{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_243-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"III ZR 243/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 243/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke \n\nund Seiters \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Ober-\n\nlandesgerichts in Zweibrücken vom 22. September 2008 - 7 U \n\n101/05 - zugelassen, soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur \n\nZahlung der Höhe nach angreift und die ohne Berücksichtigung \n\netwaiger anzurechnender Steuervorteile des Klägers ausgespro-\n\nchene Feststellung bekämpft, sie sei verpflichtet, dem Kläger \n\nsämtliche nach dem 31. Dezember 2002 entstandenen und ent-\n\nstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Fi-\n\nnanzierung der Eigentumswohnung zu ersetzen (Urteilsausspruch \n\nzu d). \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\nbleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. \n\nGründe:\n\n1 \n\nSoweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz \n\ndem Grunde nach angreift und die uneingeschränkte Feststellung ihrer Scha-\n\ndensersatzverpflichtung in Bezug auf die Kosten der vorzeitigen Darlehenstil-\n\ngung bekämpft (Urteilsausspruch zu c), hat die Rechtssache weder grundsätzli-\n\nche Bedeutung noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. \n\nEs kann hierbei auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagten sei eine Aufklärungspflichtverletzung schon deshalb anzu-\n\nlasten, weil der Kaufpreis der empfohlenen Immobilie 15 % über dem objektiven \n\nVerkehrswert liege, in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise \n\nunzutreffend ist und ob insoweit die Verschuldensvermutung widerlegt ist. E-\n\nbenso kann offen bleiben, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem \n\nBeratungsfehler bezüglich der sich verringernden Steuervorteile für sich ge-\n\nnommen Anlass für die Zulassung der Revision geben. \n\n3 \n\n2. \n\nJedenfalls sind die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts zur Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten hinsicht-\n\nlich der Instandhaltungsrücklage unbegründet. \n\n4 \n\nIn Bezug auf die Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum hat \n\nsich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Rechtsprechung des V. Zivil-\n\nsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 371, 377 f und Urteil vom 14. Ja-\n\nnuar 2005 - V ZR 260/03 - WuM 2005, 205, 207) bezogen. Danach bildet die \n\nErmittlung des Eigenaufwands das Kernstück der Beratung; sie soll den Käufer \n\nvon der Möglichkeit überzeugen, das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und \n\nhalten zu können (BGHZ aaO S. 377 und Urteil vom 14. Januar 2005 aaO). \n\nDementsprechend ist es Sache des beratenden Verkäufers - für den Anlagebe-\n\nrater kann nichts anderes gelten - auch das Kostenrisiko beim Sondereigentum, \n\netwa durch Aufnahme einer seriös kalkulierten Instandhaltungsrücklage, zu be-\n\nrücksichtigen (BGHZ aaO S. 378 und Urteil vom 14. Januar 2005 aaO). Entge-\n\ngen der Auffassung der Beschwerde geht aus diesen Entscheidungen nicht \n\nhervor, dass dies nur dann gelten soll, wenn sich der Erwerber einem Mietpool \n\nanschließt. Vielmehr ist dies nur ein Anwendungsfall, in dem die Aufklärungs-\n\npflicht hinsichtlich der Rücklage besteht. Auch im vorliegenden Fall war der Klä-\n\nger darauf angewiesen, die auf ihn wegen des Sondereigentums zukommenden \n\nInstandhaltungskosten zuverlässig kalkulieren zu können, damit er beurteilen \n\nkonnte, ob er das Objekt dauerhaft halten kann. Das Gegenteil lässt sich auch \n\nnicht daraus herleiten, dass die Instandhaltungsrücklage für das Sondereigen-\n\ntum unter Umständen auf den Mieter abgewälzt werden kann. Auch wenn dies \n\ngrundsätzlich möglich sein mag, besteht die Notwendigkeit, diese Rücklage of-\n\nfen zu legen, da es von der jeweiligen Marktlage abhängt, ob es durchsetzbar \n\nist, sie auf den Mieter überzuwälzen. \n\n5 \n\nDa sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Instandhaltungs-\n\nrücklage im Kern nur auf das Sondereigentum beziehen, gehen die Beanstan-\n\ndungen der Beschwerde hinsichtlich der Rücklage für das Gemeinschaftseigen-\n\ntum ins Leere. \n\n6 \n\n3. \n\nIn Bezug auf den Urteilsausspruch zu c) ist nicht erkennbar und wird \n\nauch von der Beschwerde nicht dargetan, dass die Kosten der vorzeitigen Dar-\n\nlehenstilgung steuerlich bedeutsame Bestandteile enthalten können, die zu Vor-\n\nteilen führen, welche auf den Schadensersatzanspruch des Klägers anzurech-\n\nnen wären. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 22.03.2005 - 4 O 326/03 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.09.2008 - 7 U 101/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_243-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-243-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_243-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_243-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-243-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_243-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:37.281586+00:00"}}