{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_225-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"III ZR 225/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 225/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 27. August 2008 - 1 U 24/08 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nBeschwerdewert: 23.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt abweichender obergerichtli-\n\ncher Rechtsprechung oder behaupteter Verletzungen der Grundrechte der Klä-\n\ngerin (Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG). \n\n2 \n\n1. \n\nDie im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom \n\n11. Mai 2005 (NZV 2005, 638) behauptete Divergenz besteht nicht. Die in der \n\nBeschwerde insoweit angesprochenen Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzum Anscheinsbeweis stehen im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung \n\ndes Senats. \n\n3 \n\nEine zulassungsrelevante Divergenz ist dann gegeben, wenn in der an-\n\ngefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von \n\neinem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleich geordneten \n\nGerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGHZ 152, 182, 186 \n\nm.w.N.). \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist - unter Bezugnahme auf den Beschluss des \n\nSenats vom 21. Januar 1982 (III ZR 80/81, VersR 1982, 299; siehe auch OLG \n\nKarlsruhe VersR 1976, 346; OLG Hamm OLGR 1995, 268, 269; Thüringisches \n\nOLG ZfS 2001, 11, 12; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 99; OLG Brandenburg \n\nLKV 2005, 40) - davon ausgegangen, dass eine Streu- und Räumpflicht eine \n\nallgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glätte-\n\nstellen voraussetzt. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte, insoweit könne \n\nsich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen, und für die Verlet-\n\nzung der Verkehrssicherungspflicht trage die Klägerin die Darlegungs- und Be-\n\nweislast. \n\n5 \n\nDies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach der Geschädig-\n\nte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach \n\nden Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst \n\n(Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 \n\nSatz 1 Streupflicht 7; siehe auch BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR \n\n49/83 - NJW 1985, 484, 485; Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - \n\nNJW-RR 2005, 1185). Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den An-\n\nscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen \n\nder Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht - ähnlich wie bei einem Ver-\n\nstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften - nach dem ersten \n\nAnschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über \n\ndie Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in \n\ndem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutz-\n\nvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber \n\nerst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in \n\neinem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut \n\ngewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indessen der \n\nAnspruchsteller beweispflichtig (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 \n\n- III ZR 2/91 - aaO; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - aaO). \n\n6 \n\nSoweit das OLG Frankfurt in seiner in der Beschwerde angesprochenen \n\nEntscheidung ausgeführt hat, dass bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebra-\n\nstreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns regelmäßig der Beweis des \n\nersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemein-\n\nde spreche, betrifft dies nicht die im Mittelpunkt des Berufungsurteils stehende \n\nFrage, ob das hier streitgegenständliche Unfallereignis zu einem Zeitpunkt statt-\n\ngefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut werden musste \n\n(= zeitliche Grenzen der Streupflicht), sondern die nachfolgende Frage, ob \n\ndann, wenn ein Verletzter innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu \n\nFall gekommen ist, ein Anscheinsbeweis für eine Streupflichtverletzung und \n\nderen Unfallursächlichkeit besteht. \n\n7 \n\n2. \n\nSoweit die Zulassung einer Beschwerde zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung geboten ist, wenn das Berufungsurteil auf einer Verlet-\n\nzung von Verfahrensgrundrechten oder auf einem Verstoß gegen den allgemei-\n\nnen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) \n\nberuht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f), legt die Beschwerdeführerin ent-\n\nsprechende Zulassungsgründe nicht hinreichend dar. Von einer weiteren Be-\n\ngründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Wöstmann \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\n Hucke \n\n Seiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 O 324/07 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 27.08.2008 - 1 U 24/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_225-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zr-225-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_225-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_225-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zr-225-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_225-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:31.732529+00:00"}}