{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_241-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"III ZR 241/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 241/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Oktober 2009 \nS t r a u s s \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, \n\nDr. Herrmann, Hucke und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 insoweit \n\naufgehoben, als es die Beklagte zu 1 betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin erwarb unter Vermittlung der I. \n\n (im Folgenden: IT GmbH) durch auf Abschluss einer \n\n\"Beitrittsvereinbarung\" gerichtete Erklärung vom 18. Dezember 1998 eine Betei-\n\nligung an der C. \n\n Zweite KG (im Folgenden: Fonds II) in Höhe \n\nvon 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Beklagten \n\nzu 3, der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft, herausgegebenen \n\nProspekt entsprechend - über die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsge-\n\nsellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-\n\ndruckten Vertragsmuster \"Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle\" \n\nvorgenommen werden. Die Beklagte zu 1 ist im Prospekt in der Rubrik \"Partner\" \n\nals Gründungsgesellschafter bezeichnet. Der Beklagte zu 4 ist Gesellschafter \n\nund Geschäftsführer der Beklagten zu 3. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer \n\nder Beklagten zu 1, der Beklagte zu 5 war ebenfalls Geschäftsführer der Be-\n\nklagten zu 3. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermark-\n\ntung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der \n\nProduktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallver-\n\nsicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen \n\nErfolg hatten, erwies \n\nsich der Versicherer, die N. \n\n Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsun-\n\nfähig. Insgesamt erhielt die Klägerin aus der Beteiligung Ausschüttungen von \n\n32 %, das sind 16.361,34 €. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat von den Beklagten - aus unterschiedlichen Rechtsgrün-\n\nden - im Hauptantrag Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der \n\nBeteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichti-\n\ngung der genannten Zahlung - noch 37.324,30 € nebst Zinsen begehrt. Darüber \n\nhinaus hat sie gegen die Beklagten zu 1 und 3 umfangreiche Auskunftsansprü-\n\nche geltend gemacht, die mit der Mittelverwendung in Zusammenhang stehen, \n\nund sich die Bezifferung weiterer Schadensersatzansprüche vorbehalten. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin \n\nihren Hauptantrag wiederholt, die Auskunftsanträge - unter Vorbehalt einer spä-\n\nteren Bezifferung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen einer Stufenkla-\n\nge - aber nur noch hilfsweise verfolgt. Ergänzend hat sie sich darauf berufen, \n\ndass die IT GmbH Provisionen von 20 % erhalten habe, die nicht aus dem \n\nProspekt hervorgegangen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hin-\n\nsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen und dem hilfsweise verfolgten Aus-\n\nkunftsbegehren gegen die Beklagte zu 1 teilweise entsprochen. Während des \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten \n\nzu 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit der vom Senat - nur teilwei-\n\nse - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren auf Rückzahlung des \n\nBeteiligungsbetrags gerichteten Klageantrag gegen die Beklagte zu 1 weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Beklagte \n\nzu 1 (im Folgenden: Beklagte) betrifft. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht prüft zwar, ob sich die Beklagte nach den \n\nGrundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen im Sinne des ver-\n\nfolgten Hauptantrags schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Es ver-\n\nneint dies jedoch, weil auf die Risiken der Kapitalanlage im Prospekt genügend \n\ndeutlich hingewiesen worden sei. Das Vorbringen der Klägerin in der Beru-\n\nfungsinstanz, nicht über die Höhe von Provisionszahlungen an die IT GmbH \n\nunterrichtet worden zu sein, sei unschlüssig, weil sich hieraus nicht ergebe, \n\ndass die prospektierten Weichkosten überschritten worden seien. Aus dem In-\n\nvestitionsplan des Gesellschaftsvertrags ergebe sich keine Zusicherung, dass \n\nsich die dort aufgelisteten Weichkosten im Rahmen der Abwicklung nicht über-\n\nschneiden könnten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. \n\n1. \n\nZu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings für den Hauptantrag auf \n\nRückzahlung der Einlage Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlun-\n\ngen in Betracht: Die Beklagte konnte nämlich als Treuhandkommanditistin die \n\nPflicht treffen, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklä-\n\nren, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren \n\n(vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - \n\nNJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR \n\n2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, \n\n1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, \n\n614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. \n\nEiner entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, \n\nweil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Auf-\n\ngabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. \n\nDenn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwi-\n\nschen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungs-\n\nangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesell-\n\nschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung \n\nder Beklagten nicht möglich. \n\n7 \n\n2. \n\nUnbegründet sind die Rügen der Revision, der Beklagten sei im Zusam-\n\nmenhang mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den Prospektteilen A \n\nund B in Bezug auf den Abschluss von Erlösausfallversicherungen eine Verlet-\n\nzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen. Insoweit nimmt der Senat zur nähe-\n\nren Begründung auf das denselben Fonds betreffende Urteil vom 23. Juli 2009 \n\n(III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 9) Bezug. \n\n8 \n\n3. \n\nDas angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das \n\nBerufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-\n\ntriebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der \n\nBeklagten nicht begründen. \n\n9 \n\na) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den \n\nFonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-\n\nvember 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar \n\n2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) \n\nentschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisi-\n\nonsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar-\n\nüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste \n\nIT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er \n\nhat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgese-\n\nhene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung \n\ndes Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus \n\nergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Kom-\n\nplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, \n\nzusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO \n\nS. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 \n\nRn. 11). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener \n\nWeise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % \n\ngeflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar \n\n2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn 16-18). Die Komplementärin sei an die \n\nBeachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über \n\ndie ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai \n\n2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO \n\nS. 614 f Rn 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie \n\ndie Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick \n\nauf die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien \n\n(Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn 13 f). \n\n10 \n\nb) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom \n\n12. Februar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich \n\nauch in diesem Verfahren auszugehen. Denn die Klägerin hat auch in diesem \n\nRechtsstreit behauptet und unter Beweis gestellt, an die IT GmbH seien über \n\ndie für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehenen 12 % nicht offen gelegte \n\nProvisionen von weiteren 8 % gezahlt worden. Darüber hinaus hat sie Rech-\n\nnungen der IT GmbH vorgelegt, denen ein Prozentsatz von 20 % zugrunde \n\nliegt, und auf Mittelfreigabeabrechnungen unter anderem vom 2. Dezember \n\n1998 und 5. Mai 1999 aufmerksam gemacht, in denen die Beklagte von einer \n\nEigenkapitalvermittlungsgebühr von 20 % gesprochen und eine IT-Abrechnung \n\nüber 20 % vorgenommen hat. Die Klägerin hat damit im Kern beanstandet, \n\ndass Provisionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investiti-\n\nonsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind. \n\nSie hat damit auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende \n\nDarlegung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abwei-\n\nchung vom Prospektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen \n\nwird insoweit im Einzelnen auf das Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR \n\n90/08 aaO) Bezug genommen. Gemessen an diesem - hinreichend substanzi-\n\nierten - Vorbringen der Klägerin war das Berufungsgericht verpflichtet, sich mit \n\nden ihm vorgelegten Urkunden und Beweisantritten näher zu befassen. Da die \n\nZahlung von Provisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH als solche unstrei-\n\ntig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu klären, welche Folgerungen \n\nsich hieraus für die Pflichtenstellung der Beklagten ergeben. \n\n11 \n\nc) Die Revisionserwiderung hält der Annahme einer möglichen Pflichtver-\n\nletzung entgegen, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerbli-\n\nchen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, \n\nhabe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteili-\n\ngungsgesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen \n\nInhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt ge-\n\nmacht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, \n\ndass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in ande-\n\nrer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funkti-\n\non als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungs-\n\nverträge uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung \n\ndes Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Ur-\n\nteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f), die Komplemen-\n\ntärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen \n\nMittel an den in § 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan ge-\n\nbunden, gebe es keine rechtliche Begründung. Für das Handeln der Komple-\n\nmentärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten \n\nLeistungsverträge zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht \n\nder Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. \n\n12 \n\nDiese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der \n\nSenat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und \n\nBeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 \n\nRn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) näher begründet \n\nhat. Dabei hat er keineswegs, wie die Revisionserwiderung mutmaßt, die Ar-\n\ngumente der Beklagten missverstanden. Dem Senat ist in den bisherigen Ent-\n\nscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den \n\nAngaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der Be-\n\nteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen ein-\n\ngegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die \n\nKomplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem \n\nGesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich \n\nabgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist \n\nauch für die Frage, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzu-\n\nwerfen ist, nicht vorgreiflich. \n\n13 \n\nNach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht \n\nes vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten \n\ndie wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den \n\nmaßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann \n\nbringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes \n\nVerhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-\n\nmäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der \n\nBeteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung \n\nabsichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von \n\ndiesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der \n\nAnnahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der cul-\n\npa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-\n\nben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen. \n\n14 \n\n4. \n\nDas angefochtene Urteil ist auch aufzuheben, soweit es über den Hilfs-\n\nantrag der Klägerin erkannt hat. Da nach dem revisionsrechtlich zu unterstel-\n\nlenden Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr \n\nHauptantrag Erfolg hat, fehlt es an einer innerprozessualen Bedingung, die \n\nhilfsweise gestellten Anträge zu bescheiden. \n\nIII. \n\n15 \n\n16 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnotwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. \n\nIm Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-\n\nlung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere \n\nVerfahren noch folgende Hinweise. \n\n17 \n\nOb die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, die \n\nKlägerin als künftige Treugeberin bei Annahme des Vertragsangebots über ihr \n\nbekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der \n\nLektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen \n\nzur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin. Dabei setzt eine Pflicht der Be-\n\nklagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an \n\ndie IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen \n\nsollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der von der Klägerin \n\nbehaupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initia-\n\ntoren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treu-\n\ngeber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie – spätes-\n\ntens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufgaben \n\n- auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von \n\n20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der \n\nTreuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergütungsanteilen \n\ndritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah \n\n(vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesell-\n\nschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass \n\nProvisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26). Die von der \n\nKlägerin vorgelegten Unterlagen über Mittelfreigabeabrechnungen für den \n\nFonds II vom 2. Dezember 1998 und 5. Mai 1999, von denen die frühere ihrem \n\nBeitritt zum Fonds II vorausging, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr \n\nselbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt wa-\n\nren und es sich aus ihrer Sicht um eine Eigenkapitalvermittlungsgebühr (der \n\nC. GmbH) gehandelt hat. Unter diesen Umständen konnte die Be-\n\nklagte zumindest zu einer Klärung der Hintergründe verpflichtet sein, was es mit \n\ndiesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegen-\n\nüber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekundä-\n\nren Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu erklären, in welcher \n\nWeise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf eine Klärung zum \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie mindestens der Vorwurf \n\ntreffen, dass sie die Klägerin nicht darüber unterrichtet hat, dass Provisionen in \n\neiner Größenordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesell-\n\nschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das Berufungsgericht \n\nwird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob auf der Grundlage der \n\nvon der Klägerin vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise eine ob-\n\njektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie es an \n\neiner Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei es - wenn die von \n\nder Klägerin angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis recht-\n\nfertigen -, dass sie ihr nicht offen gelegt hat, dass Vertriebsprovisionen von \n\n20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden. \n\n18 \n\nKommt das Berufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten, ist \n\nzu prüfen, wie sich die Klägerin bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten \n\nverhalten hätte. In diesem Rahmen kommt der Klägerin eine gewisse Kausali-\n\ntätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 \n\nRn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 aaO Rn. 17). \n\n19 \n\nSoll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der \n\nUmstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-\n\nre, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-\n\ngeben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten \n\ngewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des \n\nrechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 \n\n- III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast \n\nder Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-\n\ntrags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um \n\nUmstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Be-\n\nklagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche \n\nUnterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 \n\n(aaO S. 617 Rn. 28) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse sich die \n\nhierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs von der \n\nKomplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran nicht fest. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.01.2007 - 23 O 873/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 25.10.2007 - 23 U 2234/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_241-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/iii-zr-241-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_241-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_241-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/iii-zr-241-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_241-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:41.692606+00:00"}}