grundbuch eingetragen gewesen sei und die \n\nBank von der Abtretung an die Klägerin keine positive Kenntnis gehabt habe. \n\n14 \n\nDie von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Zulas-\n\nsung der Revision, weil sie vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einer \n\nin Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend einhellig vertretenen Auffassung, \n\ndie auch der Senat für richtig hält, beantwortet worden sind. \n\n15 \n\nHiernach setzt die Legitimationswirkung der §§ 891 f BGB voraus, dass \n\nder als Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts Eingetragene zugleich Besitzer \n\ndes Grundpfandrechtsbriefs ist (vgl. RG WarnR 1917, 77, 78; BayObLG, Be-\n\nschluss vom 17. Oktober 2001 – BReg. 2 Z 90/01 - juris Rn. 11; BayObLG \n\nNJW-RR 1991, 1398; BayObLGZ 1973, 246, 250; KG JW 1939, 562; KG Rpfle-\n\nger 2008, 478, 479; OLG Frankfurt am Main ZfIR 2005, 254, 256; OLG Köln \n\nMittRhNotK 1995, 321; Palandt/Bassenge aaO § 891 Rn. 5 und § 1155 Rn. 7; \n\njuris PK-BGB/Toussaint, 4. Aufl. 2008, § 891 Rn. 26; Soergel/Stürner aaO \n\n§ 891 Rn. 10; Staudinger/Wolfsteiner, Bearb. 2002, § 1155 Rn. 5; Münch-\n\nKommBGB/Kohler aaO § 891 Rn. 9, § 892 Rn. 5 und § 893 Rn. 3; Münch-\n\nKommBGB/Eickmann aaO § 1116 Rn. 43 und § 1117 Rn. 33; Erman/Lorenz \n\naaO § 891 Rn. 12; Erman/Wenzel aaO § 1117 Rn. 8; Bamberger/Roth/ \n\nKössinger, BGB, 2. Aufl. 2008, § 891 Rn. 19; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl. \n\n2009, Einl. H Rn. 55; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, Anhang zu § 13 Rn. 18). \n\n16 \n\nZu § 893 BGB hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass der gute \n\nGlaube bei Briefrechten nur geschützt werde, wenn der im Grundbuch als be-\n\nrechtigt Eingetragene auch im Besitz des Briefs sei. Denn das Grundbuch biete \n\naufgrund der Übertragungsmöglichkeit nach § 1154 BGB keinerlei Gewähr da-\n\nfür, dass der im Grundbuch Eingetragene noch der Berechtigte ist (RGZ 150, \n\n348, 356). Dem hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (Be-\n\nschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95 - NJW 1996, 1207). \n\n17 \n\nAuf dieser Linie liegt es, dass ein gutgläubiger Erwerb des Rangvor-\n\nrechts nach § 892 BGB ausgeschlossen ist, wenn bei Briefgrundschulden der \n\nNichtberechtigte zwar als Inhaber des verbrieften Rechts im Grundbuch einge-\n\ntragen, aber nicht im Besitz des Briefs ist. Wollte man dies - wie die Klägerin - \n\nanders sehen, stünde dies nicht damit im Einklang, dass hier der Klägerin die \n\nVermutungswirkung des § 1155 zugute kam, weil sich ihre Berechtigung aus \n\neiner zusammenhängenden, auf den eingetragenen Grundstückseigentümer \n\nzurückzuführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen \n\nergab (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 565; Staudinger/Kutter aaO § 880 \n\nRn. 23; juris PK-BGB/Reischl § 1155 Rn. 26, 28; vgl. auch Staudinger/Gursky, \n\nBearbeitung 2002, § 891 Rn. 38, der die Vermutungswirkung des § 891 BGB \n\ndurch § 1155 BGB für ausgeschaltet hält). Der Senat teilt die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, dass das Rechtsinstitut verbriefter Grundpfandrechte für die \n\nBerechtigten, die unter den Voraussetzungen des § 1155 BGB einen einer \n\nGrundbucheintragung vergleichbaren Schutz erhalten sollen, erheblich beein-\n\nträchtigt wäre, wenn sie damit rechnen müssten, ihre Rechtsposition trotz ihres \n\nBesitzes des Briefs des Grundpfandrechts im Wege des gutgläubigen Erwerbs \n\nvom im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten zu verlieren. \n\n18 \n\nc) Auch im Übrigen bietet die Beschwerde der Klägerin keinen Anlass zur \n\nZulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgese-\n\nhen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\n Hucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 26.02.2008 - 51 O 2929/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2632/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/iii-zr-250-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1155","ref_norm":"1155","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 880","ref_norm":"880","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 893","ref_norm":"893","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/iii-zr-250-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:15.139549+00:00"}}