{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_179-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"III ZR 179/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bd, Ci; TKG §§ 45k, 84 Folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefonfestnetz- anschlüsse benachteiligt die Kunden nicht nach Treu und Glauben unange- messen: \"Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständi- gen Niederlassung der X (= Anbieter) oder dem Kunden mindes- tens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag.\"","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 179/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Februar 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bd, Ci; TKG §§ 45k, 84 \n\nFolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefonfestnetz-\nanschlüsse benachteiligt die Kunden nicht nach Treu und Glauben unange-\nmessen: \n\n\"Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss \neines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständi-\ngen Niederlassung der X (= Anbieter) oder dem Kunden mindes-\ntens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden \nsoll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag.\" \n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen \n\nAufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in \n\ndie beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 \n\nAbs. 1 UKlaG in der Fassung des Art. 4 Abs. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Errich-\n\ntung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17. De-\n\nzember 2006, BGBl. I 3171; bis zum 31. Dezember 2006 zuständige Behörde: \n\nBundesverwaltungsamt) eingetragen. Die Beklagte betreibt unter anderem ein \n\nFernmeldefestnetz für die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikations-\n\ndienstleistungen. \n\n2 \n\nIn \n\nihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nfür Telefonfestnetzan-\n\nschlüsse verwendet die Beklagte folgende Klausel: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n\"Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss \neines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zustän-\ndigen Niederlassung der X oder dem Kunden mindestens \nsechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, \nzugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag.\" \n\nDie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bun-\n\ndesnetzagentur) hatte der Beklagten mit Beschluss vom 27. August 2004, der \n\ndie Genehmigung eines Festnetztarifs betraf, eine Kündigungsfrist von höchs-\n\ntens sechs Werktagen gestattet. \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Kündigungsklausel benachteilige die \n\nKunden unangemessen, weil die darin der Beklagten zur Verfügung stehende \n\nKündigungsfrist zu kurz bemessen sei, um rechtzeitig einen Zugang zum Tele-\n\nfonfestnetz durch einen anderen Anbieter zu erlangen. \n\nMit seiner - auch wegen weiterer Klauseln erhobenen - Klage hat der \n\nKläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungs-\n\nmitteln zu unterlassen, Satz 1 der oben zitierten Klausel beim Abschluss von \n\nDauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern über die Bereitstellung eines Zu-\n\ngangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zu verwenden oder sich hierauf zu \n\nberufen. Ferner hat sie Ersatz von Kosten für die vorgerichtliche Geltendma-\n\nchung ihrer Unterlassungsansprüche verlangt. Die Vorinstanzen haben die Kla-\n\nge unter anderem in Bezug auf die vorgenannte Klausel abgewiesen. Mit seiner \n\ninsoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-\n\nnen Unterlassungs- und Zahlungsanspruch hinsichtlich dieser Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Klageantrag sei dahin aus-\n\nzulegen, dass der Kläger der Sache nach nicht isoliert den ersten Satz, sondern \n\ndie gesamte Klausel angreife. \n\nDie Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Sie führe nicht zu einer un-\n\nangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB. Die Geschäftsbedingung könne nicht an § 45k TKG gemes-\n\nsen werden. Diese Bestimmung regle nicht die Frist für eine ordentliche Kündi-\n\ngung des Telefondienstvertrags, sondern für eine wegen Zahlungsverzugs zu \n\nverhängende Sperre des Telefonanschlusses. Durch eine solche werde der Te-\n\nlefonkunde aber härter als durch eine Kündigung getroffen, weil er vertraglich \n\ngebunden und insbesondere zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Entgel-\n\ntes verpflichtet bleibe. Auch sei die Klausel nicht mit wesentlichen Grundgedan-\n\nken der gesetzlich geregelten Kündigungsfristen unvereinbar. Zwar verkürze die \n\nAllgemeine Geschäftsbedingung die in § 621 Nr. 3 BGB bestimmte Kündi-\n\ngungsfrist auf etwa die Hälfte. Der in dieser Vorschrift geregelte Zeitraum zwi-\n\nschen dem Zugang der Kündigungserklärung und ihrem Wirksamwerden sei \n\njedoch keine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots, sondern beruhe auf einer \n\nreinen Zweckmäßigkeitsüberlegung des Gesetzgebers. Aber selbst wenn die in \n\n§ 621 Nr. 3 BGB geregelte Kündigungsfrist, die sich an den Vergütungszeit-\n\nräumen orientiere, zu den wesentlichen Grundgedanken des § 621 BGB zähle, \n\nhabe die Berufung keinen Erfolg. Durch den Beschluss der damaligen Regulie-\n\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 27. August 2004 sei der \n\nBeklagten aus kartellrechtlichen Gründen im Interesse der Mitbewerber eine \n\nKündigungsfrist für ihre Kunden von höchstens sechs Werktagen gestattet wor-\n\nden. Hätte die Klage Erfolg, würden für die Kündigungen der Beklagten und ih-\n\nrer Kunden unterschiedliche Fristen gelten. Dies würde zu einer Abweichung \n\nvon dem wesentlichen in § 621 BGB enthaltenen Grundgedanken führen, dass \n\nfür beide Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen bestünden. Überdies \n\nkönnten die Parteien des Telefondienstleistungsvertrags ohne inhaltliche Ände-\n\nrung der Verpflichtungen der Beklagten auch eine wöchentliche Abrechnung \n\nvereinbaren, was gemäß § 621 Nr. 2 BGB eine Kündigungsfrist von einer Wo-\n\nche bewirkt hätte. Weiter entspreche die in der umstrittenen Klausel enthaltene \n\nKündigungsfrist dem vor der Postreform maßgeblichen § 396 der Telekommu-\n\nnikationsordnung. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kunde durch \n\neine innerhalb der kurzen vereinbarten Frist ausgesprochene Kündigung nicht \n\nzwangsläufig in seiner telefonischen Grundversorgung beeinträchtigt werde, da \n\ner gegen die Beklagte als Erbringerin von Universaldienstleistungen im Sinne \n\nvon § 78 TKG einen aus § 84 TKG folgenden Anspruch auf Zugang zum \n\nSprachtelefondienst habe. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n10 \n\n1. \n\nDie zwischen den Parteien umstrittene Klausel unterliegt, soweit sie die \n\nFrist für die ordentliche Kündigung durch die Beklagte regelt, der Inhaltskontrol-\n\nle nach §§ 307 bis 309 BGB, obgleich die Regulierungsbehörde für Post und \n\nTelekommunikation mit Beschluss vom 27. August 2004 diese Bedingung, für \n\ndie die Beklagte ursprünglich eine Frist von drei Monaten vorgesehen hatte, nur \n\n\"mit einer Kündigungsfrist von 6 Werktagen teilgenehmigt\" hat. Zwar ist die In-\n\nhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, soweit eine \n\nbehördliche Genehmigung vorliegt, die eine abschließende Gestaltung der \n\nRechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezweckt, und somit der privat-\n\nautonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist, wie es etwa bei der Entgelt-\n\nregulierung nach §§ 27 ff TKG der Fall ist (Senatsurteil vom 24. Mai 2007 \n\n- III ZR 467/04 - NJW 2007, 3344, 3345, Rn. 11, 12, 15). Eine solche Konstella-\n\ntion liegt hier jedoch nicht vor. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt \n\nsich, dass die Regulierungsbehörde die Verkürzung der Kündigungsfrist allein \n\naus kartellrechtlichen Erwägungen vorgenommen hat. Die Beschlusskammer \n\nder Behörde war der Auffassung, die vorgesehene dreimonatige Kündigungs-\n\nfrist binde die Kunden der Beklagten zu lange und beeinträchtige daher den \n\nWettbewerb unter den Telefondienstanbietern. Hieraus ergibt sich, dass eine \n\nverbindliche Regelung nur für die Frist zur ordentlichen Kündigung durch die \n\nKunden der Beklagten getroffen werden sollte. Deshalb kommt nur insoweit \n\neine abschließende, den privatautonomen Spielraum des Verwenders aus-\n\nschließende Gestaltung der Rechtsbeziehungen durch den Beschluss vom \n\n27. August 2004 in Betracht. Die für die Kündigung durch die Beklagte geltende \n\nFrist ist hiervon hingegen nicht betroffen. \n\n11 \n\n2. \n\nBei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-\n\nspruchs des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage während \n\ndes Rechtsstreits durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung telekom-\n\nmunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) ge-\n\nändert hat, so dass die umstrittene Klausel auch an den neuen Bestimmungen \n\ndes Telekommunikationsgesetzes zu messen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, \n\n393, 395; BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - NJW-RR 2004, 841, \n\n842). \n\n12 \n\n3. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht mit \n\nRecht davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nicht mit wesentli-\n\nchen Grundgedanken des § 45k TKG unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). \n\n13 \n\na) Nach § 45k Abs. 1 und 2 Satz 1 TKG darf der Anbieter öffentlich zu-\n\ngänglicher Telefondienste einen Festnetzanschluss im Fall des Zahlungsver-\n\nzugs des Teilnehmers in Höhe von wenigstens 75 € nur dann sperren, wenn er \n\ndies mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht hat. Sie ist unter Um-\n\nständen auf bestimmte Leistungen zu beschränken (§ 45k Abs. 5 Satz 1 TKG). \n\nGemäß § 45k Abs. 5 Satz 3 TKG darf eine auch ankommende Telekommunika-\n\ntionsverbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzugangs frühestens eine \n\nWoche nach Sperrung der abgehenden Verbindungen erfolgen. Diese Rege-\n\nlungen setzen Anhang I Teil A lit. e) der Richtlinie 2002/22/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst \n\nund Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten \n\n(Universaldienstrichtlinie, ABl. EG vom 24. April 2002, Nr. L 108/51) näher um, \n\nwonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass bei Zahlungsverzug \n\ndes Benutzers die vom Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Unterbrechung \n\ndes Dienstes oder Trennung vom Netz verhältnismäßig und nicht diskriminie-\n\nrend sind sowie rechtzeitig angekündigt werden (vgl. zur Umsetzung der Richt-\n\nlinie durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschrif-\n\nten vom 18. Februar 2007: Begründung der Bundesregierung BT-Drucks. \n\n16/2581 S. 1, 21). \n\n14 \n\nb) Der Revision ist einzuräumen, dass dem Anschlussinhaber nicht die in \n\n§ 45k Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 TKG bestimmten Reaktionsmöglichkeiten \n\nund Fristen verbleiben, um seine Grundversorgung mit Telekommunikations-\n\ndienstleistungen sicherzustellen, wenn die Beklagte, statt eine Anschlusssperre \n\ngemäß § 45k Abs. 1 TKG vorzunehmen, eine ordentliche Kündigung ausspricht. \n\n15 \n\nIm Fall der Sperre ist diese zwei Wochen zuvor anzudrohen. Der An-\n\nschlussinhaber hat, wenn er die Einschränkung seiner Telekommunikations-\n\nmöglichkeiten vermeiden will, dann die Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums \n\nden von der Beklagten geltend gemachten Anspruch zu begleichen, gegebe-\n\nnenfalls die Forderung gemäß § 45k Abs. 2 Satz 2 TKG zu beanstanden bezie-\n\nhungsweise den Durchschnittsbetrag nach § 45j TKG zu entrichten und/oder \n\nRechtsschutz zu suchen. Überdies kann er seinerseits das Vertragsverhältnis \n\nmit der Beklagten ordentlich kündigen und über einen neuen Anbieter seinen \n\nAnschluss an das Fernmeldenetz sicherstellen. Auch hierfür hat er zwei Wo-\n\nchen Zeit. \n\n16 \n\nDemgegenüber hat der Anschlussinhaber im Fall der - überdies, anders \n\nals die Sperre (Mindestrückstand 75 €), an keine Voraussetzungen gebunde-\n\nnen - ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte nur \n\ndie Option, einen neuen Telefondienstvertrag zu schließen. Hierfür stehen ihm \n\nnach der von dem Kläger beanstandeten Klausel der Beklagten lediglich sechs \n\nWerktage ohne Samstag, das heißt in der Regel acht Kalendertage, zur Verfü-\n\ngung. \n\n17 \n\nc) Gleichwohl steht die angegriffene Kündigungsklausel nicht in einem \n\nWertungswiderspruch zu § 45k TKG. Die Kündigung ist gegenüber der Sperre \n\nnach dieser Bestimmung ein aliud. Beide stehen unabhängig nebeneinander. \n\nAus den Voraussetzungen für eine Sperre gemäß § 45k TKG lassen sich des-\n\nhalb keine Einschränkungen für die Bestimmungen über die ordentliche Kündi-\n\ngung eines Telefondienstvertrags in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nder Beklagten ableiten. Die Voraussetzungen einer fristlosen oder fristgerech-\n\nten Kündigung richten sich vielmehr nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vor-\n\nschriften (so auch Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, \n\n2. Aufl., § 45k Rn. 4; Schlotter in Berliner Kommentar zum Telekommunikati-\n\nonsgesetz, § 45k Rn. 13; wohl auch Kessel in Arndt/Fetzer/Scherer, Telekom-\n\nmunikationsgesetz, § 45k Rn. 28; einschränkend für die außerordentliche Kün-\n\ndigung wegen Zahlungsverzugs: Hahn MMR 1999, 586, 591; Lammich in \n\nManssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, § 19 TKV Rn. 10). \n\n18 \n\naa) Die Sperre gemäß § 45k TKG stellt, wie sich bereits aus dem Wort-\n\nlaut seines Absatzes 1 ergibt, die fachgesetzliche Sonderregelung des allge-\n\nmeinen zivilrechtlichen Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 273, 320, 321 \n\nBGB dar (Begründung der Bundesregierung zu der Vorgängerregelung § 19 \n\nTKV = § 17 TKV-Entwurf, BR-Drucks. 551/97, S. 38; Dahlke in Beck'scher TKG-\n\nKommentar, 3. Aufl., § 45k TKG-E 2005 Rn. 3; Kessel aaO Rn. 2; Schlotter aaO \n\nRn. 1; von Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, S. 56). Sie be-\n\nruht, ebenso wie die Leistungsverweigerungsrechte nach dem Bürgerlichen \n\nGesetzbuch, auf dem Grundgedanken, dass jede Vertragspartei das Recht hat, \n\ndie ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die ihr gebührende Gegenleis-\n\ntung erbracht ist (Dahlke aaO). Die Sperre gemäß § 45k TKG führt dement-\n\nsprechend nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern lediglich \n\nzu einer grundsätzlich auf vorübergehende Dauer angelegten und \n\nüberdies nach Maßgabe des § 45k Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 TKG (Zu-\n\ngang zu den Notrufnummern) eingeschränkten Suspendierung der Leistungs-\n\nverpflichtung des Telefonanbieters. Das Leistungsverweigerungsrecht des An-\n\nbieters endet, sobald die Voraussetzungen der Sperre entfallen sind (§ 45k \n\nAbs. 5 Satz 2 TKG). Da sie den Fortbestand des Vertragsverhältnisses unbe-\n\nrührt lässt, bleibt der Anschlussinhaber trotz der Sperre weiterhin zur Zahlung \n\ndes nutzungsunabhängigen Grundentgelts verpflichtet (Dahlke aaO Rn. 16; vgl. \n\nauch Eckert in Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, S. 540, Rn. 117; \n\nImping in Spindler, Vertragsrecht der Telekommunikationsanbieter, S. 362, \n\nRn. 73; vgl. zum Mobilfunkvertrag, für den § 45k TKG nicht gilt, auch Köhler, \n\nDer Mobilfunkvertrag, S. 206; von Westphalen/Grote/Pohle aaO S. 242; vgl. \n\nauch Erwägungsgrund Nr. 16, Satz 2 der Universaldienstrichtlinie). \n\n19 \n\nDie Rechtsfolgen einer Kündigung unterscheiden sich hiervon wesent-\n\nlich. Sie führt, sobald sie wirksam wird, zu einer Vollbeendigung des Vertrags-\n\nverhältnisses und dem Fortfall der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aus \n\ndem Telefondienstleistungsvertrag für die Zukunft (z.B.: Dahlke aaO Rn. 24). \n\nDer Anbieter ist nicht mehr verpflichtet, den Telefonanschluss bereitzuhalten. \n\nUmgekehrt entstehen gegen den bisherigen Anschlussinhaber keine Zahlungs-\n\nansprüche mehr. \n\n20 \n\n§ 45k TKG greift selbst den rechtssystematischen Unterschied zwischen \n\nder Anschlusssperre und der Kündigung des Telefondienstleistungsvertrags \n\nauf. In Absatz 1 der Bestimmung wird die Sperre legaldefiniert als das Recht \n\ndes Anbieters, die von ihm zu erbringenden Leistungen an einen Teilnehmer \n\nganz oder teilweise zu verweigern. Absatz 3 unterscheidet hiervon die (voll-\n\nständige) Einstellung der Leistung, welche (erst) zulässig ist, sobald die Kündi-\n\ngung des Vertragsverhältnisses wirksam wird. Für die Kündigung enthält das \n\nTelekommunikationsgesetz im Gegensatz zur Anschlusssperre keine Vorga-\n\nben. \n\n21 \n\nbb) Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch der \n\nbeanstandeten Klausel zu § 45k Abs. 2 TKG besteht nicht nur unter dem oben \n\nerörterten Blickwinkel der Rechtssystematik nicht. Dass die in den Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Frist für eine ordentliche \n\nKündigung des Vertragsverhältnisses kürzer ist als die in § 45k Abs. 2 TKG be-\n\nstimmte Frist für eine Anschlusssperre ist auch vom Ergebnis her sachlich zu \n\nrechtfertigen. Wie das Berufungsgericht mit Recht herausgestellt hat, wirkt sich \n\ndie Sperre jedenfalls teilweise einschneidender zulasten des Anschlussinhabers \n\naus als die ordentliche Kündigung. Das Leistungsverweigerungsrecht des An-\n\nbieters führt bei Fortbestehen der Rechtsbeziehung zum zeitweisen Fortfall des \n\nvertraglich vereinbarten Synallagmas. Während der Telefondienstanbieter von \n\nder Erbringung der ihm obliegenden vertraglichen Leistung weitgehend befreit \n\nist, solange er den Anschluss sperren darf, bleibt sein Vertragspartner auch für \n\ndiesen Zeitraum zur Zahlung des Grundentgelts verpflichtet \n\n(siehe \n\noben aa), obgleich er den Anschluss trotz dessen Bereithaltung faktisch nicht \n\noder nur für ankommende Gespräche nutzen kann. Demgegenüber entfallen \n\nmit dem Wirksamwerden einer Kündigung die Leistungsverpflichtungen beider \n\nVertragspartner. Mag die ordentliche Kündigung des Telefondienstleistungsver-\n\ntrags auch, was die Revision im Ansatz mit Recht anführt, in anderer Hinsicht \n\nfür den Kunden belastender sein als eine Anschlusssperre (siehe oben b), \n\nrechtfertigt die Beeinträchtigung des Vertragssynallagmas, wenn der Anbieter \n\nnach § 45k Abs. 2 TKG verfährt, dass hierfür längere Fristen gelten als für die \n\nordentliche Kündigung. Dies gilt umso mehr, als eine kurzfristige Vollbeendi-\n\ngung des Telefondienstleistungsvertrags, wie unter Nummer 6 noch näher aus-\n\nzuführen sein wird, für den Kunden keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung \n\nseines aus der Universaldienstrichtlinie abzuleitenden Rechts auf Grundversor-\n\ngung mit Telefondienstleistungen (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der \n\nRichtlinie) bedeutet. \n\n22 \n\ncc) Dies steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in Wi-\n\nderspruch zu Anhang I Teil A lit. e) der Universaldienstrichtlinie. Die Richtlinie \n\nregelt in dieser Bestimmung zwar nicht nur die (vorübergehende) Unterbre-\n\nchung des Dienstes, sondern auch die \"endgültige Trennung vom Netz\", die \n\neiner Vollbeendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung entsprechen \n\nmag. Für diese enthält die Vorschrift jedoch lediglich die Voraussetzung, dass \n\ndie Maßnahme \"verhältnismäßig und nicht diskriminierend\" sein muss und dass \n\ndie Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen erst erfolgen \n\nsollte, nachdem dies dem Teilnehmer \"rechtzeitig angekündigt wurde\". Es soll \n\ngewährleistet werden, dass der Teilnehmer \"rechtzeitig und angemessen auf \n\neine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hin-\n\ngewiesen wird\". Konkrete Vorgaben über die hierbei zu beachtenden Fristen \n\nenthält die Richtlinie nicht. Auch ein Zeitraum von in der Regel acht Kalenderta-\n\ngen, wie sie die beanstandete Klausel für die ordentliche Kündigung vorsieht, ist \n\nnoch verhältnismäßig und gewährleistet noch eine rechtzeitige Unterrichtung \n\ndes Anschlussinhabers über die bevorstehende Trennung vom Netz (siehe \n\nhierzu näher unten Nummer 6). \n\n23 \n\nAuch an anderer Stelle enthält die Richtlinie keine Bestimmungen über \n\nMindestfristen, die die Anbieter von Universaldiensten bei der Kündigung ge-\n\ngenüber ihren Kunden zu beachten haben. Art. 20 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie \n\nbestimmt lediglich, dass Verträge zwischen den Anbietern und den Verbrau-\n\nchern Regelungen über die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendi-\n\ngung der Dienste und des Vertragsverhältnisses zu enthalten haben. Einzelhei-\n\nten über diese Bedingungen regelt die Richtlinie nicht. \n\n24 \n\nEiner Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die Richt-\n\nlinie hinsichtlich der Trennung vom Netz und ihrer Ankündigung durch den je-\n\nweiligen Telefondienstanbieter keine konkreten Vorgaben, sondern lediglich \n\nunbestimmte Rechtsbegriffe enthält und somit den nationalen Rechtsordnungen \n\nerhebliche Spielräume belässt, die hier offensichtlich nicht überschritten sind. \n\nDie richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist deshalb derart offenkun-\n\ndig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. \n\nBGHZ 174, 273, 287, Rn. 34 m.w.N.; Senatsurteil vom 6. November 2008 \n\n- III ZR 279/07 - juris, Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n25 \n\n4. \n\nDem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die von der \n\nBeklagten verwendete Klausel nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum \n\nNachteil der Verbraucher von wesentlichen Grundgedanken des § 621 Nr. 3 \n\nBGB abweicht. Insbesondere ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht \n\nder Revision darin zuzustimmen, dass die Beklagte im Gegenteil bei Erfolg der \n\nKlage gezwungen würde, von dem § 621 BGB immanenten Grundsatz abzu-\n\nweichen, dass für die Parteien eines Dienstvertrages grundsätzlich dieselben \n\nFristen für eine ordentliche Kündigung gelten. Aufgrund des Beschlusses der \n\nfrüheren Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 27. August \n\n2004 darf die Beklagte für die Kündigung durch ihre Kunden keine längere als \n\ndie in der umstrittenen Klausel bestimmte Frist vorsehen. Dürfte sie selbst eine \n\nKündigung nur innerhalb einer längeren Frist aussprechen, gälten für die Ver-\n\ntragsparteien unterschiedliche Zeiträume. Demgegenüber sieht § 621 BGB für \n\nbeide Vertragsteile gleiche Kündigungsfristen vor. \n\n26 \n\nZwar ist der Revision einzuräumen, dass asymmetrische Kündigungsfris-\n\nten dem BGB nicht fremd sind (vergleiche § 573c BGB) und es dem Verwender \n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen lediglich versagt ist, unter unangemessener \n\nBenachteiligung seines Vertragspartners asymmetrische Kündigungsfristen zu \n\nverwenden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - NJW 2001, \n\n3480, 3482; OLG Koblenz MMR 2004,106 f). Hieraus folgt indessen nicht, dass \n\nder Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Telefondienstverträgen \n\ngezwungen ist, seinen Kunden eine längere Kündigungsfrist einzuräumen als \n\nsich selbst. So beruht insbesondere § 573c Abs. 1 BGB, der für die ordentliche \n\nKündigung von Verträgen über Wohnraum nach Ablauf von fünf Jahren für die \n\nordentliche Kündigung des Vermieters eine längere Frist bestimmt als für den \n\nMieter, auf dessen überwiegendem Interesse, bei lang andauernden Mietver-\n\nhältnissen im Hinblick auf seine soziale Verwurzelung in der bisherigen Umge-\n\nbung ausreichend Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung zu haben (BT-\n\nDrucks. 14/4553, S. 67; Bamberger/Roth/Hannappel, BGB, 2. Aufl., § 573c \n\nRn. 4). Diese spezifisch für Wohnraummietverhältnisse geltenden Erwägungen \n\nsind auf Telefondienstleistungsverträge nicht übertragbar. \n\n27 \n\n5. \n\nAuch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 84 Abs. 1 TKG ist die \n\nstreitige Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten vereinbar. Nach dieser \n\nVorschrift haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen gegenüber Unternehmen, die Universaldienstleistungen \n\nanbieten, einen Anspruch darauf, dass diese Leistungen erbracht werden. Hier-\n\naus folgt für diese Unternehmen ein Kontrahierungszwang (z.B.: Cornils in \n\nBeck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 84 Rn. 2; Mager in Berliner Kommentar \n\nzum Telekommunikationsgesetz, § 84 Rn. 10; Windthorst in Scheurle/Mayen, \n\nTelekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 84 Rn. 7). \n\n28 \n\nDies bedeutet aber entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass die \n\nBeklagte lediglich zu Änderungskündigungen berechtigt wäre und gleichzeitig \n\nmit der Kündigungserklärung den Abschluss eines neuen Vertrags anbieten \n\nmüsste. Der Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von \n\nTelekommunikations-Universaldiensten ist gegen jedes Unternehmen gerichtet, \n\ndas diese Leistungen anbietet (Cornils aaO Rn. 10; Mager aaO Rn. 7; Wind-\n\nthorst aaO Rn. 5 f) und nicht nur gegen die Beklagte. Hieraus folgt, dass eine \n\nKündigung der Beklagten auch dann zu einer endgültigen Beendigung der ver-\n\ntraglichen Beziehungen zu dem betroffenen Kunden führen kann, wenn dieser \n\nseinen aus § 84 Abs. 1 TKG folgenden Anspruch auf Versorgung mit Telefon-\n\ndienstleistungen geltend machen will. Die Beklagte ist deshalb bei der ordentli-\n\nchen Kündigung nicht auf Änderungskündigungen beschränkt, so dass die von \n\nihr verwendete Klausel nicht gegen wesentliche Grundgedanken des § 84 \n\nAbs. 1 TKG verstößt. \n\n29 \n\n6. \n\nDie vom Kläger beanstandete Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 \n\nBGB unwirksam. Sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten nicht ent-\n\ngegen Treu und Glauben unangemessen. Eine formularmäßige Vertragsbe-\n\nstimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertrags-\n\ngestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspart-\n\nners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hin-\n\nreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzuges-\n\ntehen (z.B. Senatsurteil BGHZ 175, 102 ,107 Rn. 19). Die für Kündigungen, die \n\ndie Beklagte ausspricht, nach der streitigen Klausel geltende Frist von sechs \n\nWerktagen ohne Berücksichtigung des Samstags (= in der Regel acht Kalen-\n\ndertage) ist noch angemessen, um den Anspruch des Anschlussinhabers auf \n\nTeilhabe an der Grundversorgung mit Telefondienstleistungen (§ 78 Abs. 2 \n\nTKG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Universaldienstsrichtlinie) zu ge-\n\nwährleisten. \n\n30 \n\na) Dies gilt selbst, wenn es, wie die Revision anführt, der Lebenserfah-\n\nrung widerspricht, dass dem Anschlussnehmer sechs Werktage ohne Samstag \n\nnach einer Kündigung der Beklagten ausreichen, um übergangslos zu einem \n\nanderen Anbieter zu wechseln. Es mag zutreffen, dass dieser Zeitraum oftmals \n\nnicht genügt, um einen neuen Anbieter auszuwählen, einen Vertrag mit diesem \n\nzu schließen und den Anschluss rechtzeitig vor der Leistungseinstellung durch \n\ndie Beklagte freigeschaltet zu erhalten. Dem von einer Kündigung der Beklag-\n\nten betroffenen Anschlussinhaber ist es aber zuzumuten, sich umgehend um \n\neinen anderweitigen Zugang zum Telefonfestnetz zu bemühen, wenn die Be-\n\nklagte eine ordentliche Kündigung ausspricht. Hat er einen neuen Anbieter aus-\n\ngewählt, ist die Beklagte verpflichtet, die Umschaltung des Anschlusses auf den \n\nneuen Anbieter unverzüglich vorzunehmen. Hieraus folgt, dass der Endnutzer, \n\nwenn er sich zügig um einen neuen Anschluss kümmert, allenfalls wenige Tage \n\nvom Zugang zum Telefonfestnetz abgeschnitten ist. Dies bedeutet für einen \n\nVerbraucher zwar eine lästige, jedoch angesichts der vielfältigen Kompensati-\n\nonsmöglichkeiten, insbesondere durch die zwischenzeitliche Nutzung mobiler \n\nTelefongeräte, keine unangemessene Beeinträchtigung. Aus dem Telekommu-\n\nnikationsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf lückenlosen, jederzeitigen Zugang \n\nzu den Universaldienstleistungen. \n\n31 \n\nb) Dessen ungeachtet hat der Anschlussinhaber, wie das Berufungsge-\n\nricht mit Recht herausgestellt hat, gegen die Beklagte aus § 84 Abs. 1 TKG ei-\n\nnen Anspruch auf (Neu-)Abschluss eines Telefondienstleistungsvertrags. Die \n\nGeltendmachung dieses Kontrahierungsrechts benötigt noch weniger Zeit als \n\nder Abschluss eines Vertrages mit einem neuen Anbieter. Der Kunde wird re-\n\ngelmäßig in der Lage sein, seinen aus § 84 Abs. 1 TKG folgenden Anspruch auf \n\nAbschluss eines (neuen) Vertrags mit der Beklagten innerhalb der in der streiti-\n\ngen Klausel vorgesehenen Kündigungsfrist geltend zu machen. Er kann dann \n\ndem sich aus der Kündigung ergebenden Recht der Beklagten, \n\nihre \n\nLeistungen einzustellen (§ 45k Abs. 3 TKG), den Einwand der unzulässigen \n\nRechtsausübung (§ 242 BGB - dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, \n\nvgl. z.B.: BGHZ 110, 30, 33; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - \n\nNJW-RR 2007, 823, 824 f, Rn. 15) entgegensetzen. Sollte es im Einzelfall nicht \n\ngelingen, den Kontrahierungsanspruch rechtzeitig vor der Trennung des An-\n\nschlusses vom Netz geltend zu machen, wäre die damit verbundene kurzzeitige \n\nBeeinträchtigung des Zugangs zur telefonischen Grundversorgung aus dem \n\noben genannten Grund keine unangemessene Benachteiligung. \n\n32 \n\nc) Auch dies steht im Einklang mit der Universaldienstrichtlinie. Aus ihr \n\nfolgt kein Anspruch des Endnutzers, ungeachtet einer Kündigung durch den \n\nAnbieter einen ununterbrochenen Zugang zu den Leistungen im Sinne ihrer \n\nArt. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, Art. 4 zu haben. Auch insoweit ist eine Vorlage \n\nan den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 \n\ni.V.m. Abs. 1 lit. b EGV entbehrlich, weil die gemeinschaftsrechtliche Rechts-\n\nlage eindeutig ist. \n\n33 \n\n7. \n\nDa der Unterlassungsanspruch des Klägers in Bezug auf die im vorlie-\n\ngenden Verfahren streitige Klausel unbegründet ist, kann er auch nicht Ersatz \n\nder insoweit angefallenen vorgerichtlichen Kosten verlangen. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 95/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.06.2008 - 6 U 211/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_179-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/iii-zr-179-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_179-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_179-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/iii-zr-179-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_179-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:53.398137+00:00"}}