{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_120-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"III ZR 120/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 120/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. November 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 29. Februar 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nWiesbaden vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger beteiligte sich im Jahre 2003 an einer sogenannten \"Schenk-\n\nbörse\", die ähnlich wie im Senatsurteil vom 13. März 2008 (III ZR 282/07 = NJW \n\n2008, 1942) beschrieben organisiert war. Am 27. Juni 2003 übergab er - auf der \n\nGeberposition stehend - an den Beklagten, der in der \"Chartliste\" auf der Emp-\n\nfängerposition eingetragen war, einen Betrag von 5.000 €. Mit der vorliegenden \n\nKlage verlangt er die Rückerstattung dieser Zuwendung. \n\n2 \n\nDer Beklagte hat sich darauf berufen, dass nicht er, sondern seine Mutter \n\nEmpfängerin der Leistung gewesen sei. Seine Eintragung in die Chartliste sei \n\nohne sein Wissen vorgenommen worden. Das Geld habe er auf Bitten seiner \n\nMutter entgegengenommen, die wegen eines gegen sie geführten Insolvenzver-\n\nfahrens nicht habe in Erscheinung treten wollen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung an den \n\nKläger verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage \n\nabgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger seine Forderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des amtsge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nDer Beklagte ist aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB - Leistungskondiktion) zur Rückgewähr der geleisteten \n\n\"Schenkung\" an den Kläger verpflichtet. \n\n1. \n\nDer Beklagte selbst - und nicht etwa seine Mutter - war hier Empfänger \n\nder vom Kläger erbrachten Leistung gewesen. \n\na) Für die Ermittlung des Leistungsempfängers kommt es in erster Linie \n\nauf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, \n\nwelchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen \n\nverfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist \n\nnach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Be-\n\ntrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Es kommt \n\ndarauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwen-\n\ndung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen \n\nmusste und durfte (Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04 = NJW \n\n2005, 60 f m.w.N.). \n\n8 \n\nb) Beide Vorinstanzen haben unter Beachtung dieser Grundsätze in revi-\n\nsionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung hier eine Empfän-\n\ngereigenschaft des Beklagten bejaht. Diesem war - wie er selbst einräumt - zu-\n\nmindest bekannt, dass seine Mutter bei der Veranstaltung vom 27. Juni 2003 \n\nnach außen nicht als Empfängerin in Erscheinung treten wollte. Die jeweiligen \n\nGeber, darunter auch der Kläger, haben den Beklagten als denjenigen angese-\n\nhen, den sie \"beschenken\" wollten. Dies ergab sich objektiv auch aus der \n\n\"Chartliste\", unabhängig davon, ob diese dem Beklagten bekannt war. Bei ob-\n\njektiver Betrachtungsweise musste daher dem Beklagten nach den vorstehend \n\nwiedergegebenen Grundsätzen klar sein, dass die Geldbeträge nach ihrer \n\nZweckbestimmung zunächst ihm selbst zufließen sollten, wobei unerheblich ist, \n\nwie er selbst sie später verwendete, insbesondere, dass er sie an seine Mutter \n\nweiterleitete. \n\n9 \n\nc) Auf die von der Revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrecht-\n\nlichen Fragen kommt es angesichts dieser objektiven Sachlage nicht an. Die \n\nweiteren von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobenen \n\nVerfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von \n\neiner näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\n10 \n\n2. \n\nDiese Zuwendung war wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. Bei \n\nden Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf \n\nangelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, \n\nwährend die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren \n\nmuss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine \n\nneuen Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt - wie in der \n\nRechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten (vgl. insbe-\n\nsondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45, \n\n46 Rn. 9, und vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 Rn. 6; \n\njeweils m.w.N.). Dieser Verstoß gegen die guten Sitten fällt sowohl dem Kläger \n\nals dem Leistenden als auch dem Beklagten als dem Empfänger zur Last. \n\n11 \n\n3. \n\nDies verkennt vom rechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsge-\n\nricht nicht. Es meint jedoch, der hierauf gestützte Bereicherungsanspruch schei-\n\ntere an § 817 Satz 2 BGB. Darin vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Der Se-\n\nnat hat vielmehr - nach Erlass des hier in Rede stehenden Berufungsurteils - \n\nentschieden, dass die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht nur bei \n\nBereicherungsansprüchen entfällt, die sich gegen die Initiatoren eines \"Schenk-\n\nkreises\" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derarti-\n\nger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäfts-\n\ngewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers an-\n\nkommt (Senatsurteil vom 13. März 2008 aaO Rn. 10). An diesem Grundsatz ist \n\n- auch bei voller Würdigung der gegenteiligen Argumentation des Landgerichts \n\nund der Revisionserwiderung - festzuhalten. Die generelle Rückforderbarkeit \n\nder geleisteten Zuwendungen hat nach Einschätzung des Senats eine \"gene-\n\nralpräventive\" Funktion, die geeignet ist, diesem sozialschädlichen Treiben ent-\n\ngegenzuwirken. \n\n12 \n\n4. \n\nDer Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Bereicherung bei \n\nihm weggefallen sei, weil er die empfangenen Zuwendungen an seine Mutter \n\nweitergeleitet habe. Vielmehr gilt insoweit § 819 Abs. 2 BGB, wonach der Emp-\n\nfänger bereits vom Empfang der Leistung an verschärft haftet, wenn er durch \n\ndie Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten \n\nverstößt. Die Haftungsverschärfung gemäß § 819 Abs. 2 BGB setzt das Be-\n\nwusstsein des Empfängers von der Rechts- oder Sittenwidrigkeit voraus \n\n(MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. 2004 § 819 Rn. 14 m.w.N. in Fn. 32). Dieses \n\nBewusstsein haben beide Vorinstanzen bei dem Beklagten in rechtsfehlerfreier \n\ntatrichterlicher Würdigung festgestellt. Dem Beklagten war entweder positiv be-\n\nkannt, dass es sich bei dem \"Schenkkreis\" um ein sittenwidriges Schneeballsys-\n\ntem gehandelt hat, oder er hat sich dieser Erkenntnis in einer Weise verschlos-\n\nsen, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich nunmehr auf ein fehlen-\n\ndes Bewusstsein zu berufen. Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen \n\nVerfahrensrügen des Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-\n\nfend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n13 \n\n5. \n\nDer Beklagte ist nach alledem mit Recht zur Rückzahlung an den Kläger \n\nverurteilt worden; das verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichts war unter Auf-\n\nhebung des klageabweisenden Berufungsurteils wiederherzustellen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.07.2007 - 92 C 1506/07-12- - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.02.2008 - 3 S 66/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_120-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/iii-zr-120-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_120-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_120-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/iii-zr-120-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_120-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:57:53.312250+00:00"}}