{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_154-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"III ZR 154/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 154/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und \n\nSeiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 26. Mai 2008 - 17 U 2106/06 - wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 65.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nDas Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des \n\nSenatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f \n\nRn. 17-22) und des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom \n\n20. Dezember 2007 (III ZR 26/07 - juris und Beck RS 2008, 797 Rn. 8) die er- \n\nhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Her-\n\nstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts \n\neine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmit-\n\ntelbar ergebende - Schlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverant-\n\nwortlichkeit begründet. Die Beschwerde zeigt insoweit keine Rechtsfehler auf. \n\nSoweit sie unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17. April 2008 (III ZR \n\n227/06 - juris und Beck RS 2008, 8093 Rn. 15) geltend macht, der Senat habe \n\nzum Schwesterfonds eine Prospektverantwortlichkeit verneint, übersieht sie, \n\ndass es in dem genannten Verfahren - anders als hier - an hinreichendem Tat-\n\nsachenvortrag fehlte, aus dem sich eine - aus dem Prospekt selbst so nicht er-\n\nkennbare - Verantwortlichkeit ergeben konnte (aaO Rn. 16). Darüber hinaus hat \n\ndas Berufungsgericht festgestellt, dass das hier beanstandete \"worst-case-\n\nSzenario\" von der Beklagten berechnet und in den Prospekt aufgenommen \n\nworden ist. \n\n3 \n\n2. \n\nDer Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, der Beklagten sei \n\nim Hinblick darauf, dass ein Prospektmangel in zahlreichen Gerichtsentschei-\n\ndungen verneint worden sei, kein Verschuldensvorwurf zu machen. Die Kon-\n\nzeption von Beteiligungsangeboten gehörte zum Gegenstand ihres Unterneh-\n\nmens. Sie musste daher die notwendige Kenntnis mitbringen, um einen Emissi-\n\nonsprospekt vorzulegen, der die Anleger in einem für die Einschätzung ihres \n\nRisikos maßgebenden Punkt nicht irreführte. Vor diesem Hintergrund hat sie \n\nnicht ohne Fahrlässigkeit annehmen können, der Anleger werde das tatsächli-\n\nche Risiko der Beteiligung trotz der verharmlosenden Darstellung im Rahmen \n\nder zusammenfassenden Restrisikobetrachtung zutreffend einschätzen. \n\n4 \n\nDie in Amtshaftungssachen entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie, nach \n\nder ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit \n\nmehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob-\n\njektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 172, 184), kann \n\nentgegen der Annahme der Beschwerde auf den hier zu beurteilenden Sach-\n\nverhalt nicht übertragen werden. Während der hoheitlich handelnde Beamte die \n\nDienstpflicht hat, die in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen, auch \n\nwenn sie ihm unklar erscheinen oder sich eine Anwendungspraxis noch nicht \n\nherausgebildet hat, auf den ihm vorliegenden Fall anzuwenden, geht es hier um \n\neine freie unternehmerische Betätigung der Beklagten, für die sie selbst Ver-\n\nantwortung zu übernehmen hat. Dies schließt auch die Pflicht ein, sich selbst \n\ndarüber klar zu werden, ob eine besonders werbewirksame und als Verkaufsar-\n\ngument dienende Restrisikobetrachtung die Gefahr in sich birgt, die tatsächli-\n\nchen Risiken zu beschönigen. \n\n5 \n\n3. \n\nDas angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil \n\nes angenommen hat, der Prospektfehler sei für die Anlageentscheidung des \n\nKlägers kausal geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt dem \n\nAnleger eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung zu-\n\ngute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalver- \n\nlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1332 Rn. 21 m.w.N.). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 24398/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.05.2008 - 17 U 2106/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_154-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/iii-zr-154-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_154-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_154-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/iii-zr-154-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_154-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:33.937889+00:00"}}