{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_163-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"III ZR 163/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 163/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\n- 18. Zivilsenat - vom 16. Mai 2008 - 18 U 22/07 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 2.377.603,73 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nDie Beschwerde beanstandet nicht die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts, dass die den Klägerinnen erteilten Informationen über den Abschluss von \n\nFertigstellungs- und Erlösausfallversicherungen unrichtig gewesen sind, dass \n\nder Beklagten die insoweit maßgeblichen Umstände im Zeitpunkt des Beitritts \n\nder Klägerinnen bekannt waren und dass sich die Klägerinnen bei einer ent-\n\nsprechenden Unterrichtung nicht an dem Filmfonds beteiligt hätten. Sie wendet \n\nsich nur gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Haftungs-\n\ngrund beruhe auf der Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Aus-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nkunftsvertrags bzw. wegen der Stellung der Beklagten als Gründungskomman-\n\nditistin auf einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten. \n\nDie insoweit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Das \n\nangefochtene Urteil hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. \n\nDer Senat hat zuletzt durch Beschluss vom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 \n\n- WM 2009, 400, 401 f zu Rn. 8 bis 10) - ebenfalls zu einem Filmfonds, für den \n\ndie Beklagte unter anderem die Vermittlung des Eigenkapitals übernommen \n\nhatte - dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung \n\nwegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und der Abschluss eines Aus-\n\nkunftsvertrags in Betracht kommen, wenn es an einer persönlichen Kontaktauf-\n\nnahme fehlt, und eine Haftung der Beklagten nach diesen Grundsätzen ver-\n\nneint. \n\nDas Berufungsgericht hat für den hier vorliegenden Filmfonds Feststel-\n\nlungen zur Eigenkapitalvermittlung durch die Beklagte getroffen, die die An-\n\nnahme einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Klägerinnen im Er-\n\ngebnis begründen. \n\nDie von der Beteiligungsgesellschaft mit der Eigenkapitalvermittlung ex-\n\nklusiv betraute Beklagte sollte Eigenkapital von maximal 50 Mio. DM einwerben, \n\nwobei die Mindesteinlage eines Direktkommanditisten im Rahmen eines \"Priva-\n\nte Placements\" 2 Mio. DM betragen sollte. Sie war berechtigt, zur Erfüllung ihrer \n\nvertraglichen Pflicht Dritte einzuschalten, was hier auf der Grundlage einer mit \n\nder C. AG geschlossenen Vereinbarung geschehen ist. Nach \n\ndieser Vereinbarung hatte sich die Bank zu bemühen, an einem Beitritt interes-\n\nsierte Personen zu finden, diese anzusprechen und der Beklagten unter der \n\nausschließlichen Verwendung von Informationen zu vermitteln, die ihr die Be-\n\nklagte oder die Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung gestellt hatten. Insoweit \n\nwurde den Klägerinnen eine Beteiligungsofferte zur Kenntnis gegeben, auf der \n\nsich der Vermerk befand, dass sie durch die Beklagte überreicht wurde, und in \n\nderen Vorbemerkung dargestellt wurde, dass die Offerte von der Beklagten \n\npräsentiert werde, die auf die Konzeption und Strukturierung von komplexen \n\nFinanzierungen unter Einbindung von privatem Beteiligungskapital spezialisiert \n\nsei und eine innovative Produktlinie - die unternehmerisch orientierte Beteili-\n\ngung - eingeführt habe. Darüber hinaus hatte sie einen \"Auftrag zur Beschaf-\n\nfung von Unterlagen\" ausgearbeitet, mit dem die Anleger - anlässlich ihrer Be-\n\nsprechungen mit der Bank - weitere Unterlagen über die Beklagte beschaffen \n\nkonnten und auf dem vermerkt war, sie habe den Initiator in der Konzeptions-\n\nphase betreut und Grundlage für den Beitritt des Anlegers seien allein die ge-\n\nnannten (das ist die Beteiligungsofferte) bzw. die von der Beklagten noch zur \n\nVerfügung zu stellenden Unterlagen. Die Beteiligungsofferte, in der es aus-\n\ndrücklich heißt, sie sei kein Prospekt im Sinne der Stellungnahme WFA 1/87 \n\ndes Instituts für Wirtschaftsprüfer, enthielt ferner den Hinweis darauf, dass die \n\nBeklagte die laufende Betreuung der Kommanditisten übernehme. \n\n7 \n\nDanach wurde zwar der Kontakt mit dem interessierten Anleger durch die \n\nhier eingeschaltete Bank hergestellt, dieser wurde aber mit Informationen ver-\n\nsehen, die die Beklagte in der Beteiligungsofferte zusammengestellt hatte oder \n\ndie im weiteren nach einem von ihr konzipierten Muster, in dem der Name des \n\nAnlegers aufgeführt war, angefordert wurden, ehe der Anleger über seinen Bei-\n\ntritt entschied. Darüber hinaus nahm die Beklagte den Beteiligungswunsch ent-\n\ngegen und übermittelte dem Anleger die durch die Komplementärin gegenge-\n\nzeichnete Fassung des Beteiligungsvertrags. Unter diesen Umständen ist die \n\nAnnahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, das die Beklagte dazu \n\nverpflichtete, auf unrichtige Angaben in der Beteiligungsofferte hinzuweisen, \n\nnicht zu beanstanden. \n\nSchlick \n\nDörr \n\nHucke \n\nSeiters \n\n Schilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/25 O 147/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2008 - 18 U 22/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/iii-zr-163-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/iii-zr-163-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:05.626653+00:00"}}