{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_231-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"III ZR 231/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 652; VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Der Versicherungsmakler, der sich einem privat krankenversicherten Kunden gegenüber verpflichtet hatte, die Zweckmäßigkeit seines Versicherungsschut- zes und die Prämiengestaltung zu überprüfen, war im Jahr 2002 noch nicht gehalten, bei seiner Prüfung eine etwaige künftige Rechtsänderung zu berück- sichtigen, durch die Alterungsrückstellungen beim Wechsel des Krankenversi- cherungsunternehmens übertragbar wurden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 231/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 652; VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b \n\nDer Versicherungsmakler, der sich einem privat krankenversicherten Kunden \n\ngegenüber verpflichtet hatte, die Zweckmäßigkeit seines Versicherungsschut-\n\nzes und die Prämiengestaltung zu überprüfen, war im Jahr 2002 noch nicht \n\ngehalten, bei seiner Prüfung eine etwaige künftige Rechtsänderung zu berück-\n\nsichtigen, durch die Alterungsrückstellungen beim Wechsel des Krankenversi-\n\ncherungsunternehmens übertragbar wurden. \n\nBGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZR 231/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg \n\n LG Freiburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke \n\nund Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 21. August 2008 - 19 U 111/07 - wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nStreitwert: 20.639,01 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zweck \n\nder Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie Beschwerde wirft die von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene \n\nFrage auf, ob auch nach dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungs-\n\ngesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) daran festzuhalten ist, dass der \n\nVerlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel des privaten Kranken-\n\nversicherers (vgl. § 178 f VVG in der Fassung des Art. 43 des vorgenannten \n\nGesetzes) für sich allein kein zu ersetzender Schaden ist, der Versicherungs-\n\nnehmer vielmehr nur eine etwaige Prämiendifferenz als Schaden geltend ma-\n\nchen kann (Senatsurteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, \n\n1072 f). § 178 f in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ist \n\nzwar nicht in Kraft getreten (siehe Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Versi-\n\ncherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631). Jedoch \n\nist an seine Stelle § 204 VVG in der Fassung des Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes \n\nzur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes getreten, so dass sich die \n\nRechtsfrage weiterhin stellt. Sie ist allerdings für den Streitfall nicht entschei-\n\ndungserheblich. \n\n3 \n\n4 \n\nEin möglicher in dem Verlust der bei der S. Krankenversi-\n\ncherung a.G. (SDK) erworbenen Alterungsrückstellung liegender Schaden kann \n\njedenfalls den hier den Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen nicht zu-\n\ngerechnet werden. \n\nDas Landgericht hat - mit der Berufung nicht angegriffen - eine Pflichtver-\n\nletzung der Beklagten bei der Durchführung des Versicherungswechsels von \n\nder SDK zu der H. Krankenversicherung a.G. in der falschen Beant-\n\nwortung der Gesundheitsfragen bei Antragstellung gesehen. Dieser Fehler ist \n\njedoch für den Verlust der bei der SDK angesparten Alterungsrückstellung nicht \n\nkausal. Diese ging für den Kläger vielmehr bereits mit der Kündigung des Ver-\n\ntrags mit der SDK verloren. \n\n5 \n\nDie weiter vom Kläger geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten, \n\nbereits der Rat zur Kündigung des Versicherungsvertrags mit der SDK und zum \n\nWechsel zur H. Krankenversicherung a.G. sei wirtschaftlich nachteilig \n\nund damit falsch gewesen, haben die Vorinstanzen offen gelassen. Diese Bera-\n\ntungspflichtverletzung ist deshalb im dritten Rechtszug zugunsten des Klägers \n\nzu unterstellen. Sie ist auch äquivalent kausal für den Verlust der Alterungs-\n\nrückstellung. Hätte der Kläger den Versicherungsvertrag mit der SDK im Jahr \n\n2002 nicht gekündigt, hätte er jetzt im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif \n\neines anderen Versicherungsunternehmens wechseln und dabei nach § 204 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) VVG n.F. den entsprechenden Teil der Alterungs-\n\nrückstellung mitnehmen können. Dieser Verlust mag überdies noch adäquat \n\nkausal sein. Er ist jedoch jedenfalls nicht mehr vom Schutzbereich der verletz-\n\nten Vertragspflicht umfasst. \n\n6 \n\nEine Schadensersatzpflicht besteht nur hinsichtlich solcher Nachteile, zu \n\nderen Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist \n\n(BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 - NJW 2005, 1420, 1421 f; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 62; Lange in Schiemann/ \n\nLange, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 104; jeweils m.w.N.). Der Umfang des \n\nSchutzzwecks ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (Lange aaO). Im \n\nvorliegenden Fall bestand jedenfalls zwischen dem Kläger und den Beklagten \n\nzu 1, 3 und 4 ein Versicherungsmaklervertrag. Nach der vorgelegten Vertrags-\n\nurkunde waren die Beklagten insbesondere beauftragt, \"die Richtigkeit und \n\nZweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und der Prämienansätze\" der Versiche-\n\nrungen des Klägers zu überprüfen. Sie waren damit zu einer umfassenden \n\nBetreuung aller Versicherungsinteressen des Klägers und zu einer entspre-\n\nchenden Beratung in Bezug auf den von ihnen vermittelten Versicherungsver-\n\ntrag verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 309/04 - NJW-RR \n\n2005, 1425, 1426; ferner auch Kollhosser in Prölss/Martin, Versicherungsver-\n\ntragsgesetz, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5). \n\n7 \n\nIm Rahmen dieser Betreuungs- und Beratungspflicht mussten die Be-\n\nklagten jedoch nur diejenigen Gesichtspunkte in die Abwägung einbeziehen, die \n\nzum damaligen Zeitpunkt bekannt waren oder mit denen zumindest gerechnet \n\nwerden konnte. Auf nicht vorhersehbare Änderungen der Rechtslage konnte \n\neine Beratung schon rein faktisch keine Rücksicht nehmen. Vor allem aber ist \n\naus objektiver Sicht nicht anzunehmen, dass ein Berater die Haftung für einen \n\nRisikobereich übernehmen will, dessen Größenordnung nicht abzusehen ist. \n\n8 \n\nNach diesen Grundsätzen mussten die Beklagten unter Bewertung aller \n\nseinerzeit bekannten Gesichtspunkte die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines \n\nVersicherungswechsels überprüfen. Dabei mussten sie neben dem Leistungs-\n\numfang insbesondere die Prämienhöhe berücksichtigen und damit auch beach-\n\nten, dass die erworbene Alterungsrückstellung nicht zur H. Kranken-\n\nversicherung a.G. mitgenommen werden konnte, was höhere Prämienzahlun-\n\ngen bedingen konnte. Sie mussten jedoch in ihre Überprüfung der Zweckmä-\n\nßigkeit eines Versicherungswechsels nicht die Möglichkeit mit einbeziehen, \n\ndass zu einem nicht näher bestimmbaren späteren Zeitpunkt unter Umständen \n\ndie Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung eingeführt werden könnte. Diese \n\nÄnderung der Rechtslage war zum damaligen Zeitpunkt (2002) nicht absehbar. \n\nGutachten von Expertenkommissionen, die seit 1994 unter anderem vom Bun-\n\ndesministerium der Finanzen zur Untersuchung der Problematik steigender Bei-\n\nträge der privat Krankenversicherten im Alter eingesetzt worden waren, hatten \n\naufgrund erheblicher ungelöster Probleme weder die Mitgabe der kalkulierten \n\nnoch die einer individuellen Alterungsrückstellung empfehlen können (BT-\n\nDrucks. 13/4945, S. 47; Zieschang VW 2001, 1044, 1045; Präve VW 2002, \n\n1934, 1938). Dass die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung sowohl recht-\n\nlich als auch praktisch ausgeschlossen sei, entsprach im Jahr 2002 ganz über-\n\nwiegender Auffassung (vgl. Boetius VersR 2001, 661, 677; Kalis VersR 2001, \n\n11, 14 ff; Zieschang aaO S. 1047 [\"schlechterdings ein Ding der Unmöglich-\n\nkeit\"]; Präve aaO S. 1937 f). Erst im Frühjahr 2004 wurden durch eine Studie \n\ndes Ifo-Institutes, das die Mitgabe einer bestimmten individuell kalkulierten Alte-\n\nrungsrückstellung für denkbar erachtete, neue Möglichkeiten aufgezeigt (Sch-\n\nneider VW 2004, 1163 ff; Görsdorf-Kegel VW 2004, 1844; vgl. zum Gesamt-\n\nkomplex weiter die Nachweise in dem Senatsurteil vom 11. Mai 2006, aaO \n\nS. 1173, Rn. 10). \n\n9 \n\nDie übrigen von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zu-\n\nlassungsgründe hat der Senat geprüft und, insbesondere auch die gerügten \n\nVerletzungen des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG), für nicht durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer Begrün-\n\ndung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \nLG Freiburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 O 66/06 - \nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 19 U 111/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/iii-zr-231-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/iii-zr-231-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:27.785164+00:00"}}