{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_224-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"III ZR 224/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TKG § 45m, § 47 Abs. 2, § 104 Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Tele- kommunikationsdiensteinhaber aufgrund der mit den Teilnehmern geschlosse- nen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigen- ständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 224/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. November 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nTKG § 45m, § 47 Abs. 2, § 104 \n\nTeilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Tele-\n\nkommunikationsdiensteinhaber aufgrund der mit den Teilnehmern geschlosse-\n\nnen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und \n\n104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigen-\n\nständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten \n\nsind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er \n\ndurch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter \n\nhat. \n\nBGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Zwischen- und Teilurteil \n\ndes 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. August \n\n2008 aufgehoben, soweit der Klageantrag zu 3 abgewiesen wur-\n\nde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin produziert und vertreibt Telefonverzeichnisse auf CD-\n\nROMs. Weiterhin bietet sie Teilnehmerauskünfte per Telefon und Internet an. \n\nDie Beklagte ist der größte Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die \n\nÖffentlichkeit (nachfolgend auch Netzbetreiber oder Teilnehmernetzbetreiber) in \n\nDeutschland. Außerdem betreibt sie ebenfalls eine Telefon- und Internetaus-\n\nkunft. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr Teilnehmerdaten zu überlas-\n\nsen. \n\n2 \n\nDer für die Auskunftsdienste der Beklagten verwendete Informationsbe-\n\nstand setzt sich aus den Daten ihrer Kunden, soweit diese einem Eintrag in \n\nVerzeichnissen nicht widersprochen haben, und aus den entsprechenden An-\n\ngaben über die Kunden konkurrierender Netzbetreiber zusammen, die ihrer \n\nPflicht zur Veröffentlichung von Teilnehmerdaten nachkommen, indem sie diese \n\nder Beklagten überlassen. Außerdem verfügt die Beklagte über so genannte \n\nVerlegerdaten. Dies sind Angaben, die ein mit der Beklagten konzernmäßig \n\nverbundenes Unternehmen in Zusammenarbeit mit Fachverlagen anderweitig, \n\netwa durch die Akquise von Werbeeinträgen in Telefonbüchern, durch Internet-\n\nrecherchen oder Auswertung von Handelsregisteranmeldungen und Zeitungs-\n\nannoncen beschafft. Auf diesen Wegen gelangt die Beklagte auch an Daten \n\nvon Kunden anderer Teilnehmernetzbetreiber, die ihr nicht übermittelt wurden. \n\n3 \n\nDie Parteien schlossen einen zuletzt im August 2004 geänderten \"Ver-\n\ntrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten\", dessen § 1 den Gegenstand \n\nder Vereinbarung wie folgt bezeichnet: \n\n\"Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung der bei \nder T-…… verfügbaren Teilnehmerdaten. Für die Überlassung von \nTeilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachkommunikations-\ndienstleistungen für die Öffentlichkeit gilt diese Vereinbarung nur \ninsoweit, als die anderen Anbieter von Sprachkommunikations-\ndienstleistungen für die Öffentlichkeit einer Weitergabe der Daten-\nsätze ihrer Kunden durch die T-….. zugestimmt oder nicht wider-\nsprochen haben.\" \n\n4 \n\nIm Anhang A des Vertrags ist unter \"1 Leistungsumfang\" geregelt, dass \n\ndie Beklagte der Klägerin \"im Rahmen der bestehenden technischen und be-\n\ntrieblichen Möglichkeiten den bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand \n\nzum Zwecke der Nutzung“ überlässt. \n\n5 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr nach Maßgabe des Überlas-\n\nsungsvertrags die Teilnehmerdaten der Eigenkunden und der Kunden der \n\nAlternativanbieter, die ihre Daten der Beklagten zur Veröffentlichung übermit-\n\nteln, zu überlassen, und zwar solche, die bislang lediglich in Gestalt der so ge-\n\nnannten Verlegerdaten in den Medien der mit ihr, der Beklagten, verbundenen \n\nVerlage veröffentlicht werden (Klageanträge zu 1 und 2). Mit ihrem Klageantrag \n\nzu 3 verlangt die Klägerin die Herausgabe der Angaben zu denjenigen Teil-\n\nnehmern, die Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind, und deren \n\nDaten von dem jeweiligen Netzbetreiber nicht unmittelbar der Beklagten über-\n\nmittelt wurden, die ihr jedoch von den mit ihr verbundenen Unternehmen als so \n\ngenannte Verlegerdaten mitgeteilt wurden. Mit dem Klageantrag zu 4 verlangt \n\ndie Klägerin die Überlassung weiterer Daten. \n\n6 \n\n7 \n\nHinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 wendet die Beklagte unter an-\n\nderem ein, soweit ihr neben den \"Verlegerdaten\" die Daten für einen Standard-\n\neintrag vorlägen, habe die Klägerin die geforderten Angaben stets erhalten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Nach Erlass \n\ndes erstinstanzlichen Urteils hat sie die Kündigung des mit der Klägerin ge-\n\nschlossenen Überlassungsvertrags ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat \n\ndurch Zwischenurteil seine Zuständigkeit, und nicht die des Kartellsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf, bejaht und die Klage zugleich mit Teilurteil hin-\n\nsichtlich des Klageantrags zu 3 abgewiesen. Gegen die teilweise Klageabwei-\n\nsung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt (MMR 2009, 345), kartellrechtliche \n\nAnspruchsgrundlagen schieden aus. Gegenstand der Klage sei nicht ein nach \n\ndem Kartellrecht zu behandelnder Gesetzesverstoß der Beklagten aufgrund \n\neiner marktbeherrschenden Stellung, sondern eine Schlechterfüllung der ver-\n\ntraglichen beziehungsweise gesetzlichen Verpflichtungen aus § 47 TKG, der, \n\nwie sich aus § 2 Abs. 3 TKG ergebe, insoweit eine abschließende Regelung \n\nbilde. \n\n10 \n\nDer Rechtsstreit sei im Gegensatz zu den übrigen Anträgen hinsichtlich \n\ndes Klageantrags zu 3 entscheidungsreif. Während insoweit die Rechtsfrage \n\nnach dem Umfang der der Klägerin zu überlassenden Teilnehmerdaten, näm-\n\nlich, ob auch die \"Verlegerdaten\" herauszugeben seien, zu entscheiden sei, \n\nstehe bei den übrigen Klageanträgen nur in Streit, ob die Beklagte ihre Heraus-\n\ngabeverpflichtung, die sie nicht in Abrede stelle, tatsächlich erfüllt habe. Dies \n\nsei noch zu klären. Eine Divergenz zwischen den Entscheidungen über den \n\nKlageantrag zu 3 und über die übrigen Anträge sei nicht zu befürchten, weil der \n\nAntrag zu 3 nicht Teilnehmerdaten von Kunden der Beklagten oder derjenigen \n\nanderer Anbieter, die die Beklagte mit der Veröffentlichung betraut hätten, zum \n\nGegenstand habe. Vielmehr betreffe er allein Kundendaten, die anderweitig ak-\n\nquiriert worden seien. \n\n11 \n\nDie Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags er-\n\ngebe, dass sich die Beklagte nur zur Weitergabe von Daten verpflichtet habe, \n\ndie ihr in ihrer Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistun-\n\ngen oder die von fremden Teilnehmernetzbetreibern zur Veröffentlichung zur \n\nVerfügung gestellt worden seien. Dies folge aus der Erwähnung \"anderer An-\n\nbieter\" in § 1 Satz 2 des Vertrags. Das bringe es notwendig mit sich, dass die \n\nBeklagte bei der Begründung von Pflichten nach Satz 1 nur als ein solcher \n\nTelefondiensteanbieter habe handeln wollen. Auch die Begleitumstände der \n\nVereinbarung und die Interessenlage sprächen für diese Auslegung. Der Ver-\n\ntrag werde dadurch geprägt, dass die Pflichten der Beklagten gegenüber einem \n\nUnternehmen wie der Klägerin im Telekommunikationsgesetz eingehend gere-\n\ngelt seien. Vertrag und gesetzliche Regelungen fügten sich zu einem Gesamt-\n\nbild zusammen, in dem die Beklagte mit Verträgen der vorliegenden Art ihre \n\ngesetzlichen Pflichten nur ausgestalten, nicht aber habe grundlegend erweitern \n\nwollen. \n\n12 \n\nAus dem maßgebenden § 47 TKG folge der von der Klägerin geltend \n\ngemachte Anspruch nicht. Diese Vorschrift regele lediglich, dass die Beklagte \n\ndie Rufnummern ihrer eigenen Kunden an die Klägerin herauszugeben habe. \n\nDie Verpflichtung zur Weitergabe von Teilnehmerdaten sei Ausfluss des § 45m \n\nTKG (früher § 21 TKV). Soweit sich fremde Teilnehmernetzbetreiber der Be-\n\nklagten bedienten, um ihrer Veröffentlichungspflicht nach dieser Bestimmung \n\nnachzukommen, sei § 47 TKG erweiternd dahingehend auszulegen, dass die \n\nBeklagte auch die Daten der Kunden der Alternativanbieter weiterzugeben ha-\n\nbe. Soweit die Beklagte demgegenüber über Teilnehmerdaten von Netzanbie-\n\ntern verfüge, die sich zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht der Be-\n\nklagten bedienten, liege dem eine kostenträchtige Akquise der Verleger \n\nzugrunde, die ihrerseits der Beklagten die ermittelten Daten für deren Aus-\n\n \n \n \n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nkunftsdienste zur Verfügung stellten. Diese Daten seien von dem Auskunftsan-\n\nspruch gemäß § 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hätte, wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, \n\nnicht durch ein Teilurteil allein über den Klageantrag zu 3 entscheiden dürfen. \n\nEin Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über \n\nden Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so \n\ndass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das \n\nRechtsmittelgericht, nicht besteht (ständige Rechtsprechung, z.B.: BGH, Urteil \n\nvom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - NJW 2004, 1452 m.w.N.). Anders als \n\ndas Berufungsgericht meint, ist die Gefahr widerstreitender Entscheidungen \n\nnicht ausgeschlossen, weil hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2 und 4 lediglich \n\nüber die tatsächliche Erfüllung der von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen \n\nÜberlassungsverpflichtung zu entscheiden sein wird, während in Bezug auf den \n\nKlageantrag zu 3 der Anspruch als solcher rechtlich umstritten ist. Letzteres ist \n\nzumindest auch für einen Teil der von dem Klageantrag zu 1 erfassten Sach-\n\nverhalte der Fall. Die Beklagte stellt ihre Verpflichtung zur Herausgabe der \n\nDaten auch ihrer Endkunden in Abrede, soweit von den Teilnehmern zwar so \n\ngenannte Verlegerdaten vorliegen, diese Kunden jedoch einen zusätzlichen \n\nStandardeintrag nicht wünschen. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, in \n\ndiesen Fällen habe die Klägerin keinen Herausgabeanspruch, da Standardein-\n\nträge nicht existierten und die vorhandenen Daten ausschließlich eigenrecher-\n\nchiert seien. \n\n16 \n\nFür diese Konstellation streiten die Parteien damit nicht über die Erfül-\n\nlung eines als solchen unstreitigen Anspruchs. Vielmehr ist auch insoweit über \n\nden Umfang der Bereitstellungspflicht der Beklagten nach dem mit der Klägerin \n\ngeschlossenen Überlassungsvertrag und nach den einschlägigen gesetzlichen \n\nVorschriften zu entscheiden. Die hierbei zu beantwortenden Rechtsfragen \n\nüberschneiden sich zumindest mit denjenigen, die bei der Entscheidung über \n\nden Klageantrag zu 3 auftreten, da es jeweils um die Datenüberlassungspflicht \n\nfür den Fall geht, dass die Beklagte ausschließlich über so genannte Verleger-\n\ndaten verfügt. Damit besteht die Gefahr einer Divergenz. \n\n17 \n\n18 \n\nAus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben. \n\n2. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass er jedoch auf \n\nder Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts teilt, der Klageantrag zu 3 sei unbegründet. Die Klägerin hat we-\n\nder aus dem mit der Beklagten geschlossenen Überlassungsvertrag noch aus \n\n§ 47 Abs. 1 TKG oder aus kartellrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf \n\nÜberlassung von Teilnehmerdaten der Kunden alternativer Sprachtelefoniean-\n\nbieter, die der Beklagten die Daten nicht übermittelt haben, und die dieser ledig-\n\nlich als anderweitig akquirierte, so genannte Verlegerdaten zur Verfügung ste-\n\nhen. \n\n19 \n\na) Ein solcher Anspruch folgt - unabhängig von der mittlerweile von der \n\nBeklagten erklärten Kündigung - nicht aus dem zwischen den Parteien ge-\n\nschlossenen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten. Diesen kann \n\nder Senat selbständig und ohne Bindung an die Interpretation durch das Beru-\n\nfungsgericht auslegen, da er ein auch gegenüber anderen Auskunftsdiensten \n\nund Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen verwendetes Standardver-\n\ntragswerk ist (vgl. z.B.: Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - WM 2006, \n\n2098, 2099, Rn. 10 m.w.N.). \n\n20 \n\nDer Revision ist zuzugeben, dass die in § 1 Satz 1 des Vertrags enthal-\n\ntene, mit keiner Einschränkung versehene Wendung, die nachfolgenden Bedin-\n\ngungen regelten die Überlassung der bei der Beklagten \"verfügbaren\" Teilneh-\n\nmerdaten, ebenso wie der Wortlaut der Regelung des Leistungsumfangs in An-\n\nhang A des Vertrags, dahin gedeutet werden könnten, die Beklagte schulde die \n\nBereitstellung aller bei ihr vorhandenen Daten über Teilnehmer an Sprachkom-\n\nmunikationsdiensten unter Einschluss der so genannten Verlegerdaten. Der \n\nSenat pflichtet jedoch dem Berufungsgericht darin bei, dass bereits § 1 Satz 2 \n\nauf eine Beschränkung der von der Beklagten bereitzustellenden Daten hin-\n\nweist. Danach gilt die Vereinbarung für die Teilnehmerdaten \"anderer Anbieter \n\nvon Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit\" nur mit be-\n\nstimmten Maßgaben. Dies ist ein Indiz dafür, dass sich die Beklagte insgesamt \n\nnur in ihrer Rolle als Anbieter von Telefondienstleistungen zur Überlassung von \n\nTeilnehmerdaten verpflichten wollte, mithin nur zur Bereitstellung von Daten, die \n\nbei der Verwaltung der Vertragsverhältnisse mit den Kunden des Telefondiens-\n\ntes anfallen. Die vom Klageantrag zu 3 erfassten \"Verlegerdaten\" erlangt sie \n\njedoch nicht in dieser Eigenschaft. Vielmehr beschafft sie sich diese Angaben, \n\nnicht anders als es auch die Klägerin unternimmt, durch eigenständige Ermitt-\n\nlungen, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihr als Teilneh-\n\nmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die sie durch die Veröffentlichung \n\nvon Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat. \n\n21 \n\nVor allem aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \n\nals für die Auslegung des Vertrags maßgeblicher Begleitumstand zu berück-\n\nsichtigen, dass der Anspruch der Klägerin auf Überlassung von Teilnehmerda-\n\nten bereits auf § 47 Abs. 1 TKG beruht. Der zwischen den Parteien geschlos-\n\nsene Vertrag knüpft an diesen gesetzlichen Anspruch an. Dies findet unter an-\n\nderem seinen Ausdruck darin, dass die Vereinbarung in den einzelnen Bestim-\n\nmungen die im Gesetz enthaltenen Begriffe (Teilnehmerdaten, Überlassung) \n\naufgreift und - mit einer möglichen, jedoch unbedeutenden Ausnahme (siehe \n\nhierzu sogleich) - ihrem Inhalt nach lediglich den gesetzlichen Anspruch im De-\n\ntail ausgestaltende Regelungen enthält. Dem ist zu entnehmen, dass die Par-\n\nteien grundsätzlich keine über den bereits durch § 47 Abs. 1 TKG begründeten \n\nBereitstellungsanspruch hinausgehenden Rechte der Klägerin auf Überlassung \n\nvon Daten begründen wollten. Aus § 47 Abs. 1 TKG ergibt sich jedoch kein An-\n\nspruch gegen die Beklagte auf die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemach-\n\nten Angaben (siehe hierzu b). \n\n22 \n\nDies gilt auch, wenn sich - was der Senat in der vorliegenden Sache \n\nnicht zu entscheiden braucht - aus § 47 Abs. 1 TKG entgegen der vom Beru-\n\nfungsgericht und in der Literatur (Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, \n\n2. Aufl., Kap. H Rn. 514; Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikations-\n\ngesetz, 2. Aufl., § 47 Rn. 33; Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Tele-\n\nkommunikationsgesetz, § 47 Rn. 29; Wilms in Beck’scher TKG-Kommentar, \n\n3. Aufl., § 47 Rn. 27, 34 f; so auch in der Tendenz, wenngleich offen gelassen \n\nBVerwG NVwZ-RR 2008, 832, 834 f, Rn. 26; siehe auch Presseerklärung Nr. \n\n68/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Beschluss vom 28. Oktober \n\n2009 - 6 C 20.08) vertretenen Ansicht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf \n\nÜberlassung der Teilnehmerdaten ihrer eigenen Endkunden ergäbe, nicht aber \n\nauf Bereitstellung der Angaben der Kunden konkurrierender Anbieter von Tele-\n\nkommunikationsdienstleistungen, die ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m \n\nTKG (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung telekommunikations-\n\nrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, BGBl. I S. 106: § 21 TKV) nach-\n\nkommen, indem sie ihre Daten der Beklagten zur Verfügung stellen. Diese An-\n\ngaben werden der Beklagten - anders als die so genannten Verlegerdaten - von \n\nden Mitbewerbern übermittelt, ohne dass ein zusätzlicher Rechercheaufwand \n\nanfällt. Weiterhin hat die Beklagte diese Daten für ihr eigenes Teilnehmerver-\n\nzeichnis beziehungsweise Verzeichnis für Auskunftsdienste ohnehin in kunden-\n\ngerechter Form einzustellen (BVerwG aaO, S. 834, Rn. 22). Da die Klägerin die \n\nDaten in elektronischer Form erhält, stellt auch die zusätzliche Übermittlung der \n\nAngaben über die Fremdkunden für die Beklagte keinen nennenswerten Mehr-\n\naufwand dar. Die - gemäß § 47 Abs. 4 TKG kostenpflichtige - Weitergabe der \n\nFremdkundendaten an die Klägerin belastet die Beklagte damit nicht wesentlich \n\nmehr als die Bereitstellung der Daten ihrer eigenen Kunden. Sollte § 47 Abs. 1 \n\nTKG nicht ohnehin einen Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten alter-\n\nnativer Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die sich der Beklagten zur \n\nErfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht bedienen, umfassen, wäre aus diesen \n\nGründen mit der Statuierung einer solchen Verpflichtung durch den zwischen \n\nden Parteien geschlossenen Überlassungsvertrag keine die Interessen der Be-\n\nklagten wesentlich belastende Ausweitung der Ansprüche der Klägerin verbun-\n\nden. Damit bleibt es dabei, dass der Vertrag im Kern nur den gesetzlichen Be-\n\nreitstellungsanspruch aus § 47 Abs. 1 TKG konkretisiert und keine wesentlichen \n\nzusätzlichen Pflichten der Beklagten begründen sollte. \n\n23 \n\nb) Auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 TKG kann die Klägerin von der \n\nBeklagten nicht verlangen, ihr die Fremdkundendaten zu überlassen, die der \n\nBeklagten von den konkurrierenden Netzbetreibern nicht übermittelt wurden, \n\nihr jedoch als so genannte Verlegerdaten vorliegen (vgl. auch Beschluss der \n\nBeschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 \n\n- BK 3-06/006 - S. 11 ff; anders möglicherweise Schadow aaO Rn. 35; unklar: \n\nVoß aaO Rn. 31). Nach dieser Bestimmung ist jedes Unternehmen, das Tele-\n\nkommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an End-\n\nnutzer vergibt, verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutz-\n\nrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum \n\nZwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und \n\nTeilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Teilnehmerdaten im Sinne \n\nvon § 47 Abs. 1 TKG sind nur solche, die das Telekommunikationsunternehmen \n\nin seiner Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdiensten erlangt. Die \n\nso genannten Verlegerdaten, die der Beklagten ausschließlich aufgrund der \n\nAkquise von Werbeeinträgen oder Recherchen der mit ihr verbundenen Ver-\n\nlagsunternehmen bekannt werden, sind hingegen von dem Überlassungsan-\n\nspruch nach § 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst. \n\n24 \n\naa) Teilnehmerdaten sind nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 \n\nSatz 1 TKG die nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen \n\nveröffentlichten Daten. Jene Vorschrift regelt, dass die Teilnehmer mit ihren \n\nAngaben in öffentliche Verzeichnisse einzutragen sind, soweit sie dies beantra-\n\ngen. § 104 TKG steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 45m TKG. § 104 \n\nTKG stellt das datenschutzrechtliche Gegenstück zu dem in § 45m TKG gere-\n\ngelten Anspruch des Endkunden gegen seinen Telefondiensteanbieter auf Ein-\n\ntragung seiner Daten in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbieterei-\n\ngenes Teilnehmerverzeichnis dar (Dahlke in Beck’scher TKG-Kommentar, \n\n3. Aufl., § 45m Rn. 8 f). Dem Verweis in § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG auf § 104 TKG \n\nund dessen Zusammenhang mit § 45m TKG ist damit zu entnehmen, dass \n\ndie nach § 47 Abs. 1 TKG zu überlassenden Teilnehmerdaten nur solche sind, \n\ndie der Telekommunikationsdiensteanbieter nach diesen Bestimmungen in Ver-\n\nzeichnissen führen muss. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem \n\nUrteil vom 5. Juli 2007 (III ZR 316/06 - NJW-RR 2007, 1708, 1709 Rn. 24) aus-\n\ngeführt, dass der Inhalt des Datenüberlassungsanspruchs dadurch bestimmt \n\nwird, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vorzuhal-\n\nten hat und dass der Auskunftsdiensteanbieter auf zusätzliche oder andere Da-\n\nten keinen Anspruch hat. \n\n25 \n\nDaten von Fremdkunden, die einem Telekommunikationsdienstunter-\n\nnehmen allein aufgrund einer Akquise von Werbeeinträgen sowie Eigen- oder \n\nFremdrecherchen zur Verfügung stehen, fallen nicht hierunter. Denn die Daten, \n\ndie ein Telekommunikationsanbieter nach §§ 45m, 104 TKG zur Veröffentli-\n\nchung vorzuhalten hat, sind nur solche, die ihm aufgrund des Dienstvertrags mit \n\nseinem Kunden (= Teilnehmer, § 3 Nr. 20 TKG) zugänglich werden. Der nach \n\n§ 104 TKG von dem Teilnehmer anzubringende Antrag auf Eintragung in ein \n\nöffentliches Verzeichnis ist, wie sich aus § 105 Abs. 3 TKG ergibt, nicht bei dem \n\njeweiligen Anbieter eines Auskunftsdienstes beziehungsweise Verleger des \n\nVerzeichnisses zu stellen, sondern bei dem Anbieter der Telekommunikations-\n\ndienste (vgl. Wilms aaO, § 104 Rn. 1). Ebenso besteht der Anspruch des End-\n\nkunden nach § 45m TKG nur gegenüber seinem Anbieter dieser Dienstleistun-\n\ngen. Der Eintrag in das von dem Anbieter vorzuhaltende Verzeichnis nach \n\n§§ 45m, 104 TKG hat damit seine Grundlage allein in dem mit dem Kunden ge-\n\nschlossenen Telekommunikationsdienstvertrag. Demgegenüber beruhen die \n\n\"Verlegerdaten\", über die die Beklagte zusätzlich verfügt, nicht auf diesem \n\nRechtsverhältnis. \n\n26 \n\nGestützt wird dieses Ergebnis durch den Regelungszusammenhang von \n\n§ 47 TKG in Teil 3 des Telekommunikationsgesetzes. In diesem Teil sind im \n\nWesentlichen die dem Erfordernis des Kundenschutzes entspringenden Pflich-\n\nten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten ihren Teilnehmern gegen-\n\nüber bestimmt (siehe insbesondere § 47a TKG). Dass § 47 TKG in dem den \n\nKundenschutz gegenüber den Diensteanbietern regelnden Teil des Telekom-\n\nmunikationsgesetzes enthalten ist, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Über-\n\nlassungsanspruch nach § 47 Abs. 1 TKG nur solche Daten erfasst, die der \n\nNetzbetreiber in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsdiensteanbieter in \n\neinem Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen hat. \n\n27 \n\nbb) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Normadressaten des § 47 \n\nAbs. 1 TKG allein die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffent-\n\nlichkeit sind, die Rufnummern an Endnutzer vergeben. Demgegenüber sind Un-\n\nternehmen, die, wie die Klägerin, lediglich Auskunftsdienste und Teilnehmerver-\n\nzeichnisse anbieten, zur Bereitstellung von Kundendaten an Mitbewerber nicht \n\nverpflichtet. Diese Unternehmen sind in vergleichbarer Weise wie die Beklagte \n\nin der Lage, sich so genannte Verlegerdaten im Wege der Gewinnung von Wer-\n\nbekunden sowie durch Eigen- oder Fremdrecherchen zu beschaffen. Sie müs-\n\nsen die so erlangten Daten aber anderen Anbietern von Auskunftsdiensten und \n\nTeilnehmerverzeichnissen, insbesondere auch der Beklagten, nicht zur Verfü-\n\ngung stellen. Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn \n\ndie Beklagte demgegenüber die von ihr für die Zwecke ihres Auskunftsdienstes \n\nin solcher - kostenaufwändigen - Weise ermittelten Angaben über Kunden kon-\n\nkurrierender Telekommunikationsdiensteanbieter nach § 47 Abs. 1 TKG ihren \n\nMitbewerbern auf dem Auskunftsmarkt bereitstellen müsste, nur weil sie \n\nzugleich Teilnehmernetzbetreiber ist. Soweit der Beklagten Daten nicht in dieser \n\nEigenschaft bekannt werden, sondern sie sich diese in gleicher Weise wie ein \n\nreiner Auskunftsdienst- beziehungsweise Verzeichnisanbieter beschafft, besteht \n\nkein sachlicher Grund dafür, ihr Überlassungspflichten aufzuerlegen, die sol-\n\nchen Unternehmen nicht obliegen. Auch dies spricht gegen den mit dem Klage-\n\nantrag zu 3 verfolgten Anspruch der Klägerin. \n\n28 \n\ncc) Zweck des § 47 TKG ist es, Auskunftsdienste und Teilnehmerver-\n\nzeichnisse netz- und diensteübergreifend anbieten zu können (Begründung der \n\nBundesregierung zum Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316 S. 72 \n\nzu § 45 TKG-E). In einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt verteilen \n\nsich die Teilnehmerdaten auf die einzelnen Diensteanbieter (Wilms aaO § 47 \n\nRn. 1). Da aber ein Interesse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an mög-\n\nlichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und Aus-\n\nkunftsdatenbeständen besteht (vgl. Erwägungsgrund 11 und Art. 5, 25 der \n\nRichtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n\n7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen \n\nKommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie -, ABl. EG \n\nNr. L 108, S. 51, die durch das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 \n\nin das deutsche Recht umgesetzt wurde, siehe hierzu Anmerkung zur Über-\n\nschrift des Gesetzes in BGBl. I S. 1190 und BT-Drucks. 15/2316 S. 55; siehe \n\nferner § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juli 2007 aaO \n\nS. 1709 Rn. 19), war die Begründung eines gesetzlichen Überlassungsan-\n\nspruchs zugunsten von Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunfts-\n\ndiensten notwendig. Der Regelungszweck der Vorschrift besteht damit in der \n\nGewährleistung umfassender Teilnehmerverzeichnis- und Auskunftsdienstleis-\n\ntungen (Wilms aaO), die ansonsten durch eine Zersplitterung der Teilnehmer-\n\ndatenbestände infolge des Fortfalls des Fernmeldemonopols gefährdet wären. \n\n29 \n\nDieser Zweck erfordert nicht, der Beklagten die Pflicht aufzuerlegen, die \n\nTeilnehmerdaten von Fremdkunden, die ihr der jeweilige Konkurrenzanbieter \n\nvon Telekommunikationsdiensten nicht übermittelt hat, die ihr aber als \"Verle-\n\ngerdaten\" bekannt geworden sind, Anbietern von Telefonverzeichnissen und \n\nAuskunftsdiensten zu überlassen. Die Verwirklichung des Regelungszwecks \n\nwird dadurch gewährleistet, dass der Anbieter von Telefonverzeichnissen und \n\nAuskunftsdiensten gegenüber jedem Telekommunikationsunternehmen im Sin-\n\nne des § 47 Abs. 1 TKG einen Anspruch auf Überlassung der nach §§ 45m, \n\n104 TKG vorzuhaltenden Daten hat. Auf diese Weise hat die Klägerin auch Zu-\n\ngang zu den Datensätzen von Konkurrenzanbietern der Beklagten, die diese \n\nnur im Wege der Einwerbung oder der Recherche erlangt hat und als so ge-\n\nnannte Verlegerdaten bereit hält. Die Klägerin muss lediglich ihren Anspruch \n\ngegenüber dem jeweiligen Unternehmen geltend machen, das die Daten nicht \n\nder Beklagten übermittelt hat. Dies mag umständlicher sein, als wenn sich die \n\nKlägerin nur mit der Beklagten auseinandersetzen müsste. Die Verwirklichung \n\ndes Regelungszwecks des § 47 TKG, der Zersplitterung der Teilnehmerdaten-\n\nbestände entgegenzuwirken und einen umfassenden Verzeichnis- und Aus-\n\nkunftsdienst zu gewährleisten, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt. Im \n\nÜbrigen muss sich die Klägerin ohnehin an die einzelnen Konkurrenten der Be-\n\nklagten bei den Telekommunikationsdiensten wenden, wenn sie die Vollstän-\n\ndigkeit ihrer Datenbestände gewährleisten möchte. Dies ist notwendig, soweit \n\nsich die alternativen Diensteanbieter zur Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 45m, \n\n104 TKG nicht der Beklagten bedienen oder ihr unvollständige Datensätze lie-\n\nfern und die Beklagte zu den jeweiligen Kunden auch über keine \"Verleger-\n\ndaten\" verfügt. \n\n30 \n\ndd) Die Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des § 47 \n\nAbs. 1 TKG führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bestimmung beruht auf \n\nArt. 5 und 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, deren Normzweck sich aus \n\ndem Erwägungsgrund 11 (siehe dazu oben cc) ergibt. Der Richtlinie ist kein \n\nAnhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die „Verlegerdaten“ von dem Überlas-\n\nsungsanspruch, den die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 zu begründen ha-\n\nben, erfasst sein sollten. Vielmehr gelten die vorstehenden Erwägungen zum \n\nRegelungszweck des § 47 Abs. 1 TKG für die Richtlinie gleichermaßen. \n\n31 \n\nDas von den Parteien angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273) \n\nist für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch unergiebig. Es \n\nverhält sich lediglich dazu, welche einzelnen Angaben ein aus der Universal-\n\ndienstrichtlinie abzuleitender, dem Grunde nach bestehender Datenüberlas-\n\nsungsanspruch umfasst (aaO S. 11302 Rn. 14, S. 11304 ff, Rn. 22 ff). Zu der \n\nhier in Streit befindlichen Frage, welcher Herkunft die Kundendaten sein müs-\n\nsen, damit ein solcher Anspruch überhaupt entsteht, enthält die Entscheidung \n\nkeine Ausführungen. \n\n32 \n\nEiner Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht. Abgesehen \n\ndavon, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkun-\n\ndig sein dürfte, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte \n\nclair, vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 178, 243, 257 f, Rn. 31 m.w.N.), sind die et-\n\nwaig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich. \n\nDie Ausführungen des Senats zur materiellen Rechtslage tragen seine Ent-\n\nscheidung nicht. Vielmehr stellen sie lediglich ein obiter dictum dar, da das an-\n\ngefochtene Teilurteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist. \n\n33 \n\nee) Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn sich aus \n\n§ 47 Abs. 1 TKG ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Bereitstel-\n\nlung nicht nur der Daten ihrer eigenen Teilnehmer ergibt, sondern auch in Be-\n\nzug auf die Angaben über Kunden konkurrierender Telekommunikationsanbie-\n\nter, die sich der Beklagten zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nach \n\n§ 45m TKG bedienen (so die herrschende Meinung, siehe die Nachweise oben \n\nunter Buchstabe a). Auch hinsichtlich dieser Teilnehmerdaten gilt der in § 47 \n\nAbs. 2 Satz 1 TKG enthaltene Verweis auf § 104 TKG. Hieraus folgt weiter, \n\ndass von dem etwaig erweiterten Bereitstellungsanspruch ebenfalls lediglich die \n\nnach dieser Bestimmung und § 45m TKG veröffentlichungspflichtigen Angaben \n\nerfasst sind, zu denen die der Beklagten als reine \"Verlegerdaten\" bekannt ge-\n\nwordenen Angaben nicht gehören (siehe oben aa). Auch die Überlegungen zum \n\nNormzweck des § 47 Abs. 1 TKG (siehe oben cc) gelten für den Fall, dass die-\n\nse Bestimmung in dem vorstehenden Sinn erweiternd auszulegen ist, gleicher-\n\nmaßen. \n\n34 \n\nc) Die Klägerin kann ihren Anspruch schließlich nicht auf §§ 19, 20 GWB \n\nstützen, selbst wenn § 47 Abs. 1 TKG entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts keine gemäß § 2 Abs. 3 TKG \"ausdrücklich abschließende\" Regelung \n\nenthalten sollte. Auch die Revision, die ihr Rechtsmittel zwar unter anderem auf \n\ndie Verletzung von §§ 19, 20 GWB stützt, führt ihre insoweit erhobene Rüge \n\ninhaltlich nicht näher aus. \n\n35 \n\nEin Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung des § 20 GWB ist \n\nnicht ersichtlich. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Überlassung der von \n\ndem Klageantrag zu 3 erfassten Daten gemäß § 47 Abs. 1 TKG - nach dem \n\nderzeitigen Sach- und Streitstand - in zumutbarer Weise gegenüber dem jewei-\n\nligen alternativen Telekommunikationsdiensteanbieter geltend machen (siehe \n\noben b cc). In solchen Fällen scheidet ein Verstoß gegen § 20 GWB aus (vgl. \n\nz.B.: BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1995 - KVR 10/94 - WuW/E BGH \n\n2990, 2993 und vom 23. Februar 1988 - KVR 2/87 - WuW/E BGH 2479, 2481 f; \n\nKG WuW/E OLG 4951, 4966 ff; OLG Karlsruhe WuW/E DE-R 2213, 2214 f, \n\nRn. 18 f; Bechtold in Bechtold/Otting, Kartellgesetz, 5. Aufl., § 20 Rn. 54). \n\n36 \n\nFür die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stel-\n\nlung durch die Beklagte (§ 19 Abs. 1 GWB) ist ebenfalls nichts erkennbar. Die \n\nWeigerung der Beklagten, der Klägerin die im Klageantrag zu 3 näher bestimm-\n\nten Teilnehmerdaten zu überlassen, steht aus den oben ausgeführten Gründen \n\nin Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und § 47 \n\nAbs. 1 TKG. Dafür, dass die Beklagte gleichwohl missbräuchlich handelt, ist \n\nnichts ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu nichts mit Substanz vorgetragen. Dies \n\ngilt insbesondere auch für die Schriftsätze, auf die die Revision Bezug nimmt. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\n Seiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 87 O 18/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.08.2008 - 12 U 87/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_224-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/iii-zr-224-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":35},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":11},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_224-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_224-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/iii-zr-224-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_224-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:58.566839+00:00"}}