{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"III ZR 249/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 249/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - \n\nwird abgelehnt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die für die Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), \n\nobgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Entgegen dessen \n\nAuffassung liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Er-\n\nfolgsaussicht. \n\n2 \n\nDie eingehenden und sehr sorgfältigen Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Frage, ob die zwischen dem Staatsanwalt, dem Kläger und seinem \n\nVerteidiger erfolgte Absprache gegen die Gewährleistung der freien Willensent-\n\nschließung des Angeklagten und die Grundsätze des schuldangemessenen \n\nStrafens sowie des fairen Verfahrens verstößt (Nr. 2 b bb bbb des Berufungs-\n\nurteils), sind inhaltlich nicht zu beanstanden und werfen keine ungeklärten \n\nRechtsfragen auf. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, \n\ndass entgegen der Auffassung des Klägers der Staatsanwalt von dem notwen-\n\ndigen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der \n\nangeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der später an den \n\nFiskus abgetretenen beziehungsweise übertragenen, verfahrensgegenständli-\n\nchen Geldmittel ausgehen durfte. \n\n3 \n\nDie vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob \n\nund inwieweit Verfahrensabsprachen zwischen dem Angeklagten und seinem \n\nVerteidiger einerseits sowie der Staatsanwaltschaft andererseits, die - anders \n\nals in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeen-\n\ndenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbeson-\n\ndere BGHSt 43, 195; 49, 84; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde \n\nlagen - ohne Beteiligung des Gerichts getroffen werden, in der Hauptverhand-\n\nlung offen gelegt und protokolliert werden müssen, ist hier nicht entscheidungs-\n\nerheblich. Das Berufungsgericht hat sein Urteil für den Fall der (strafverfahrens-\n\nrechtlichen) Unwirksamkeit der Abrede - selbstständig tragend - hilfsweise dar-\n\nauf gestützt, dass sich der Kläger bei der Geltendmachung eines etwaigen \n\nRückforderungsanspruchs den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung \n\nentgegenhalten lassen müsse (Nummer 2 b bb ccc des Berufungsurteils). Revi-\n\nsionszulassungsgründe bestehen insoweit nicht. Ob die Voraussetzungen die-\n\nses Einwandes bestehen, ist jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalls. Das \n\nBerufungsgericht hat sich auch insoweit eingehend mit dem Sachverhalt ausei-\n\nnandergesetzt. Rechtsprobleme, die über den Streitfall hinausgehen, werden \n\nhierbei nicht aufgeworfen. Revisionsrechtlich, geschweige denn zulassungs-\n\nrechtlich relevante Fehler sind gleichfalls nicht festzustellen. \n\n4 \n\nAuch in Bezug auf die übrigen zutreffenden Ausführungen im Berufungs-\n\nurteil ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. \n\nSchlick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 189/05 - \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/iii-zr-249-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/iii-zr-249-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_249-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:21.099350+00:00"}}