{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_158-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"III ZR 158/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 158/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts vom 5. Juni 2008 - 5 U 89/06 - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nStreitwert: 247.476,23 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nInsbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs zu den Fragen notwendig, welcher Schutzzweck \n\neiner notariellen Rangbestätigung zukommt und in welchem Umfang der Notar \n\nbei Erstellung einer unrichtigen Bestätigung haftet. Zwar gibt es spezifisch zu \n\ndiesen Rechtsproblemen - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche \n\nEntscheidung. Jedoch ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auf der \n\nGrundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zuverlässig \n\n- zum Nachteil der Beklagten - zu beantworten. \n\n3 \n\nFür die Fälle, in denen ein Notar bei ihm hinterlegte Darlehensmittel un-\n\nter Verstoß gegen Treuhandauflagen auskehrt, hat der Bundesgerichtshof be-\n\nreits entschieden, dass die Treuhandabrede nicht (nur) gewährleisten solle, \n\ndass die vereinbarte Sicherheit für das Darlehen bestellt wird. Vielmehr sei es \n\nauch Zweck des Treuhandauftrages, den Treugeber dagegen zu schützen, \n\ndass der Notar den noch zulässigen Widerruf eines Treuhandauftrages und die \n\nRückerstattung des Treuguts vereitele (Senatsurteil vom 6. Juni 2002 - III ZR \n\n206/01 - NJW 2002, 2459, 2460; BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 - IX ZR \n\n63/89 - NJW-RR 1990, 629, 631; siehe auch Senatsurteil vom 10. Juli 2008 \n\n- III ZR 255/07 - WM 2008, 1662, 1664 Rn. 16). Danach dient die Pflicht zur \n\nEinhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen im Treuhandauftrag auch dazu, \n\ndem Treugeber das Treugut (= Darlehensmittel) zu erhalten. Dementsprechend \n\nschuldet der Notar in diesen Fällen als Schadensersatz den Betrag der treu-\n\nhandwidrig ausgekehrten Darlehensvaluta. \n\n4 \n\nFür die unrichtige Rangbestätigung kann nichts anderes gelten. Es be-\n\ndeutet für den Schutzzweck der jeweiligen notariellen Amtspflicht keinen Unter-\n\nschied, ob eine Bank die Kreditmittel dem Notar widerruflich treuhänderisch ü-\n\nberlässt und ihm die Überwachung der Voraussetzungen für die Auskehr zur \n\nselbständigen Erledigung überträgt oder ob sie die Darlehensvaluta behält und \n\nsich die Voraussetzungen für deren Auszahlung vom Notar bestätigen lässt. Die \n\nRangbestätigung hat in diesem Fall keine andere Funktion als die Einhaltung \n\nder Treuhandauflage, dass die ranggerechte Sicherung des Darlehens gewähr-\n\nleistet ist. Hieraus ergibt sich, dass die notarielle Amtspflicht zur Erteilung einer \n\nrichtigen Rangbestätigung, von der die Auszahlung eines Darlehens abhängt, \n\n(auch) davor schützen soll, dass die Kreditmittel überhaupt ausgekehrt werden, \n\nwenn nicht die ranggerechte Sicherheit gewährleistet ist. Hieraus folgt weiter, \n\ndass der Notar, der gegen diese Amtspflicht verstößt, dem Darlehensgeber zum \n\nvollständigen Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta verpflichtet ist. Auch \n\naus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des IX. Zivilsenats vom \n\n26. April 2001 (IX ZR 453/99 - NJW 2001, 2714) ergibt sich nichts anderes. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 03.04.2006 - 4 O 476/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 5 U 89/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/iii-zr-158-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/iii-zr-158-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:49.163279+00:00"}}