{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"III ZR 182/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 182/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke \n\nund Seiters \n\ngemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. \n\nStreitwert: 3.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nZur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom \n\n29. Januar 2009 Bezug. \n\nDer hiergegen mit Schriftsatz vom 4. März 2009 vorgebrachte Einwand \n\ndes Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, \n\ndass der Kläger es versäumt habe, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \n\nAnordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu stellen, führt nicht zu einer \n\nabweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die tatrichterlichen Er-\n\nwägungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger aufgrund der ihm gege-\n\nbenen Auskünfte annehmen durfte, dass er durch die Einlegung von Rechtsmit-\n\nteln seine Verlegung aus dem doppelt belegten, kleinen Haftraum nicht be-\n\nschleunigen könne, erfassen inhaltlich auch die Inanspruchnahme einstweiligen \n\nRechtsschutzes gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 \n\nVwGO, auch wenn in der Einleitung der entsprechenden Ausführungen im Be-\n\nrufungsurteil lediglich § 109 StVollzG erwähnt wird. Das Berufungsgericht hat \n\nnicht darauf abgestellt, dass dem Kläger suggeriert worden wäre, ein Hauptsa-\n\ncheverfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG werde nicht vor seiner bereits in Aus-\n\nsicht genommenen Verlegung in einen Einzelhaftraum abgeschlossen sein. \n\nVielmehr hat es für maßgeblich erachtet, der Kläger habe aufgrund der ihm er-\n\nteilten Auskünfte davon ausgehen dürfen, dass seine Verlegung in einen Ein-\n\nzelhaftraum vorerst objektiv unmöglich sei, er jedoch, sobald sich die Bele-\n\ngungssituation ändere, allein untergebracht werde. In dieser Situation hätte aus \n\nSicht des Klägers jedwedes Rechtsmittel, gleichgültig, ob im Hauptsacheverfah-\n\nren oder im einstweiligen Rechtsschutz, das Erreichen des von ihm verfolgten \n\nZiels nicht beschleunigt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in der maßge-\n\nbenden Passage seiner Entscheidung den Begriff \"Rechtsmittel\" ohne Ein-\n\nschränkung verwendet, so dass sich seine Ausführungen auch ihrem Wortsinn \n\nnach nicht auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 \n\nStVollzG beschränkt haben. \n\n3 \n\nDie Sache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das \n\nVerhältnis von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu § 839 Abs. 3 BGB noch nicht \n\nGegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war. Es versteht sich \n\nvon selbst, dass die Rechtsprechung des Senats, wonach auch und gerade das \n\nschuldhafte Unterlassen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes \n\nzum Verlust eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB führen kann \n\n(vgl. nur BGHZ 156, 294, 298 f m.w.N.), im Ausgangspunkt auch für einstweili-\n\nge Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu beachten ist. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 218/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 19.06.2008 - 11 U 24/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/iii-zr-182-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/iii-zr-182-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:40.321339+00:00"}}