{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_115-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"III ZR 115/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 815 Abs. 3 Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 115/08\n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 815 Abs. 3 \n\nDie Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des \n\nSchuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 - LG Schwerin \n\nAG Schwerin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin \n\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon \n\nsind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts \n\nSchwerin veranlassten Mehrkosten ausgenommen, die der Kläger \n\nzu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 900 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte betrieb wegen einer ärztlichen Gebührenforderung gegen \n\nden Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom \n\n3. Juli 2006 über die Summe von 820,77 €. Die Gerichtsvollzieherin pfändete \n\nam 9. Mai 2007 dessen Pkw BMW 325i und nahm ihn in Gewahrsam. Der Klä-\n\nger überwies am 10. Mai 2007 an die Gerichtsvollzieherin unter Angabe des \n\nAktenzeichens des Vollstreckungsbescheids und seines Namens 1.500 €. Die \n\nGerichtsvollzieherin, der zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Vollstreckungsauf-\n\nträge gegen den Kläger vorlagen, verrechnete von diesem Betrag nur 61 € auf \n\nden Vollstreckungsbescheid des Beklagten und den Rest auf Forderungen von \n\ndrei Gläubigern, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Anspruch nah-\n\nmen, deren Geschäftsführer der Kläger war. Auch die Freigabe des gepfände-\n\nten Fahrzeugs unterblieb zunächst. \n\n2 \n\nDer Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die weitere Vollstreckung \n\ndurch den Beklagten gewandt, weil er mit seiner Zahlung an die Gerichtsvoll-\n\nzieherin dessen Forderung erfüllt habe. Das Amtsgericht hat seiner Vollstre-\n\nckungsabwehrklage entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvoll-\n\nstreckung nur in Höhe von 61 € für unzulässig erklärt und im Übrigen die Klage \n\nabgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Leistungserfolg der Erfüllung \n\nerst eintrete, wenn das Geld endgültig in das Vermögen des Gläubigers gelan-\n\nge. Eine - direkte oder analoge - Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO komme \n\nnicht in Betracht. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision \n\nzugelassen. \n\n3 \n\nNach Eingang seiner Revisionsbegründung hat der Kläger mitgeteilt, der \n\nVollstreckungstitel und der gepfändete Pkw seien zwischenzeitlich an ihn her-\n\nausgegeben worden. Im Hinblick hierauf hat er den Rechtsstreit in der Haupt-\n\nsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung ange-\n\nschlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt. \n\nII. \n\n4 \n\nNach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten \n\ndes Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands \n\nnach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Hiernach hat der \n\nBeklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage bis zum Eintritt \n\ndes erledigenden Ereignisses begründet war. Hiervon sind nur die durch die \n\nAnrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts verursachten Mehrkosten \n\nausgenommen, die dem Kläger zur Last fallen (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\n5 \n\n1. \n\nDie Gebührenforderung des Beklagten ist allerdings nicht bereits durch \n\ndie Überweisung des Geldbetrages von 1.500 € auf das Dienstkonto der Ge-\n\nrichtsvollzieherin im Sinn des § 362 BGB insgesamt erfüllt worden. Denn der \n\nLeistungserfolg, auf den es maßgeblich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Ok-\n\ntober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wen-\n\nzel, 5. Aufl. 2007, § 362 Rn. 10, 12; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, \n\n§ 362 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 362 Rn. 2) ist nur hin-\n\nsichtlich des an ihn weitergeleiteten Betrags von 61 € eingetreten. \n\n6 \n\nDie Auffassung der Revision, es sei im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB er-\n\nfüllt worden, weil der Kläger vorbehaltlos an die nach §§ 754, 755 ZPO legiti-\n\nmierte und dementsprechend nach § 185 BGB vom Beklagten ermächtigte Ge-\n\nrichtsvollzieherin gezahlt habe, teilt der Senat nicht. Richtig ist zwar, dass der \n\nGerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags nach § 754 ZPO befugt \n\nund im gegebenen Fall verpflichtet ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen, dies \n\nzu quittieren und dem Schuldner, der seiner Verbindlichkeit genügt hat, die voll-\n\nstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so dass auf der Grundlage \n\ndieser Ausfertigung nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Rechtsstellung \n\ndes Gerichtsvollziehers beruht aber nicht auf einem bürgerlich-rechtlichen \n\nRechtsverhältnis zum Gläubiger, sondern auf seiner Stellung als auch im Be-\n\nreich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ \n\nder Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB \n\n274/03 - NJW-RR 2004, 788; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl. \n\n2003, Rn. 314; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 754 Rn. 2; Mu-\n\nsielak/Becker § 815 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Heßler, 3. Aufl. 2007, § 754 \n\nRn. 38 f; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 754 Rn. 3; Gottwald, \n\nZwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2002, § 754 Rn. 1; Schuschke/Walker, Voll-\n\nstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 4. Aufl. 2008, § 754 Rn. 1, 7; \n\neingehend zum Ganzen Fahland, ZZP 92, 432 ff). Zum Eintritt der Erfüllungs-\n\nwirkung muss daher regelmäßig hinzukommen, dass der Gerichtsvollzieher das \n\nempfangene Geld oder den Eingang auf seinem Dienstkonto an den Gläubiger \n\nweiterleitet. Fehlt es hieran, weil der Gerichtsvollzieher den empfangenen Be-\n\ntrag nicht den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet, \n\nso dass der Gläubiger hierüber nicht verfügen kann, liegt zwar eine Verletzung \n\nvon Amtspflichten vor, die dem Gerichtsvollzieher sowohl gegenüber dem \n\nSchuldner als auch gegenüber dem Gläubiger obliegen; die beizutreibende \n\nForderung ist jedoch unter solchen Umständen nicht durch Erfüllung erloschen. \n\n2. \n\nDie Vollstreckungsabwehrklage des Klägers war auch nicht nach § 815 \n\nAbs. 3 ZPO begründet. \n\n§ 815 ZPO befasst sich im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vor-\n\nschrift mit der Verwertung gepfändeten Geldes. Diese gestaltet sich insofern \n\nbesonders einfach, als es genügt, dass der Gerichtsvollzieher das gepfändete \n\nGeld dem Gläubiger \"abliefert\" (§ 815 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um \n\neinen öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt, kraft dessen der Gläubiger - un-\n\nabhängig von den Regeln der §§ 929 ff BGB - Eigentum erwirbt (vgl. Schusch-\n\nke/Walker aaO § 815 Rn. 2; Gottwald aaO § 815 Rn. 3; Musielak/Becker aaO \n\n§ 815 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 815 Rn. 2; Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 815 Rn. 15; Brox/Walker aaO Rn. 418; Wiec-\n\nzorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 815 Rn. 11). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n§ 815 Abs. 3 ZPO sieht im Zusammenhang mit gepfändetem Geld vor, \n\ndass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des \n\nSchuldners gilt, sofern nicht - was hier nicht in Betracht kommt - eine Hinterle-\n\ngung nach Absatz 2 oder nach § 720 ZPO zu erfolgen hat. Inhalt und Tragweite \n\ndieser Fiktion werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich \n\nbewertet. Überwiegend wird angenommen, § 815 Abs. 3 ZPO sei eine von \n\n§ 270 BGB abweichende Regelung über die Gefahrtragung: Komme das vom \n\nGerichtsvollzieher weggenommene Geld vor seiner Ablieferung an den Gläubi-\n\nger abhanden, trage der Gläubiger die Gefahr, was im Ergebnis bedeutet, dass \n\ner den Schuldner insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 220/85 - ZZP 102, 366, 368; MünchKomm-\n\nBGB/Wenzel aaO § 362 Rn. 29; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 4; Stein/ \n\nJonas/Münzberg aaO § 815 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Gruber aaO § 815 \n\nRn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009 § 815 \n\nRn. 8; Schuschke/Walker aaO § 815 Rn. 9; Kerwer, in: juris PK-BGB § 362 \n\nRn. 47 f; Wieczorek/Schütze/Lüke aaO § 815 Rn. 4; Gottwald aaO § 815 \n\nRn. 10; wohl auch BGHZ 140, 391, 394). Dem steht die Auffassung gegenüber, \n\nes handele sich um eine Erfüllungsfiktion mit Auswirkungen auf das materielle \n\nRecht (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 2007, § 815 Rn. 6; Zöller/Stöber aaO § 815 \n\nRn. 2 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR \n\n169/82 - WM 1983, 1337, 1338 = JZ 1984, 151). Der Senat neigt der erstge-\n\nnannten Auffassung zu, da die Zahlungsfiktion beispielsweise entfällt, wenn die \n\nPfändung aufgehoben wird und der Schuldner sein Geld zurückerhält (vgl. \n\nStein/Jonas/Münzberg § 815 Rn. 16), braucht die Frage jedoch nicht abschlie-\n\nßend zu entscheiden, da hier kein Fall vorliegt, in dem Geld gepfändet worden \n\nwäre. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger unter dem Eindruck der \n\nvorangegangenen Pfändung seines Fahrzeugs mit dem Ziel der Aufhebung die-\n\nser Pfändungsmaßnahme den in Rede stehenden Geldbetrag auf das Dienst-\n\nkonto der Gerichtsvollzieherin überwiesen hat, handelt es sich um keine Leis-\n\ntung, an der ein Pfändungspfandrecht entstanden wäre (vgl. Schuschke/Walker \n\naaO § 815 Rn. 11; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 5; MünchKomm-\n\nZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 54; Gottwald aaO § 815 Rn. 11). \n\n10 \n\n3. \n\nDie Vollstreckungsabwehrklage war aber unter dem Gesichtspunkt einer \n\nanalogen Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO begründet. \n\n11 \n\nIm Schrifttum wird eine analoge Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO auf \n\nFälle, in denen der Schuldner eine freiwillige Zahlung an den Gerichtsvollzieher \n\nvorgenommen hat, weitgehend vertreten. In diesem Zusammenhang wird vor \n\nallem betont, die Interessenlage des Schuldners sei mit der bei der Pfändung \n\nvon Geld vergleichbar. Hier wie dort sei das weitere Verfahren dem Einfluss des \n\nSchuldners entzogen (vgl. Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 5; Thomas/ \n\nPutzo/Hüßtege § 815 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 45; \n\nMünchKomm-ZPO/Gruber aaO § 815 Rn. 19; Brox/Walker aaO Rn. 314; Gott-\n\nwald aaO § 815 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke aaO § 815 Rn. 20; Fahland \n\naaO S. 453 ff). Es wäre widersinnig, wenn sich der Schuldner nach der in § 105 \n\nGVGA ausdrücklich vorgesehenen Aufforderung, freiwillig zu zahlen, das Geld \n\nwegnehmen lassen müsse, um nicht das Risiko des Abhandenkommens der \n\ngeleisteten Beträge übernehmen zu müssen (vgl. Schuschke/Walker aaO § 815 \n\nRn. 11; a.A. Stein/Jonas/Münzberg § 815 Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann aaO § 815 Rn. 10; Zöller/Stöber aaO § 755 Rn. 4). \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht meint demgegenüber, es fehle an einer für eine \n\nAnalogie erforderlichen Regelungslücke, weil die Gefahrtragung allgemein in \n\n§ 270 BGB geregelt sei und der Gesetzgeber nur in den Fällen des § 815 \n\nAbs. 3 ZPO eine Ausnahme vorgesehen habe, wenn der Gerichtsvollzieher im \n\nRahmen der Vollstreckung durch hoheitliches Handeln in die Leistungsabwick-\n\nlung eingegriffen habe. \n\n13 \n\nDer Senat folgt der dargestellten überwiegenden Meinung. Die Interes-\n\nsenlage des freiwillig (hier: auch zur Aufhebung der Pfändung seines Fahr-\n\nzeugs) an den Gerichtsvollzieher zahlenden Schuldners ist mit der in § 815 \n\nAbs. 3 ZPO geregelten Situation vergleichbar. Das zeigen nicht zuletzt auch \n\nWertungen, die der Bestimmung des § 717 Abs. 2 ZPO entnommen werden \n\nkönnen. Hiernach ist der Kläger nach Aufhebung oder Abänderung eines für \n\nvorläufig vollstreckbar erklärten Urteils dem Beklagten zum Ersatz des Scha-\n\ndens verpflichtet, der diesem nicht nur durch die Vollstreckung, sondern auch \n\ndurch eine zur Abwendung der Vollstreckung vollzogene Leistung entstanden \n\nist. Es wäre in der Tat schwer einzusehen, weshalb ein Schuldner, nur um die \n\nWirkung des § 815 Abs. 3 ZPO zu erlangen, darum bitten sollte, dass der Ge-\n\nrichtsvollzieher von seinen Zwangsbefugnissen Gebrauch macht. \n\n14 \n\nDer Senat hat auch keine Bedenken, die für einen Analogieschluss er-\n\nforderliche Regelungslücke anzunehmen. Sie ergibt sich aus den veränderten \n\nAnschauungen über die Rolle des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfah-\n\nren. Den Bestimmungen der §§ 754, 755 ZPO liegt die ursprüngliche Vorstel-\n\nlung des historischen Gesetzgebers zugrunde, dass der Gerichtsvollzieher als \n\nprivatrechtlicher Vertreter des Gläubigers handelt (vgl. Hahn, Die gesamten Ma-\n\nterialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, Materialien zur Zivilprozeß-\n\nordnung, 2. Aufl. 1983, S. 440; Fahland aaO S. 453). Auf dem Boden dieser \n\nAuffassung war es selbstverständlich, dass eine an den Gerichtsvollzieher be-\n\nwirkte freiwillige Zahlung im Gefahrenbereich des Gläubigers angekommen war. \n\nInsoweit bedurfte es keiner besonderen Regelung im Vollstreckungsrecht. Aus \n\nder Befugnis des Gerichtsvollziehers, die geschuldete Leistung anstelle des \n\nGläubigers in Empfang zu nehmen, wurde auch der Wegnahme von Geld im \n\nWege der Pfändung der Charakter einer Zahlung des Schuldners zugemessen, \n\nwobei mit der Wegnahme die Gefahr auf den Gläubiger übergehen und na-\n\nmentlich die Anschlusspfändung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Hahn aaO \n\nS. 454). Nach diesen Vorstellungen ergaben sich im Ergebnis zwischen einer \n\nfreiwilligen Zahlung des Schuldners und einer Wegnahme des Geldes durch \n\nden Gerichtsvollzieher keine Unterschiede; die Gleichstellung der erzwungenen \n\nmit der freiwilligen Zahlung war das Bild, das der historische Gesetzgeber vor \n\nAugen hatte (vgl. Hahn aaO S. 440). Da der Gerichtsvollzieher inzwischen auch \n\nim Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen als hoheitlich handelndes \n\nOrgan verstanden wird (s.o. II 1) und die an den Gerichtsvollzieher bewirkte \n\nZahlung dem Gläubiger nicht (mehr) kraft eines Auftragsverhältnisses zuge-\n\nrechnet werden kann, ist es daher nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, \n\nim Einklang mit der ursprünglichen Konzeption des historischen Gesetzgebers \n\n§ 815 Abs. 3 ZPO auch bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners entsprechend \n\nanzuwenden. Das hat die vollstreckungsrechtliche Folge, dass der Gläubiger in \n\ndem fraglichen Umfang die Vollstreckung nicht mehr fortsetzen kann und mate-\n\nriell-rechtlich auf Amtshaftungsansprüche verwiesen ist, die sich in Bezug auf \n\nden \n\nBeklagten \n\nim \n\nHinblick \n\nauf \n\ndie \n\nhöchstrich- \n\nterlich noch nicht geklärte Rechtslage auch auf die ihn in diesem Rechtsstreit \n\ntreffenden Kosten erstrecken. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2007 - 13 C 187/07 - \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 S 139/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-115-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 815","ref_norm":"815","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 754","ref_norm":"754","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720","ref_norm":"720","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-115-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:46.443852+00:00"}}