{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_207-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"III ZR 207/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 307 Bd, 611 Zur Frage der Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag (hier: Prüfinge- nieur) enthaltenen Klausel, die einen (Teil-)Erlass der Ausbildungskosten für den Fall des vorfristigen Ausscheidens aus der \"Prüforganisation\" des die Aus- bildung durchführenden Unternehmens vorsieht, dabei aber nicht nach dem Grund der Beendigung der Zugehörigkeit zu dieser Organisation differenziert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 207/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. September 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 307 Bd, 611 \n\nZur Frage der Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag (hier: Prüfinge-\n\nnieur) enthaltenen Klausel, die einen (Teil-)Erlass der Ausbildungskosten für \n\nden Fall des vorfristigen Ausscheidens aus der \"Prüforganisation\" des die Aus-\n\nbildung durchführenden Unternehmens vorsieht, dabei aber nicht nach dem \n\nGrund der Beendigung der Zugehörigkeit zu dieser Organisation differenziert. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08 - LG Oldenburg \n\nAG Vechta \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt die Zahlung anteiliger Kosten einer von ihr durchge-\n\nführten Ausbildung des Beklagten zum Kraftfahrzeug-Prüfingenieur. Die Partei-\n\nen streiten um Inhalt und Wirksamkeit der zugrunde liegenden Zahlungsrege-\n\nlung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrag. \n\nBei der Klägerin handelt es sich um eine nach Anlage VIIIb zur Straßen-\n\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) amtlich anerkannte Überwachungsor-\n\nganisation, die mit der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen, insbe-\n\nsondere den Haupt- und Abgasuntersuchungen nach §§ 29 und 47a StVZO, \n\nbefasst ist. Hierbei bedient sie sich der Dienste von Prüfingenieuren, die als \n\nselbständige Inhaber von Ingenieurbüros mit der Klägerin durch sog. \"G. -\n\nPartnerschafts-Verträge\" verbunden sind, oder aber, wie im Fall des Beklagten, \n\nin solchen Büros angestellt sind. Die Klägerin betreibt zudem eine Akademie \n\nzur theoretischen Fortbildung von Ingenieuren zu KFZ-Prüfingenieuren. \n\n3 \n\nAm 23. August 2004 schloss der Beklagte als Diplom-Ingenieur (FH) \n\neinen \"Anstellungsvertrag\" mit dem Sachverständigenbüro B. in H. , \n\n einem Partnerbüro der klägerischen Prüforganisation. Dieser Vertrag \n\nsah vor, dass der Beklagte sich durch Teilnahme an einem etwa acht- bis \n\nzehnmonatigen Lehrgang bei der Klägerin zum KFZ-Prüfingenieur ausbilden \n\nlässt (Ziffer 2 Abs. 1) und bis zur Vollendung der Ausbildung als \"auszubilden-\n\nder KFZ-Sachverständiger des Ingenieurbüros\" tätig ist (Präambel). Des Weite-\n\nren verpflichtete sich der Beklagte, mit der Klägerin einen (Partnerschafts-) \n\nVertrag abzuschließen, der ihm die Tätigkeit als Prüfingenieur erlaubt, wobei \n\ndie sich aus diesem Vertrag mit der Klägerin ergebenden Rechte und Pflichten \n\nzugleich auf das Büro B. als Arbeitgeber übertragen wurden (Ziffer 2 \n\nAbs. 3). Unter Ziffer 13 bestimmte der Anstellungsvertrag, dass der Arbeitgeber \n\ndie sich aus Anlass der Schulung bei der Klägerin ergebenden Kosten über-\n\nnimmt und sich die Parteien darüber einig sind, dass sich die voraussichtlichen \n\nAusbildungs- und Nebenkosten auf ca. 25.000 € belaufen; der Arbeitnehmer \n\nsollte zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet sein, wenn das Anstellungs-\n\nverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers gekün-\n\ndigt wird, wobei für jeden Monat der Beschäftigung nach Aufnahme der Tätig-\n\nkeit als Prüfingenieur 1/36 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen wird. \n\nNach Ziffer 15 berechtigt der Widerruf der Betrauung des Ingenieurs als Prüfin-\n\ngenieur durch die Klägerin das Ingenieurbüro zur fristlosen Kündigung des An-\n\nstellungsvertrags. \n\n4 \n\nMit Datum vom 18./27. August 2004 schlossen die Parteien einen \"Aus-\n\nbildungsvertrag\". Hierin verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten zum Prüf-\n\ningenieur auszubilden. Als Ausbildungsentgelt war unter Ziffer 6 eine Vergütung \n\nvon 12.300 € zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen, deren erster Teil in Höhe \n\nvon 4.100 € netto mit Ausbildungsbeginn und deren zweiter Teil in Höhe von \n\n8.200 € netto nach Ablauf von vier Monaten seit Ausbildungsbeginn zur Zah-\n\nlung fällig werden sollte. Die - hier allein streitgegenständliche - zweite Hälfte \n\nder zweiten Rate, mithin netto 4.100 €, sollte auf die Dauer von längstens drei \n\nJahren ab dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zinslos gestundet wer-\n\nden, sofern und solange der Ingenieur ununterbrochen bei einem Vertragspart-\n\nner der Klägerin zur Ausbildung zum Prüfingenieur oder als Prüfingenieur an-\n\ngestellt ist oder selbst als Vertragspartner der Klägerin Fahrzeuguntersuchun-\n\ngen für diese durchführt; sofern diese Voraussetzungen nach Ablauf von drei \n\nJahren seit erfolgreichem Bestehen der Ausbildung noch vorliegen, sollte dieser \n\nTeil der Vergütung durch die Klägerin erlassen werden (Ziffer 6 Abs. 3). Unter \n\nZiffer 13 des Vertrages verpflichtete sich das Sachverständigenbüro B. \n\ngegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner neben dem Kläger zur Zahlung \n\nder Ausbildungsvergütung sowie zur Förderung der Fortbildung des Klägers \n\nzum Prüfingenieur; dem entsprechend wurde der Ausbildungsvertrag von dem \n\nInhaber des Ingenieurbüros B. mit unterzeichnet. \n\n5 \n\nNeben dem Ausbildungsvertrag schlossen die Parteien am 30. Septem-\n\nber 2004 einen \"Kreditvertrag zur Finanzierung der Ausbildungskosten\" über \n\neine Darlehenssumme von 9.512 € zur Finanzierung der ersten Rate und der \n\nHälfte der zweiten Rate der Ausbildungskosten unter Vereinbarung einer jährli-\n\nchen Verzinsung von 5 %. Die Darlehensrückzahlung - unter Einschluss jeweils \n\naufgelaufener Zinsen - war in drei unterschiedlichen Raten (10 %, 20 % und \n\n70 % der Kreditsumme) nach 20, 32 und 44 Monaten vorgesehen. Nach Ziffer 6 \n\nwaren Voraussetzung der Darlehensvereinbarung ein gültiger Partnerschafts-\n\nvertrag oder Vorvertrag mit der Klägerin sowie ein Ausbildungsvertrag mit der \n\nKlägerin. Sollte das Vertragsverhältnis der Parteien, gleich aus welchem Grund, \n\nenden, so sollten die noch offenen Beträge mit einer Frist von zwei Wochen zur \n\nZahlung fällig sein. \n\n6 \n\nSchließlich schlossen die Parteien einen \"G. -Partnerschafts-Vertrag\" \n\nmit vorgesehenem Beginn am 12. Juli 2005, der den Beklagten berechtigte, \n\nFahrzeuguntersuchungen im Namen und auf Rechnung der Klägerin durchzu-\n\nführen. Für die von ihm durchgeführten Untersuchungen erhielt der Prüfingeni-\n\neur von der Klägerin eine nach Art der Untersuchung differenzierte Vergütung. \n\nIn Ziffer III. 1. wurde ferner bestimmt, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt endet, \n\nin dem das Anstellungsverhältnis des angestellten Prüfingenieurs mit dem Part-\n\nnerbüro beendet wird. \n\n7 \n\nAm 29. Juni 2005 schloss der Beklagte seine Ausbildung zum Prüfinge-\n\nnieur erfolgreich ab und war sodann im Betrieb des Sachverständigenbüros \n\nB. als angestellter Ingenieur tätig. Zum 15. Mai 2007 schied er dort infolge \n\neigener Kündigung aus und wechselte zu einer anderen Prüforganisation. Dar-\n\naufhin stellte die Klägerin die offene Darlehenssumme aus dem Kreditvertrag \n\nfällig und forderte mit Rechnung vom 24. Mai 2007 das gestundete letzte Drittel \n\nder Ausbildungsvergütung ein. Die letztgenannte Forderung ist Gegenstand des \n\nvorliegenden Verfahrens. \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat unter Aufhebung eines zuvor erlassenen klagestatt-\n\ngebenden Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n9 \n\nDie zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat die formularvertragliche Regelung in Ziffer 6 \n\nAbs. 3 des Ausbildungsvertrages (\"Erlassklausel\") gemäß § 307 Abs. 1 BGB für \n\nunwirksam erachtet, da sie den Beklagten als Vertragspartner entgegen den \n\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. \n\n11 \n\nDie Regelung stelle eine übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatz-\n\nbezogenen Berufswahlfreiheit des Beklagten (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) dar. \n\nUnter Berücksichtigung der mit dem Vertragsverhältnis der Parteien untrennbar \n\nverknüpften Vertragsbeziehung des Beklagten zu dem Sachverständigenbüro \n\nB. als Partnerunternehmen der Klägerin komme diese Bestimmung letzt-\n\nlich einer Erstattungspflicht des Beklagten für den Fall des vorzeitigen Aus-\n\nscheidens aus der Prüforganisation der Klägerin gleich. Dies folge daraus, dass \n\neinerseits das Ausbildungsentgelt zum überwiegenden Teil aufgrund des Darle-\n\nhensvertrags der Parteien für die Dauer von etwa drei Jahren kreditiert worden \n\nsei und zum anderen das Sachverständigenbüro B. sich als Arbeitgeber in \n\ndem Anstellungsvertrag zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet ha-\n\nbe. In ihrer Gesamtheit hätten die von der Klägerin sowie dem Partnerbüro \n\nB. mit dem Beklagten abgeschlossenen Verträge somit vorgesehen, dass \n\nder Beklagte die Ausbildungskosten gerade nicht tragen sollte, sofern er für die \n\nDauer von drei Jahren nach abgeschlossener Ausbildung in der Organisation \n\nder Klägerin beschäftigt ist. Die Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsver-\n\ntrages stelle daher faktisch eine Rückzahlungsregelung dar und keinen Erlass. \n\nVor diesem Hintergrund sei die Regelung an den Maßstäben der Rechtspre-\n\nchung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsabreden für Aus- und Fort-\n\nbildungskosten bei Arbeitnehmern zu messen. Danach sei im Rahmen der nach \n\n§ 307 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auch der die Rückzahlungs-\n\npflicht auslösende Tatbestand zu berücksichtigen. Eine Rückzahlungsklausel \n\nstelle nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeit-\n\nnehmer in der Hand habe, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht \n\nzu entgehen. Deshalb sei eine Regelung, die die (Rück-)Zahlungspflicht für je-\n\nden Fall des Ausscheidens vorsehe, ohne nach dem Anlass und Grund der Be-\n\nendigung der Tätigkeit des Beklagten in der Organisation der Klägerin zu diffe-\n\nrenzieren, unzulässig. \n\n12 \n\nDie sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung \n\nmüsse in Anwendung von § 306a BGB dazu führen, dass die von Ziffer 6 Abs. 3 \n\ndes Ausbildungsvertrages erfassten Kosten nicht gegenüber der Klägerin zu \n\nerstatten seien, sondern die Erlasswirkung eintrete. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\nZu Recht haben die Vorinstanzen die Unwirksamkeit der Entgeltregelung \n\n(Erlassklausel) in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages angenommen und \n\nhieraus die Unbegründetheit des streitgegenständlichen (restlichen) Vergü-\n\ntungsanspruchs der Klägerin hergeleitet. \n\n15 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die formularver-\n\ntragliche Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages unter Berück-\n\nsichtigung der Bestimmungen in den weiteren Verträgen zwischen den Parteien \n\nsowie mit dem Sachverständigenbüro B. einer Regelung über die Erstat-\n\ntung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gleich \n\nzu stellen und als solche - unter Anwendung der in der Rechtsprechung des \n\nBundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit von Ausbildungskostenerstattungs- und \n\n-rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB nichtig ist. \n\n16 \n\na) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Regelung in \n\nZiffer 6 des Ausbildungsvertrages (insbesondere: Ziffer 6 Abs. 3) - die der Se-\n\nnat selbständig auslegen kann (BGHZ 163, 321, 323 f) - nicht isoliert, sondern \n\nunter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts einschließlich der Indivi-\n\ndualbestandteile und des Zusammenwirkens dieser Klausel mit anderen, nicht \n\nangegriffenen Vertragsbestimmungen zu würdigen ist (BGHZ 106, 259, 263; \n\n116, 1, 4; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92 - NJW 1993, \n\n532; jeweils m. w. N.). Das Berufungsgericht zeigt weiterhin rechtsfehlerfrei auf, \n\ndass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien untereinander \n\n(Ausbildungsvertrag; Kreditvertrag; \"G. -Partnerschafts-Vertrag\") sowie zwi-\n\nschen den Parteien und dem Sachverständigenbüro B. (Einbeziehung in \n\nden Ausbildungsvertrag; Anstellungsvertrag; \"G. -Partnerschafts-Vertrag\") in \n\neinem engen, wechselbezüglichen Zusammenhang stehen: Ausbildungsvertrag \n\nund Anstellungsvertrag sind ausdrücklich aufeinander bezogen ausgestaltet \n\nund verflochten mit der (über jeweilige \"G. -Partnerschafts-Verträge\" bzw. \n\ndiesbezügliche Vorverträge vermittelten) Einbindung des Beklagten als (künfti-\n\nger) Prüfingenieur und seines Arbeitgebers, des Sachverständigenbüros B. \n\n , als Partnerunternehmen in die Prüforganisation der Klägerin. Der Ausbil-\n\ndungsvertrag, der Anstellungsvertrag und der \"G. -Partnerschafts-Vertrag\" \n\nsind aufeinander abgestimmt und voneinander abhängig gemacht; diese Ver-\n\nträge sind untrennbar miteinander verbunden. Dies gilt auch für den Kreditver-\n\ntrag, der einen Ausbildungsvertrag sowie einen Partnerschaftsvertrag (bzw. ei-\n\nnen Vorvertrag hierzu) mit der Klägerin voraussetzt. Die Regelungen im Ausbil-\n\ndungs-, Anstellungs- und Partnerschaftsvertrag sowie im Kreditvertrag zielen \n\nbei einer Gesamtbetrachtung darauf ab, den Beklagten als (künftigen) Prüfin-\n\ngenieur dazu anzuhalten, für die Dauer von zumindest drei Jahren nach erfolg-\n\nreichem Abschluss der Ausbildung zum Prüfingenieur ausschließlich für die \n\nPrüforganisation der Klägerin und für das Sachverständigenbüro B. tätig \n\nzu werden. Zum (mindestens dreijährigen) Verbleib im Büro B. und in der \n\nPrüforganisation der Klägerin soll der Beklagte dadurch bewogen werden, dass \n\ner in diesem Falle von den Kosten seiner bei der Klägerin durchgeführten Fort-\n\nbildung zum Prüfingenieur letztlich freigehalten wird, und zwar zu einem (durch \n\nden Kreditvertrag verzinslich gestundeten) Anteil von zwei Dritteln durch seinen \n\nArbeitgeber, das Büro B. , (im Wege der Kostenübernahme bzw. -erstat-\n\ntung) und zu einem weiteren Anteil von einem Drittel durch die Klägerin (im \n\nWege des auch zugunsten des Büros B. wirkenden Teilerlasses). \n\n17 \n\nb) Diese Gestaltung rechtfertigt die Annahme, dass die formularvertragli-\n\nche Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages einer Regelung über \n\ndie Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den Arbeit-\n\ngeber gleich zu stellen und als solche gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig \n\nist. \n\n18 \n\nNach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestim-\n\nmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den \n\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der \n\nFall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich \n\neigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, \n\nohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und \n\nihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, \n\nBGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 und Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - \n\nNJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29; BAG NZA 2003, 668, 669; NZA 2009, 435, 438 \n\nRn. 31; NZA 2009, 666, 667 Rn. 14). So liegt es hier. \n\n19 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Verein-\n\nbarung der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung oder Erstattung von \n\nAusbildungskosten an den Arbeitgeber für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis \n\nvor dem Ablauf einer bestimmten (Bindungs-)Frist endet, allerdings grundsätz-\n\nlich zulässig und stellt nicht schon für sich genommen eine unangemessene \n\nBenachteiligung des Arbeitnehmers dar (BAG NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 24; \n\nNZA 2009, 435, 438 Rn. 34; NZA 2009, 666, 667 Rn. 17; s. auch BAG NZA \n\n1994, 937, 938; NJW 2004, 3059, 3060). Dem liegt die Erwägung zugrunde, \n\ndass ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen ist, die von \n\nihm finanzierte Ausbildung des Arbeitnehmers für den eigenen Betrieb mög-\n\nlichst langfristig nutzen zu können. Dieses Interesse ist jedoch mit der in Art. 12 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG verankerten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des \n\nArbeitnehmers und seinem Interesse, den Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kos-\n\nten frei wählen zu können, abzuwägen. Im Rahmen einer Güter- und Interes-\n\nsenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter \n\nHeranziehung der Umstände des Einzelfalles ist zu prüfen, ob die Erstattungs-\n\npflicht dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar ist (BAG NZA 1991, \n\n178, 179; NZA 1994, 937, 938; NZA 2002, 551, 552; NJW 2004, 3059, 3060; \n\nNJW 2006, 3083, 3085 Rn. 25; NZA 2009, 666, 668 Rn. 17). Bei dieser Abwä-\n\ngung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer aus der vom \n\nArbeitgeber finanzierten Ausbildung einen Vorteil erlangt, der seine Arbeits-\n\nmarktchancen erhöht und sich als geldwerte Verbesserung seiner beruflichen \n\nPosition darstellt (vgl. BAG NZA 1991, 178, 179; NZA 1994, 937, 940; NZA \n\n2002, 551, 552 f). Zudem darf die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers nur \n\ndurch ein Ereignis ausgelöst werden, das in die (Verantwortungs- und Risiko-) \n\nSphäre des Arbeitnehmers und nicht in die Sphäre des Arbeitgebers fällt. Die \n\nVerpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten vor Ablauf einer angemes-\n\nsenen Bindungsfrist ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vorzeitige Lösung des \n\nArbeitsverhältnisses dem Bereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, er die \n\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses also beeinflussen kann und es in der \n\nHand hat, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG \n\nNJW 2004, 3059, 3060; NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 27; NJW 2007, 3018, 3019 \n\nRn. 21; NZA 2009, 435, 439 Rn. 35; Schmidt, Die Beteiligung der Arbeitnehmer \n\nan den Kosten der beruflichen Bildung - Umfang und Grenzen der Vertragsges-\n\ntaltung, NZA 2004, 1002, 1004 f). Genügt die vertragliche Regelung diesen An-\n\nforderungen nicht, so ist sie unwirksam. Diese Unwirksamkeit hat das Bundes-\n\narbeitsgericht für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Regelungen der \n\nSchuldrechtsreform aus einer Einzelfallbetrachtung unter Zugrundelegung von \n\n§§ 138, 242, 315 BGB und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet. Seit dem Inkrafttreten \n\nder Schuldrechtsreform (am 1. Januar 2003; Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) und \n\ndem damit verbundenen Wegfall der ehedem in § 23 Abs. 1 AGBG angeordne-\n\nten Bereichsausnahme für Arbeitsverträge unterzieht das Bundesarbeitsgericht \n\narbeitsvertragliche Bestimmungen über die Erstattung von Ausbildungskosten \n\nder Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F. (s. dazu BAG NJW 2006, 3083, \n\n3084 Rn. 17; NJW 2007, 3018 f Rn. 14 ff; NZA 2009, 666, 667 Rn. 16). Dabei \n\nsind derartige Klauseln in Arbeitsverträgen kontrollfähig, weil sich die Erstat-\n\ntungsregelungen im Kern nicht (isoliert) als Regelungen über die Gegenleistung \n\nfür die erhaltenen Ausbildungsleistungen des Arbeitgebers darstellen, sondern \n\nals arbeitsvertragliche Abreden einzustufen sind, die die Vertragsbeendigung \n\ndurch den Arbeitnehmer faktisch erschweren (BAG NZA 2003, 668, 669). Im \n\nÜbrigen knüpft das Bundesarbeitsgericht an die zuvor entwickelten Grundsätze \n\nan; allerdings kommt es bei der Kontrolle nun nicht mehr darauf an, ob die Be-\n\nendigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall - wie hier - in der Sphäre \n\ndes Arbeitnehmers liegt. Die vertragliche Formularregelung ist im Rahmen der \n\nInhaltskontrolle anhand einer überindividuellen, typisierenden und generalisie-\n\nrenden Betrachtung zu würdigen (s. dazu BGHZ 105, 24, 31; 110, 241, 244; \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - NJW 2002, 1713, 1715) und \n\ndeshalb stets nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und ohne \n\nDifferenzierung nach der Sphäre der auslösenden Umstände für jeden Fall der \n\nvorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Erstattungspflicht für ent-\n\nstandene Ausbildungskosten auferlegt (BAG NJW 2006, 3083, 3085 f Rn. 27 ff; \n\nNJW 2007, 3018, 3019 ff Rn. 19 ff; NZA 2009, 435, 439 Rn. 35; Schmidt aaO \n\n1010). Dabei ist es unerheblich, ob die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzah-\n\nlung oder Erstattung der Ausbildungskosten erst mit der vorfristigen Beendi-\n\ngung des Arbeitsvertrages begründet wird oder ob der Arbeitnehmer diese Kos-\n\nten dem Arbeitgeber, gegebenenfalls aufgrund einer gesonderten Vereinba-\n\nrung, als \"Darlehen\" schuldet und der Erlass dieser Darlehensforderung an die \n\nEinhaltung der Bindungsfrist geknüpft wird. Denn bei derartigen Abreden ist in \n\nWahrheit - entgegen dem Wortlaut - kein Darlehen im Rechtssinne gewollt, son-\n\ndern eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Tragung der Ausbildungs-\n\nkosten (s. BAG NZA 1991, 178 f; NJW 2007, 3018 f Rn. 15 ff; NZA 2009, 435, \n\n438 Rn. 32; Schmidt aaO 1006). \n\n20 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat an-\n\nschließt, ergibt sich die Unwirksamkeit der Entgeltregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des \n\nAusbildungsvertrags. \n\n21 \n\nDie Klägerin ist zwar nicht der Arbeitgeber des von ihr ausgebildeten \n\nPrüfingenieurs. Bei gebotener Gesamtbetrachtung der wechselbezüglichen Ver-\n\ntragsverhältnisse und der Interessenlage der Beteiligten nimmt die Klägerin \n\naber eine Stellung ein, die der eines Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer die \n\nFortbildungskosten finanziert und ihn hierdurch an seinen Betreib zu binden \n\nversucht, vergleichbar ist; auch erweist sich der von ihr ausgebildete Prüfinge-\n\nnieur im Verhältnis zu der Klägerin in gleicher Weise schutzwürdig wie gegen-\n\nüber seinem eigentlichen Arbeitgeber, dem Sachverständigenbüro B. . \n\n22 \n\nDer Klägerin geht es bei der Entgeltregelung insgesamt darum, den Prüf-\n\ningenieur in ihrem eigenen Erwerbsinteresse dauerhaft - zumindest für eine be-\n\nstimmte Frist - ausschließlich in ihre Prüforganisation einzubinden und ihm den \n\nWechsel zu einer anderen Prüforganisation zu erschweren. Der Ingenieur darf \n\nneben der G. keiner anderen Überwachungsorganisation oder Technischen \n\nPrüfstelle angehören und diese auch nicht unterstützen (Ziffer 9. 3. des Ausbil-\n\ndungsvertrags; Ziffer I. 4. des Partnerschaftsvertrags), und die Anstellung bei \n\ndem Ingenieurbüro sowie die Zugehörigkeit des Ingenieurs zur Prüforganisation \n\nder Klägerin werden voneinander abhängig gemacht (Ziffer 2 Abs. 3 und Zif-\n\nfer 15 des Anstellungsvertrags; Ziffer III. 1. des Partnerschaftsvertrags). Insbe-\n\nsondere führt der Wechsel des Arbeitgebers (Ingenieurbüro) zugleich auch zum \n\nAusscheiden aus der Prüforganisation der Klägerin (Ziffer III. 1. des Partner-\n\nschaftsvertrags). Verbleibt der Prüfingenieur zumindest drei Jahre (ausschließ-\n\nlich) in der Prüforganisation der Klägerin (und im Ingenieurbüro seines Arbeit-\n\ngebers), so wird er von den Kosten seiner Ausbildung vollumfänglich freigehal-\n\nten. Auf diese Weise wird ein Wechsel der Prüforganisation - der mit einem \n\nWechsel des Arbeitgebers einhergeht - vor Ablauf der Dreijahresfrist faktisch \n\nbehindert, weil der Ingenieur solchenfalls mit Kosten belastet würde, die er \n\nsonst nicht zu tragen hätte. Die Fortbildung der Ingenieure zu Prüfingenieuren \n\ndient - (weit) über die Erzielung von Einnahmen aus der Ausbildungsvergütung \n\nhinaus - dem eigenen Erwerbsinteresse der Klägerin, da sie die von ihr ausge-\n\nbildeten Prüfingenieure zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsetzt und hierbei einen \n\nTeil der dafür vereinnahmten Vergütungen einbehält. Die von diesem Erwerbs-\n\ninteresse der Klägerin geleitete Einbindung des Prüfingenieurs in ihre Prüforga-\n\nnisation und die enge Verflechtung dieser Zugehörigkeit mit dem Arbeitsver-\n\nhältnis zwischen dem Prüfingenieur und dem Ingenieurbüro seines Arbeitsge-\n\nbers unterscheiden die Klägerin von einem Unternehmen, das lediglich Ausbil-\n\ndungsleistungen erbringt und hierfür die geschuldete Vergütung verlangt, und \n\nrechtfertigen bezüglich der Entgeltregelung die Gleichstellung der Klägerin mit \n\neinem Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer die Ausbildungskosten finanziert. \n\n23 \n\nAuch aus der Sicht des fortzubildenden Ingenieurs stellt sich das Ver-\n\nhältnis zur Klägerin im Wesentlichen ebenso dar wie für einen Arbeitnehmer zu \n\nseinem die Fortbildungskosten finanzierenden Arbeitgeber. Unbeschadet der \n\nErstattungsregelung in Ziffer 13 des Anstellungsvertrags und der gesamt-\n\nschuldnerischen Mithaftung des Ingenieurbüros gemäß Ziffer 13 des Ausbil-\n\ndungsvertrags wird der Ingenieur gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Fort-\n\nbildungskosten verpflichtet und durch die Teilerlassregelung in Ziffer 6 Abs. 3 \n\ndes Ausbildungsvertrags für eine gewisse Frist an die Prüforganisation der Klä-\n\ngerin gebunden. Die Schutzbedürftigkeit des Ingenieurs entfällt nicht deshalb, \n\nweil er nach Maßgabe von Ziffer 13 des Anstellungsvertrags von dem Ingeni-\n\neurbüro die (vollständige bzw. anteilige) Übernahme der Ausbildungskosten \n\nverlangen kann und das Ingenieurbüro gemäß Ziffer 13 des Ausbildungsver-\n\ntrags als schuldbeitretender Gesamtschuldner für die Zahlung der Ausbildungs-\n\nvergütung an die Klägerin mithaftet. Denn die umfassende Einstandspflicht des \n\nIngenieurs gegenüber der Klägerin bleibt hiervon unberührt, und im Falle der \n\nInsolvenz des Ingenieurbüros liefe ein gegen dieses bestehender Erstattungs- \n\noder Freistellungsanspruch leer. Zudem wird der Anspruch des Ingenieurs ge-\n\ngen das Ingenieurbüro auf Übernahme der Ausbildungskosten dem Umfang \n\nnach - die Wirksamkeit dieser arbeitsvertraglichen Regelung dahingestellt - da-\n\nvon abhängig gemacht, dass er nach dem (erfolgreichen) Abschluss seiner \n\nFortbildung zum Prüfingenieur weiterhin bei dem Ingenieurbüro angestellt bleibt \n\n(Ziffer 13 des Anstellungsvertrags). Der Prüfingenieur kann auch nicht darauf \n\nverwiesen werden, dass er im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses \n\nmit seinem (bisherigen) Arbeitgeber die Möglichkeit habe, eine Anstellung bei \n\neinem anderen der bundesweit 600 mit der Prüforganisation der Klägerin ver-\n\nbundenen Ingenieurbüros zu erlangen oder als selbständiger Prüfingenieur ein \n\n\"Partner\" der Klägerin zu werden. Die arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit \n\neines bei der Klägerin ausgebildeten Prüfingenieurs wird schon dadurch erheb-\n\nlich eingeschränkt, dass es ihm erschwert wird, zu einem außerhalb der Prüfor-\n\nganisation der Klägerin stehenden Arbeitgeber zu wechseln oder sich sonst als \n\nselbständiger Prüfingenieur zu betätigen. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, \n\ndass in der Lebenswirklichkeit ohnehin nur ein geringer Bruchteil dieser 600 \n\nBetriebe als potentielle (neue) Arbeitgeber in Betracht kommen (etwa diejeni-\n\ngen, die sich in zumutbarer Entfernung zum Lebensmittelpunkt des Ingenieurs \n\nund seiner Familie befinden). Zudem ist zu beachten, dass aufgrund der ver-\n\ntraglichen Regelungen mit der Anstellung im Ingenieurbüro seines Arbeitgebers \n\nauch die über den \"G. -Partnerschafts-Vertrag\" vermittelte Zugehörigkeit des \n\nPrüfingenieurs zur Prüforganisation der Klägerin mit sofortiger Wirkung endet \n\n(Ziffer III. 1. des Partnerschaftsvertrages), ohne dass dem Prüfingenieur zu-\n\ngleich ein Anspruch eingeräumt wird, bei einem anderen zur Prüforganisation \n\nder Klägerin gehörenden Ingenieurbüro angestellt oder selbständig zum \"Part-\n\nner\" der Klägerin zu werden. Hinzu kommt, dass die (Teil-)Erlassregelung in \n\nZiffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages eine \"ununterbrochene\" Anstellung \n\n(bzw. Zugehörigkeit zur Prüforganisation der Klägerin) voraussetzt; es ist aber, \n\netwa im Falle einer von der Klausel ebenfalls erfassten Arbeitgeberkündigung, \n\nkeineswegs selbstverständlich, dass es einem Prüfingenieur in kurzer Zeit ge-\n\nlingt, „nahtlos“ bei einem anderen, der Organisation der Klägerin angehörigen \n\nIngenieurbüro eine Anstellung zu annehmbaren Bedingungen zu finden. \n\n24 \n\nNach dem zuvor Gesagten ergibt sich Unwirksamkeit der als Allgemeine \n\nGeschäftsbedingung anzusehenden (Teil-)Erlassregelung daraus, dass sie \n\nnicht nach dem Grund der Beendigung des Verbleibs in der Prüforganisation \n\nder Klägerin differenziert und damit auch Beendigungsgründe aus der Sphäre \n\nder Klägerin oder des Arbeitgebers des Prüfingenieurs erfasst. Für die rechtli-\n\nche Bewertung ist es dabei ohne Belang, ob mit dem vorzeitigen Ausscheiden \n\ndes Ingenieurs aus der Prüforganisation der Klägerin die Erstattungspflicht erst \n\nbegründet oder ein in Aussicht gestellter (Teil-)Erlass hinfällig wird, da beide \n\nRegelungsmöglichkeiten wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg - nämlich die \n\nnachträgliche (anteilige) Kostenbelastung des Ingenieurs im Falle seines vor-\n\nfristigen Ausscheidens - abzielen. \n\n25 \n\n2. \n\nDie Nichtigkeitsfolge besteht nicht - wie bei Annahme einer Unwirksam-\n\nkeit der (Teil-)Erlassklausel in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages als sol-\n\ncher - darin, dass der Ingenieur unabhängig von der Dauer seines Verbleibs in \n\nder Prüforganisation der Klägerin verpflichtet wäre, dieser den vollen Betrag der \n\nvereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung \n\nhat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr die Folge, dass der Klägerin kein \n\nAnspruch auf Zahlung des von der Erlassklausel erfassten und hier streitge-\n\ngenständlichen Drittels des Ausbildungsentgelts zusteht. Bei gebotener werten-\n\nder Betrachtung stellt sich die betroffene (Teil-)Erlassklausel als eine (formular-\n\nvertragliche) Entgeltregelung dar, die insgesamt auf eine befristete Bindung des \n\nIngenieurs an die Prüforganisation der Klägerin abzielt, dabei nicht nach der \n\nSphäre der Beendigungsgründe differenziert und deshalb unzulässig ist. Die \n\nUnwirksamkeit der Entgeltregelung betrifft nicht den (Teil-)Erlass als solchen, \n\nsondern seine Bedingungen, und führt deshalb zum Verlust des Zahlungsan-\n\nspruchs. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Falle, dass ein Arbeitgeber sei-\n\nnem Arbeitnehmer die von ihm finanzierten Ausbildungskosten kreditiert und \n\nden Erlass der \"Darlehensschuld\" ohne gebotene Differenzierung nach der \n\nSphäre des die Auflösung begründenden Umstandes formularvertraglich davon \n\nabhängig macht, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Ablauf einer be-\n\nstimmten Bindungsfrist endet. Hierzu bedarf es entgegen der Ansicht der Vorin-\n\nstanzen der Heranziehung von § 306a BGB nicht. Die Folge des Verlusts des \n\nZahlungsanspruchs (gerichtet auf Vergütung, Erstattung oder Rückzahlung) \n\nergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer ver-\n\ntraglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entge-\n\ngen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. \n\n26 \n\n3. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Unwirksam-\n\nkeit einer formularmäßigen \"Ausbildungskostenrückzahlungsklausel\", insbeson-\n\ndere bei einer zu langen Bindungsdauer, eine ergänzende Vertragsauslegung \n\nnicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BAG NZA 2009, 666, 668 \n\nRn. 27 ff). Die Frage, ob auch bei der vorliegenden Fallgestaltung eine ergän-\n\nzende Vertragsauslegung hätte in Betracht kommen können, braucht, da hierzu \n\njeder Sachvortrag fehlt und die Revision insoweit auch keine Rügen erhoben \n\nhat, nicht vertieft zu werden. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nAG Vechta, Entscheidung vom 04.12.2007 - 11 C 853/07 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 S 11/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_207-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/iii-zr-207-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_207-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_207-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/iii-zr-207-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_207-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:16.125888+00:00"}}