{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_223-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"III ZR 223/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 223/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 3. September 2008 - 7 U 3900/06 - wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erle-\n\ndigten Teil bis 40.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 7. Dezember 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. T. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. B. F. GmbH \n\n& Co. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen und Erlösausfallversicherungen für aufgenom-\n\nmene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts hat der Kläger Zug um Zug \n\ngegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung erstinstanzlich Rückzah-\n\nlung des eingezahlten Betrags von noch 52.131,77 € nebst Zinsen begehrt. Im \n\nBerufungsverfahren hat er im Hinblick auf einen mit der nicht mehr am Verfah-\n\nren beteiligten Beklagten zu 3 geschlossenen Vergleich die Hauptsache in Hö-\n\nhe von 26.065,88 € für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Toch-\n\ntergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und \n\nHintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprü-\n\nfungsgesellschaft, hat der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der \n\nBeklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Beschwerde \n\ndes Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 (III ZR \n\n25/07 - juris) die Revision zugelassen und das Berufungsurteil insoweit aufge-\n\nhoben, als die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete \n\nKlage abgewiesen worden ist. Im weiteren Verfahren hat das Oberlandesgericht \n\ndie Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde be-\n\ngehrt der Kläger die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nZulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. \n\n5 \n\n1. \n\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2007 (aaO Rn. 7) \n\nentschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt \"Risi-\n\nken der Beteiligung\" angeführte, als \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restri-\n\nsiko-Betrachtung\" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine \n\nBeteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenz-\n\nten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (vgl. \n\nauch die denselben Filmfonds betreffenden Senatsurteile vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, \n\n1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Prospekt-\n\nhaftungsansprüche sieht es indes als verjährt an. Das ist unter Zugrundelegung \n\nder Rechtsprechung, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei \n\neiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den \n\ngesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjäh-\n\nrung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum \n\n30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis \n\ndes Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt ver-\n\njähren (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, \n\n1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.), nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde \n\nnimmt dies hin. \n\n6 \n\n2. \n\na) Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn verneint das Berufungs-\n\ngericht mit näherer Begründung, weil es zwischen den Parteien zu keinem un-\n\nmittelbaren geschäftlichen Kontakt gekommen und persönliches Vertrauen nicht \n\nin Anspruch genommen worden sei. Die Darstellung der Aufgaben der Beklag-\n\nten im Prospekt genüge hierfür nicht. Die Beklagte hafte auch nicht wegen Ver-\n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nletzung eines Auskunftsvertrags, da eine etwaige Mitwirkung an der Erstellung \n\ndes Emissionsprospekts keine entsprechende vertragliche Bindung erzeuge. \n\nb) Die damit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Hier-\n\nnach scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten aus. \n\naa) Dass die Beklagte nach den Senatsurteilen vom 14. Juni 2007 \n\nals prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt \n\n(III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; III ZR 125/06 aaO S. 1505 f \n\nRn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach \n\nden Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889; Senatsbeschluss \n\nvom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08 - WM 2009, 400, 401 Rn. 8). Während die \n\neigentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die \n\nProspekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der \n\nculpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden \n\nist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Ver-\n\ntragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht \n\nin Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter \n\n(Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch \n\ngenommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit \n\ndem Kläger keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem \n\ndem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 (III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 \n\nRn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Beschwerde bezieht - keine \n\nStellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen \n\nBeitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Der Kläger war, \n\nwie sich aus dem vorgelegten Zeichnungsschein ergibt und vom Berufungsge-\n\nricht zugrunde gelegt worden ist, kein Direktkommanditist (zu einer solchen \n\nFallkonstellation vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 8), son-\n\ndern trat der Gesellschaft als Treugeber über die D. T. GmbH bei, mit der \n\ner durch einen Treuhandvertrag verbunden war und die nach § 4 Abs. 5 des \n\nGesellschaftsvertrags berechtigt war, ihr Recht zur Einlagenerhöhung durch \n\neinseitige Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin aus-\n\nzuüben. Die Beklagte war zwar eingeschaltet, um den Zeichnungsschein in \n\nEmpfang zu nehmen und die Einlage sowie das Agio \"auf Bitte\" des Anlegers \n\nper Lastschrift im Abbuchungsverfahren einzuziehen und an die Fondsgesell-\n\nschaft weiterzuleiten. Die Stellung als Einzahlungstreuhänderin hatte die Be-\n\nklagte indes auf der Grundlage ihres mit der Fondsgesellschaft geschlossenen \n\nVertrages über die Eigenkapitalvermittlung. Dass der Anleger nach dem Inhalt \n\ndes Zeichnungsscheins und des Gesellschaftsvertrags unter diesen Vorausset-\n\nzungen der Fondsgesellschaft beitrat, begründet im Verhältnis der Parteien zu-\n\neinander keine nähere vertragliche Beziehung, aus der sich für die Beklagte \n\nAufklärungspflichten ergeben konnten. Auch die weiteren im Senatsurteil vom \n\n14. Juni 2007 aufgeführten Umstände, auf die sich die Beschwerde bezieht (vgl. \n\nIII ZR 125/06 aaO S. 1505 Rn. 20), betreffen nur die Frage, ob und inwieweit \n\ndie Beklagte als Prospektverantwortliche angesehen werden kann, und besa-\n\ngen nichts dazu, in welcher qualifizierten, persönliches Vertrauen begründen-\n\nden Weise sie den Anlegern gegenüber getreten ist. \n\n9 \n\nbb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichts-\n\npunkt des (stillschweigenden) Abschlusses eines Auskunftsvertrages. Die Be-\n\nklagte war zwar von der Fondsgesellschaft allgemein mit der Koordination des \n\nEigenkapitalvertriebs betraut worden, hat den Kläger aber nicht selbst vermit-\n\ntelt. Der Kläger ist daher über die für seinen Anlageentschluss bedeutsamen \n\nUmstände nicht durch die Beklagte informiert worden, was üblicherweise An-\n\nknüpfungspunkt für eine Haftung des Vermittlers aus einem Auskunftsvertrag \n\nsein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vermittelnde Bank, die den Klä-\n\nger geworben hat, für die Beklagte Erklärungen abgegeben hätte und hierzu \n\nvon ihr bevollmächtigt gewesen wäre. Dementsprechend knüpft die Beschwer-\n\nde an den Vortrag des Klägers an, die für seinen Anlageentschluss erheblichen \n\nInformationen hätten sich unmittelbar aus dem Prospekt ergeben; die Beklagte \n\nsei als Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank besonders \n\nsachkundig gewesen und habe an der Einwerbung von Kommanditanteilen ein \n\nerhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt. Angesichts einer Mindest-\n\nanlagesumme von 100.000 DM habe sich der Verkaufsprospekt nur an einen \n\nüberschaubaren Interessentenkreis gewendet. Aufgrund ihrer im Prospekt he-\n\nrausgehobenen Stellung habe sie als Vertrauensträgerin fungiert. \n\n10 \n\nFür die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelmäßig - wie bei der \n\nHaftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Pros-\n\npekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich, \n\nder im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen \n\nmuss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft ge-\n\ngenüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Ent-\n\nschließung machen möchte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Kons-\n\ntellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der Auskunftsge-\n\nber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber \n\neinem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss ei-\n\nnes Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1979 - II ZR \n\n177/77 - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW \n\n1983, 276 und IVa ZR 323/80 - VersR 1982, 1143 f; vom 25. September 1985 \n\n- IVa ZR 237/83 - VersR 1986, 35 f). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer \n\nBank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens ange-\n\nnommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als Dar-\n\nlehensgeber für ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli \n\n1998 - XI ZR 375/97 - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall ver-\n\nneint worden, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbeunterlagen verwendet \n\nhatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als erfolgreicher Unter-\n\nnehmer dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgeschäftlichen Verbindung der \n\nParteien - über die zum fehlenden Verhandlungsverschulden bereits angespro-\n\nchenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die Fülle und die Gesamtheit \n\nder im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon nicht als Auskunft be-\n\nwertet werden können; es kommt hinzu, dass die Beklagte nach dem Inhalt des \n\nProspekts zwar mit verschiedenen Aufgaben betraut war, aber nicht einmal als \n\nUrheberin oder Garantin für bestimmte Prospektaussagen hervorgehoben wird \n\noder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein Umstände vorgetragen und erkenn-\n\nbar geworden sind, nach denen die Beklagte als Mitinitiatorin oder Hintermann \n\nin Betracht kommt, mag ihre Prospektverantwortlichkeit begründen, rechtfertigt \n\naber nicht die Bewertung, sie habe - ohne dass es zu einer Kontaktaufnahme \n\noder einem Ersuchen des Anlegers gekommen sei - ein Angebot auf Abschluss \n\neines rechtsverbindlichen Auskunftsvertrages abgegeben. Wollte man dies \n\n- wie die Beschwerde - anders sehen, wären die Unterschiede zwischen der \n\nProspekthaftung im engeren Sinne und der Vertragshaftung aufgehoben. \n\n11 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat schließlich im Anschluss an die im Senats-\n\nbeschluss vom 20. Dezember 2007 (aaO Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebenen Behaup-\n\ntungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Prospekts \n\nbekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung ent-\n\ngegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen \n\nsei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung \n\nmit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vorsätzlicher \n\nKapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der Beklagten \n\ndurch seine beim Vorgängerfonds V. GmbH & \n\nCo. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die im Prospekt des \n\nstreitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der Anlegergelder un-\n\nrichtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen worden seien. Das \n\nwäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund seiner \n\nErfahrungen mit dem Vorgängerfonds zumindest damit gerechnet habe, dass \n\ndie im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht abgeschlossen \n\nwerden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn der Produk-\n\ntionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit beziehungsweise die \n\nUnvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf genommen habe. \n\nEin solcher Vorsatz sei nicht feststellbar. \n\n12 \n\nDer rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung \n\nvon Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung \n\nnach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB \n\nein über den Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden für erforder-\n\nlich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur \n\naufhebenden Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse \n\nüber Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei \n\nKenntnissen über Probleme bei dem Vorgängerfonds liege die deliktsrechtliche \n\nVerantwortlichkeit der Beklagten nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür \n\nerforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen \n\nWürdigung, gegen die der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe an-\n\nführt. Insoweit beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, die Würdigung des Be-\n\nrufungsgerichts sei objektiv willkürlich und verletze seine Rechte aus Art. 103 \n\nAbs. 1 GG. Das Berufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschie-\n\ndener Parallelverfahren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden \n\nerklärt hatten, eingegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilse-\n\nnate, die in Parallelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung ge-\n\nwinnen können, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten davon aus-\n\ngegangen ist, dass die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds \n\nnicht prospektgemäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Da-\n\nbei hat es durchaus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei \n\ndem Vorgängerfonds in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu \n\nihnen jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwin-\n\ngend, dass das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifi-\n\nzierte Verschulden der Beklagten für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 08.06.2006 - 22 O 19755/05 - \nOLG München, Entscheidung vom 03.09.2008 - 7 U 3900/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_223-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-223-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_223-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_223-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zr-223-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_223-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:30.034114+00:00"}}