{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"III ZR 182/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 182/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke \n\nund Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDem Kläger wird für den Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe \n\nbewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Ratenzahlun-\n\ngen werden nicht festgesetzt. \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552a \n\nZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte hat Gele-\n\ngenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung \n\ndieses Beschlusses. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. \n\nDer Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen \n\nFragen aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu \n\nerwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitli-\n\ncher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. z.B.: BGHZ 151, \n\n221, 223; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, \n\n67; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jew. m.w.N.). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat der Sache nach seinen Erwägungen zutreffend \n\ndie Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Nichtgebrauch eines \n\nRechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht schuldhaft ist, wenn \n\ndie Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, \n\ndass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit \n\nrechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller \n\nzum Ziel zu kommen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 128, 346, 357; vom 20. Februar \n\n2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1113 jew. m.w.N. und vom 15. Februar \n\n1990 - III ZR 87/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 3, Primärrechtsschutz 5). \n\n3 \n\nBei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmit-\n\ntel einzulegen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (z.B.: BGHZ \n\n113, 17, 25). Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Streitsache dementspre-\n\nchend unter Berücksichtigung der konkreten Belegungssituation der Justizvoll-\n\nzugsanstalt L. im fraglichen Zeitraum und der dem Kläger im Einzelfall \n\ngegebenen Auskünfte angenommen, dieser habe davon ausgehen dürfen, dass \n\ner mit der Einlegung der im Vollzugsbeschwerdegesetz des Landes Schleswig-\n\nHolstein und im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Rechtsmittel seine Verle-\n\ngung aus dem doppelt belegten, winzigen Haftraum nicht beschleunigen könne. \n\nHierbei handelt es sich um Erwägungen, die sich allein auf die besonderen Um-\n\nstände des zu entscheidenden Streitfalls beziehen und keine über diesen hi-\n\nnausgehenden Rechtsfragen aufwerfen. \n\n4 \n\n2. \n\n Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\n(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere weicht das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts nicht von der Rechtsprechung eines anderen Berufungsgerichts oder der \n\ndes Bundesgerichtshofs ab. \n\n5 \n\n3. \n\nDer Revision des Beklagten fehlt auch die Aussicht auf Erfolg. Sie nimmt \n\ndie Würdigung des Berufungsgerichts hin, dass die Unterbringung des Klägers \n\nin den fraglichen Zeiträumen gegen die Menschenwürde verstieß und dies auf \n\nein Organisationsverschulden der verantwortlichen Beamten zurückzuführen ist. \n\nDie von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § \n\n839 Abs. 3 BGB beruhen im Wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung \n\n(siehe oben Nr. 1), die nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht unterliegt, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne \n\nVerstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (z.B.: BGH, \n\nUrteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 m.w.N.; vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651, \n\n652 Rn. 24). Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt \n\ndie Sachverhaltswertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungs-\n\nmaßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 218/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 19.06.2008 - 11 U 24/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-182-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-182-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_182-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:49.291244+00:00"}}