{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_169-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"III ZR 169/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 169/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nDr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten aus eigenem und abgetrete-\n\nnem Recht ihres Ehemanns Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von \n\nAufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an \n\neinem Immobilienfonds geltend. \n\nDer Beklagte empfahl der Klägerin und ihrem Ehegatten 1997, über ei-\n\nnen Treuhandkommanditisten Kommanditanteile an der \"D. Beteiligung \n\nObjekt - W. DLF 97/22 - W. F. - KG\" zu erwerben. Er überließ ih-\n\nnen zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt einen Emissionspros-\n\npekt zu diesem Fonds. Am 27. Februar 1997 zeichneten die Klägerin und ihr \n\nEhemann die vorgeschlagene Beteiligung mit einem Nennbetrag von \n\n75.000 DM, die sie über zwei ebenfalls vom Beklagten vermittelte Darlehen fi-\n\nnanzierten. \n\n3 \n\nAb dem vierten Quartal 1999 verringerten sich die bis dahin jährlich 7 % \n\ndes Anlagekapitals betragenden Fondsausschüttungen deutlich. Die Klägerin \n\nwirft dem Beklagten vor, er habe nicht darüber aufgeklärt, dass die Anlage kei-\n\nne konstante Ausschüttung von 7 % des angelegten Kapitals erbringen werde \n\nund dass die Beteiligung weder risikoarm noch leicht veräußerlich sei. \n\n4 \n\nSie nahm zunächst den A. , A. W. Gesell-\n\nschaft für W. und F. mbH, für den der Beklagte \n\nvermeintlich tätig war, klageweise auf Schadensersatz in Anspruch. In dem \n\nRechtsstreit mit diesem Unternehmen verkündete sie dem Beklagten mit \n\nSchriftsatz vom 30. Dezember 2004, der am selben Tag bei Gericht einging, \n\nden Streit. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, der bis zum 2. Juni \n\n2005 widerrufen werden konnte. Ein Widerruf erfolgte nicht. \n\n5 \n\nDie Klägerin verlangt mit ihrer am 7. Februar 2007 beim Landgericht ein-\n\ngegangenen Klage von dem Beklagten Ersatz der von ihr und ihrem Ehemann \n\nerbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf die zum Zweck des Erwerbs der \n\nBeteiligung aufgenommenen Kredite abzüglich der Ausschüttungen und Steu-\n\nervorteile Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile, die Freistellung \n\nvon den weiteren Verpflichtungen aus den Darlehen sowie Ersatz vorgerichtli-\n\ncher Anwaltskosten. \n\n6 \n\nDie Klage ist vor dem Land- und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre \n\nAnsprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat eine etwaige Schadensersatzforderung der \n\nI. \n\nKlägerin aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Anlagevermittlungs- \n\noder -beratungsvertrag für verjährt gehalten. Unter Berücksichtigung der für den \n\nSchadensersatzanspruch, der nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \n\nRecht einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterlegen habe, maßgeblichen \n\nÜbergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB und der Hemmung des \n\nLaufs der Verjährungsfrist infolge der Streitverkündung sei die Verjährung bei \n\nobjektiver Berechnung mit Ablauf des 3. Dezember 2005 eingetreten. Am \n\n1. Januar 2002 hätten auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungs-\n\nbeginns nach § 199 BGB n.F. vorgelegen. Der Klägerin sei bereits im Jahr 2000 \n\nbekannt gewesen, dass sie und ihr Ehemann im Kern falsch beraten worden \n\nseien, sofern man zu ihren Gunsten als richtig unterstelle, dass sie eine risiko-\n\narme und für die Zwecke der Altersvorsorge geeignete Anlage gesucht hätten, \n\ndie eine sichere Ausschüttungsquote von 7 % erbringe. Über die verminderte \n\nAusschüttungsquote habe die Klägerin bereits im dritten Quartal 1999 Kenntnis \n\nerhalten. Überdies sei ihr ausweislich eines von ihr verfassten Schreibens vom \n\n15. Mai 2000 bekannt gewesen, dass einer der Hauptmieter der von der Kom-\n\nmanditgesellschaft gehaltenen Immobilien insolvent geworden sei. Sie habe \n\nseinerzeit alle Veranlassung und auch alle Möglichkeiten gehabt, den Beklagten \n\nwegen seiner Falschberatung für das misslungene Anlagemodell in Regress zu \n\nnehmen. \n\n9 \n\nOb die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits Kenntnis davon gehabt \n\nhabe oder habe müssen, dass die Verschaffung einer nicht ohne weiteres \n\nkündbaren Kommanditbeteiligung nicht ihrem Wunsch nach einer zeitlich über-\n\nschaubaren Anlage entsprochen habe, die überdies allenfalls auf Sekundär-\n\nmärkten weiter verkäuflich sei und die das Risiko des Totalverlustes mit sich \n\nbringe, könne dahingestellt bleiben. Die Klägerin habe jedenfalls im Jahr 2000 \n\nKenntnis davon gehabt, dass die Beratung des Beklagten in ihrem wesentlichen \n\nKern fehlerhaft gewesen sei. Der Umstand, dass eine fehlerhafte Beratung auf \n\nweitere Pflichtverletzungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wür-\n\nden, gestützt werde, könne nicht dazu führen, dass die Verjährungsfrist hier-\n\ndurch erneut zu laufen beginne. Wäre dies der Fall, so könne die Entdeckung \n\nzusätzlicher Pflichtverletzungen zur Folge haben, dass ein einheitlicher Lebens-\n\nsachverhalt verjährungsrechtlich sukzessive in neue Streitgegenstände auf-\n\ngespalten werde, deren Existenz insgesamt zu faktisch weit gehend unverjähr-\n\nbaren Ansprüchen führe. Verschiedene Pflichtverletzungen begründeten nur \n\ndann verjährungsrechtlich einen unterschiedlichen Streitgegenstand, wenn ein \n\nSchaden im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität auf einen anderen \n\nLebenssachverhalt gestützt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da es sich um \n\nein einheitliches Beratungsgespräch gehandelt habe, in dem über ein einheitli-\n\nches Finanzierungskonzept gesprochen worden sei. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Begründung rechtfertigt die Klageabweisung nicht. \n\n1. \n\na) Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt darin bei-\n\nzupflichten, dass sich die Verjährung der (etwaigen) Schadensersatzansprüche \n\nder Klägerin und des Zedenten gegen den Beklagten gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 EGBGB nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften rich-\n\ntet. Der Ersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des 1997 zwischen \n\nden Beteiligten geschlossenen Vertrags unterlag ursprünglich der regelmäßigen \n\ndreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Am 1. Januar 2002 war \n\ndie Forderung noch nicht verjährt, so dass nach der eingangs genannten Be-\n\nstimmung seither die ab diesem Datum geltenden Verjährungsvorschriften \n\n(§§ 195 ff BGB n.F.) anzuwenden sind. Der geltend gemachte Schadensersatz-\n\nanspruch unterlag nunmehr der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB, die \n\ngemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berech-\n\nnen war. \n\n12 \n\nEbenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Hemmung der Verjäh-\n\nrung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO (siehe \n\nhierzu z.B.: Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl., § 204 Rn. 28; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 21) infolge der Streitverkündung gegen-\n\nüber dem Beklagten in dem gegen den A. geführten Rechtsstreit berück-\n\nsichtigt. \n\n13 \n\nRichtig ist ferner, dass der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 \n\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen \n\ndes § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen ist (BGHZ 171, 1, 6 ff, Rn. 18 ff). \n\n14 \n\nb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, die Ersatzansprüche seien - unabhängig davon, ob die Klägerin und \n\nihr Ehemann Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatten - auch inso-\n\nweit verjährt, als sie auf Beratungsfehler in Bezug auf die mangelnde Fungibili-\n\ntät des erworbenen Anteils und das Totalverlustrisiko gestützt würden, weil die \n\nErwerber aus anderen Gründen bereits im Jahr 2000 gewusst hätten, dass die \n\nBeratung durch den Beklagten in ihrem wesentlichen Kern fehlerhaft gewesen \n\nsei. Die diesen Ausführungen zu Grunde liegende Rechtsansicht, die Verjäh-\n\nrungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Bera-\n\ntungsvertrags beginne ungeachtet dessen, ob später weitere Beratungsfehler \n\nentdeckt würden, sobald ein die Ersatzpflicht rechtfertigender Mangel bekannt \n\nwerde, ist unrichtig. \n\n15 \n\nVielmehr ist nach dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\nvom 9. November 2007 (V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff), dem der \n\nerkennende Senat zustimmt, die Frage, ob die Verjährung für jede Vertragsver-\n\nletzung einzeln beginnt, auf der Grundlage der Rechtsprechung zu § 852 BGB \n\na.F. zu beantworten. Danach werden mehrere Handlungen, auch wenn sie \n\ngleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem \n\neinheitlichen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt \n\neines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet. Vielmehr \n\nstellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Ge-\n\nsamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung \n\ndar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Ver-\n\njährungsfrist (aaO Rn. 16 m.w.N.; vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom \n\n12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 367 Rn. 37). Nach diesen \n\nGrundsätzen bestimmt sich auch der Beginn der gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu \n\nberechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche, wenn einem \n\nSchuldner - wie hier geltend gemacht wird - mehrere, voneinander abgrenzbare \n\nBeratungsfehler vorzuwerfen sind. Dem Gläubiger muss es in einem solchen \n\nFall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtver-\n\nletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Ver-\n\ntrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass \n\ndeshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklä-\n\nrungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Dem steht nicht entgegen, \n\ndass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des \n\ngesamten Vertrags zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren \n\nNachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden. Das rechtfertigt es, \n\nsie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Die kenntnisabhängige re-\n\ngelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich daher für jeden Be-\n\nratungsfehler gesondert; sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Um-\n\nstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen \n\nsich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteil vom 9. No-\n\nvember 2007 aaO Rn. 17). \n\n16 \n\nDanach hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, \n\nwann die Klägerin beziehungsweise der Zedent die notwendigen tatsächlichen \n\nKenntnisse von der fehlenden Fungibilität der Beteiligung und dem Risiko des \n\nTotalverlustes erlangt hatten oder bei Anwendung des Maßstabs der groben \n\nFahrlässigkeit hätten haben müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies ist, sofern \n\ndie Haftung des Beklagten nicht aus anderen Gründen entfällt, nachzuholen. \n\n17 \n\n2. \n\nDas angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist viel-\n\nmehr nicht auszuschließen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzanspruch besteht. \n\n18 \n\na) Die Klägerin hat behauptet, zwischen ihr und ihrem Ehemann einer-\n\nseits sowie dem Beklagten andererseits sei ein Anlageberatungsvertrag ge-\n\nschlossen worden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen. \n\n19 \n\nb) aa) Von einem Anlageberater kann der Interessent nicht nur die Mittei-\n\nlung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und \n\nBeurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnis-\n\nse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Bera-\n\nter regelmäßig weit gehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanle-\n\nger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit reichendes persönliches \n\nVertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert \n\nberaten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den \n\nUmständen des Einzelfalls abhängt. In Bezug auf das Objekt muss der Anlage-\n\nberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und \n\nvollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigen-\n\nschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung we-\n\nsentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Infor-\n\nmationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, \n\nkann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (siehe zum \n\nGanzen z.B.: Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - \n\nNJW-RR 2007, 621 f, Rn. 10 m.w.N.). \n\n20 \n\nZu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, \n\ngehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlen-\n\nde oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Im-\n\nmobilienfonds zu veräußern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Betei-\n\nligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, \n\nder für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheb-\n\nlicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfris-\n\ntig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein we-\n\nsentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, \n\ndie, wie die Klägerin hinsichtlich der hier streitigen Beteiligung geltend macht, \n\nder Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges \n\nBedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie \n\netwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbs-\n\nfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (Senatsurteile vom \n\n18. Januar 2007 aaO, S. 622 Rn. 16 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - \n\nNJW-RR 2007, 1692 Rn. 11). \n\n21 \n\nWeiterhin muss der Anleger über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts \n\nder Anlage aufgeklärt werden (vgl. z.B.: Senatsbeschluss vom 9. April 2009 \n\n- III ZR 89/08 - juris Rn. 6; Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - \n\nNJW-RR 2008, 1365, 1368 Rn. 22 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - \n\nNJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 14). Soll das beabsichtigte Geschäft einer si-\n\ncheren Geldanlage dienen, wie die Klägerin im Streitfall behauptet, kann über-\n\ndies bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des \n\ndamit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (Senatsurteil vom \n\n19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - juris Rn. 6). \n\n22 \n\nbb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschlie-\n\nßen, dass der Beklagte seine insoweit bestehenden Verpflichtungen schuldhaft \n\nverletzt hat. Das Berufungsgericht hat keine dem widersprechenden tatsächli-\n\nchen Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es bei seinen Ausführungen zur \n\nVerjährung unterstellt, dass dem Beklagten auch eine Verletzung seiner Aufklä-\n\nrungspflicht in Bezug auf die mangelnde Fungibilität der Anlage und das Total-\n\nverlustrisiko unterlaufen ist. \n\n23 \n\n24 \n\nIm Hinblick auf den der Klägerin und ihrem Ehemann überreichten Anla-\n\ngeprospekt ist für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen: \n\nAuf Seiten 72 und 73 des Prospekts wird ausgeführt, dass bei Totalaus-\n\nfall der Mieteinnahmen der vollständige Vermögensverfall nicht ausgeschlossen \n\nsei. Auf Seite 77 wird darüber hinaus auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit \n\nder Anteile hingewiesen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist an-\n\nerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlagein-\n\nteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbah-\n\nnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern \n\ndieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheits-\n\ngemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so recht-\n\nzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur \n\nKenntnis genommen werden kann (z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008 aaO \n\nRn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - aaO Rn. 9; BGH, Urteil vom \n\n21. März 2005 - II ZR 140/03 - WM 2005, 833, 837 jeweils m.w.N.). Vermittelt \n\nder Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein \n\nFreibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustel-\n\nlen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Pros-\n\npekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (Senatsurteile \n\nvom 19. Juni 2008 aaO und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - NJW-RR 2007, \n\n1690, 1691 Rn. 10). \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls mit den vorstehenden \n\nPunkten auseinanderzusetzen haben. Sollte es für die Entscheidung auf den \n\nzwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt der Übergabe des Prospekts an-\n\nkommen, wird das Berufungsgericht hierüber Beweis zu erheben haben, da die \n\ninsoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Senatsurteil vom \n\n11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 f) mit Schrift-\n\nsatz vom 16. August 2007 vorgetragen hat, der Beklagte habe den Emissions-\n\nprospekt für den Fonds erst zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung über-\n\nreicht, und ihre Behauptung durch die Benennung ihres Ehemanns als Zeugen \n\nunter Beweis gestellt hat. \n\n26 \n\nc) Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Fehlbera-\n\ntung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung be-\n\ngründete tatsächliche Vermutung (vgl. z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008 \n\naaO Rn. 8 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f, \n\nRn. 22 ff). Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin und der Zedent \n\nvon dem Beklagten verlangen können, so gestellt zu werden, als ob sie die Be-\n\nteiligung nicht gezeichnet hätten, wenn sich der Vortrag der Klägerin zu den \n\nBeratungsmängeln als richtig erweist und die Forderung nicht verjährt ist. \n\n27 \n\n3. \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden \n\nkönnen. Das Berufungsgericht hat hierbei auch Gelegenheit, sich gegebenen-\n\nfalls mit den übrigen Rügen der Revision und dem Vorbringen der Revisionser-\n\nwiderung zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfah-\n\nrensstadium keine Veranlassung hat. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\n Tombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 O 44/07 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2008 - I-4 U 169/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_169-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/iii-zr-169-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_169-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_169-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/iii-zr-169-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_169-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:09.176190+00:00"}}