{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_197-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"III ZR 197/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 D Zur haftungsrechtlichen Zuordnung eines Schadens, der dem Bauherrn auf- grund der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung dadurch entstanden ist, dass der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer von ei- nem für diesen Fall eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und den vertraglich zugesagten \"pauschalen Schadensersatz\" verlangt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 197/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 D \n\nZur haftungsrechtlichen Zuordnung eines Schadens, der dem Bauherrn auf-\n\ngrund der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung dadurch \n\nentstanden ist, dass der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer von ei-\n\nnem für diesen Fall eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und \n\nden vertraglich zugesagten \"pauschalen Schadensersatz\" verlangt hat. \n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Trier vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist aus übergegangenem Recht Inhaberin einer Baugeneh-\n\nmigung, die 2002 zur Errichtung von jeweils einem Photovoltaik Modulträger an \n\nzwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Z. erteilt wurde. \n\nDie Klägerin hatte am 30. August 2004 mit der Firma K. \n\n einen Vertrag über das Bauvorhaben \"Photovoltaik Modulträ-\n\nger an Windkraftanlage in Windpark Z. \" geschlossen. In § 1 des Vertrages \n\nerklärte die Klägerin, dass die benötigten Baugenehmigungen \"rechtskräftig und \n\nfrei von Widersprüchen\" vorlägen. § 6 hatte in den hier maßgeblichen Teilen \n\nfolgenden Wortlaut: \n\n\"Im Bereich des benannten Vorhabens haben diverse rechtliche \nHindernisse zu Verzögerungen bei der Ausführung der existenten \nWKA geführt. Auch Nachbarschaftseinwendungen sind möglich. \nDaher werden in dieser Frage und der damit einhergehend mögli-\nchen Kostenrisiken präventiv folgende Regelungen getroffen. \n\n1. ... \n\n2. Im Falle behördlicher Eingriffe in die Genehmigung oder er-\nschwerter behördlicher Auflagen hinsichtlich der Bauausführung \nhat der DL (Fa. K. ) zwischen \nder Baubeginnsanzeige durch den BH (Klägerin) bis zum Baube-\nginn der Modulträger das Recht mit sofortiger Wirkung vom Ver-\ntrag zurückzutreten, wenn Erkenntnisse oder Ereignisse die Um-\nsetzung verzögern oder zu verzögern drohen. Der DL hat eine \nKlärung über den Rechtsweg nicht abzuwarten, da dessen Aus-\ngang ungewiss und zeitlich unbestimmt ist. \n\n3. Im Falle des Rücktritts des DL gemäß § 6 Abs. 2 ist BH zu einem \npauschalen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro verpflichtet, \nder die entgangene Auftragsannahme durch den DL in Erwar-\ntung der hindernisfreien Ausführung der rechtskräftigen Bauge-\nnehmigung des hier gegenständlichen Vorhabens eingeplant hat \nund in der Folge auf die Auftragsannahme dritter Projekte im \nJahresendgeschäft verzichtet hat. \n\n4. ... \" \n\n3 \n\nAm 10. September 2004 zeigte die Klägerin den zum 24. September \n\n2004 beabsichtigten Baubeginn dem beklagten Landkreis an. Ohne Anhörung \n\nhob dieser am 21. September 2004 die Baugenehmigung auf und forderte die \n\nKlägerin auf, Antragsunterlagen zur Durchführung eines Verfahrens nach dem \n\nBundesimmissionsschutzgesetz vorzulegen. Gegen diesen Bescheid legte die \n\nKlägerin am 22. September 2004 Widerspruch ein. Nachdem die Firma K. \n\n von der Klägerin über die Aufhebung der Bauge-\n\nnehmigung in Kenntnis gesetzt worden war, erklärte diese mit Schreiben vom \n\n22. September 2004 den Rücktritt von dem Vertrag mit der Klägerin und forder-\n\nte sie unter dem 1. Oktober 2004 zur Zahlung von 5.000 € auf. Mit Bescheid \n\nvom 3. November 2004 hob der beklagte Landkreis seine Aufhebungsverfü-\n\ngung vom 21. September 2004 wieder auf. \n\nMit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz in Höhe des an die \n\nFirma K. bezahlten Betrages in Höhe von \n\n5.000 € geltend. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das \n\nOberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage ab-\n\ngewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Es liege eine Verletzung der dem \n\nSchutz der Klägerin dienenden Amtspflichten durch die Beklagte vor. Der hier \n\ngeltend gemachte Schaden sei aber nicht vom Schutzbereich der Amtspflicht \n\numfasst. Die Klägerin mache einen Schaden geltend, welcher infolge einer frei \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nvereinbarten vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem von ihr beauftragten \n\nUnternehmer entstanden sei. Diese weiche vom gesetzlichen Haftungsleitbild \n\ndes Einstehenmüssens für Leistungsstörungen oder Pflichtverletzungen bei der \n\nDurchführung eines (Werk-)Vertrages so erheblich ab, dass sie nicht mehr vom \n\nSchutzbereich der Amtspflicht erfasst sei. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch in Höhe von 5.000 € gegen den beklagten Landkreis nach § 839 Abs. 1 \n\nBGB i.V.m. Art. 34 GG zu. \n\n9 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die Verletzung einer dem Schutz des Vermö-\n\ngens der Klägerin dienenden Amtspflicht durch den beklagten Landkreis bejaht. \n\nDies nimmt die Revisionsklägerin als für sich günstig hin. \n\n10 \n\n2. \n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch durch \n\nden bei der Klägerin eingetretenen Vermögensnachteil in Form der Belastung \n\nmit der Verbindlichkeit gegenüber der Firma K. \n\n ein Schaden entstanden, der vom Schutzzweck der hier verletzten Amts-\n\npflicht umfasst ist und deswegen im Wege des Amtshaftungsanspruchs vom \n\nbeklagten Landkreis ersetzt verlangt werden kann. \n\n11 \n\na) Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen \n\nBegrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend \n\ndavon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck \n\nund der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte \n\n(Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269). Dabei ist, soweit begünstigende Verwal-\n\ntungsakte wie die Baugenehmigung in Rede stehen, auf das Vertrauen abzu-\n\nstellen, das die Maßnahme begründen soll (Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 \n\n- III ZR 259/01 - NVwZ 2003, 376, 377). \n\n12 \n\nFür die Baugenehmigung hat der Senat ausgeführt, dass die zuständige \n\nBehörde auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht zu nehmen hat, als sie ihm \n\nnicht ohne ausreichende rechtliche Grundlage deren Erteilung verweigern darf. \n\nDarüber hinaus fällt mit ihrer Erteilung das bis dahin bestehende Bauverbot und \n\nder Bauherr ist nunmehr befugt, mit dem Bauen entsprechend der Genehmi-\n\ngung zu beginnen. Es wird deshalb für ihn mit der Baugenehmigung ein Ver-\n\ntrauenstatbestand geschaffen, dass er nunmehr davon ausgehen darf, dass der \n\nder Baugenehmigung entsprechenden Durchführung seines Bauvorhabens (öf-\n\nfentlich-)rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen und er dementsprechend \n\nwirtschaftlich disponieren kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112, 116 f; 105, 52, \n\n54 f; 109, 380, 394; 134, 268, 276 f; 144, 394, 396 f). Zwar geht der Schutz-\n\nzweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Pflicht nicht da-\n\nhin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, \n\ndie ihm bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können. Die \n\nBaugenehmigung ist aber ausreichende Vertrauensgrundlage für den Bauherrn, \n\nunmittelbar mit der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens zu beginnen \n\nund zu diesem Zweck konkrete Aufwendungen für die Planung und Durchfüh-\n\nrung des Vorhabens zu tätigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 277; vom \n\n5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2091). Das gilt jedenfalls in den \n\nGrenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs \n\n(Senatsurteil BGHZ 134 aaO). Der Bauherr hat es aber nicht in der Hand, durch \n\neine besondere Vertragsgestaltung den Schutzbereich der Amtspflichten der \n\nBauaufsichtsbehörde uferlos dahin zu erweitern, dass jedes beliebige Vermö-\n\ngensinteresse darunter fällt (Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269 f). \n\n13 \n\nDer Schutzzweck der Amtspflichten, eine erteilte Baugenehmigung nicht \n\nzu Unrecht zurückzunehmen, korrespondiert dabei als belastender Verwal-\n\ntungsakt mit der Reichweite des Vertrauens, den die zurückgenommene Ge-\n\nnehmigung für den Bauherrn begründet hat. \n\n14 \n\nb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den \n\nSchutzzweck der Amtspflichten des beklagten Landkreises zu eng gezogen. \n\nDer Umstand, dass die als Schaden geltend gemachte Belastung mit einer Ver-\n\nbindlichkeit gegenüber einem Dritten ihre Grundlage in einer von den dispositi-\n\nven Normen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff, insbesondere §§ 642 ff BGB) \n\nabweichenden Vereinbarung findet, rechtfertigt es für sich allein nicht, sie nicht \n\nmehr als von der Vertrauensgrundlage der Baugenehmigung umfasst anzuse-\n\nhen. Der Schutzzweck der Amtspflichten der für die Erteilung und die Rück-\n\nnahme einer Baugenehmigung zuständigen Behörde ist nicht darauf begrenzt, \n\ndass nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die der Erfüllung allein \n\nunmittelbar aus dem Gesetz abzuleitender Forderungen gegen den Bauherrn \n\nals Geschädigten dienen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Parteien \n\neines Schuldverhältnisses bis auf die Grenzen zwingender Vorschriften in gro-\n\nßem Umfang den beiderseitigen Interessen bei der Vertragsdurchführung \n\nRechnung tragen können, in dem sie gerade in Abweichung von der gesetzli-\n\nchen Regelung Ansprüche zwischen ihnen begründen oder ausschließen. Des-\n\nhalb ist ausgehend von der Vertrauensgrundlage, die durch die später rechts-\n\nwidrig aufgehobene Baugenehmigung begründet wurde, in den Mittelpunkt zu \n\nrücken, ob die vom Geschädigten eingegangene Verpflichtung unmittelbar mit \n\nder Durchführung der beabsichtigten Baumaßnahme verbunden ist; ist dies zu \n\nbejahen, so ist der zur Erfüllung dieser Forderung aufgewendete Betrag grund-\n\nsätzlich ersatzfähig. In Abgrenzung dazu sind insbesondere solche Forderun-\n\ngen aus Vereinbarungen nicht mehr vom Schutzzweck der Amtspflichten der \n\nBehörde umfasst, die mit Blick auf die bezügllich des konkreten Bauvorhabens \n\nbestehende Interessenlage der Vertragspartner nicht mehr nachvollziehbar \n\nsind, etwa weil sie der Kompensation von Nachteilen dienen, die bei anderen \n\nBauvorhaben der Vertragsparteien entstanden sind. Allgemein kann gesagt \n\nwerden, dass sich die schadensersatzpflichtige Körperschaft solche \"schadens-\n\nursächlichen\" Vertragsabsprachen nicht entgegenhalten lassen muss, auf die \n\nsich ein wirtschaftlich denkender Vertragspartner auch unter Berücksichtigung \n\nder Interessen der Gegenseite nicht einlassen würde. Ebenfalls sind solche \n\nForderungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf eine - als möglich erkannte - \n\nAmtspflichtverletzung begründet wurden, um für diesen Fall eine möglichst ho-\n\nhe Schadensersatzforderung geltend machen zu können. \n\n15 \n\nc) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Klägerin ein zu er-\n\nsetzender Schaden in Höhe von 5.000 € durch die Belastung mit der Forderung \n\nder Firma K. nach deren Rücktritt vom Vertrag \n\nmit der Klägerin infolge der Aufhebung der Baugenehmigung durch den beklag-\n\nten Landkreis entstanden ist. Es handelte sich um eine Aufwendung zur Aus-\n\nführung des Bauvorhabens. \n\n16 \n\nDer Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma K. \n\n war objektbezogen und diente der Verwirklichung des genehmig-\n\nten Bauvorhabens; die hier konkrete Regelung war von den Vertragsparteien \n\nals Ausgleich der gegenseitigen Interessen vereinbart worden. Dabei ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass dann, wenn Arbeiten an einem Grundstück des Bestellers \n\nauszuführen sind, es grundsätzlich Sache des Bestellers ist, dafür Sorge zu \n\ntragen, dass die für die Bauausführung erforderlichen rechtlichen Vorausset-\n\nzungen - wie z.B. die Baugenehmigung - vorliegen (BGH, Urteil vom 27. Juli \n\n2006 - VII ZR 202/04 - NJW 2006, 3413, 3415 Rn. 33; MünchKommBGB/ \n\nBusche, 5. Aufl., § 642 Rn. 11; siehe auch vgl. § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). \n\nVor diesem Hintergrund entfernt sich die Vereinbarung der Vertragsparteien, \n\ndie der Klägerin als dem Besteller des Werks auch das Risiko zuweist, dass die \n\neinmal erteilte Baugenehmigung bis zur Vollendung des Werks Bestand haben \n\nwird, jedenfalls nicht erheblich vom Leitbild des \"typischen Bauvertrags\". Eine \n\nderartige Klausel liegt auch nicht außerhalb der Interessenlage wirtschaftlich \n\ndenkender Parteien. \n\n17 \n\nOb der Klägerin ein Verschulden als Voraussetzung möglicher gesetzli-\n\ncher Haftungsnormen zur Last fiele, wenn die Baugenehmigung fehlte, beurteil-\n\nte sich nach dem Verhältnis der Klägerin zum beklagten Landkreis, das für die \n\nFirma K. nicht ohne weiteres einsehbar und \n\naufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nicht sicher zu beurtei-\n\nlen war. Zugleich setzt der Nachweis eines Gewinnentgangs die Offenlegung \n\nder eigenen Kalkulation voraus. Im Übrigen können auch insoweit für die für \n\neinen Schadenseintritt im Verhältnis zur Klägerin darlegungspflichtige Firma \n\nK. Beweisschwierigkeiten entstehen. \n\n18 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die in § 6 Nr. 2 \n\ndes Vertrags enthaltene Regelung, wonach sich der Auftragnehmer im Falle der \n\nAufhebung der Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen \n\nkann, nicht von vornherein als nicht mehr interessengerecht und damit sach-\n\nfremd angesehen werden. Die Vertragspartner gingen, was auch im Wortlaut \n\ndes Vertrags hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, bei Vertrags-\n\nschluss angesichts ihrer bei früheren Bauvorhaben gemachten Erfahrungen \n\nund unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer in verwaltungs- und \n\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass im Falle eines „behördli-\n\nchen Eingriffs in die Genehmigung“ die Klärung der Rechtslage längere Zeit in \n\nAnspruch nehmen wird. War aber zu vermuten, dass die Zeitspanne, innerhalb \n\nder dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertrag zugemutet werden \n\nkann (dabei mag ein Zeitraum von etwa drei Monaten angesetzt werden kön-\n\nnen, vgl. § 6 Nr. 7 VOB/B), bei weitem überschritten wird, ist es nachvollzieh-\n\nbar, dass die Klägerin der Firma K. ein sofor-\n\ntiges Kündigungsrecht eingeräumt hat, wodurch für beide Vertragspartner um-\n\ngehend Klarheit geschaffen werden konnte. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, \n\ndass für die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags oder auch bei Aus-\n\nübung des Kündigungsrechts erkennbar war, dass der beklagte Landkreis be-\n\nreits sechs Wochen später seine amtspflichtwidrige Verfügung wieder aufheben \n\nwürde. \n\n19 \n\nAuch die Höhe der vertraglich vereinbarten Zahlung in Höhe von 5.000 € \n\nbei einem Gesamtauftragsvolumen von 55.350 € lässt für sich keinen Schluss \n\ndarauf zu, hier könnten andere, sachwidrige Gesichtspunkte eingeflossen sein, \n\ndie keinen Bezug zur Ausführung des Bauvorhabens aufweisen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat solche nicht festgestellt; diesbezügliche Rügen hat der Revisi-\n\nonsbeklagte nicht erhoben. \n\n20 \n\nDaran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Senats \n\ndas Provisionsinteresse in der Hand des Architekten des Grundstückseigentü-\n\nmers keinen inneren sachlichen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichts-\n\nbehörde bei Bearbeitung einer vom Architekten im eigenen Namen beantragten \n\nBauvoranfrage aufweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269). Hier geht es \n\nnicht um die Amtshaftungsansprüche des Auftragnehmers des Bauherrn, son-\n\ndern um solche des Bauherrn selbst. Für ihn geht es aber nicht um das Provi-\n\nsionsinteresse seines Auftragnehmers. Für ihn stellt sich vielmehr die Verbind-\n\nlichkeit als eine sein Vermögen mindernde Belastung aufgrund des zur Durch-\n\nführung des Bauvorhabens geschlossenen Vertrages dar. \n\n21 \n\n3. \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da sie entscheidungs-\n\nreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 14.08.2007 - 11 O 221/06 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2008 - 1 U 1210/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/iii-zr-197-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/iii-zr-197-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:24.068775+00:00"}}