{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"III ZR 249/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 249/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen Urteil des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom \n\n2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\nDer Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach \n\nZustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt die Rückgewähr von Vermögenswerten, die er der \n\nBeklagten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Sitzungsvertreter der Staats-\n\nanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Hauptverhandlung vor der Großen \n\nStrafkammer übertragen hatte. \n\nGegen den Kläger war eine Anklage wegen versuchter Geiselnahme zu-\n\ngelassen worden. Er befand sich in Untersuchungshaft. Während der Haupt-\n\nverhandlung deutete das Gericht an, dass eine Bewährungsstrafe in Betracht \n\nkomme, wenn insoweit Einvernehmen zwischen der Staatsanwaltschaft und \n\ndem Angeklagten erzielt werden könne. Ohne weitere Beteiligung der Straf-\n\nkammer kamen der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger \n\nund der Kläger überein, dass dieser Ansprüche gegen zwei Banken an den Jus-\n\ntizfiskus abtreten sowie auf beschlagnahmte Geldmittel verzichten solle und die \n\nStaatsanwaltschaft im Gegenzug lediglich eine zweijährige, auf Bewährung \n\nauszusetzende Freiheitsstrafe sowie die Aufhebung des Haftbefehls beantra-\n\ngen und auf Rechtsmittel gegen eine antragsgemäße Entscheidung des Ge-\n\nrichts verzichten werde. Der Kläger gab die entsprechenden Erklärungen ab. \n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft stellte die angekündigten Anträge, \n\ndenen das Gericht folgte. Das Urteil wurde rechtskräftig. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung der vereinnahm-\n\nten Vermögenswerte unter anderem mit der Begründung, der Staatsanwalt ha-\n\nbe ihm in Aussicht gestellt, eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu beantragen \n\nund gegen eine mildere Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wenn er, der \n\nKläger, sich nicht auf die angebotene Vereinbarung einlasse. Er meint, er habe \n\nsich in sittenwidriger Weise \"freikaufen\" müssen. \n\n4 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-\n\nter. \n\nII. \n\n5 \n\nDer Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-\n\nsung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er-\n\nfolg hat, so dass er beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. Zur Begründung nimmt er zunächst auf den Beschluss vom \n\n19. März 2009 Bezug, durch den er den Antrag des Klägers auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe für die Revision abgelehnt hat. Die Rechtsmittelbegründung \n\ngibt zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veran-\n\nlassung. \n\n6 \n\n1. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision war die Vereinbarung zwischen \n\ndem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Kläger \n\nnicht sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Wie der Senat bereits in \n\nRandnummer 2 seines Beschlusses vom 19. März 2009 ausgeführt hat, ist das \n\nBerufungsgericht auf der Grundlage einer revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\ndenden, eingehenden und sehr sorgfältigen tatrichterlichen Würdigung zu dem \n\nErgebnis gelangt, dass diese Vereinbarung nicht gegen die Gewährleistung der \n\nfreien Willensentschließung des Angeklagten und die Grundsätze des schuld-\n\nangemessenen Strafens sowie des fairen Verfahrens verstößt. Insbesondere \n\ndurfte der Staatsanwalt von dem notwendigen inneren Zusammenhang (vgl. \n\ninsoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der angeklagten versuchten Geiselnah-\n\nme und der Erlangung der später an den Fiskus abgetretenen beziehungsweise \n\nübertragenen, verfahrensgegenständlichen Geldmittel ausgehen. \n\n7 \n\nDie Revisionsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die gegen die-\n\nse Wertung sprechen. Insbesondere begründet die Sorge des Klägers, er wer-\n\nde mit einer höheren Strafe oder zumindest mit einer die Untersuchungshaft \n\nverlängernden Verfahrensverzögerung rechnen müssen, wenn er sich der \n\nÜbereinkunft mit der Staatsanwaltschaft verweigere, nicht die Sittenwidrigkeit \n\nder Vereinbarung. Da zwischen der angeklagten Tat und der Erlangung der \n\nfraglichen Vermögensgegenstände ein Zusammenhang bestand - die Revision \n\nerhebt insoweit auch keine Rügen -, ist der Verzicht auf diese Mittel ein Um-\n\nstand, den das Gericht bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen durfte \n\n(vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Demgegenüber liegt es auf der Hand, dass der Kläger \n\nim Falle einer Weigerung mit einer - schuldangemessenen - höheren Strafe \n\nrechnen musste. Deshalb stellte es keine unangemessene Druckausübung auf \n\nden Kläger dar, wenn der Staatsanwalt auf die negativen Konsequenzen hin-\n\nwies, die eine Ablehnung der in Aussicht genommenen Übereinkunft haben \n\nkonnte. \n\n8 \n\n2. \n\nDie vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob \n\ndas zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und seinem Verteidiger \n\nerzielte Einvernehmen, das - anders als in den Sachverhalten, die den vom \n\nBundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess er-\n\ngangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195; 49, 84; 50, 40 [Gro-\n\nßer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts \n\nzustande kommt, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden \n\nmuss, ist auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht ent-\n\nscheidungserheblich. \n\n9 \n\na) Auch im Fall der formellen (strafverfahrensrechtlichen) Unwirksamkeit \n\nder Abrede stünde einem etwaigen, hierauf fußenden Rückforderungsanspruch \n\ndes Klägers der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend erkannt hat. Seine Erwägung, der Kläger verhalte \n\nsich widersprüchlich, wenn er einerseits die in der Strafzumessung, insbeson-\n\ndere die in der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung liegenden Vortei-\n\nle der Übereinkunft mit der Staatsanwaltschaft in Anspruch genommen habe \n\nund andererseits die damit verbundenen Nachteile nunmehr rückgängig ma-\n\nchen wolle, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision steht der Anwendung von § 242 \n\nBGB nicht entgegen, dass die Unwirksamkeit eines rechtswidrigen \"Ablasshan-\n\ndels\" praktisch bedeutungslos würde, wenn sie, wie das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat, nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Strafurteils \n\ngeltend gemacht werden könnte. Es kann im Streitfall auf sich beruhen, ob sich \n\nein früherer Angeklagter auf die Unwirksamkeit einer strafverfahrensbeenden-\n\nden Abrede unabhängig von der Rechtskraft des Strafurteils berufen kann, \n\nwenn diese Vereinbarung aufgrund ihres Inhalts sittenwidrig und damit nichtig \n\nist. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aus den unter Nummer 1 genannten \n\nGründen nicht vor. Die (strafprozessuale) Unwirksamkeit der verfahrensgegen-\n\nständlichen Vereinbarung kommt hier allenfalls unter dem rein prozessrechtli-\n\nchen Gesichtspunkt in Betracht, dass sie in der Hauptverhandlung nicht ausrei-\n\nchend offen gelegt und protokolliert wurde. Verfahrensfehler in der Hauptver-\n\nhandlung können nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils grundsätzlich \n\nnicht mehr geltend gemacht werden. Dass dies auch für etwaige formelle Män-\n\ngel im Zusammenhang mit einer verfahrensbeendenden Abrede zwischen den \n\nRechtsmittelberechtigten gilt, stellt für den Angeklagten keinen unangemesse-\n\nnen Nachteil dar. Es ist kein Gesichtspunkt dafür ersichtlich, dass für derartige \n\nVerfahrensfehler anderes als für sonstige formelle Mängel gelten müsste. \n\n11 \n\nb) Unbegründet ist die Rüge der Revision, es stehe nicht fest, dass der \n\nKläger, wenn er sich auf die fragliche Verfahrensweise nicht eingelassen hätte, \n\nzu einer längeren, insbesondere nicht mehr auf Bewährung ausgesetzten Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt worden wäre. Damit könne nicht festgestellt werden, dass \n\nder Kläger aufgrund der Vereinbarung einen Vorteil erlangt habe, der einem \n\nRückforderungsanspruch nach § 242 BGB entgegengehalten werden könne. \n\n12 \n\nDie Strafkammer hat in den Strafzumessungsgründen ihres Urteils vom \n\n12. November 2002, wie das Berufungsgericht im Tatbestand seiner Entschei-\n\ndung festgestellt hat, ausgeführt, \"erheblich strafmildernd ist zudem zu berück-\n\nsichtigen, dass der Angeklagte Forderungen über 235.000,-- € gegen die V. \n\n bank und die C. bank an die F. und H. H. \n\n abgetreten und auf die Rückgabe eines bei ihm am 28. September 2001 \n\nbeschlagnahmten Bargeldbetrages von 23.430,-- DM verzichtet hat\". Weiterhin \n\nenthält das Strafurteil - ebenfalls im Tatbestand des Berufungsurteils zitiert - die \n\nWendung \"es liegen zudem nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die die Aussetzung der Voll-\n\nstreckung rechtfertigen. Der Angeklagte hat ein Geständnis abgelegt und auf \n\neine erhebliche Forderung verzichtet\". Aufgrund dieser Ausführungen der Straf-\n\nkammer steht fest, dass der Kläger ohne die Abrede und die darauf beruhenden \n\nVermögensverfügungen zu Gunsten der Beklagten zu einer längeren als zwei-\n\njährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung auch nicht mehr zur Bewährung \n\nhätte ausgesetzt werden können (siehe § 56 StGB), verurteilt worden wäre. \n\n13 \n\nc) Unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Revision, ein anstößiger \n\n\"Freikauf von Haft\" und die \"Bereicherung des Staates mittels der Androhung \n\nweiterer Haft\" würden die Anerkennung der Rechtsordnung finden, wenn, wie \n\ndas Berufungsgericht meine, die Rückübertragung der Vermögenswerte nicht \n\nmehr beansprucht werden könne, sobald die \"Haftverschonung\" wegen des Ein-\n\ntritts der Rechtskraft des lediglich auf eine Bewährungsstrafe lautenden Urteils \n\nnicht mehr möglich sei. \n\n14 \n\nAus den unter zu 1 genannten Gründen ist die Übereinkunft zwischen \n\nder Staatsanwaltschaft und dem Kläger inhaltlich nicht zu beanstanden. Aus \n\ndiesem Grunde führt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu ei-\n\nner der Rechtsordnung materiell widersprechenden Billigung eines \"Handels mit \n\nder Gerechtigkeit\". \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 189/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-249-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-249-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:49.497046+00:00"}}