{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_164-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"III ZR 164/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 696 Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshän- gigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL und VERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Februar 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 164/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 696 \n\nWird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die \n\nSache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens \n\nzuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshän-\n\ngigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein. \n\nBGH, Urt. u. Versäumnisurt. v. 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, \n\nWöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 8. Mai 2008 im Kostenpunkt \n\n- mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 3 - und insoweit aufgehoben, als die Be-\n\nrufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mün-\n\nchen I vom 17. Juli 2007 bezüglich des gegen die Beklagten zu 1 \n\nund 2 gerichteten Klageantrags I zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die der Beklagten zu 3 im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreck-\n\nbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammen-\n\nhang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds. Im gegenwärtigen Verfahrens-\n\nstadium streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die fraglichen \n\nForderungen, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, noch im eigenen Namen \n\neinzuklagen. \n\n2 \n\nDer Kläger machte die Zahlungsansprüche zunächst mit Mahnbeschei-\n\nden geltend, die den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 21. März 2005 und der \n\nBeklagten zu 3 unter ihrer früheren Firma und Adresse am 23. April 2005 zuge-\n\nstellt wurden. Die Beklagten zu 1 und 2 legten Widerspruch gegen die Mahnbe-\n\nscheide ein. Ende März 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kläger hier-\n\nvon und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am \n\n19. September 2005 beantragte der Kläger bezüglich aller Beklagten die Durch-\n\nführung des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten \n\nein. Das Mahngericht gab mit Verfügungen vom 26. September 2005 die Ver-\n\nfahren betreffend die Beklagten zu 1 und 2 an das Landgericht ab, wo die Akten \n\nam 30. September 2005 eingingen und dort verbunden wurden. Das Verfahren \n\nbetreffend die Beklagte zu 3 wurde nicht an das Landgericht abgegeben, nach-\n\ndem der erlassene Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden war und das \n\nMahngericht die Umfirmierung als nicht nachgewiesen angesehen hatte. \n\n3 \n\nAm 15. Dezember 2005 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der \n\nFondsgesellschaft auf seine Ehefrau und trat ihr zugleich die streitgegenständli-\n\nchen Schadensersatzansprüche ab. \n\n4 \n\nMit Schriftsatz vom 1. August 2006, der beim Landgericht am selben Tag \n\nper Telefax einging und den Beklagten zu 1 und 2 am 11. August 2006 und der \n\nBeklagten zu 3 am 31. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat der Kläger die An-\n\nsprüche begründet und ausdrücklich Leistung an seine Ehefrau als Zessionarin \n\nbeantragt. Außerdem hat er begehrt festzustellen, dass die Beklagten seiner \n\nEhefrau einen durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzu-\n\nweisungen entstehenden Schaden zu ersetzen und seine Ehefrau von einer \n\netwaigen Zahlungsverpflichtung gegenüber Gläubigern der Beklagten zu 2 frei-\n\nzustellen hätten. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist \n\nohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDa die Beklagte zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin \n\nnicht vertreten war, ist insoweit über die Revision auf Antrag des Klägers durch \n\n(Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der \n\nSäumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Hin-\n\nsichtlich der ebenfalls nicht vertretenen Beklagten zu 3 ist durch unechtes \n\n(Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\n7 \n\nDie Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des gegen die Be-\n\nklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bezüglich \n\nder Feststellungsanträge und der gesamten Klage gegen die Beklagte zu 3 ist \n\ndie Revision unbegründet. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Prozessfüh-\n\nrungsbefugnis des Klägers verneint. Er könne die an seine Ehefrau abgetrete-\n\nnen Ansprüche nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO geltend machen, weil er die Abtretung vor Eintritt der Rechtshän-\n\ngigkeit erklärt habe. Da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Wider-\n\nspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei die Rechtshängigkeit \n\nerst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und damit nach der Abtretung \n\neingetreten. \n\nII. \n\n9 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung bezüglich der mit dem Klagean-\n\ntrag I verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht stand. Das \n\nBerufungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des \n\nKlägers verneint und die Berufung zurückgewiesen. \n\n10 \n\n1. \n\nSoweit der Kläger die an seine Ehefrau abgetretenen, bereits durch \n\nMahnbescheid geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1 \n\nund 2 weiterverfolgt, steht ihm eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis ge-\n\nmäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift hat unter anderem die \n\nAbtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. \n\nDies bedeutet, dass eine Abtretung nach Rechtshängigkeit die Rechtsstellung \n\nder bisherigen Partei nicht berührt. Der Abtretende wird kraft Gesetzes Pro-\n\nzessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozess-\n\nhandlungen vor- und entgegennehmen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265 \n\nRn. 6 m.w.N.). \n\n11 \n\na) Der Kläger hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen ge-\n\ngen die Beklagten zu 1 und 2 nach Rechtshängigkeit an seine Ehefrau abgetre-\n\nten. \n\n12 \n\naa) Die Rechtshängigkeit kann zwar nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf \n\nden Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden. \n\nDenn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung \n\ndes Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. \"Alsbald\" ist wie \n\n\"demnächst\" in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2) ZPO zu definieren (Senats-\n\nbeschluss, BGHZ 175, 360, 362 f Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20, 28; Hk-ZPO/ \n\nGierl, 2. Aufl., § 696 Rn. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem An-\n\ntragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen \n\nanzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs \n\nohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In \n\nder Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei \n\nWochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichts-\n\ngebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens \n\nstellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl aaO). \n\nDer Kläger verzögerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich. \n\nErst mehr als fünf Monate nach der Benachrichtigung über die Widersprüche \n\nder Beklagten zu 1 und 2 stellte er den Antrag auf Durchführung des streitigen \n\nVerfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein. \n\n13 \n\nbb) Wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Sache - wie hier - nicht \n\nalsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht gere-\n\ngelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche Lösungen \n\nentwickelt worden. \n\n14 \n\n(1) Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit dann ein-\n\nträten, wenn die Abgabeverfügung des Rechtspflegers den Parteien zugestellt \n\nwerde (so: OLG München, MDR 1980, 501, 502; dagegen OLG Koblenz, OLGZ \n\n91, 373, 376), kann deshalb nicht geteilt werden, weil für diese Mitteilung eine \n\nZustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich festge-\n\nstellt werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunkts kann \n\nauch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden Partei-\n\nen den Eingang der Akten mitgeteilt hat (so noch: OLG Köln, MDR 1985, 680; \n\nals spätester Zeitpunkt genannt von OLG Karlsruhe, VersR 1991, 125, 126). \n\n15 \n\n(2) Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht \n\nangeschlossen hat, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der An-\n\nspruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein \n\n(OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 378; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 447, 448; \n\nOLG München, MDR 2007, 1154, 1155; OLG-Report 2007, 777; Baumbach/ \n\nLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 696 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/ \n\nSchüler, 3. Aufl., § 696 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 696 Rn. 4; \n\nSchlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 696 Rn. 7; Rosenberg/Schwab/ \n\nGottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 163 Rn. 38; Sundermann, JA 1990, 1, \n\n3; Zinke, NJW 1983, 1081, 1083 f; als spätester Zeitpunkt genannt im Urteil des \n\nBGH vom 14. November 1991 - IX ZR 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 unter \n\nI. 1. a). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung \n\ndes § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegründung wie nach \n\nEingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d.h. dass die Anspruchsbegrün-\n\ndung wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtshängigkeit eintre-\n\nte (OLG Koblenz aaO; OLG Frankfurt aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-\n\nmann aaO; Sundermann aaO; Zinke aaO). \n\n16 \n\n(3) Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem \n\nProzessgericht für maßgeblich (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR \n\n167/02 - NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter III. 2. d; Beschluss vom 16. Novem-\n\nber 2006 - IX ZR 206/03 - DStRE 2007, 1000; KG, MDR 1998, 735; 618, 619 \n\nmit zust. Anm. Müther; NJW-RR 1999, 1011; MDR 2000, 1335, 1336; OLG \n\nDresden, NJW-RR 2003, 194, 195; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 11 O \n\n16/05 - Leitsatz zitiert nach juris; Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Hüßtege in: Tho-\n\nmas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, \n\n3. Aufl., § 696 Rn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5; Weidner, MDR \n\n1981, 460, 461; als frühester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325, 329). \n\n17 \n\n(4) Ebenso wie der IX. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen teilt \n\nder erkennende Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28. Februar 2008 \n\n(BGHZ 175, 360 S. 364 Rn. 13) noch offen gelassen hatte, die letztgenannte \n\nAuffassung. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der \n\nAkten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann \n\n(Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Zöller/Vollkommer aaO). Der Wortlaut des § 696 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Ein-\n\ngang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, \n\ndass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der \n\nNeufassung des § 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung \n\nan die Abgabe anzuknüpfen (BT-Drs. 7/2729 S. 100), lässt es sachgerecht er-\n\nscheinen, auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen, wenn die \n\nSache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die Rückwirkung der Rechts-\n\nhängigkeit kommt dem Kläger in diesem Fall nicht zugute. \n\n18 \n\nEin Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist \n\nnicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klage-\n\nschrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie \n\nnach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung \n\nsoll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen (Zöller/Vollkom-\n\nmer aaO § 697 Rn. 2; so auch: Sundermann aaO), stellt aber nicht selbst die \n\nKlage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, \n\nwenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht (Zöller/Vollkommer \n\naaO § 696 Rn. 5). Zudem fordert es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustel-\n\nlung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits \n\nmit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Beklagten da-\n\ndurch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand \n\nfestzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt (vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000, \n\n135, 137). Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den \n\nZeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellen-\n\nde Anspruchsbegründung voraus (KG, MDR 2000 aaO; Hk-ZPO/Gierl aaO). \n\n19 \n\nSchließlich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der \n\nRechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, \n\num die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung \n\nkommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbe-\n\nscheides, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller/Voll-\n\nkommer aaO). Auch der Verzug des Schuldners tritt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhe-\n\nbung einer Leistungsklage ein. \n\n20 \n\nb) Die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Forderungen hat der \n\nKläger in jedem Fall vor Rechtshängigkeit abgetreten, so dass er insoweit nicht \n\ngesetzlicher Prozessstandschafter im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sein \n\nkann. Da das gegen die Beklagte zu 3 durchgeführte Mahnverfahren nicht an \n\ndas Streitgericht abgegeben wurde, konnten diese Ansprüche erst mit Zustel-\n\nlung der Klagebegründung am 31. Oktober 2006 und damit nach der Abtretung \n\nrechtshängig werden. Dies gilt auch für die von den Feststellungsanträgen II \n\nund III erfassten Ansprüche, die nicht von dem mit dem Mahnbescheid geltend \n\ngemachten konkreten Anspruch umfasst waren. \n\n21 \n\n2. \n\nDer Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend \n\nmacht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau ab-\n\ngetretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillkürte \n\nProzessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den \n\ngeltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes \n\nrechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März \n\n1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283; 94, 117, \n\n121; 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196. 199; BGH, Urteil vom 2. Oktober \n\n1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die \n\nEhefrau des Klägers diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch kon-\n\nkludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94 aaO S. 122; BGH, Urteil vom \n\n3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. \n\nJedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Klägers an \n\nder Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozess-\n\nführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage \n\ndes Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 aaO un-\n\nter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Interessen der Pro-\n\nzesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung \n\ngenügen dazu nicht (BGHZ 78, 1, 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 aaO unter \n\n2. a; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 44, 50 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf \n\nGründe der Prozessökonomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er \n\ndas von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtli-\n\nches Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich auch nicht dar-\n\naus, dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt ent-\n\nstammen, an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachnähe \n\nmag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat a-\n\nber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung. \n\n22 \n\n3. \n\nDa das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit \n\ndes gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I nicht getroffen \n\nhat, ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und an das Beru- \n\nfungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 O 19266/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.05.2008 - 8 U 4371/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/iii-zr-164-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 697","ref_norm":"697","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/iii-zr-164-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:53.890753+00:00"}}