{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_187-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-04","aktenzeichen":"III ZR 187/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 187/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Juni 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, \n\nDr. Herrmann, Hucke und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 21. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 im \n\nKostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Pflicht \n\ndes Beklagten zu 1 zur Erstattung außergerichtlicher Kosten - und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) war unter anderem mit dem \n\ninzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen vormaligen Beklagten zu 1, \n\nStephan S. , bis zum 31. Dezember 1999 Gesellschafter der W. \n\n Gesellschaft SHS (im Folgenden: SHS), \n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die SHS betrieb Steuerberaterbüros in \n\nSachsen. Der Kläger \n\nist \n\nInsolvenzverwalter über das Vermögen der \n\nW. GmbH S. \n\ni.L. (im Folgenden: \n\nWBD). Diese erbrachte von 1990 bis 1999 Leistungen für die SHS und veraus-\n\nlagte verschiedene Geldbeträge. Die WBD stellte der SHS hierüber fortlaufend \n\nRechnungen. Die SHS nahm hierauf unter anderem Akontozahlungen vor, die \n\nnach ihren Beträgen keinen bestimmten Forderungen zuzuordnen waren. \n\n2 \n\nDie Leistungen der SHS verrechnete die WBD, soweit nicht ausdrücklich \n\noder wegen der betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen einer von ihr er-\n\nteilten Rechnung und der Zahlung eine Tilgungsbestimmung enthalten war, \n\nauch auf pauschale Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese Verbu-\n\nchungen führten dazu, dass die von der WBD geltend gemachten Ansprüche \n\nauf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 nach Auffassung des Klägers getilgt \n\nsind, jedoch aus den Jahren 1995 bis 1999 ein Saldo zugunsten der WBD offen \n\nsteht, von dem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit je ein Viertel gegenüber \n\nden Beklagten beansprucht hat. \n\n3 \n\nDer Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der SHS seien \n\nnicht auf die von der WBD berechneten Kostenumlagen für 1991 bis 1993 zu \n\nverrechnen gewesen, sondern auf die übrigen Verbindlichkeiten der Gesell-\n\nschaft, so dass der geltend gemachte Saldo aus den Jahren 1995 bis 1999 \n\nnicht bestehe. Hilfsweise hat er für den Fall, dass die Leistungen gleichwohl wie \n\nvon der WBD vorgenommen zu verrechnen waren, mit einem Bereicherungs-\n\nanspruch aufgerechnet. Er macht geltend, die WBD habe auf die von ihr be-\n\nrechneten Kostenumlagepauschalen keinen Anspruch gehabt. Er behauptet, \n\neine Abrede über die Berechnung einer Kostenpauschale sei erst für die Jahre \n\nab 1994 getroffen worden. Für 1990 bis 1993 sei hingegen die Einzelabrech-\n\nnung vereinbart gewesen. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten und Stephan S. mit Urteil \n\nvom 11. Oktober 2005 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung \n\nvon jeweils 40.374,18 € verurteilt. Stephan S. hat diese Entscheidung \n\nrechtskräftig werden lassen. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das \n\nBerufungsurteil im Übrigen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung an die Vorinstanz zurückverwiesen, soweit sie die mit der Hilfsaufrech-\n\nnung geltend gemachte Gegenforderung für unbegründet gehalten hat (Urteil \n\nvom 15. März 2007 - III ZR 260/05 - juris). \n\n5 \n\nNach einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht den Beklagten \n\nerneut zur Zahlung des vorgenannten Betrags verurteilt. Hiergegen richtet sich \n\ndie vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt wiederum zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die SHS habe keine Rückzah-\n\nlungsforderung gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Be-\n\nklagte dem Klageanspruch im Wege eines Leistungsverweigerungsrechts ent-\n\nsprechend § 129 Abs. 3 HGB, § 770 Abs. 2 BGB entgegensetzen könne. Nach \n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es dem Beklagten nicht gelungen, zur \n\nÜberzeugung des Gerichts die Behauptung des Klägers auszuräumen, zwi-\n\nschen der SHS und dem WBD habe für die Jahre 1991 bis 1993 eine Abrede \n\nüber die pauschale Berechnung von Kosten bestanden. Die vernommenen \n\nZeugen hätten unterschiedlich ausgesagt. Ihre Angaben seien jeweils in sich \n\nschlüssig und widerspruchsfrei gewesen, so dass keine Anhaltspunkte dafür \n\nvorlägen, einer der Darstellungen den Vorzug vor der anderen zu geben. Der \n\nBeklagte trage das Risiko der Nichterweislichkeit der von ihm behaupteten \n\nAbrechnungsvereinbarung. Er mache einen Bereicherungsanspruch aus Lei-\n\nstungskondiktion geltend und sei damit in vollem Umfang beweispflichtig für die \n\nTatsachen, aus denen er die begehrte Rechtsfolge herleite. Zwar habe der als \n\nBereicherungsschuldner in Anspruch genommene Kläger eine gesteigerte se-\n\nkundäre Darlegungslast dahin, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren ins-\n\nbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darle-\n\ngung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände erwartet wer-\n\nden könne. Diesen Anforderungen sei der Kläger aber nachgekommen, indem \n\ner die Umstände für die von ihm behauptete Kostenumlagevereinbarung darge-\n\nlegt habe. Der Beklagte habe es nicht vermocht, diesen von dem Kläger be-\n\nhaupteten Rechtsgrund auszuräumen. \n\nII. \n\n8 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht \n\nhätte nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen dürfen, der Beklagte \n\ntrage die Beweislast dafür, dass zwischen der SHS und dem WDB in den Jah-\n\nren 1991 bis 1993 die Einzelabrechnung für die vom WDB erbrachten Leistun-\n\ngen vereinbart war. \n\n9 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die Vorgabe im ersten Revisionsurteil beach-\n\ntet, dass dem Beklagten nicht abverlangt werden konnte, jeden theoretisch \n\ndenkbaren rechtfertigenden Rechtsgrund für die Leistungen der SHS auszu-\n\nschließen. Vielmehr kann sich derjenige, der einen Kondiktionsanspruch gel-\n\ntend macht, regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger - auch hilfs-\n\nweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (aaO Rn. 14 m.w.N.). Nicht \n\nzu beanstanden ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, der Kläger als Insol-\n\nvenzverwalter der Leistungsempfängerin habe seiner (hieraus abzuleitenden \n\nsekundären) Darlegungslast genügt, indem er die Umstände für die von ihm \n\nbehauptete Vereinbarung einer pauschalen Kostenumlage für die Jahre 1991 \n\nbis 1993 dargelegt habe. \n\n10 \n\n2. \n\nUnzutreffend hingegen ist, dass das Berufungsgericht den Beklagten \n\nohne weiteres als beweisbelastet für seine dem Klägervortrag widersprechende \n\nBehauptung einer Einzelabrechnungsvereinbarung angesehen hat. Zwar ist der \n\nVorinstanz im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass grundsätzlich derjeni-\n\nge, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht \n\n- hier der Beklagte -, die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, \n\naus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die \n\nUmstände, aus denen sich das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die er-\n\nbrachte Leistung ergibt (Senat aaO Rn. 13 m.w.N.). Wie der Senat in seinem \n\nersten Revisionsurteil (aaO Rn. 14 m.w.N.) - ohne dass dies im damaligen Ver-\n\nfahrensstand schon entscheidend war - bereits ausgeführt hat, gilt eine Aus-\n\nnahme hiervon jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Abschlag oder Vor-\n\nauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wird. In die-\n\nsen Fällen hat der Empfänger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, \n\ndass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss. \n\n11 \n\nSollten die Akontozahlungen der SHS, wie es der Beklagte geltend \n\nmacht, als solche Abschlags- oder Vorauszahlungen zu würdigen sein, trüge \n\ndemnach der Kläger und nicht der Beklagte das Risiko, dass sich nicht klären \n\nlässt, ob die Vertragsparteien für den maßgeblichen Zeitraum eine pauschale \n\noder eine Einzelabrechnung vereinbart hatten. \n\n12 \n\nDie Wertung, ob die streitigen, ohne Tilgungsbestimmungen getroffenen \n\nLeistungen solche Zahlungen waren, bei denen ausnahmsweise der als Kondik-\n\ntionsschuldner in Anspruch Genommene die Beweislast für die tatsächlichen \n\nVoraussetzungen für das Bestehen eines Rechtsgrundes trägt, hängt unter an-\n\nderem von der Auslegung des mit den Leistungen verbundenen Erklärungsin-\n\nhalts und damit von tatrichterlichen Feststellungen ab. Das Berufungsgericht \n\nhat sich jedoch bislang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Akonto-\n\nzahlungen als Abschlags- oder Vorauszahlungen zu würdigen sind. Dies ist \n\nnachzuholen. \n\n13 \n\n3. \n\nDa zur Entscheidung des Rechtsstreits weitere Feststellungen notwendig \n\nsind, ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die \n\nVorinstanz zurückzuverweisen. Die neue Verhandlung und Entscheidung gibt \n\ndem Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf die Gegenrügen des Klägers ein-\n\nzugehen. \n\n14 \n\nDie Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für die Re-\n\nvisionsinstanz beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2004 - 36 O 122/99 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2008 - I-21 U 113/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/iii-zr-187-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/iii-zr-187-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:05.185374+00:00"}}