{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"III ZR 132/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 132/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke \n\nund Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom \n\n18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\nDer Senat hat ihr gesamtes, als übergangen gerügtes Vorbringen be-\n\nrücksichtigt und gewürdigt. Gerade mit dem von ihr als zentral angesehenen \n\nVortrag, wonach es wegen stets die Klage abweisender Entscheidungen von \n\nInstanzgerichten \"geradezu unmöglich\" gewesen sei, Ansprüche auf Rücker-\n\nstattung der im Rahmen eines Schenkkreises geleisteten Zahlungen durchzu-\n\nsetzen, hat sich der Senat im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch wenn die \n\nvorgenommene rechtliche Bewertung nicht mit der Rechtsauffassung der Klä-\n\ngerin übereinstimmt, ergibt sich daraus keine Verletzung ihres Anspruches auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). \n\n3 \n\nSoweit die Klägerin anführt, ihr sei zu Unrecht Kenntnis der Funktions-\n\nweise des Schneeballsystems bereits zum Zeitpunkt ihrer Zahlung an den Be-\n\nklagten im Juni oder Juli 2003 unterstellt worden, ist auch dies unbegründet. \n\nDenn diese Kenntnis konnte der Senat nach dem unstreitigen Sachverhalt und \n\nden getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne wei-\n\nteres zugrunde legen. Dass dabei beachtlicher Sachvortrag der Klägerin unbe-\n\nrücksichtigt geblieben sein könnte, ist von der Revision nicht gerügt worden. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2008 - 12 C 2/07 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 S 58/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zr-132-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zr-132-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:06.519920+00:00"}}