{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_142-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"III ZR 142/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675 Abs. 1, 309 Nr. 9a Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die Möglichkeit der Kündigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 Nr. 9a BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 142/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. März 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 675 Abs. 1, 309 Nr. 9a \n\nEine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung in einem \n\nTreuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur \n\nSicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die \n\nMöglichkeit der Kündigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 \n\nNr. 9a BGB. \n\nBGH, Urteil vom 12. März 2009 - III ZR 142/08 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter \n\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 15. April 2008 - 21 U 5/08 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den beklagten Kirchenkreis auf Rückzahlung von \n\n5.250 € in Anspruch, die er nach Abschluss eines Treuhandvertrages gezahlt \n\nhatte und die dazu dienen sollten, nach seinem Ableben die Pflege seines Ur-\n\nnengrabes für 30 Jahre zu sichern. \n\nAm 16. Februar 2005 schloss der Kläger mit dem Beklagten einen \"Treu-\n\nhandvertrag (über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens gemäß § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 5 KStG und § 14 Verwaltungsordnung)\", der im Wesentlichen folgen-\n\nde Regelungen enthielt: \n\n\"§ 1 \n\nBegründung des Treuhandverhältnisses \n\n(1) Der Nutzungsberechtigte wird dem Treuhänder das Kapital, \ndas zur Pflege der auf dem Ev. Friedhof M. , Feld A 063, \n<gelegenen Grabstätte> voraussichtlich erforderlich ist, in Hö-\nhe von 5.250 € … auf das Konto … überweisen (Treuhand-\nvermögen). Das Konto trägt die Bezeichnung \"Treuhandkonto \nGrabpflege A 063, K. \". Eigentümer des Treuhandver-\nmögens wird der Ev. Kirchenkreis U. … \n\n§ 2 \n\nPflichten des Treuhänders \n\n(1) Der Treuhänder und der Nutzungsberechtigte sind sich dar-\nüber einig, dass der Treuhänder zum Zeitpunkt des Ablebens \ndes Nutzungsberechtigten E. K. einen Dauergrab-\npflegevertrag mit einer Laufzeit <von> 30 Jahren schließt. \n\nDie jährlichen Leistungen der Dauergrabpflege sind in der die-\nsem Vertrag beigefügten Leistungs- und Kostenaufstellung \n(Anlage 1) aufgeführt. … \n\n(2) Der Treuhänder ist verpflichtet, \n\na) \n\nim Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem Treuhandkon-\nto sicherzustellen, dass Kapital und Erträge des Treu-\nhandkontos ausreichen, um die Grabpflege in der verein-\nbarten Vertragslaufzeit ordnungsgemäß durchzuführen; \n\nb) die Kosten der Grabpflege zunächst aus den jährlich an-\nfallenden Zinsen des nach § 1 eingebrachten Kapitals und \nim Übrigen durch Inanspruchnahme des Kapitals zu \nbestreiten; \n\nc) das Kapital und seine Erträge ausschließlich dem Treu-\nhandkonto gut zu schreiben und zur Zahlung der Grab-\npflegeleistungen, angemessener Verwaltungs- und Über-\nwachungsgebühren und möglicherweise anfallender Steu-\nern zu verwenden; \n\nd) die gärtnerische Pflege zu überwachen; \n\ne) \n\nfür eine gesonderte Kontenführung zu sorgen, das Treu-\nhandvermögen als sonstiges Zweckvermögen von seinem \nübrigen Vermögen getrennt zu führen und mündelsicher \nanzulegen; \n\nf) die steuerlichen Pflichten des sonstigen Zweckvermögens \n\nzu erfüllen. \n\n§ 3 \n\nBeendigung des Treuhandvertrages \n\n(1) Die/Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben der/des Nut-\nzungsberechtigten sind zu einer Kündigung nicht berechtigt. \n\n(2) Der Treuhandvertrag endet mit Ende der Laufzeit gemäß § 2 \nAbs. 1 oder nach dem Verbrauch des Kapitals aus dem Treu-\nhandvermögen. \n\n(3) Die/Der Nutzungsberechtigte kann von dem Treuhandvertrag \nzurücktreten, wenn eine Bestattung im Gebiet des Kirchen-\nkreises nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist. …\" \n\n3 \n\n4 \n\nIn der als Anlage 1 dem Vertrag beigefügten Leistungs- und Kostenauf-\n\nstellung waren die Aufwendungen für die Dauergrabpflege als \"Vertragssumme \n\n(sonstiges Zweckvermögen)\" mit 5.000 € und zuzüglich ein Betrag für \"Verwal-\n\ntungskosten\" in Höhe von 250 € festgehalten. \n\nDer Kläger zahlte 5.250 €. Die Beklagte schloss einen Grabpflegevertrag \n\nmit der Ev. Kirchengemeinde M. über 30 Jahre (beginnend mit dem Tod \n\ndes Klägers). Die Kosten für die vereinbarte Pflegezeit sollten 5.000 € betragen. \n\nDen Parteien dieses Vertrages stand das Recht zu, das Vertragsverhältnis un-\n\nter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu kündigen. \n\n5 \n\nAm 18. April 2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er beabsichtige zu \n\nkündigen, da die Grabpflege von seiner Tochter übernommen werde. Am \n\n24. Juni 2006 kündigte er gegenüber dem Beklagten den \"Grabpflegevertrag\" \n\nmit sofortiger Wirkung und begründete dies mit einer unzureichend durchge-\n\nführten Grabpflege und -bepflanzung. Er habe die Grabstätte, in die zwischen-\n\nzeitlich die Asche seiner Frau in einer Doppelurne umgebettet worden sei, bis \n\nFrühjahr 2006 durch die Firma S. pflegen lassen, die seitens der Kir-\n\nchengemeinde M. üblicherweise für die Betreuung der Gräber auf dem \n\nFriedhof eingesetzt werde. Die Firma sei ihrer Verpflichtung aber nicht ord-\n\nnungsgemäß nachgekommen, sodass er das Vertrauen verloren habe, dass sie \n\nnach seinem Tod das Grab angemessen pflege. Im weiteren Verlauf stützte der \n\nKläger die Kündigung auch darauf, dass er auf das Geld dringend angewiesen \n\nsei, da er aufgrund seiner Behinderung (GdB 100) einen Treppenlift in sein Rei-\n\nhenhaus einbauen müsse. \n\n6 \n\n7 \n\nDer auf Rückzahlung gerichteten Klage hat das Landgericht stattgege-\n\nben; die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewie-\n\nsen. \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n8 \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch \n\nauf Rückzahlung aus § 667 BGB zustehe, da die Parteien einen Treuhandauf-\n\ntrag vereinbart hätten, der wirksam widerrufen worden sei. \n\n10 \n\nDie Vorschriften des Schuldrechts seien entgegen der Ansicht des Be-\n\nklagten auf die hier vorliegende Vertragskonstruktion einer unselbständigen (fi-\n\nduziarischen) Stiftung anwendbar. Unter Berücksichtigung der konkreten Aus-\n\ngestaltung des Vertrages sei hier ein Treuhandverhältnis, dem ein Auftrag im \n\nSinne der §§ 662 ff BGB zugrunde liege, anzunehmen. Diesen Auftrag habe der \n\nKläger wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei nicht nach § 3 Abs. 1 aus-\n\ngeschlossen, da insoweit eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliege, die \n\ngegen § 309 Nr. 9a BGB verstoße. Zwar gelte § 309 Nr. 9a BGB nur für Kauf-, \n\nWerk- sowie Dienstverträge, erfasse damit an sich nicht das hier vorliegende \n\nRechtsverhältnis. Der Treuhandauftrag unterfalle aber dennoch § 309 Nr. 9a \n\nBGB, da die gewählte Vertragskonstruktion dazu führe, dass der Kläger im Er-\n\ngebnis an einen 30-jährigen Grabpflegevertrag gebunden sei. Hätte der Kläger \n\nunmittelbar einen solchen Grabpflegevertrag mit der Kirchengemeinde abge-\n\nschlossen, wäre § 309 Nr. 9a BGB zweifelsfrei anwendbar. Die Zwischenschal-\n\ntung eines Auftrags mit dem Inhalt, langjährige Grabpflege zu organisieren, \n\nkönne nicht zu einem anderen Ergebnis und damit über eine Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung zu einer langfristigen Bindung an diese Dienstleistung führen. \n\nZwar sei das von dem Beklagten angeführte Interesse älterer Menschen, die für \n\ndie Bestattung und Grabpflege aufgewendeten Beträge vor dem Zugriff von \n\nGläubigern und Angehörigen zu schützen, durchaus berechtigt. Dieses Interes-\n\nse bestehe aber nicht gegenüber dem Aufwendenden selbst, sondern erst nach \n\ndessen Tod. Vorher müsse es ihm unbenommen bleiben, über das Geld an-\n\nderweitig zu verfügen. Der Anwendung des § 309 Nr. 9a BGB stehe auch nicht \n\nentgegen, dass es ein anerkennenswertes Interesse des Beklagten gebe, mit \n\nNutzungsberechtigten einen über die gesamte Ruhezeit laufenden Grabpflege-\n\nvertrag zu schließen. Die Vorgabe einer langfristigen Bindung sei nicht die ein-\n\nzige Möglichkeit für eine Kirchengemeinde, eine gepflegte und würdige Gestal-\n\ntung der Gräber bzw. des Friedhofs zu gewährleisten. Im Übrigen seien jeden-\n\nfalls durch Individualvereinbarungen jedwede Abreden über Dauer und inhaltli-\n\nche Ausgestaltung der Grabpflege weiter möglich. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis \n\nstand. \n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung \n\nzwar nicht unmittelbar aus § 667 BGB, aber aus § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 \n\nBGB zu. \n\n13 \n\n1. \n\nDer Umstand, dass aus steuerlichen Gründen - entsprechend einem vom \n\nLandeskirchenamt der Evangelischen Kirche von W. in Abstimmung \n\nmit der Oberfinanzdirektion M. entwickelten Vertragsmuster - die Partei-\n\nen ein sonstiges Zweckvermögen im Sinne einer unselbständigen Stiftung ge-\n\nmäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG errichten wollten, steht, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend und von der Revision unbeanstandet ausgeführt hat, der Anwendung \n\nder Vorschriften des Schuldrechts nicht entgegen. \n\n14 \n\nUnter einer unselbständigen Stiftung versteht man die Übertragung von \n\nVermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, \n\ndiese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftli-\n\nches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stif-\n\nter gesetzten Zwecke zu verwenden (vgl. nur Hof in Seifart/v. Campenhausen, \n\nStiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 36, Rn. 1 ff; MünchKomm/Reuter, BGB, \n\n5. Aufl., vor § 80, Rn. 87; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, 2. Aufl., vor § 80, \n\nRn. 22; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 80, Rn. 5; OLG Oldenburg, Urteil \n\nvom 18. November 2003 - 12 U 60/03 - zit. nach juris, Rn. 70). Maßgebend \n\nsind, je nach dem, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder um \n\neine Verfügung von Todes wegen handelt, die allgemeinen schuldrechtlichen \n\noder erbrechtlichen Bestimmungen (vgl. nur RGZ 88, 335, 339; VGH Mann-\n\nheim, VRspr. Bd. 8, 550, 553; Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., vor § 80, \n\nRn. 10; Bamberger/Roth/Schwarz, aaO; Hof in Seifart/v. Campenhausen aaO, \n\nRn. 11). \n\n15 \n\n2. \n\nDer Vertrag über die Errichtung einer solchen Stiftung kann nach h.M. als \n\nSchenkung unter Auflage oder in Gestalt eines fiduziarischen Rechtsgeschäftes \n\nals Auftrag bzw. bei Entgeltlichkeit als Geschäftsbesorgungsvertrag geschlos-\n\nsen werden (vgl. Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., Vorbem. zu §§ 80 ff, \n\nRn. 158 ff; Bamberger/Roth/Schwarz, aaO; Palandt/Ellenberger, aaO; Hof in \n\nSeifart/v. Campenhausen, aaO, Rn. 30 ff; Wochner, Die unselbständige Stif-\n\ntung, ZEV 1999, 125, 126 ff). Soweit in Teilen des Schrifttums (vgl. etwa \n\nMünchKomm/Reuter, aaO, Rn. 87 ff, 93 ff) unter Hinweis auf die Gefährdung \n\nder Existenz der unselbständigen Stiftung durch die Abhängigkeit ihres Fortbe-\n\nstandes vom Willen des Treugebers die Eignung eines Treuhandvertrages zur \n\nBegründung einer unselbständigen Stiftung in Frage gestellt und nur die Schen-\n\nkung unter Auflage als passender Vertragstyp angesehen wird, kann die Be-\n\nrechtigung dieser Argumentation dahinstehen. Denn entscheidend ist, welche \n\nRechtsform die Parteien gewählt haben, nicht welche sie hätten wählen sollen. \n\nIm vorliegenden Fall haben die Parteien, wie das Berufungsgericht - von der \n\nRevision unbeanstandet - zutreffend festgestellt hat, sich ausdrücklich für ein \n\nTreuhandverhältnis entschieden. Insoweit geht der Vertrag auch zurück auf die \n\nRegelung in § 15 der Verordnung für das Friedhofswesen in der evangelischen \n\nKirche von W. vom 18. Dezember 2003 (Amtsbl. EKD 2004, 219); dort ist \n\nder Abschluss eines Treuhandvertrages zwecks Begründung eines Treuhand-\n\nvermögens für Zwecke der Dauergrabpflege gemäß den vom Landeskirchen-\n\namt herausgegebenen Musterverträgen vorgeschrieben. \n\n16 \n\n3. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien al-\n\nlerdings keinen Auftrag im Sinne des § 662 BGB vereinbart. Denn dem Beklag-\n\nten steht für seine Leistungen ein - wenn auch geringes - Entgelt zu, wie sich \n\naus Ziffer 10 der Leistungs- und Kostenaufstellung (Anlage 1 zum Treuhandver-\n\ntrag) - Verwaltungskosten 250 € - sowie aus § 2 Abs. 2 c des Vertrages ergibt, \n\nwonach das Kapital und seine Erträge u.a. zur Zahlung \"angemessener Verwal-\n\ntungs- und Überwachungsgebühren\" zu verwenden sind. \n\n17 \n\nDamit liegt ein Geschäftsbesorgungsverhältnis im Sinne des § 675 \n\nAbs. 1 BGB vor, das teilweise (bezüglich der Verpflichtung zum Abschluss ei-\n\nnes Dauergrabpflegevertrages) werkvertraglichen, im Wesentlichen aber (be-\n\nzüglich der Verwaltungs- und Überwachungspflichten) dienstvertraglichen Cha-\n\nrakter hat und auf das - ausgehend von dem Grundsatz, wonach gemischte \n\nVerträge dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen sind, in dessen Bereich \n\nder Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Okto-\n\nber 2006 - V ZR 289/05 - NJW 2007, 213, 214, Rn. 7 m.w.N.) - die für Dienst-\n\nverträge geltenden Vorschriften ergänzend zu § 675 Abs. 1 BGB Anwendung \n\nfinden. \n\n18 \n\n19 \n\n4. \n\nFür einen solchen Vertrag gilt § 309 Nr. 9a BGB unmittelbar. \n\nNach dieser Norm ist bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige \n\nErbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Ge-\n\ngenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende \n\nLaufzeit des Vertrages unwirksam. \n\n20 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich \n\nbei § 3 Abs. 1 des Treuhandvertrages um eine vom Beklagten verwendete All-\n\ngemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Regelung entspricht unstreitig dem \n\nvom Landeskirchenamt im Rahmen von § 15 Abs. 4 der Verordnung über das \n\nFriedhofswesen in der evangelischen Kirche von W. vom 18. Dezember \n\n2003 dem Kirchenkreis vorgegebenen Muster. Gegen die Einordnung als All-\n\ngemeine Geschäftsbedingung wendet sich die Revision deshalb zu Recht nicht. \n\n21 \n\nb) Durch den Ausschluss der Kündigung in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit \n\nder in § 3 Abs. 2 festgelegten Laufzeit des Vertrages wird der Kläger zeitlich in \n\neinem die zulässige Dauer nach § 309 Nr. 9a BGB übersteigenden Maß an den \n\nTreuhandvertrag, der die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch \n\nden Beklagten beinhaltet, gebunden. Dass die eigentliche Grabpflege der \n\nKirchengemeinde und die darauf bezogenen regelmäßigen Verwaltungs- und \n\nÜberwachungspflichten der Beklagten erst nach dem Tod des Klägers anfallen, \n\nsteht der Anwendung des § 309 Nr. 9a BGB nicht entgegen, da die \"den ande-\n\nren Vertragsteil bindende Laufzeit\" ab dem Vertragsschluss berechnet wird (vgl. \n\nBGHZ 122, 63, 67 ff). \n\n22 \n\n23 \n\nc) Der Sinn und Zweck des § 309 Nr. 9a BGB steht einer Anwendung auf \n\nden hier streitgegenständlichen Treuhandvertrag nicht entgegen. \n\naa) Der Gesetzgeber ist bei den von § 309 Nr. 9 BGB - früher § 11 Nr. 12 \n\nAGBG - erfassten Verträgen davon ausgegangen, dass diese die Dispositions-\n\nfreiheit der Parteien in besonderem Maße einschränken, ohne dass eine solche \n\nlangfristige Bindung stets durch die Natur des Vertrages vorgegeben wird. Bei \n\nder Entscheidung für eine längerfristige Bindung seien zahlreiche in die Zukunft \n\nreichende Umstände und deren mögliche Änderung zu bedenken. Solle die \n\nBindung einen bestimmten überschaubaren Zeitraum überschreiten, so bilde \n\ndie Festlegung der Laufzeit ein Essential, das in seiner Bedeutung und Tragwei-\n\nte der Vereinbarung über den Preis kaum nachstehe und das deshalb grund-\n\nsätzlich nicht in Form vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, son-\n\ndern nur im Wege individueller Vereinbarung getroffen werden solle. Die über-\n\nmäßig lange Bindung des Kunden sei unangemessen, da sie in der Regel allein \n\nden geschäftlichen Interessen des Anbieters diene und schutzwürdige Belange \n\ndes Kunden außer Acht lasse. Der Kunde könne zumeist nur auf eine begrenz-\n\nte Zeit überblicken, ob und inwieweit sein Bedarf und Interesse an den in An-\n\nspruch genommenen Leistungen erhalten bleibe oder infolge veränderter Um-\n\nstände entfalle; auch könnten bereits von Anfang an irrige Vorstellungen über \n\ndie in Anspruch genommenen Leistungen und ihren Nutzen vorhanden sein. \n\nDies alles begründe ein anerkennenswertes Interesse, nicht gleichwohl auf Jah-\n\nre hinaus infolge formularmäßiger Vorgaben des Vertragspartners zur Inan-\n\nspruchnahme solcher Leistungen verpflichtet zu werden (BT-Drucks. 7/3919, \n\nS. 37; 7/5422, S. 9; siehe auch BGHZ 122, 63, 67 f). Demgegenüber ist der \n\nGesetzgeber bei den in § 309 Nr. 9 Halbs. 2 BGB - früher in § 23 Abs. 2 Nr. 6 \n\nAGBG - geregelten Ausnahmen (\"dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung \n\nals zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für \n\nVerträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und \n\nVerwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von \n\nUrheberrechten und verwandten Schutzrechten\") davon ausgegangen, dass \n\nhier die langfristige Bindung entweder aus der Natur des Rechtsverhältnisses \n\noder aus der besonderen Interessenlage beider Vertragsteile resultiert, weshalb \n\ndie im Gesetz an sich vorgesehenen Beschränkungen nicht passen, sodass \n\nentsprechende Regelungen auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen \n\nfestgelegt werden dürfen (BT-Drucks. 7/3919, S. 42; siehe auch BGHZ 84, 109, \n\n113; BVerfGE 70, 115, 123 f). \n\n24 \n\nbb) Vor diesem Hintergrund ist in der Vergangenheit in Rechtsprechung \n\nund Schrifttum vereinzelt die Möglichkeit diskutiert worden, § 23 Abs. 2 Nr. 6 \n\nAGBG im Wege der Analogie auf Vertragsgestaltungen anzuwenden, die nach \n\nder Interessenlage den gesetzlich geregelten Fällen gleichgestellt werden kön-\n\nnen (OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 438, 439; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hen-\n\nsen/Schmidt, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 23, Rn. 32; vgl. auch - im Ergebnis ableh-\n\nnend wegen des Charakters der Norm als eng begrenzte Ausnahmevorschrift - \n\nBGHZ 86, 284, 292 zu § 23 Abs. 2 Nr. 1, 3 AGBG; siehe allgemein kritisch zur \n\nAnalogiefähigkeit des § 23 Abs. 2 AGBG Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, \n\n4. Aufl., § 23, Rn. 3, 100; Soergel-Stein, 12. Aufl., § 23 AGBG, Rn. 2). Das OLG \n\nKarlsruhe hat in seiner von der Revision zitierten Entscheidung (Justiz 1990, \n\n356, 357) betreffend die Kündigung eines Dauergrabpflegevertrages durch ei-\n\nnen Erben die Auffassung vertreten, eine Laufzeit von 30 Jahren in Verbindung \n\nmit dem Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung sei unter Berück-\n\nsichtigung der bei Vertragsschluss gegebenen Interessenlage des Erblassers \n\nweder im Hinblick auf § 11 Nr. 12a AGBG noch in Bezug auf § 9 Abs. 1 AGBG \n\nzu beanstanden. \n\n25 \n\ncc) Zwar liegt der Abschluss eines langfristigen Treuhandvertrages zur \n\nSicherstellung einer ordnungsgemäßen Grabpflege auch im Interesse des Klä-\n\ngers. Viele ältere Menschen haben den legitimen Wunsch, schon zu Lebzeiten \n\ndie Pflege ihres Grabes zu regeln. Entweder haben sie keine Angehörigen vor \n\nOrt oder sie wollen sie von dieser Aufgabe entlasten oder sie haben Sorge, \n\ndass die Angehörigen sich später um das Grab nicht ausreichend kümmern \n\n(vgl. Müller-Hannemann, Lexikon Friedhofs- und Bestattungsrecht, S. 92). In-\n\nsoweit kann auch ein nachvollziehbares Interesse daran bestehen, die Kündi-\n\ngungsmöglichkeit für die Erben auszuschließen, um einer Gefährdung der \n\nGrabpflege nach dem Tod des Erblassers vorzubeugen. \n\n26 \n\nDiese Interessenlage verlangt aber nicht die lebzeitige Bindung des \n\nTreugebers selbst durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Abweichung von \n\n§ 309 Nr. 9a BGB. Die Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit ist nicht durch \n\ndie Natur des Vertrages vorgegeben und kann auch nicht mit etwaigen steuer-\n\nrechtlichen Vorteilen der gewählten Vertragskonstruktion gerechtfertigt werden, \n\nzumal das gesetzliche Verbot in § 309 Nr. 9a AGBG entsprechenden Individu-\n\nalvereinbarungen nicht entgegensteht, wobei in diesem Zusammenhang schon \n\ndann von einer Individualvereinbarung ausgegangen werden kann, wenn die \n\nstreitgegenständliche Regelung vom Verwender als eine von mehreren Alterna-\n\ntiven angeboten wird, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat (vgl. \n\nSenat, BGHZ 175, 76, 85, Rn. 21). Das Ziel des Vertrages - Sicherstellung der \n\nGrabpflege nach dem Tod des Treugebers - gebietet es nicht, diesen zu Leb-\n\nzeiten langfristig an den Vertrag zu binden und eine Änderung seiner Willens-\n\nbildung zu ignorieren. Vor seinem Hintergrund muss es bei der in § 309 Nr. 9a \n\nBGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers verbleiben, wonach je-\n\ndenfalls durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine solche Bindung dem \n\nTreugeber nicht auferlegt werden kann. \n\n27 \n\n5. \n\nDer Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB führt dazu, dass die im Vertrag \n\nfestgelegte Bindung von 30 Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit unwirksam ist. \n\nAn die Stelle der zu langen und unzulässigen Bindung tritt nicht die zulässige \n\nHöchstfrist von 2 Jahren (BGHZ 84, 109, 114 ff; MünchKomm/Kieninger, BGB, \n\n5. Aufl., § 309 Nr. 9, Rn. 20; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearbeitung \n\n2006, § 309 Nr. 9, Rn. 23), vielmehr sind gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetz-\n\nlichen Vorschriften, hier des Dienstvertragsrechts anzuwenden. Deshalb stand \n\nes dem Kläger frei, das Vertragsverhältnis gemäß § 620 Abs. 2 i.V.m. § 621 \n\nNr. 5 BGB zu kündigen. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 O 385/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 21 U 5/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/iii-zr-142-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/iii-zr-142-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:25.952237+00:00"}}