{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_119-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"III ZR 119/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 119/08\n\nTEILURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Februar 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr \n\nund Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 1. April 2008 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es die gegen die Beklagte \n\nzu 1 gerichteten Klageanträge zu I und II betrifft. \n\nIm Übrigen (Klageantrag zu III) wird die gegen die Beklagte zu 1 \n\ngerichtete Revision zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Ehemann der Klägerin, der die geltend gemachten Ansprüche an \n\ndiese abgetreten hat, erwarb unter Vermittlung eines Mitarbeiters der Beklagten \n\nzu 2 durch auf Abschluss einer \"Beitrittsvereinbarung\" gerichtete Erklärung vom \n\n1. Juli 1999 eine Beteiligung an der C. \n\n Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: \n\nC. II) in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte \n\n- dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen \n\nProspekt entsprechend - über die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsge-\n\nsellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-\n\ndruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden. Die \n\nBeklagte zu 1 ist im Prospekt in der Rubrik \"Partner\" als Gründungsgesellschaf-\n\nter bezeichnet. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmver-\n\nmarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von \n\n80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden soll-\n\nten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hat-\n\nten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., \n\nnach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt \n\nder Ehemann der Klägerin aus der Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von \n\n32 %. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung aller An-\n\nsprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von \n\n- unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - noch 37.324,31 € nebst Zinsen \n\nin Anspruch. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten \n\nihr den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihr durch die nachträgliche Ab-\n\nerkennung von Verlustzuweisungen entstehe, und dass sie sie von Ansprüchen \n\nfreistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Drit-\n\nte gegen sie wegen ihrer Stellung als Kommanditistin richten könnten. Sie sieht \n\n- soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und \n\neine Aufklärungspflichtverletzung darin, dass sie nicht über Provisionszahlun-\n\ngen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die \n\n IT GmbH, nach einer \n\nÄnderung ihrer Firma die jetzige Beklagte zu 2, unterrichtet worden sei. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat sich die Klä-\n\ngerin - neben anderem - zusätzlich darauf gestützt, aus der für die Produktions-\n\nkosten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Prämien für die Erlös-\n\nausfallversicherung gezahlt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung \n\nzurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Klageanträge weiter. Während des Revisionsverfahrens ist \n\nüber das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet wor-\n\nden. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagte zu 1 gerichteten Anträge auf Zahlung und Feststellung betrifft. Hin-\n\nsichtlich des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Freistellungsantrags ist die \n\nRevision unbegründet. In Bezug auf die Beklagte zu 2 ist das Verfahren wegen \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (§ 240 ZPO). \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält den Prospekt im Hinblick auf die an die IT \n\nGmbH geleisteten Zahlungen nicht für fehlerhaft. Die Klägerin habe nicht aus-\n\nreichend dargelegt und nachgewiesen, dass diese Zahlungen allein für die Ei-\n\ngenkapitalbeschaffung und nicht daneben auch für die im Investitionsplan vor-\n\ngesehenen Mittel der Werbung entrichtet worden seien. Aus den vorgelegten \n\nAnlagen folge nicht, dass die im Prospekt ausgewiesenen Kosten für \"Konzep-\n\ntion, Werbung, Prospekt, Gründung\" nicht angefallen seien, da sie von der IT \n\nGmbH erbracht worden sein könnten. Aus der Vernehmungsniederschrift ihres \n\ndamaligen Geschäftsführers ergebe sich nämlich, dass es sich bei der ihr um \n\neine sehr große Vertriebsorganisation handele, die weitgehend auch Werbung \n\nmache und alle flankierenden Maßnahmen selbst übernehme, so dass hierfür \n\neine höhere Provision zu bezahlen sei. Soweit sich die Klägerin mit den von der \n\nIT GmbH veranstalteten Zeitgesprächen auseinandersetze, werde nicht ausge-\n\nschlossen, dass im Rahmen dieser Veranstaltungen für den Fonds geworben \n\nworden sei. Es werde hierdurch auch nicht widerlegt, dass die IT GmbH durch \n\nihren damaligen Geschäftsführer aufgrund besonderer Kontakte zu renommier-\n\nten Persönlichkeiten im besonderen Maße in der Lage gewesen sei, Produkte \n\nzu bewerben, und dass auf den entsprechenden Veranstaltungen gerade auch \n\nfür den Medienfonds geworben worden sei. Die C. GmbH sei nicht ver-\n\npflichtet gewesen, die Werbemaßnahmen selbst zu erbringen, und es sei nicht \n\nprospektwidrig, einer Gesellschaft, die nur einen Teil des Kapitals eingeworben \n\nhabe, hierfür erfolgsabhängig 8 % Provision zu bezahlen. Dass die Klägerin in \n\nden von den Beklagten genannten Werbetätigkeiten typische Vertriebsaktivitä-\n\nten sehe, sei keine schlüssige Darlegung für prospektwidrige Provisionszahlun-\n\ngen. Es sei nicht einmal ausreichend dargelegt, dass der für die Eigenkapital-\n\nvermittlung insgesamt vorgesehene Betrag von 7 % des Zeichnungskapitals \n\nzuzüglich des Agios von 5 % durch die Provisionszahlungen an die IT GmbH \n\nüberschritten worden sei. Selbst wenn man unterstelle, die an die IT GmbH ge-\n\nflossenen Beträge hätten nur Provisionszwecken gedient, könne sich die Kläge-\n\nrin nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \"verdeckten In-\n\nnenprovisionen\" und \"verschleiernden Werbekostenzuschüssen\" berufen. Es \n\nwerde nicht dargelegt, dass die für die Filmproduktionen vorgesehenen Mittel \n\nhierdurch angetastet worden seien. Dass die Komplementärin auf andere pros-\n\npektierte Weichkosten habe verzichten können und Vertriebskosten als andere \n\nWeichkosten getarnt habe, sei eine bloße Vermutung. \n\n5 \n\nSoweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2008 gerügt \n\nhabe, der Prospekt weise nicht ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten für die \n\nErlösausfallversicherungen in den Produktionskosten enthalten seien, sei die-\n\nses bestrittene Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulas-\n\nsen. Weil der Zahlungsantrag unbegründet sei, habe auch der Feststellungsan-\n\ntrag zur Freistellung von Zahlungsverpflichtungen als Kommanditistin keinen \n\nErfolg. Der weitere Feststellungsantrag sei unzulässig, weil nicht vorgetragen \n\nsei, dass eine Aberkennung von Verlustzuweisungen durch die Finanzbehörden \n\nschon erfolgt sei oder konkret bevorstünde. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punk-\n\nten nicht stand. \n\n1. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Treuhand-\n\nkommanditisten, der in ein Kapitalanlageprojekt der hier in Rede stehenden Art \n\neingebunden ist, die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen \n\nPunkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von \n\nBedeutung sind (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 \n\n- III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR \n\n98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - \n\nNJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8); insbesondere hat er diese über regelwidrige \n\nAuffälligkeiten zu informieren. Dies gilt auch hier. Einer entsprechenden Pflicht \n\nwar die Beklagte zu 1 nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern \n\nnicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen \n\nAbwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog \n\nsich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten zu 1 und \n\ndem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Kom-\n\nplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel \n\ndes Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten zu 1 nicht \n\nmöglich. \n\n8 \n\n2. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - \n\ndurch Urteile vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17-26) und 6. November \n\n2008 (III ZR 231/07 - WM 2008, 2355; III ZR 81/07, 82/07 und 290/07, jeweils \n\njuris) zu dem - gleichartig konzipierten - Filmfonds C. III entschieden \n\nhat, war die Beklagte zu 1 nach den in den damaligen Verfahren revisionsrecht-\n\nlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu \n\ninformieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür \n\neine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Dies gilt auch hier. \n\nDie Revision rügt im Ergebnis zu recht, dass die anderweitige Würdigung durch \n\ndas Berufungsgericht nicht auf fehlerfreien Feststellungen beruht und, soweit \n\ndas Berufungsgericht darauf verzichtet hat, den gestellten Beweisanträgen \n\nnachzugehen, unrichtige rechtliche Schlussfolgerungen aus dem Vortrag der \n\nKlägerin zieht. \n\n9 \n\na) Im Kern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die IT GmbH von \n\nder Komplementärin Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des von ihr einge-\n\nworbenen Kapitals erhalten hat. Streit besteht darüber, ob es sich hierbei - so \n\ndie Klägerin - um eine Vergütung (allein) für die Kapitalvermittlung oder - so die \n\nBeklagte zu 1 - auch für besondere, mit 8 % vergütete Werbemaßnahmen ge-\n\nhandelt hat. Dabei ist es nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Klägerin, \n\ndas Vorliegen eines Prospektfehlers und einer hieran etwa anknüpfenden Auf-\n\nklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 darzulegen und zu beweisen, so-\n\nweit nicht zu ihren Gunsten - näher zu erörternde - Beweiserleichterungen grei-\n\nfen oder die Beklagte zu 1 nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs-\n\nlast gefordert ist. Die Beurteilung, ob und welche - gegebenenfalls gesondert zu \n\nvergütende - Zusatzleistungen die IT GmbH erbracht hat, obliegt im Wesentli-\n\nchen dem Tatrichter. Dieser darf aber nicht einfach danach entscheiden, was \n\ndie Komplementärin mit der IT GmbH vereinbart hat. Es kommt in diesem \n\nRechtsstreit auch nicht entscheidend darauf an, ob die IT GmbH nach ihren \n\nAbreden mit der Komplementärin möglicherweise berechtigt war, eine Provision \n\nvon 20 % zu erhalten; hierzu abschließend Stellung zu nehmen, hat der Senat \n\nkeinen Anlass. Vielmehr ist maßgebend in den Blick zu nehmen, ob der Gesell-\n\nschaftsvertrag hierfür einen bestimmten rechtlichen Rahmen setzte und ob die-\n\nser beachtet worden ist. Denn nur hieran konnten sich die beitrittswilligen Anle-\n\nger orientieren. \n\n10 \n\naa) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten \"Investi-\n\ntionsplan\", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden \n\nsoll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu-\n\npassen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-\n\nmene Beteiligungskapital von 100 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also \n\nauch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte \n\nGegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von \n\nFilmrechten sollten 77,70 %, in Produktauswahl, Produktionsüberwachung und \n\n-absicherung 3 %, in Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haf-\n\ntung und Geschäftsführung (in Übereinstimmung mit § 22 des Gesellschaftsver-\n\ntrags) 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weite-\n\nre hier nicht im Streit stehende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand-\n\nkommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen \n\nvorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt \"Die Verträge zur \n\nDurchführung der Investition\" ebenfalls entnehmen, dass die Komplementärin, \n\ndie sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür das \n\nAgio von 5 % erhalten sollte. Damit durfte für die Vermittlung des Eigenkapitals \n\ninsgesamt eine Vergütung von 12 % verwendet werden. \n\n11 \n\nbb) Auf dieser rechtlichen Grundlage war die Komplementärin an die Be-\n\nachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt, über die ihr zu-\n\nfließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen. Daran ändert auch der Um-\n\nstand nichts, dass sie neben der Geschäftsführung nach dem Inhalt des Pros-\n\npekts zugleich mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Medienbeteiligung \n\n(Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals (Eigenkapital-\n\nvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der Über-\n\nwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-\n\nVersicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Absicherung der \n\nProduktionsbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüber-\n\nwachung/-absicherung) und weiteren Aufgaben betraut war und im Prospekt \n\n(die Verträge selbst sind nicht vorgelegt worden) hierfür Vergütungen vorgese-\n\nhen sind, die den im Investitionsplan des Gesellschaftsvertrags ausgewiesenen \n\nProzentsätzen der Beteiligung entsprechen. Wären mit diesen Aufgaben ver-\n\nschiedene Unternehmen betraut gewesen, verstünde es sich von selbst, dass \n\neine Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche und der damit verbundenen Vergütun-\n\ngen erforderlich wäre. Das ist im Hinblick auf die \"Allzuständigkeit\" der Kom-\n\nplementärin nicht anders zu beurteilen. Mit den Erwartungen der Anleger, die \n\nals künftige Gesellschafter nach denselben Maßstäben zu behandeln waren, \n\nließe sich eine beliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen nicht \n\nvereinbaren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesell-\n\nschaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über \n\ndie Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt \n\ner einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über die \n\nVerwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinngehalts \n\nentleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlassen, \n\nwenn man sie so deuten wollte, als sähe sie lediglich Investitionen im eigentli-\n\nchen Sinne in Höhe von 77,70 % für die Produktionskosten und den Erwerb von \n\nFilmrechten vor, während es sich im Übrigen nur um pauschale Vergütungssät-\n\nze für geleistete oder noch zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die \n\nWahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan \n\naufführt. \n\n12 \n\ncc) Vor diesem Hintergrund kann nicht unbeantwortet bleiben, wie die \n\nTätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung für den Fonds \n\nvoneinander abzugrenzen sind. Dass ein Vertriebsunternehmen Aufwendungen \n\nin die Bewerbung eines Produkts stecken muss, um einen erfolgreichen Ver-\n\ntrieb zu gewährleisten, versteht sich. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um \n\nAufwendungen, die es in seinem eigenen Interesse tätigt und die mit der Provi-\n\nsion, die es für die Vermittlung erhält, abgegolten sind. Eine Prüfung an diesem \n\nMaßstab fordert die Klägerin, wenn sie den Geschäftsführer K. der Kom-\n\nplementärin als Zeugen dafür benennt, dass die IT GmbH keine Tätigkeiten \n\nvorgenommen habe, die sich von typischen Vertriebstätigkeiten unterschieden. \n\nZwar ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit auch möglich, insoweit eine andere \n\nArt der Vergütung zu wählen, etwa um einem erhöhten Aufwand Rechnung zu \n\ntragen. Bewegt man sich dabei jedoch im Bereich der Eigenkapitalvermittlung, \n\nwar, was diesen Fonds angeht, für die Komplementärin die gesellschaftsrechtli-\n\nche Vorgabe zu beachten, dass die hierfür aufzuwendenden Kosten 12 % nicht \n\nübersteigen durften. Auch wenn es für ein großes Vertriebsunternehmen legitim \n\nsein mag, für seine Dienste eine höhere Provision zu verlangen, waren der \n\nKomplementärin gegen solche Wünsche im Gesellschaftsvertrag Schranken \n\ngesetzt. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat sich - wohl im Hinblick auf die aus seiner Sicht \n\nnicht zureichenden Darlegungen der Klägerin - nicht näher mit der Frage be-\n\nschäftigt, was als \"Werbung\" im Sinne des Investitionsplans zu betrachten ist. \n\nDer Senat versteht seine Ausführungen aber so, dass es prinzipiell jede Wer-\n\nbemaßnahme für geeignet hält, um für die IT GmbH eine erfolgsabhängige Pro-\n\nvision von 8 % aus dem Budget für \"Konzeption, Werbung, Prospekt, Grün-\n\ndung\" auszulösen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Komplementärin \n\nist im Konzeptionsvertrag eine Vergütung von 7 % zugesagt worden. Nach der \n\nKurzwiedergabe dieses Vertrags im Prospekt war die Komplementärin hiernach \n\nverpflichtet, das dem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Konzept für eine \n\nMedienbeteiligung zu entwickeln, die Projektbeteiligten auszuwählen sowie Ver-\n\ntragsverhandlungen zu führen und weitere Vorbereitungsmaßnahmen zu tref-\n\nfen, um die angestrebten Investitionsmaßnahmen ordnungsgemäß durchführen \n\nzu können. Darüber hinaus war sie verpflichtet, der Beteiligungsgesellschaft \n\nAngebote für die Verwendung der gemäß Mittelverwendungsplan bereitstehen-\n\nden Mittel zu unterbreiten. Hierfür war ihr die Vergütung in Höhe von 7 % zuge-\n\nsagt, wobei in dieser Gebühr die Kosten für Werbung, Gründung und Prospekt-\n\nerstellung enthalten sein sollten. Die Prospektangaben über den dem Gericht \n\nnicht vorgelegten Konzeptionsvertrag deuten daher darauf hin, dass es sich bei \n\nden aufgeführten Tätigkeiten um Maßnahmen handelt, die unmittelbar mit der \n\nInstallation und Konzeptionierung dieses Medienfonds zusammenhängen und \n\ndamit der eigentlichen, mit Hilfe der Prospekte durchzuführenden Vertriebstä-\n\ntigkeit vorausgehen. Wenn es daher auch im Einzelfall schwierig sein mag, \n\nWerbemaßnahmen in dem einen oder anderen Bereich voneinander abzugren-\n\nzen, dienen sie beide doch einem unterschiedlichen Primärzweck. Werbemaß-\n\nnahmen im Rahmen der Konzeptionierung müssen nach dem nächstliegenden \n\nVerständnis das künftige Produkt herausstellen und bewerben, damit insbeson-\n\ndere auf den hier betroffenen Medienfonds ausgerichtet sein, während ein Ver-\n\ntriebsunternehmen, das - wie hier - nicht mit dem Alleinvertrieb betraut ist, seine \n\nWerbe- und Verkaufsstrategien im Wesentlichen nach seinen Vorstellungen auf \n\nder Grundlage eines Emissionsprospektes entwickelt. \n\n14 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht beigetreten werden, die Klägerin habe Prospektfehler oder \n\nAbweichungen vom Prospektinhalt nicht hinreichend dargelegt. \n\n15 \n\naa) Die Klägerin hat vorgetragen, dass an die IT GmbH jeweils 20 % der \n\nBeteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Vertriebsprovision \n\ngezahlt worden sei. Sie hat dies durch Vernehmung des Geschäftsführers K. \n\n der Komplementärin und des damaligen Gesellschafters O. der IT \n\nGmbH unter Beweis gestellt. Zugleich hat sie ein Schreiben K. 's vom \n\n19. Januar 1998 an die IT GmbH zu Händen von O. vorgelegt. Aus der \n\nEingangsbemerkung dieses Schreibens ist zu entnehmen, dass es 1997 ver-\n\nschiedene Streitpunkte gegeben habe und dass K. für den Fall, dass \n\nO. mit C. weitermachen wolle, ein ungefährer Vorschlag unterbrei-\n\ntet werde, mit dem sich O. einverstanden erklären könnte und vor allen \n\nDingen sein \"Vertrieb wegen der unterschiedlichen Provisionszahlungen nicht \n\ngestört würde\". Es heißt dort: \n\n… \n2. In puncto Vertrieb würde ich auf den möglichen Abschluß ei-\nnes eigenen Vertriebsvertrages mit 20 % Provision, so wie ihn \ndie IT mit der C. KG abgeschlossen hat, verzichten. \nIch würde dafür Sorge tragen, dass für alle Einzelkämpfer eine \neinheitliche Provisionsstaffel von 8 % bis 12 % eingehalten \nwird. \n\n3. Sollte es mir jedoch gelingen, eine Vertriebsgruppe, die 16 % \noder 17 % beansprucht, zu gewinnen, so würde ich ebenfalls \ndafür sorgen, dass diese Gruppe an ihre Untervertriebsleute \nauch nur Provisionen nach unserer Staffel (8 % bis 12 %) wei-\ntergibt. Das verbleibende Overright von 16 % oder 17 % bis \n20 % müssten wir nach einem noch zu vereinbarenden \nSchlüssel zwischen uns beiden verteilen. \n\n… \n\n16 \n\nZu Unrecht verzichtet das Berufungsgericht auf jegliche Würdigung die-\n\nses Schriftstücks. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die IT GmbH Provisi-\n\nonserwartungen von 20 % hatte, dass K. aber empfiehlt, auf den mögli-\n\nchen Abschluss eines entsprechenden Vertriebsvertrags zu verzichten, und \n\ndass Geschäftspartner, die mehr als 8 % bis 12 % Provision verlangten, nach \n\neinem zwischen ihnen noch zu vereinbarenden Schlüssel vergütet werden soll-\n\nten. In Ziff. 5 des Schreibens kündigt K. an, er werde Vertriebsverträge nur \n\nin der oben aufgeführten Staffel abschließen und sich mit O. abstimmen, \n\nbevor er mit einer größeren Gruppe einen Vertriebsvertrag schließe, der eine \n\nhöhere Gesamtprovision erforderlich mache. In dem Schreiben wird nicht in \n\nFrage gestellt, dass die \"Vertriebsprovisionen\" Gegenstand sind und dass den \n\nProvisionserwartungen durch eine Sondervereinbarung Rechnung getragen \n\nwerden solle. Das ist aus Sicht des Senats ein unübersehbarer Hinweis darauf, \n\ndass daran gedacht war, die Höhe der an die IT GmbH für ihre Vertriebsbemü-\n\nhungen zu zahlenden Provisionen zu verheimlichen. \n\n17 \n\nDie Klägerin hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf weitere \n\nIndizien hingewiesen, die eher für als gegen ihren Vortrag sprechen, dass die IT \n\nGmbH Vertriebsprovisionen von 20 % erhalten hat. So hat sie auf eine Ver-\n\nnehmungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I \n\nvom 4. Juli 2002 aufmerksam gemacht, in der O. auf die Frage, welche \n\nProvisionssätze für die Vermittlung von Eigenkapital für C. Filmfonds \n\nüblich seien, geantwortet hat, die IT GmbH bekomme seit vielen Jahren von der \n\nC. für die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals. \n\nDieser Rahmen wird auch nicht verlassen, wenn O. auf die weitere Frage, \n\naus welchen Gründen die IT GmbH eine weit höhere Provision erhalte als ein \n\nfreier Vertriebsmitarbeiter, geantwortet hat, die IT GmbH sei eine sehr große \n\nVertriebsorganisation, die weitgehend auch selbst Werbung mache und alle \n\nflankierenden Maßnahmen selbst übernehme, so dass hierfür eine höhere Pro-\n\nvision zu bezahlen sei. \n\n18 \n\nbb) Soweit es um die Beklagte zu 1 selbst geht, hat die Klägerin - wie die \n\nRevision im Einzelnen aufführt - zum Fonds C. I eine handschriftliche \n\nUnterlage vorgelegt, auf der sich das Kürzel \"WOS\" befindet und die nach dem \n\nunter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin vom (früheren) Mitarbeiter \n\nW. S. der Beklagten zu 1 herrühren soll. Auf dieser Unterlage \n\nwerden die im Investitionsplan zum Fonds I vorgesehenen Gebührensätze auf-\n\ngeführt und das Erreichen einer Provisionshöhe von 20 % in der Weise darge-\n\nstellt, dass die C. GmbH auf die Gebühren für die Absicherung von \n\nProduktionskosten ganz (= 3 %) und für die Konzeption, Werbung, Prospekt in \n\nHöhe von 5 % verzichtet. Die Klägerin hat ferner Abrechnungen über die zweite \n\nund siebte Mittelfreigabe der Beklagten zu 1 für den Fonds II vom 9. März 1999 \n\nund 17. Januar 2000 und über die erste Mittelfreigabe für den Fonds III vom \n\n14. Dezember 1999 vorgelegt. In diesen Abrechnungen fällt auf, dass zwischen \n\nden Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapitalvermittlung \n\ndurch die Komplementärin einerseits und durch die IT GmbH andererseits be-\n\nruhen. Sie enthalten zugleich eine Berechnung der Vergütungsbeträge auf der \n\nGrundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht befindet, der Beweiswert der handschriftlichen Un-\n\nterlage sei bestritten, und hält die Auffassung der Klägerin, bestimmte Weich-\n\nkosten seien nicht angefallen und hätten nur zur Tarnung von Vertriebskosten \n\ngedient, für eine Vermutung und für unsubstanziiertes Vorbringen. Dem ist nicht \n\nzu folgen. Die Urheberschaft der Unterlage, zu der sich die Beklagte zu 1 nur \n\nausweichend geäußert hat, hätte jedenfalls durch Erhebung des angebotenen \n\nBeweises geklärt werden können. Richtig ist, dass die Verwendung des Wortes \n\n\"Verzicht\" einer genaueren Klärung bedarf, die aber am Ende einer Beweisauf-\n\nnahme stehen muss. Das ändert jedoch an einer Indizwirkung der genannten \n\nUnterlagen - zu den Mittelfreigabeabrechnungen enthält sich das Berufungsge-\n\nricht jeglicher Würdigung und Stellungnahme - nichts, zumal sie geeignet sind, \n\ndie Indizwirkung der oben zu aa angeführten Umstände zu verstärken. Der Se-\n\nnat findet es jedenfalls einer genaueren Betrachtung wert, wenn die Beklagte \n\nzu 1, die in einer vertraglichen Beziehung zu den Anlegern steht, in ihren Ab-\n\nrechnungen über mehrere Fonds Vergütungsanteile der IT GmbH berechnet, \n\ndie sich in dieser Höhe weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem \n\nTreuhandvertrag ergeben. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die \n\nKlägerin ihr Vorbringen weiter substanziieren könnte. Sie hat aus den für sie \n\n- ohnehin nur schwer und eher zufällig - erreichbaren Unterlagen Schlüsse ge-\n\nzogen, die nicht von der Hand zu weisen sind. Dass die Beklagten ihren Vor-\n\ntrag, die IT GmbH habe einen Teil ihrer Vergütung für Werbemaßnahmen erhal-\n\nten, bislang nicht durch schriftliche Vereinbarungen mit der Komplementärin \n\nhaben belegen können, hat unter den genannten Umständen eine indizielle Be-\n\ndeutung, die ebenfalls eher zugunsten der Klägerin ausschlägt. \n\n20 \n\ncc) Das Berufungsurteil wird auch nicht von der Erwägung getragen, die \n\nKlägerin habe, selbst wenn man unterstelle, dass die IT GmbH Vertriebsprovi-\n\nsionen von 20 % erhalten habe, nicht ausreichend dargelegt, dass der im Pros-\n\npekt für die Eigenkapitalbeschaffung angesetzte Mittelaufwand von 7 % zuzüg-\n\nlich 5 % Agio bezogen auf das Gesamtzeichnungskapital zum Zeitpunkt der \n\nProspektherausgabe bzw. spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts des Eheman-\n\nnes der Klägerin überschritten werden sollte. Gegen eine solche Annahme \n\nspricht bereits der Vortrag der Beklagten, die die an die IT GmbH gezahlte Pro-\n\nvision von 20 % damit erklärt haben, 8 % seien aus dem Budget für Werbung \n\nentnommen worden. Auch wenn nicht von vornherein festgestanden haben \n\nmag, in welchem Umfang die Einwerbung von Anlegern auf der Tätigkeit der IT \n\nGmbH beruhen würde, konnten die Prospektverantwortlichen von einem sol-\n\nchen Verlauf, wie ihn das Berufungsgericht erwägt, nicht ausgehen. Zwischen \n\nden Parteien ist unstreitig, dass die IT GmbH für den Fonds II 57,9 %, den \n\nFonds III 36 % und den Fonds IV 42,8 % des Kapitals eingeworben hat. Die \n\nRevision weist zu Recht darauf hin, dass für den Fonds II eine Verprovisionie-\n\nrung von knapp 58 % des Gesamtkapitals mit einem Provisionssatz von 20 % \n\ndazu führt, dass von dem für die Eigenkapitalvermittlung vorgesehenen Budget \n\nvon 12 % bereits rund 11,6 % verbraucht sind, so dass für die Verprovisionie-\n\nrung der restlichen 42 % des Gesamtkapitals nur noch 0,4 % zur Verfügung \n\nstehen, was zu einer durchschnittlichen Provision für den gesamten restlichen \n\nVertrieb von nur rund 1 % führt. Daraus folgt zwingend, dass angesichts der \n\nAnteile der IT GmbH an der Kapitaleinwerbung eine Provision von 20 % nur \n\ndarstellbar ist, wenn sie, wie es im Grunde genommen auch unstreitig ist, aus \n\ndem Budget für Konzeption, Werbung, Gründung und Prospekterstellung mitfi-\n\nnanziert wird. \n\n21 \n\ndd) Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nicht \n\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \"verdeckten Innenprovisio-\n\nnen\" und zu \"verschleiernden Werbekostenzuschüssen\" berufen, weil das für \n\ndie Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investiti-\n\nonsvolumen nicht durch \"weiche\" Kosten verdeckt verringert worden sei, ver-\n\nmag sich der Senat nicht anzuschließen. \n\n22 \n\nRichtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von derjeni-\n\ngen unterscheidet, über die der Senat zum Thema \"Innenprovisionen\" durch \n\nUrteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache \n\nhatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-\n\nsellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-\n\ngewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser \n\nArt sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen \n\nRückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten \n\n(aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung \n\nbetont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre-\n\nführungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem \n\nGesichtspunkt steht hier in Frage, ob die Anleger durch den Prospekt zutreffend \n\ninformiert worden sind (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von \n\n\"weichen Kosten\" vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - \n\nNJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). \n\n23 \n\nDer Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den \n\nFilmen \"verstecken\" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der \n\nGesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds \n\n- gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be-\n\ndeutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis \n\nzwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-\n\ngen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit \n\ndem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-\n\nreich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten \"Weichkosten\" \n\ndarauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-\n\nten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von \n\nWeichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt \n\nman im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom \n\nAnleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es \n\nauf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-\n\nschied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % \n\naufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie die Klägerin unter \n\nBeweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen \n\nvon 20 % die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können. \n\n24 \n\nee) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-\n\nplan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin ge-\n\nwährte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des \n\nOberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom \n\n7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf auch in diesem \n\nVerfahren keiner abschließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, \n\ndass dies im Kapitel \"Die Verträge zur Durchführung der Investitionen\" offenge-\n\nlegt wird. Unerwähnt bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgeleg-\n\nte Schreiben des Geschäftsführers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und \n\nwas durch die behauptete Aussage des Zeugen O. vor der Steuerfahn-\n\ndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar über deren Honorierung \n\nSondervereinbarungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche ka-\n\npitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komple-\n\nmentär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern \n\nund andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherr-\n\nschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach \n\ndem \n\nEmissionsprospekt \n\ndurchzuführenden \n\nVorhaben \n\nganz \n\noder wesentlich gelegt hat, offenzulegen hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile \n\nvom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 \n\n- II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR \n\n2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR \n\n122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch diese Verbindungen angesprochen \n\nwerden müssen. O. gehörte nach den Angaben des Prospekts im Kapitel \n\n\"Die Partner\" mit K. zu den Gesellschaftern der Komplementärin mit Antei-\n\nlen von mehr als 25 %; nach der Behauptung der Klägerin war er Mehrheitsge-\n\nsellschafter mit 60 %. An der IT GmbH war er nach dem Vorbringen der Kläge-\n\nrin ebenfalls maßgeblich beteiligt. Da diese Gesellschaft für den hier betroffe-\n\nnen Fonds II rund 58 % der Beteiligungssumme akquirierte, handelt es sich um \n\neine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die eine Offenlegungspflicht \n\nbegründen würde. \n\n25 \n\nff) Ob der Beklagten zu 1 eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen \n\nist, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht \n\ngeprüft. Dies hängt im Einzelnen von ihrem Kenntnisstand ab. Stellen sich im \n\nweiteren Verfahren die von der Klägerin behaupteten Hintergründe für die Pro-\n\nvisionszahlungen als richtig heraus und wusste die Beklagte zu 1 hiervon, hatte \n\nsie die Anleger als ihre Vertragspartner hiervon zu unterrichten, auch wenn sie \n\ndie mit der Gründung der Gesellschaft zusammenhängenden Gebühren nach \n\n§ 2 Abs. 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags ohne eine nähere Prüfung \n\nzugunsten der Komplementärin freizugeben hatte. Blieben ihr die Hintergründe \n\nverschlossen, muss das Berufungsgericht prüfen, ob die Beklagte zu 1 nicht \n\ndurch den Umstand, dass weder der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhand-\n\nvertrag Provisionen in dieser Größenordnung vorsahen, zu einer Klärung oder \n\nUnterrichtung der Anleger verpflichtet war. Soweit die Revisionserwiderung der \n\nBeklagten zu 1 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28. Juli 2005 \n\n(III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3211) geltend macht, erstmals durch das Se-\n\nnatsurteil vom 29. Mai 2008 seien mögliche Aufklärungspflichten des Treu-\n\nhandkommanditisten eines Medienfonds und dessen Verantwortlichkeit für an-\n\ngeblich verdeckte Innenprovisionen behandelt worden, so dass es jedenfalls an \n\neinem Verschulden fehle, hängt auch dies weitgehend vom Kenntnisstand der \n\nBeklagten zu 1 ab. Hatte sie von den von der Klägerin behaupteten Hintergrün-\n\nden Kenntnis, ergeben sich aus dem Senatsurteil vom 29. Mai 2008 keine neu-\n\nen Anforderungen, die ihr als mit Treuhandaufgaben betrauter Wirtschaftsprü-\n\nfungsgesellschaft nicht schon bekannt gewesen wären oder hätten bekannt \n\nsein müssen. \n\n26 \n\ngg) Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Beklagten zu einer Auf-\n\nklärung verpflichtet gewesen wären, ist zu prüfen, wie sich der Ehemann der \n\nKlägerin verhalten hätte, wenn ihn die Beklagten darüber unterrichtet hätten, \n\ndass die IT GmbH für den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, während der \n\nProspekt den Eindruck erweckt, für die Vermittlung des Eigenkapitals würden \n\nnur 12 % verwendet (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - \n\njuris Rn. 19). Hierzu hat die Klägerin konkret behauptet, dass ihr Ehemann sich \n\nbei Kenntnis dieser ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte. Inso-\n\nweit kommt ihr eine Kausalitätsvermutung zugute. \n\n27 \n\nc) Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren den gestellten \n\nBeweisanträgen nachgehen müssen. Soweit es um die Frage geht, ob die IT \n\nGmbH auf einer einwandfreien vertraglichen Grundlage und im Einklang mit \n\ndem Gesellschaftsvertrag von der Komplementärin zu Werbemaßnahmen he-\n\nrangezogen worden ist, ist der Klägerin ein näherer Vortrag, der über die Indiz-\n\nwirkung der von ihr vorgelegten Unterlagen hinausgeht, nicht möglich. Zwar war \n\nauch die Beklagte zu 1 - jedenfalls nach dem bisherigen Sachstand - nicht un-\n\nmittelbar in die Vereinbarungen zwischen der Komplementärin und der IT \n\nGmbH einbezogen; sie hat aber aufgrund des von der Komplementärin oder der \n\nIT GmbH erhaltenen Auftrags, im Rahmen der Mittelfreigabeabrechnungen \n\nProvisionen der IT GmbH zu berechnen, einen Anspruch gegen ihren Auftrag-\n\ngeber, über die näheren Einzelheiten Auskunft zu erhalten, um im Rahmen ihrer \n\nsekundären Darlegungslast den Gegenstand der Werbemaßnahmen nach Art, \n\nInhalt und Zeitpunkt näher zu konkretisieren und zu belegen. Die bisherigen \n\nAusführungen der Beklagten zu 1 geben hierfür kein hinreichendes Bild. Insbe-\n\nsondere ist hinsichtlich der kostenträchtigen Zeitgespräche schon angesichts \n\nder Vielzahl der unternehmerischen Aktivitäten der IT GmbH ein konkreter Be-\n\nzug zu dem aufgelegten Fonds nicht zu erkennen; die - von der Klägerin - vor-\n\ngelegten Unterlagen, die erst den Zeitraum ab dem 25. September 2000 - also \n\nlange nach der Installation dieses Fonds - betreffen, vermögen schon in zeitli-\n\ncher Hinsicht nicht zu belegen, dass diese Zeitgespräche konkret zur Werbung \n\nfür den Fonds C. II genutzt worden sind. \n\n28 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat sich nicht mit der weiteren Rüge der Klägerin \n\nbeschäftigt, aus dem Prospekt ergebe sich nur unzulänglich, dass die Kosten \n\nfür die Erlösausfallversicherung nicht in der Position \"Produktabsicherung\" und \n\nnicht in den sonstigen \"Weichkosten\" enthalten, sondern zu Lasten der Produk-\n\ntionskosten gegangen seien. Ob das Berufungsgericht diesen Vortrag nach \n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt lassen durfte, mag offen blei-\n\nben. Denn die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet. \n\n29 \n\nDass die Prämien für die Erlösausfallversicherungen, wie die Revision \n\nvertritt, generell als \"weiche\" Kosten anzusehen seien, kann der Beurteilung \n\nnicht zugrunde gelegt werden. Geht man von der Terminologie und der Syste-\n\nmatik aus, die der Prospekt verwendet und die daher für das Verständnis des \n\nAnlegers näher zu betrachten sind, tauchen die Begriffe der \"harten\" und „wei-\n\nchen“ Kosten nicht auf. Allerdings lässt sich feststellen, dass im Investitionsplan \n\n(§ 6 des Gesellschaftsvertrags) jeweils schlagwortartig auf der einen Seite der \n\ngroße Block der Produktionskosten und des Erwerbs von Filmrechten und auf \n\nder anderen Seite die oben 2 a aa bereits angeführten Kosten für verschiedene \n\nAufgaben stehen, die man als \"Startkosten\" bezeichnen könnte, weil sie unmit-\n\ntelbar nach dem Beitritt des Anlegers als Gebühren, die mit der Gründung der \n\nGesellschaft zusammenhängen, ohne eine nähere Prüfung durch die Beklagte \n\nnach § 2 Abs. 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags zugunsten der Komple-\n\nmentärin freizugeben waren. Bei den zuletzt genannten Kosten handelt es sich \n\nzwar um sogenannte Weichkosten. Daraus folgt jedoch nicht unmittelbar, dass \n\nin dem Kostenblock der Produktionskosten nicht Kosten enthalten sein dürften, \n\ndie - ohne Produktionskosten im eigentlichen Sinne zu sein - nur in einem sach-\n\nlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Produktion von Filmen stehen. \n\nVielmehr ist dies anhand der weiteren Angaben im Prospekt, insbesondere im \n\nZusammenhang mit der Darstellung der Verträge zur Durchführung der Investi-\n\ntion zu prüfen. \n\n30 \n\nFür die Auffassung eines Anlegers, die Kosten für die Erlösausfallversi-\n\ncherung seien in der Position \"Produktionsabsicherung\", also bei den vorab zu \n\nentrichtenden Gebühren enthalten, könnte zunächst § 6 des Gesellschaftsver-\n\ntrags sprechen. Aus der Darstellung über den Vertrag über die Produktauswahl \n\nund Produktionsüberwachung/-absicherung ergeben sich jedoch nähere Infor-\n\nmationen, die dem entgegenstehen: Sowohl für die inhaltliche Auswahl der \n\nFilmobjekte als auch für die Überwachung der Produktion und die Vermittlung \n\nvon Sicherungsinstrumenten wird eine Gebühr von 3 % des Zeichnungskapitals \n\nfällig. Hieraus kann der Anleger entnehmen, dass mit Produktabsicherung nur \n\ndie Vermittlung bestimmter näher bezeichneter Sicherungsinstrumente gemeint \n\nist. Darüber hinaus kann er im Zusammenhang mit der Darstellung zum Pro-\n\nduktions- oder Koproduktionsvertrag erkennen, dass verschiedene Sicherstel-\n\nlungsmöglichkeiten, unter Anderem Bankgarantien und Erlösausfallversiche-\n\nrungen, in Betracht kommen, über deren konkreten Einsatz die Geschäftsfüh-\n\nrung erst im zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Produktionen zu be-\n\nfinden hat. Vor diesem Hintergrund ist es für einen aufmerksamen Anleger, der \n\nals Mitunternehmer eine Beteiligung zeichnet, hinreichend deutlich, dass die im \n\nZusammenhang mit Produktionen vorgesehene Sicherstellung von Auszah-\n\nlungsgarantien nicht in den im Investitionsplan aufgeführten \"Startkosten\" ent-\n\nhalten ist. Dem Anleger kann zugemutet werden, auch das Kapitel über die Ver-\n\nträge zur Durchführung der Investition durchzusehen, aus dem ohne weiteres \n\nzu entnehmen ist, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht im \n\nVertrag über die Produktauswahl und Produktionsüberwachung/-absicherung \n\nenthalten sind, sondern – das ist die einzig denkbare Schlussfolgerung - von \n\ndem Teil der Anlagegelder bestritten werden müssen, die für die Produktions-\n\nkosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehen sind. \n\n31 \n\n4. \n\nDas angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als \n\ndas Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin auf Ersatz von \n\nSteuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuwei-\n\nsungen als unzulässig angesehen hat, weil nicht dargetan sei, dass eine solche \n\nAberkennung schon erfolgt wäre oder konkret bevorstünde. \n\n32 \n\nWie die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-\n\nführt hat, verfolgt sie mit diesem Antrag nicht, die Beklagte zu 1 wegen eines \n\neigenständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch \n\nin dem Fall, dass ihr mit einer \"Rückgabe\" der Beteiligung verbundener Zah-\n\nlungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will sie, wenn ihr Zahlungsantrag Er-\n\nfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten \n\nzu 1 sowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit \n\ndiesem Antrag sicherstellen, dass sie über die notwendige Versteuerung der \n\nErsatzleistung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. \n\n33 \n\nDa das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit \n\n- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-\n\nletzung der Beklagten zu 1 folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, kann \n\ndas Feststellungsinteresse der Klägerin nicht verneint werden. Das Berufungs-\n\ngericht wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der \n\nSache näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem \n\nSachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des \n\ngestellten Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die \n\nParteien haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen nä-\n\nher zu äußern. \n\nIII. \n\n34 \n\nDemgegenüber ist der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Be-\n\nklagte zu 1 sie von Ansprüchen der Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubigern \n\noder von Dritten freizustellen habe, die sich aus ihrer Rechtsstellung als Kom-\n\nmanditistin ergäben, im Ergebnis unbegründet. Auch wenn man mit der Kläge-\n\nrin als richtig unterstellt, die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf \n\nerwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu \n\nwerten, kommt ihre Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. \n\nDa die Klägerin selbst nicht Kommanditistin ist, sondern nur wirtschaftlich über \n\ndie Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht sie, \n\nsondern die Beklagte zu 1 Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB ge-\n\nstützten Anspruchs \n\n(vgl. BGHZ 76, 127, 130 f; Henze, \n\nin: Eben-\n\nroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 177a Anh. B Rn. 100; Strohn \n\naaO § 171 Rn. 120). Auch Gläubiger der Gesellschaft können sie insoweit nicht \n\nin Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - \n\nWM 2008, 2359, 2360 f Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach §§ 128, 130 \n\nHGB), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflich-\n\ntung fehlt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf \n\nhingewiesen hat, als \"Dritter\" im Sinne ihrer Antragstellung komme auch die \n\nBeklagte zu 1 in Betracht, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil es inso-\n\nweit um keine Freistellung ginge. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1 könnte allen-\n\nfalls die Frage geprüft werden, ob dieser nach einer Inanspruchnahme nach \n\nden §§ 171, 172 HGB gegen die Klägerin Ansprüche nach §§ 675, 670 BGB \n\nzustehen. Einen auf dieses Rechtsverhältnis bezogenen Feststellungsantrag \n\nhat die Klägerin indes nicht gestellt. \n\nIV. \n\n35 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnotwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.07.2007 - 35 O 497/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 01.04.2008 - 18 U 4372/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/iii-zr-119-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/iii-zr-119-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:03.906599+00:00"}}