{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_172-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"III ZR 172/08","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 839 D, Fe Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstre- ckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 172/08\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nKiefer \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 D, Fe \n\nDie Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen \n\nVorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstre-\n\nckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der \n\ndadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers \n\nwieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein \n\ngeringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. September \n\n2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nam 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juni 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen \n\neiner Amtspflichtverletzung, die er einem Rechtspfleger im Zusammenhang mit \n\nder Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorwirft. \n\nDer Kläger betrieb gegen den Schuldner J. T. die Zwangsvoll-\n\nstreckung wegen einer titulierten Hauptforderung von 500.000 DM (umgerech-\n\nnet 255.645,94 €). Er beantragte im Dezember 1998 beim Amtsgericht L. die \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nZwangsversteigerung von mehreren Grundstücken des Schuldners. Weiterhin \n\nstellte er einen Insolvenzantrag. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde \n\nauch von einem vorrangigen Gläubiger wegen dinglich gesicherter Forderungen \n\nin Höhe von 691.000 DM (= 353.302,69 €) nebst Zinsen betrieben. \n\nDie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommenen Versuche, \n\ndie Immobilien freihändig zu veräußern, blieben fruchtlos. Darauf hin erklärte \n\nder Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Mai 1999 deren Freigabe. \n\nMit Beschluss vom 20. Juli 1999 ordnete der Rechtspfleger des Amtsge-\n\nrichts die Zwangsversteigerung der Grundstücke und die Einholung eines Gut-\n\nachtens über die Verkehrswerte der Liegenschaften an. Die Werte wurden \n\ndurch Beschluss vom 12. Januar 2000 festgesetzt. Zugleich beraumte der \n\nRechtspfleger die Versteigerung auf den 31. März 2000 an. Der Wertfestset-\n\nzungsbeschluss wurde dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner zu-\n\ngestellt. Im Versteigerungstermin konnte für die Grundstücke ein Gesamterlös \n\nvon umgerechnet 715.195,08 € erzielt werden. Die Zuschlagsbeschlüsse wur-\n\nden jedoch auf die sofortige Beschwerde des Schuldners durch das Landgericht \n\nA. aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde einer \n\nGläubigerin wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Begründung zurück, \n\nder Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 sei nicht rechtskräftig ge-\n\nworden, weil er dem Schuldner nicht, wie es nach der Freigabe der Grundstü-\n\ncke durch den Insolvenzverwalter erforderlich gewesen wäre, selbst zugestellt \n\nworden sei. Die mangelnde Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses stel-\n\nle einen Zuschlagsversagungsgrund dar. \n\n5 \n\nIn dem nach Fortsetzung des Verfahrens folgenden Versteigerungster-\n\nmin vom 27. Mai 2002 bot der Kläger selbst mit. Er erhielt als Meistbietender \n\nden Zuschlag für 536.000 €. Er veräußerte die Grundstücke sowie eine andere \n\nvon ihm ersteigerte Immobilie des Schuldners anschließend für insgesamt \n\n800.000 €. \n\n6 \n\nDer Kläger meint, unter Berücksichtigung der vorrangigen Grundschuld \n\nund insbesondere der zwischenzeitlich angewachsenen Zinsen ergebe sich im \n\nVergleich zum ersten Versteigerungstermin zu seinen Lasten eine Differenz von \n\ninsgesamt 245.695,23 €, die er nunmehr zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskos-\n\nten in Höhe von 1.368,92 € von dem beklagten Land ersetzt verlangt. \n\n7 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe\n\n8 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befin-\n\nden. Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklag-\n\nten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes \n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar einen Amtspflichtverstoß des Rechtspfle-\n\ngers angenommen und den Kläger als geschützten Dritten im Sinne des § 839 \n\nAbs. 1 BGB betrachtet. Allerdings werde der vom Kläger geltend gemachte \n\nSchaden nicht von dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst. Nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden die Gewinnerwartungen \n\ndes Meistbietenden nicht durch den Zweck der bei der Durchführung des Ver-\n\nsteigerungsverfahrens zu beachtenden Vorschriften geschützt. Gleiches gelte \n\nentgegen der Auffassung des Klägers für ihn auch in seiner Eigenschaft als \n\nVollstreckungsgläubiger. Dessen Erwartungen auf Befriedigung seiner Forde-\n\nrungen in bestimmter Höhe seien ebenfalls nicht geschützt. Die Interessenlage \n\ndes Vollstreckungsgläubigers unterscheide sich nicht grundlegend von der des \n\nMeistbietenden. \n\nII. \n\n10 \n\nMit diesen Erwägungen lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht \n\nausschließen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Vermö-\n\ngensnachteil, den ein Vollstreckungsgläubiger infolge eines Verfahrensfehlers \n\ndadurch erleidet, dass er die bereits durch einen Zuschlag in der Grundstücks-\n\nzwangsversteigerung erlangte Möglichkeit der Befriedigung seiner titulierten \n\nForderung verliert, in den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht. \n\n11 \n\n1. \n\nDem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Rechtspfleger \n\namtspflichtwidrig handelte, indem er es unterließ, den Wertfestsetzungsbe-\n\nschluss vom 12. Januar 2000 dem Schuldner förmlich zuzustellen. Nach der \n\nFreigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter war der Schuldner \n\nwieder Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG. Deshalb war ihm und nicht mehr dem \n\nInsolvenzverwalter der Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 329 Abs. 3 ZPO \n\ni.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG zuzustellen. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nklagten ist der Zustellungsmangel nicht nach § 187 Satz 1 ZPO (in der für den \n\nStreitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, \n\nsiehe jetzt § 189 ZPO) geheilt worden, weil mit der Zustellung die Notfrist zur \n\nEinlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. \n\ni.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG in Gang gesetzt werden sollte (§ 187 Satz 2 \n\nZPO a.F.). \n\n12 \n\n2. \n\nDes weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Klä-\n\nger als Vollstreckungsgläubiger dem Kreis der durch die verletzten Verfahrens-\n\nvorschriften geschützten Dritten zuzurechnen ist. Die Amtspflichten zur Beach-\n\ntung der Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestehen \n\nnicht nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (siehe hierzu Senatsurteil \n\nvom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3359) und dem Meist-\n\nbietenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - \n\nNJW-RR 2002, 307 f) , sondern, soweit es sich nicht um reine Schuldner- oder \n\nDrittschutzbestimmungen handelt, gerade auch im Interesse des Gläubigers. \n\nDies gilt insbesondere auch für die Pflicht, dem Schuldner den Wertfestset-\n\nzungsbeschluss zuzustellen. So hat der Gläubiger schon im Hinblick auf § 74a \n\nAbs. 1 und § 85a Abs. 1 ZVG ein berechtigtes Interesse daran, dass die Fest-\n\nsetzung des Grundstückswerts rechtskräftig wird. Dies setzt die Zustellung \n\ndes Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner voraus. Vor \n\nallem aber stellt es einen schutzwürdigen Belang des Gläubigers dar, dass das \n\nZwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung seiner Ansprüche verzöge-\n\nrungsfrei durchgeführt wird. Auch dies erfordert die ordnungsgemäße Zustel-\n\nlung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner. An-\n\nsonsten besteht, wie auch der Streitfall zeigt, die Gefahr, dass der Zuschlag \n\nversagt wird (so die wohl herrschende Meinung in der oberlandesgerichtlichen \n\nRechtsprechung: vgl. OLG Hamm Rpfl 2000, 120 f; OLG Oldenburg Rpfl 1992, \n\n209; OLG Düsseldorf Rpfl 1981, 69) und deshalb ein neuer Versteigerungster-\n\nmin angesetzt werden muss, in dem überdies droht, dass ein geringeres Meist-\n\ngebot abgegeben wird. \n\n13 \n\n3. Weiter ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Feh-\n\nler des Rechtspflegers auf einer nicht mehr vertretbaren Rechtsanwendung be-\n\nruht. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Amts-\n\npflichten durch Rechtspfleger im Hinblick auf deren sachliche Unabhängigkeit \n\ngemäß § 9 RpflG notwendig, obgleich sie im verfassungsrechtlichen Sinne \n\n(Art. 92, 97 Abs. 1 GG) keine Richter sind (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 \n\n- III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226 Rn. 20). Die an Rechtspfleger im Rahmen \n\nihrer Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzule-\n\ngenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen ihrer sachlichen Unabhängigkeit Rechnung \n\ntragen. Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, \n\nwenn seine Entscheidung oder sein Verfahren objektiv nicht mehr vertretbar \n\nerscheinen (Senat aaO). \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Rechtstandpunkt aus folgerich-\n\ntig - hierzu keine abschließende tatrichterliche Würdigung vorgenommen. Für \n\ndie Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, dass das Vorgehen des \n\nRechtspflegers im Streitfall als objektiv unvertretbar zu werten ist. \n\n15 \n\n4. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der vom Klä-\n\nger erhobene Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht daran, \n\ndass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der verletzten \n\nAmtspflicht erfasst ist. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings \n\ndie Feststellung, dass ein Geschädigter \"Dritter\" im Sinne von § 839 BGB ist, \n\nnoch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist je-\n\nweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem \n\nZweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden \n\nsoll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amts-\n\npflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (z.B.: Senat BGHZ \n\n134, 268, 276; Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, \n\n742, 743; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - NVwZ-RR 2003, 714, 715; und vom \n\n13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307, 308). \n\n16 \n\nDer vom Kläger geltend gemachte Schaden, den er dadurch erlitten hat, \n\ndass der im Versteigerungstermin am 31. März 2001 erteilte Zuschlag infolge \n\nder unterlassenen Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Voll-\n\nstreckungsschuldner wieder aufgehoben wurde, wird jedenfalls dem Grunde \n\nnach vom Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht erfasst. \n\n17 \n\na) In dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen \n\nUrteil vom 13. September 2001 (aaO) hat der Senat allerdings entschieden, \n\ndass die bei der Zwangsversteigerung zu beachtenden Verfahrensvorschriften \n\nden Meistbietenden nicht vor der Minderung seines Gewinns bewahren sollen, \n\ndie dadurch eintritt, dass der ihm erteilte Zuschlag infolge eines Zustellungsfeh-\n\nlers wieder aufgehoben wird. Maßgebend hierfür war, dass das Versteige-\n\nrungsgericht kein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters in die an sein Meistge-\n\nbot geknüpften (spekulativen) Gewinnerwartungen erzeugt (aaO). Es ist nicht \n\nder Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens, dem Meistbietenden Gewinn-\n\nchancen zu eröffnen, die im Übrigen zumindest bis zum Zuschlag völlig offen \n\nsind. \n\n18 \n\nb) Diese Erwägungen sind auf den Vollstreckungsgläubiger jedoch nicht \n\nübertragbar. Seine mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren verbundenen Inte-\n\nressen sind im Gegensatz zu demjenigen, der das Meistgebot abgegeben hat, \n\nnicht auf eine bloße spekulative Gewinnerwartung beschränkt. Vielmehr geht es \n\num die Befriedigung eines titulierten Anspruchs. Das Zwangsvollstreckungs- \n\nund damit auch das Zwangsversteigerungsverfahren dienen der justizförmigen \n\nDurchsetzung titulierter Forderungen des Gläubigers. Sein Interesse hieran ge-\n\nnießt - folgend aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährungs-\n\nanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip \n\ngemäß Art. 20 Abs. 3 GG - Grundrechtsschutz (z.B.: BGH, Beschluss vom \n\n15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - NJW 2006, 1290, 1291, Rn. 10 m.w.N.; \n\nMusielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., vor § 704 Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, \n\n27. Aufl., Einl Rn. 48; Zöller/Stöber, aaO, vor § 704 Rn. 2). Hieraus ergibt sich \n\ndie Verpflichtung des Staates gegenüber dem Gläubiger zur wirkungsvollen \n\nDurchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (BGH; Zöller/Stöber jew. aaO). Hierzu \n\ngehört insbesondere die verfahrensfehlerfreie und unverzögerte Durchführung \n\ndes Zwangsvollstreckungsverfahrens, weil nur dann die effiziente Durchsetzung \n\ndes dem Gläubiger zustehenden, titulierten Anspruchs gewährleistet ist. Dieses \n\nZiel im gerechten Ausgleich der jeweiligen widerstreitenden Interessen zu ver-\n\nwirklichen, ist gerade der wesentliche Zweck des Verfahrens. Deswegen steht \n\nder Vollstreckungsgläubiger den Verfahrenspflichten des amtierenden Rechts-\n\npflegers wesentlich näher als der Meistbietende. \n\n19 \n\nDie unterschiedliche Schutzwürdigkeit der jeweiligen Interessen des \n\nVollstreckungsgläubigers und des Bieters spiegelt sich im Übrigen auch in § 9 \n\nZVG wieder, nach dem zwar der Gläubiger Beteiligter des Versteigerungsver-\n\nfahrens im Rechtssinne ist, nicht aber derjenige, der das Meistgebot abgibt (vgl. \n\nauch Zeller/Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 81 Rn. 3, Nr. 3.8). \n\n20 \n\nHieraus ergibt sich, dass die beim Zwangsversteigerungsverfahren zu \n\nbeachtenden Bestimmungen, sofern es sich nicht um Schutzvorschriften allein \n\nzugunsten des Schuldners oder Dritter handelt, ihrem Zweck nach das Interes-\n\nse des Vollstreckungsgläubigers an der Befriedigung der titulierten Forderung \n\nzu wahren bestimmt sind. Dies bedeutet, dass wirtschaftliche Nachteile gemäß \n\n§ 839 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 GG ersatzfähig sind, die dadurch entstehen, dass \n\nBeamte ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens nicht \n\nnachkommen und infolgedessen die Tilgung des Anspruchs, wegen dessen die \n\nVollstreckung betrieben wird, unterbleibt. \n\n21 \n\n5. \n\nDie Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt diesem \n\nauch Gelegenheit, sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen \n\nden Schadensersatzanspruch des Klägers - insbesondere zur Unvertretbarkeit \n\ndes Vorgehens des Rechtspflegers und zur Schadenshöhe - zu befassen. \n\n22 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass \n\nsich der Kläger entgegen der von ihm in der Berufungsbegründung vertretenen \n\nAuffassung den Gewinn, den er bei der Veräußerung der von ihm ersteigerten \n\nGrundstücke erzielt hat, auf seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Vor-\n\nteilsausgleichung anrechnen lassen muss. \n\n23 \n\nDie im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der Vorteilsaus-\n\ngleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem \n\nUmfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusam-\n\nmenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich \n\nzwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt \n\nwerden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersat-\n\nzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch \n\nden Schädiger unbillig entlasten (st. Rechtsprechung: z.B.: BGH, Urteile vom \n\n19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - NJW 2008, 2773, 2774 Rn. 7 und vom 12. März \n\n2007 - II ZR 315/05 - NJW 2007, 3130, 3132 Rn. 20 jew. m.w.N.). Vor- und \n\nNachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungs-\n\neinheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 12. März 2007 aaO m.w.N.). Der da-\n\nnach erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem \n\nVorteil besteht im Streitfall. Die dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des \n\nRechtspflegers entstandenen Vor- und Nachteile sind beide im Zusammenhang \n\nmit der Zwangsversteigerung der vormals dem Schuldner gehörenden Grund-\n\nstücke eingetreten. Der Schaden des Klägers ist auf die zunächst unterbliebe- \n\nne, der ihm zugeflossene Vorteil auf die später erfolgte Realisierung des in den \n\nGrundstücken verkörperten Sachwerts zurückzuführen. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 O 986/07 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 13/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/iii-zr-172-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/iii-zr-172-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:15.481505+00:00"}}