{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_135-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"III ZR 135/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 135/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a \n\nZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegen-\n\nheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung die-\n\nses Beschlusses. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. \n\nDer Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige \n\nFrage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu \n\nerwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitli-\n\ncher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B.: BGHZ 151, \n\n221, 223; 152, 182, 190; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jeweils \n\nm.w.N.). \n\n2 \n\nDie vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage \n\nstellt sich in dieser Form nicht. Da es auf der Hand liegt, dass ein Notar nicht \n\nverpflichtet ist, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, aufgrund derer ihm \n\nder Inhalt jedweder Urkunde bei späteren Amtshandlungen gegenwärtig ist, \n\nkann die aufgeworfene Frage nur als Ausnahmetatbestand im Zusammenhang \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nmit den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. Hierzu \n\nlassen sich allgemein gültige konkrete Maßstäbe nicht benennen. \n\nAuch im Übrigen sind Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben. \n\n2. \n\nDer Revision der Klägerin fehlt die Aussicht auf Erfolg. \n\na) Die Frage, ob ein Notar generell über eine ihm bekannte Innenprovisi-\n\non, jedenfalls wenn diese 15 % des Erwerbspreises übersteigt, aufklären muss, \n\nkann dahinstehen. Gemessen am Maßstab eines durchschnittlich erfahrenen \n\nund pflichtbewussten Notars (BGHZ 145, 265, 275) hat der Beklagte - wie das \n\nBerufungsgericht ohne revisionserhebliche Fehler festgestellt hat - damals je-\n\ndenfalls nicht schuldhaft gehandelt. \n\n6 \n\nZwar kann sich - wie der Bundesgerichtshof bereits früher betont hat (Ur-\n\nteile vom 24. Februar 1976 - VI ZR 118/74 - VersR 1976, 730 f; vom 20. Sep-\n\ntember 1977 - VI ZR 180/76 - NJW 1978, 219, 220; vom 14. Mai 1992 - IX ZR \n\n262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180; vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW \n\n1993, 2744, 2745) - die sog. erweiterte Belehrungspflicht eines Notars in Aus-\n\nnahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes \n\nerstrecken, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - vor allem \n\nder rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäftes - An-\n\nlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem \n\ndeswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr \n\nwirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäftes nicht be-\n\nwusst ist. Damit war aber nicht eine Aufklärung über die Werthaltigkeit des \n\nKaufobjekts bzw. die Angemessenheit des Kaufpreises gemeint, um die sich \n\nder Notar grundsätzlich nicht zu kümmern hatte (Senatsurteil vom 25. Juni 1959 \n\n- III ZR 69/58 - VersR 1959, 743 f; BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR \n\n39/65 - DNotZ 1967, 323, 324). \n\n7 \n\nDie von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochenen Ent-\n\nscheidungen sind bereits deshalb nicht einschlägig, weil es dort nicht um die \n\nAufklärungspflicht eines Notars ging. Sie sind - weil andere Fallgestaltungen \n\nbetreffend - auch nicht geeignet, in revisionserheblicher Weise die Feststellung \n\ndes Berufungsgerichtes in Frage zu stellen, dass der Beklagte unter Berück-\n\nsichtigung der damals veröffentlichten Rechtsprechung keinen Anlass zu der \n\nAnnahme hatte, die am Projekt Beteiligten müssten die Klägerin ungefragt über \n\ndie Innenprovision aufklären. Deshalb kann dahinstehen, ob letzteres überhaupt \n\nEinfluss auf die Beurteilung einer eigenen Amtspflichtverletzung des Beklagten \n\nhätte. \n\nb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei die feh-\n\nlende Aufklärung der Klägerin auch nicht aufgrund der besonderen Umstände \n\ndes Falles als Pflichtverletzung anzulasten, greift die Revision ohne Erfolg an. \n\naa) Die Auslegung der Regelung zum Kaufpreis (§ 2 Nr. 2 und 3 KV) ist \n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich relevante Fehler liegen \n\nnicht vor. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nbb) Die Rüge, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der \n\nFrage, ob dem Beklagten zum Zeitpunkt der Beurkundung der sog. Stammur-\n\nkunde am 11. August 1994 die im \"Bau- und Verkaufsverpflichtungsvertrag mit \n\nErlösgarantie\" vom 25. November 1993 enthaltene Regelung über die Innen-\n\nprovision \"präsent\" gewesen sei, die Beweislast verkannt, greift nicht durch. Die \n\ndiesbezügliche Kenntnis betrifft nicht erst das Verschulden des Beklagten, son-\n\ndern bereits das Vorliegen eines besonderen Umstandes, der für das Bestehen \n\neiner notariellen Aufklärungspflicht und damit für den Tatbestand der Amts-\n\npflichtverletzung von Bedeutung ist, und den die Klägerin beweisen muss. So-\n\nweit das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm durchgeführten Beweis-\n\naufnahme nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass eine solche Kenntnis \n\nvorlag, wendet sich die Revision nur gegen die dem Tatrichter obliegende Wür-\n\ndigung. Revisionsrechtlich relevante Fehler werden nicht aufgezeigt. Deshalb \n\nkann letztlich auch dahinstehen, ob sich - wie das Berufungsgericht meint - die \n\nin der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit unklaren \n\nbzw. irreführenden Angaben in einem Prospekt entwickelten Grundsätze über-\n\nhaupt auf die sog. Stammurkunde eines Geschäftsbesorgers übertragen las-\n\nsen. \n\n11 \n\ncc) Der Einwand der Revision, der Beklagte müsse sich wegen Organi-\n\nsationsverschuldens so behandeln lassen, als habe er Kenntnis gehabt, geht \n\nfehl. \n\n12 \n\nZwar darf ein Notar seinem Büropersonal nicht die Entscheidung darüber \n\nüberlassen, welche von den Parteien eingereichten Unterlagen ihm im Hinblick \n\nauf eine Beurkundung vorgelegt werden, sodass ihn seine Unkenntnis anläss-\n\nlich der Beurkundung nicht entlastet (BGH, Urteil vom 10. November 1988 \n\n- IX ZR 31/88 - NJW 1989, 586). Zu der Beurkundung eines Nachtrags zum \n\nVertrag vom 25. November 1993 ist es aber im Sommer 1994 nicht gekommen, \n\nsodass dem Beklagten nicht vorgehalten werden kann, er müsse sich so be-\n\nhandeln lassen, als habe er zeitnah zur Beurkundung der Stammurkunde an-\n\nlässlich einer anderen Amtshandlung erneut Kenntnis von der Innenprovision \n\nerhalten. \n\n13 \n\nDer Beklagte war - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festge-\n\nstellt hat - nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit der Beurkundung des Ver-\n\ntrages vom 25. November 1993 sicherzustellen, dass ihm die darin enthaltene \n\nInnenprovisionsabrede auch im Zeitpunkt späterer Amtshandlungen präsent \n\nsein würde. Ob eine schuldhafte notarielle Pflichtverletzung dann vorliegt, wenn \n\ndas frühere Ereignis so bedeutsam und die Gefahr, dass es zu einem Nachspiel \n\nkommen wird, so nahe liegend ist, dass organisatorische Maßnahmen, die eine \n\nspätere Erinnerung gewährleisten, erwartet werden müssen (so Ganter in: Zu-\n\ngehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 2164), kann dahin-\n\nstehen. Denn ein solcher Fall lag nicht vor, da der Beklagte angesichts der da-\n\nmaligen Rechtsprechung kein besonderes Problembewusstsein bezüglich der \n\nVereinbarung von Innenprovisionen haben musste. \n\n14 \n\nc) Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO \n\neine Verletzung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verneint, da es \n\n\"auf der Hand liege\", dass die M. GmbH die von der Klägerin und ihrem \n\nEhemann geleisteten Geldbeträge vor Fertigstellung der Wohnanlage zur Be-\n\ngleichung der Provisionsansprüche der H. GmbH verwandt habe, ist unbe-\n\ngründet. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die streitgegenständliche Woh-\n\nnung zu einem Zeitpunkt gekauft, als das Bauvorhaben bis auf Teile der Au-\n\nßenanlage bereits vollständig fertig gestellt war (§ 3 Nr. 1 KV). Dass unter Be-\n\nrücksichtigung der Fälligkeitsregelung für den Kaufpreis (§ 2 Nr. 5 KV) dieser \n\ntatsächlich zu einem Zeitpunkt gezahlt wurde, zu dem das Bauvorhaben noch \n\nnicht endgültig fertig gestellt war und im Übrigen Handwerkerrechnungen noch \n\noffen standen, und die M. GmbH dann keine anderweitigen Mittel, sondern \n\nTeile dieses Kaufpreises dazu verwandt hat, Ansprüche der H. GmbH zu be-\n\nfriedigen, ist - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat - \n\nweder konkret vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Allein der Hinweis in \n\nder Revisionsbegründung auf die - im Übrigen nicht an die Zahlung des Kauf-\n\npreises anknüpfende - Fälligkeitsregelung in § 4 Abs. 4 des Vertrages vom \n\n25. November 1993 besagt nichts über die späteren tatsächlichen Zahlungsab-\n\nläufe. Dahinstehen kann deshalb auch, ob - vor dem Hintergrund, dass § 4 \n\nMaBV eine Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für ander-\n\nweitige Zwecke nicht grundsätzlich, sondern nur bis zur Fertigstellung des Bau-\n\nvorhabens und der Bezahlung der Handwerkerrechnungen verbietet - es an \n\neinem ersatzfähigen Schaden nicht bereits deshalb fehlt, weil nicht ersichtlich \n\nist, dass das Bauvorhaben nicht fertig gestellt wurde bzw. Handwerkerrechnun-\n\ngen offen geblieben sind. \n\nSchlick \n\n Wöstmann \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\n Hucke \n\n Seiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2007 - 15 O 310/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 146/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_135-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zr-135-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_135-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_135-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zr-135-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_135-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:38.048487+00:00"}}