{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_110-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"III ZR 110/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 110/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke \n\nund Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 11. Februar 2008 - 21 U 4446/07 - wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand bezüglich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nStreitwert: 32.500 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht \n\ninnerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger \n\nForm abgefassten Urteils nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt wurde und \n\nkeine Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren ist. \n\n2 \n\n1. \n\nDie Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. April 2008 war \n\nverspätet. Das Urteil des Oberlandesgerichts München wurde den Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Klägers am 19. Februar 2008 gegen Empfangsbekenntnis \n\ngemäß § 174 Abs. 1 ZPO zugestellt. Demgemäß lief die Frist zur Einlegung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde am 19. März 2008 ab. \n\n3 \n\na) Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung \n\ndas mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekennt-\n\nnis. Das am 19. Februar 2008 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in \n\nzweiter Instanz unterschriebene und an das Oberlandesgericht zurückgesandte \n\nEmpfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur für die Entgegennahme des dar-\n\nin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der \n\nEntgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 17. April 2007 - VIII ZB 100/05 - juris, Rn. 6; Urteil vom \n\n18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207). \n\n4 \n\nGegen diesen Beweis ist zwar der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im \n\nEmpfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dieser setzt jedoch vor-\n\naus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede \n\nMöglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses \n\nrichtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, \n\nwenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der An-\n\ngaben also nur erschüttert ist (BGH, Beschluss vom 17. April 2007 aaO Rn. 7 \n\nund Urteil vom 18. Januar 2006 aaO). \n\n5 \n\nb) Dieser Gegenbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Er hat selbst un-\n\nter Zugrundelegung seines Sachvortrags nicht jede Möglichkeit ausgeschlos-\n\nsen, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Die \n\nangebotenen Beweise brauchten deshalb durch den Senat nicht erhoben zu \n\nwerden. \n\n6 \n\nNach dem Inhalt der Akten gibt es keinen hinreichenden Anhaltspunkt \n\ndafür, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers das vollständige Urteil \n\nnicht bereits am 19. Februar 2008 zugestellt wurde. Die Zustellung des Urteils \n\nund des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist verfügt worden. Ein ent-\n\nsprechender Vermerk über die Absendung befindet sich ebenfalls bei den Ak-\n\nten. Dem Prozessgegner ist mit dem Schreiben vom gleichen Datum das Urteil \n\nin vollständiger Form zugestellt worden. Dass in dem Anschreiben des Gerichts \n\nlediglich das Protokoll als Anlage aufgeführt worden ist, ist ohne weiteres damit \n\nzu erklären, dass in dem ebenfalls beigefügten Empfangsbekenntnis - wie er-\n\nforderlich, aber auch ausreichend, da die Protokollabschrift selbst nicht förmlich \n\nzugestellt werden muss - nur das \"Urteil vom 11. 02. 2008\" genannt wird. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Beschwerde ist daher das Anschreiben kein Beleg \n\ndafür, dass das Urteil nicht beigegeben wurde. Ebenfalls nicht von entschei-\n\ndender Bedeutung ist, dass das Urteil am 4. April 2008 nochmals zugestellt \n\nwurde. Dies beruht darauf, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers sich \n\nEnde März 2008 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gemeldet, das \n\nFehlen einer Urteilsausfertigung beanstandet und ausdrücklich um Übersen-\n\ndung des Urteils gebeten hatten. Vor diesem Hintergrund ist, anders als die Be-\n\nschwerde meint, auch der auf dem Klägerschriftsatz vom 25. März 2008 ange-\n\nbrachte Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 1. April 2008 \"Urteil erneut \n\nunter der Hamburger Adresse zustellen, da nur das Protokoll zugestellt wurde\" \n\nkein Beweis dafür, dass zuvor keine Zustellung stattgefunden hat. Die beteilig-\n\nten Geschäftsstellenmitarbeiter konnten sich im Übrigen, nachdem Ende No-\n\nvember 2008 nochmals nachgefragt worden war, an den Vorgang nicht mehr \n\nerinnern. \n\n7 \n\nDas Empfangsbekenntnis beinhaltet auch ausdrücklich die Zustellung \n\ndes hier maßgeblichen Urteils des Oberlandesgerichts in vollständiger Form. \n\nKeinesfalls ist es dahin zu verstehen, dass lediglich der Urteilstenor im Protokoll \n\nzur mündlichen Verhandlung damit zugestellt werden sollte. Es handelt sich im \n\nGegensatz zur Auffassung des Klägers nicht um ein abgekürztes Urteil. \n\n8 \n\nDemgegenüber erscheint es aber insbesondere möglich, dass im Kanz-\n\nleibetrieb der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Ur-\n\nteil aus dem Blick geraten ist. Das Empfangsbekenntnis wurde am Kanzleisitz \n\nin Bremen am 19. Februar 2008 unterzeichnet. Die beiden maßgeblichen vom \n\nKläger benannten Zeugen haben ausweislich der angegebenen ladungsfähigen \n\nAnschrift ihren beruflichen Schwerpunkt demgegenüber im Büro in Hamburg. \n\nDiesbezüglich trägt der Kläger nur vor, \"es sei bedeutungslos, dass die Sozietät \n\nzwei Standorte unterhält\". Dies bleibt unsubstantiiert, da eine Erläuterung die-\n\nses Gesichtspunktes unterblieben ist. Es liegt jedoch auf der Hand, dass allein \n\ndas am Kanzleistandort in Bremen tätige Büropersonal und der Rechtsanwalt, \n\nder das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, zuverlässig Auskunft darüber \n\ngeben könnten, ob der Sendung vom 15. Februar 2008 neben dem vorgefertig-\n\nten Empfangsbekenntnis auch das darin bezeichnete Urteil beigefügt war. Bei \n\neiner Gesamtwürdigung der Umstände verbleibt es auch unter Zugrundelegung \n\ndes Sachvortrags des Klägers bei der Möglichkeit, dass das Urteil im Kanzlei-\n\nstandort Bremen am 19. Februar 2008 zugestellt worden ist. Der Senat konnte \n\ndemzufolge nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Empfangsbekenntnis \n\ninhaltlich unrichtig ist. \n\n9 \n\n2. \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt wer-\n\nden, da der Antrag unzulässig ist. Er wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen \n\nFrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt. Sie beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO \n\nmit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist dies schon dann anzunehmen, sobald die Partei oder ihr \n\nProzessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäu-\n\nmung hätte erkennen können, (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 \n\n- XI ZB 33/03 - NJW-RR 2005, 76, 77 m.w.N.). Hiervon ist wiederum auszuge-\n\nhen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei durch das Gericht auf die \n\nFristversäumnis hingewiesen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1980 - I ZR \n\n89/79 - NJW 1980, 1846, 1848). Wenn der Hinweis des Gerichts nicht mit hin-\n\nreichender Deutlichkeit das Fristversäumnis beschreibt, kann auf eine Akten-\n\neinsicht zur Überprüfung der Sachlage als Fristbeginn abzustellen sein (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05 - VersR 2006, 1141, 1142). \n\n10 \n\nIm vorliegenden Fall wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers im \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits mit Verfügung vom 14. November \n\n2008 darauf hingewiesen, dass nach dem Empfangsbekenntnis der zwei-\n\ntinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts München schon am 19. Februar 2008 zugestellt wurde. Mit Verfügung \n\ndes Berichterstatters vom 5. Dezember 2008, die am 9. Dezember 2008 bei \n\nden Prozessbevollmächtigten des Klägers einging, wurde dieser Hinweis wie-\n\nderholt. Des Weiteren wurde der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zu den Beweiswirkungen eines Empfangsbekenntnisses aufmerksam \n\ngemacht. Spätestens mit Zugang dieser letzten Verfügung konnte den Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Klägers nicht mehr unbekannt sein, dass wegen \n\nFristversäumnis die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nerforderlich sein könnte. Da beide Hinweise des Gerichts die Fristversäumnis \n\nunzweideutig bezeichneten und der Kläger auf den ersten Hinweis bereits Stel-\n\nlung genommen hatte, ist für den Fristbeginn nicht auf die Übersendung der \n\nAkten zur Einsicht bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers abzustellen. \n\nSpätestens mit dem Zugang der letzten gerichtlichen Verfügung hätten die Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Klägers die Notwendigkeit eines zumindest vorsorgli-\n\nchen Wiedereinsetzungsgesuches erkennen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - NJW-RR 2005, 76, 77). Die zweiwöchige Frist zur \n\nBeantragung der Wiedereinsetzung ist mit dem Antrag vom 7. Januar 2009 \n\ndeshalb nicht mehr gewahrt worden, so dass es dahinstehen kann, dass der \n\nAntrag auch unbegründet ist, da der Kläger sich nicht hinreichend entlastet hat, \n\nwarum trotz Zustellung des Urteils am 19. Februar 2008 die Einlegung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde erst am 28. April 2008 unverschuldet erfolgt sein \n\nsoll. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\n Seiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 22 O 22788/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 11.02.2008 - 21 U 4446/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zr-110-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zr-110-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:52.413754+00:00"}}