{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"III ZR 132/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 199 Abs. 1, 812, 817 Zum Beginn der Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rücker- stattung einer im Rahmen eines \"Schenkkreises\" geleisteten sittenwidrigen Zuwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 132/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nK i e f e r \nJustizangesteller \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 199 Abs. 1, 812, 817 \n\nZum Beginn der Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rücker-\n\nstattung einer im Rahmen eines \"Schenkkreises\" geleisteten sittenwidrigen \n\nZuwendung. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - LG Bonn \n\nAG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nIm Juni oder Juli 2003 erbrachte die Klägerin im Rahmen eines \"Schenk-\n\nkreises\", der wie im Senatsurteil vom 13. März 2008 (III ZR 282/07 = NJW \n\n2008, 1942) beschrieben organisiert war, an den auf der Empfängerposition \n\nstehenden Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 5.000 €. \n\nMit der vorliegenden, am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen \n\nund am 1. August 2007 zugestellten Klage verlangt sie die Rückerstattung die-\n\nses Betrages mit Zinsen. \n\nDer Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verjährung. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihre Forderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. \n\nAllerdings ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige Leistung der \n\nKlägerin an den Beklagten wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig gewesen \n\nist und einen auf Rückzahlung gerichteten Bereicherungsanspruch (§ 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - Leistungskondiktion -) begründet hat. \n\na) Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, \n\nwelches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren \n\nGewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Ein-\n\nsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer \n\nZeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt - wie \n\nin der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten. Dieser \n\nVerstoß gegen die guten Sitten fällt im vorliegenden Fall sowohl der Klägerin als \n\nder Leistenden als auch dem Beklagten als dem Empfänger zur Last (st. Rspr.; \n\nsiehe insbesondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW \n\n2006, 45, 46 Rn. 9; vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 \n\nRn. 6; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08 Rn. 10 und 121/08 Rn. 10, jeweils \n\nm.w.N.). \n\n9 \n\nb) Der hierauf gestützte Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an \n\n§ 817 Satz 2 BGB. Die dortige Kondiktionssperre entfällt nicht nur bei Bereiche-\n\nrungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines \"Schenkkreises\" richten, \n\nsondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne \n\ndass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und \n\nErfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Senatsurteile \n\nvom 13. März 2008 aaO Rn. 10 ff und vom 6. November 2008 Rn. 11). \n\n10 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass gegen \n\nden Bereicherungsanspruch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjäh-\n\nrung durchgreift. \n\n11 \n\n12 \n\na) Der Anspruch unterlag der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei \n\nJahren nach § 195 BGB n.F. \n\nDie Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der \n\nAnspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründen-\n\nden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder \n\nohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \n\nBGB n.F.). \n\n13 \n\nb) Dies war hier bereits der Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung \n\nim Juni oder im Juli 2003. Die \"den Anspruch begründenden Umstände\" im Sin-\n\nne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestanden hier - wie das Berufungsgericht mit \n\nRecht angenommen hat - in der Funktionsweise des sittenwidrigen Schnee-\n\nballsystems. Diese Kenntnis konnte bei der Klägerin nach dem unstreitigen \n\nSachverhalt und den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor-\n\nausgesetzt werden. Hingegen war grundsätzlich nicht erforderlich, dass die \n\nKlägerin aus diesen Gegebenheiten die zutreffende rechtliche Würdigung zog \n\n(Senatsbeschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 = ZIP 2008, 1538 f Rn. 7 \n\nm.w.N.). \n\n14 \n\nc) Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn es sich um eine \n\nunübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein \n\nrechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (Senatsbe-\n\nschluss vom 19. März 2008 aaO m.w.N.). Eine derartige Fallkonstellation lag \n\nhier indessen nicht vor: Aus der Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems und \n\nder Nichtigkeit der in diesem erbrachten Zuwendungen ergab sich der Berei-\n\ncherungsanspruch von selbst. Fraglich konnte allenfalls sein, ob diesem die \n\nKondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entgegenstand. Insoweit hatte der \n\nBundesgerichtshof jedoch bereits im Jahre 1990 - d.h. lange vor den hier in Re-\n\nde stehenden Vorgängen - darauf hingewiesen, dass bei dem Rückforderungs-\n\nverbot des § 817 Satz 2 BGB nicht außer Betracht bleiben kann, welchen \n\nZweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt, und dass danach im Ein-\n\nzelfall eine einschränkende Auslegung der rechtspolitisch problematischen und \n\nin ihrem Anwendungsbereich umstrittenen Vorschrift geboten sein kann (BGHZ \n\n111, 308, 312). Auch wenn es sich dabei nicht um einen allgemeingültigen \n\nGrundsatz handelte (Senatsurteil BGHZ 118, 142, 150), ergab sich schon dar-\n\naus - und nicht erst, wie die Revision meint, aus dem Senatsurteil vom 10. No-\n\nvember 2005 - für die Rückabwicklung von Zuwendungen im Rahmen eines \n\n\"Schenkkreises\" ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass eine Überwindung \n\nder Kondiktionssperre durchaus erfolgversprechend war. Insbesondere war er-\n\nkennbar, dass innerhalb der Leistungskondiktion der Schutzzweck der jeweili-\n\ngen nichtigkeitsbegründenden Norm nicht dadurch konterkariert werden durfte, \n\ndass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder wei-\n\nterem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet werden durfte \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n(Senatsurteil vom 13. März 2008 aaO Rn. 10 m.w.N.). Dass gleichwohl - wie die \n\nRevision unter Hinweis auf divergierende oberlandesgerichtliche Entschei-\n\ndungen darzulegen versucht - ein gewisses Prozessrisiko verblieb, ist für die \n\nKenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB unerheblich. \n\nd) Dementsprechend begann die Verjährung hier mit dem Ende des Jah-\n\nres 2003 und lief am 31. Dezember 2006 ab. \n\ne) Eine Hemmung der Verjährung nach § 167 ZPO i.V.m. § 204 Abs. 1 \n\nNr. 1 BGB ist hier nicht eingetreten. \n\naa) Allerdings ist die Klageschrift rechtzeitig vor dem Verjährungsablauf \n\nbei Gericht eingegangen. Die Verzögerung der Zustellung beruhte darauf, dass \n\ndie vom 4. Januar 2007 datierende Anforderung des Gerichtskostenvorschus-\n\nses an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter einer falschen Anschrift \n\ngerichtet worden war. Als das Gericht dies nach Ablauf der sechsmonatigen \n\nWiedervorlagefrist am 5. Juli 2007 feststellte, übersandte es die Rechnung an \n\ndiesem Tag an die richtige Adresse. Am 19. Juli 2007 ging daraufhin der Ge-\n\nrichtskostenvorschuss ein. Sodann wurde umgehend die Klagezustellung ver-\n\nanlasst, die am 1. August 2007 erfolgte. \n\n18 \n\nbb) Diese Verzögerung war zunächst nicht von der Klägerin oder ihrem \n\nProzessbevollmächtigten zu vertreten, sondern beruhte auf einem Fehler des \n\nGerichts. Gleichwohl hätte nach Ablauf einer gewissen - großzügig zu bemes-\n\nsenden - Frist dem Prozessbevollmächtigten auffallen müssen, dass der Vor-\n\nschuss nicht angefordert und die Zustellung nicht bewirkt worden war. Dies hät-\n\nte Anlass geben müssen, zumindest durch entsprechende Nachfragen oder \n\nErinnerungen beim Gericht auf das Weiterbetreiben des Verfahrens hinzuwir-\n\nken (BGHZ 69, 361, 364 f; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 = NJW \n\n2006, 3206, 3207 Rn. 18). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass \n\nder hier in Rede stehende Zeitraum von einem halben Jahr, innerhalb dessen \n\nnichts geschehen ist, für ein entschuldbares Zuwarten zu lang gewesen ist. Ge-\n\ngenteiliges ist auch dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 15. Januar 1992 (IV ZR \n\n13/91 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 Prozesskostenvorschuss 1 = NJW-RR 1992, \n\n470), auf das sich die Revision beruft, nicht zu entnehmen. Dementsprechend \n\nhat das Berufungsgericht mit Recht entschieden, dass die Klagezustellung hier \n\nnicht \"demnächst\" erfolgt ist und deshalb eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt \n\nder Einreichung der Klageschrift nicht stattfinden kann. \n\n19 \n\n3. \n\nDie Klage ist nach alledem im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\n Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2008 - 12 C 2/07 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 S 58/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/iii-zr-132-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/iii-zr-132-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:54.685699+00:00"}}