{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_108-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"III ZR 108/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 305 Abs. 1, § 328 Abs. 1 Der im Emissionsprospekt einer Fondsgesellschaft abgedruckte Mittelverwen- dungskontrollvertrag, der als ein dem Schutz der Anleger dienender Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist, unterliegt auch dann der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn er zwischen der Fondsgesellschaft (Versprechensempfänger) und dem als Mittelverwendungs- kontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfer (Versprechender) individuell aus- gehandelt wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 108/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nK i e f e r \nJustizangesteller \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 305 Abs. 1, § 328 Abs. 1 \n\nDer im Emissionsprospekt einer Fondsgesellschaft abgedruckte Mittelverwen-\n\ndungskontrollvertrag, der als ein dem Schutz der Anleger dienender Vertrag \n\nzugunsten Dritter ausgestaltet ist, unterliegt auch dann der Inhaltskontrolle nach \n\ndem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn er zwischen der \n\nFondsgesellschaft (Versprechensempfänger) und dem als Mittelverwendungs-\n\nkontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfer (Versprechender) individuell aus-\n\ngehandelt wurde. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, \n\nDr. Herrmann, Hucke und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 3. März 2008 im Kostenpunkt \n\n- mit Ausnahme der Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten \n\nzu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen den Beklagten zu 1 \n\ngerichtete Klage abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand\n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger machen gegen den beklagten Wirtschaftsprüfer (vormals Be-\n\nklagter zu 1, nachfolgend: Beklagter) Ersatzansprüche im Zusammenhang mit \n\neiner Beteiligung an der F. Z. GbR geltend, die sie im September \n\n2004 zeichneten. \n\nDie Anlage wurde anhand eines von der Fondsgesellschaft herausgege-\n\nbenen Emissionsprospekts vertrieben. Unter anderem nach Nummer 10 der \n\ndarin enthaltenen Erläuterungen der rechtlichen Grundlagen des Fonds hatte \n\nzur Absicherung der Kapitalanleger ein Wirtschaftsprüfer die Kontrolle über die \n\nzweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlage übernommen. Dem lag \n\nein im Prospekt hinter dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 abgedruckter Mit-\n\ntelverwendungskontrollvertrag zwischen der F. Z. GbR und dem dort \n\nnoch nicht benannten Wirtschaftsprüfer zugrunde. Dieser Vertrag enthielt ins-\n\nbesondere folgende Regelungen: \n\n\"§ 1 Sonderkonto \n\n (1) Die Fonds-Gesellschaft richtet ein Sonderkonto bei einem \nKreditinstitut ein, über das sie nur gemeinsam mit dem Beauf-\ntragten verfügen kann (\"Sonderkonto\"). Auf das Sonderkonto \nsind die Gesellschaftereinlagen einzuzahlen und die von der \nFonds-Gesellschaft ausgereichten Darlehen zu tilgen. \n\n… \n\n§ 4 Haftung \n\n(1) Dieser Vertrag wird als Vertrag zu Gunsten Dritter, und zwar \nzu Gunsten aller Gesellschafter abgeschlossen. Die Gesell-\nschafter können aus diesem Vertrag eigene Rechte herleiten. \n\n(2) Schadensersatzansprüche gegen den Beauftragten können \nnur geltend gemacht werden, wenn die Fonds-Gesellschaft \noder die Gesellschafter nicht auf andere Weise Ersatz zu er-\nlangen vermögen.\" \n\n3 \n\nWeiter enthielt der Vertrag in § 1 Abs. 3 die Bedingungen, unter denen \n\nZahlungen von dem Sonderkonto geleistet werden durften und deren Einhal-\n\ntung der Mittelverwendungskontrolleur zu überwachen hatte. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Beklagte war Mitte März 2003 als Mittelverwendungskontrolleur ge-\n\nwonnen worden und hatte mit der Fondsgesellschaft den im Prospekt wieder-\n\ngegebenen Vertrag abgeschlossen. \n\nNachdem bereits Mitte Dezember 2004 wirtschaftliche Schwierigkeiten \n\nder Fondsgesellschaft offen gelegt wurden, befindet sich diese seit Ende des \n\nJahres 2005 in Liquidation. Die Kläger begehren von dem Beklagten im Wege \n\ndes Schadensersatzes unter anderem die Rückzahlung der von ihnen geleiste-\n\nten Einlagen abzüglich der aus der Liquidation erhaltenen Beträge Zug um Zug \n\ngegen Abtretung des weiteren Liquidationserlöses und die Freistellung von den \n\nVerpflichtungen aus der Beteiligung. Ferner beantragen sie, den Annahmever-\n\nzug des Beklagten wegen der Abtretung und die Erledigung der Hauptsache, \n\nsoweit sie Gelder aus der Liquidation erhalten haben, festzustellen. Sie werfen \n\ndem Beklagten unter anderem vor, er habe die ihm nach dem Vertrag übertra-\n\ngene Mittelverwendungskontrolle nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesonde-\n\nre habe die Fondsgesellschaft entgegen § 1 Abs. 1 des Mittelverwendungskon-\n\ntrollvertrags (im Folgenden: MVKV) und den Angaben im Prospekt ohne Mitwir-\n\nkung des Beklagten über die angelegten Gelder verfügen können. \n\n6 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe\n\n7 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nNach dessen Auffassung scheiden Ansprüche gegen den Beklagten auf-\n\ngrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 MVKV aus. Diese Klausel unter-\n\nliege keiner AGB-Kontrolle, da sie zwischen der F. Z. GbR und dem \n\nBeklagten individuell ausgehandelt worden sei. \n\nDeliktische Ansprüche scheiterten an nicht ausreichendem Sachvortrag. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte \n\ngegenüber den Anlegern - und damit auch gegenüber den Klägern - nicht auf \n\ndie Subsidiarität seiner Haftung gemäß § 4 Abs. 2 MVKV berufen. Die Klausel \n\nist insoweit nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam. \n\n12 \n\n1. \n\nBei § 4 Abs. 2 MVKV handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle nach \n\n§§ 307 ff BGB unterliegende Klausel. Zwar ist sie vordergründig eine einzeln \n\nausgehandelte Vertragsbestimmung, da sie - nach dem im Revisionsverfahren \n\nzugrunde zu legenden Sach- und Streitstand - individuell zwischen dem Beklag-\n\nten und der Fondsgesellschaft vereinbart wurde und den aus einem Vertrag \n\nnach § 328 Abs. 1 BGB begünstigten Dritten (hier den Anlegern) nur ein aus \n\ndem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner (hier dem Beklagten) und dem \n\nVersprechensempfänger (hier der Fondsgesellschaft) abgespaltenes Forde-\n\nrungsrecht zusteht (z.B.: BGH, Urteile vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04 - \n\nNJW 2006, 1434, 1437 Rn. 39 und vom 2. Oktober 1969 - KZR 10/68 - DNotZ \n\n1970, 240). Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung, die für eine Viel-\n\nzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist und die der Beklagte über \n\ndie zwischen der Fondsgesellschaft und den Anlegern geschlossenen Verträge \n\ngegenüber diesen verwendete. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nist anerkannt, dass es für die Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen nicht darauf ankommt, ob derartige Klauseln Bestandteil \n\neines zweiseitigen Vertrags sind. Vielmehr können nach dem Schutzzweck des \n\nAGB-Rechts auch vorformulierte Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen, die \n\nnicht im engen Sinne Vertragsbedingungen sind, sofern sie im Zusammenhang \n\nmit einer vertraglichen Beziehung stehen (so für einseitige Erklärungen des \n\nKunden, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen BGHZ 98, 24, \n\n28; 141, 124, 126; BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97 - NJW 2000, \n\n2677; zust.: Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 Rn. 7; \n\nUlmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 305 BGB Rn. 16). \n\nDer Schutzzweck der §§ 305 ff BGB gebietet es, auch § 4 Abs. 2 MVKV der \n\nInhaltskontrolle zu unterwerfen. \n\n13 \n\na) Zweck der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ist es, zum Ausgleich un-\n\ngleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit \n\nSchutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht \n\ndurch den Verwender zu gewährleisten (BGHZ 130, 50, 57; 126, 326, 332; \n\nsiehe auch Regierungsbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung \n\ndes Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB-Gesetz -, BT-\n\nDrucks. 7/3919, S. 13, 22; die Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisie-\n\nrung des Schuldrechts hat insoweit zu keinen inhaltlichen Änderungen geführt, \n\nvgl. Regierungsbegründung, BR-Drucks. 338/01, S. 344, 351 ff). Das in § 305 \n\nAbs. 1 BGB genannte Kriterium der Vorformulierung für eine Vielzahl von Ver-\n\nträgen ist dabei ein formales und in aller Regel auch inhaltlich zutreffendes \n\nIndiz für das Vorliegen einer solchen, die Vertragsfreiheit beeinträchtigenden, \n\nüberlegenen Verhandlungsmacht (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO, Einl \n\nRn. 19). \n\n14 \n\nBei dem Mittelverwendungskontrollvertrag handelt es sich um derartige \n\nvorformulierte Bedingungen, die Ausdruck einer die Vertragsfreiheit einschrän-\n\nkenden überlegenen Verhandlungsmacht des Beklagten und der Fondsgesell-\n\nschaft gegenüber den Anlegern sind. Die Bedingungen des zwischen dem Be-\n\nklagten und der Fondsgesellschaft geschlossenen Vertrags sollten nach den \n\nübereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten von vornherein gegenüber \n\neiner unbestimmten Vielzahl von Anlegern Verwendung finden. Der Mittelver-\n\nwendungskontrollvertrag war wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts der \n\nAnlage. Der Vertragstext war dementsprechend ebenso wie die Bedingungen \n\ndes Gesellschaftsvertrags vorformuliert in dem Emissionsprospekt der Fonds-\n\ngesellschaft abgedruckt, wobei bei der rechtlichen Beurteilung offen bleiben \n\nkann, ob die Fondsgesellschaft oder der Beklagte den Text maßgeblich entwor-\n\nfen hat (vgl. BGHZ 126, 326, 332). Aus Sicht des Anlegers war der Inhalt des \n\nMittelverwendungskontrollvertrags, ebenso wie der des Gesellschaftsvertrags, \n\nvorgegeben. Eine Bereitschaft des Beklagten oder der Fondsgesellschaft, über \n\nden Inhalt des Vertrags zu verhandeln, war nicht erkennbar. Der Anleger sah \n\nsich damit in zumindest gleicher Weise den vorformulierten Bedingungen des \n\nDrittschutzes ausgeliefert wie bei einem unmittelbaren Vertragsschluss mit dem \n\nBeklagten. Er hatte - wie bei Vertragsverhandlungen mit ungleicher Gestal-\n\ntungsmacht sonst auch - nur die Wahl, den Beitrittsvertrag abzuschließen und \n\nden damit vermittelten Schutz durch die Mittelverwendungskontrolle zu den vor-\n\nformulierten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder auf beides zu verzich-\n\nten. Die inhaltliche Gestaltungsmacht lag insoweit einseitig bei dem Beklagten \n\nsowie der Fondsgesellschaft. \n\n15 \n\nb) Die Interessenlage des Anlegers ist in Bezug auf den Mittelverwen-\n\ndungskontrollvertrag auch sonst mit der eines Vertragsschließenden vergleich-\n\nbar, der im Hinblick auf die Leistungen der Gegenseite eigene Dispositionen \n\n- hier den Beitritt zur Fondsgesellschaft - vornimmt. Die Mittelverwendungskon-\n\ntrolle stellte sich dabei, wie auch dem Beklagten bewusst war, als werbewirk-\n\nsames Merkmal der zu zeichnenden Anlage dar, das neben den Gesellschafts-\n\nvertrag trat. Die Anleger erklärten - jedenfalls nach der typischen und von den \n\nParteien des Vertrags über die Mittelverwendungskontrolle vorausgesetzten \n\nInteressenlage - zumindest auch aufgrund der Zusage dieses Schutzes den \n\nBeitritt zu der Fondsgesellschaft. \n\n16 \n\n2. \n\nDie Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 MVKV ist, soweit die Ansprüche \n\nder Anleger beschränkt werden, gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam. \n\nEine nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbegrenzung liegt \n\nunter anderem vor, wenn der Gläubiger auch wegen Ersatzansprüchen auf-\n\ngrund grob fahrlässiger Pflichtverletzungen darauf verwiesen wird, seine Scha-\n\ndensersatzforderungen zunächst bei anderen, eventuell mithaftenden Personen \n\ngeltend zu machen (Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, \n\n10. Aufl., § 309 Nr. 7 BGB, Rn. 28; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 309 \n\nNr. 7, Rn. 23; Wolf in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 7 \n\nRn. 53; so auch zu § 9 AGBG BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 123/90 - \n\nNJW-RR 1991, 1120, 1123; a.A.: Staudinger/Coester-Waltjen [2006], § 309 \n\nNr. 7 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR \n\n2008, 1129, 1134, Rn. 35). So liegt es hier. § 4 Abs. 2 MVKV nimmt Ansprüche \n\naufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzungen nicht von der Haftungsein-\n\nschränkung aus. Eine geltungserhaltende Reduktion auf die Fälle einfacher \n\nFahrlässigkeit wäre unzulässig (vgl. z.B.: BGHZ 153, 293, 300 m.w.N.). \n\n17 \n\n3. \n\na) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Anwendung von § 309 \n\nNr. 7 Buchst. b BGB auf § 4 Abs. 2 MVKV auch nicht aufgrund der Erwägung \n\nausgeschlossen, der durch den Vertrag begünstigte Anleger erwerbe nur ein \n\nabgespaltenes Recht, das von vornherein nur in begrenztem Umfang bestehe, \n\nso dass er durch die fragliche Klausel nicht in ihm an sich zustehenden Rechten \n\nbeschränkt werde. \n\n18 \n\n§ 4 Abs. 2 MVKV begrenzt zwar bei formaler Betrachtung nur eine Zu-\n\nwendung des Beklagten gegenüber den Anlegern. Begrenzungen der Pflichten \n\ndes Versprechenden - hier des Beklagten - wirken sich sowohl bei einem ech-\n\nten Vertrag zugunsten Dritter als auch bei einem Vertrag mit Schutzwirkungen \n\nzugunsten Dritter nach § 334 BGB regelmäßig auch zu Lasten des Dritten - hier \n\nder Kläger - aus. Die Rechte des Dritten können grundsätzlich nicht weiterge-\n\nhen als diejenigen des Vertragspartners (BGHZ 56, 269, 272 m.w.N.). \n\n19 \n\nInsbesondere der echte Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB und \n\ndamit auch § 334 BGB betreffen allerdings üblicherweise Fallgestaltungen, in \n\ndenen die Interessen des Versprechensempfängers und die des Dritten gleich-\n\ngerichtet sind (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 127, 378, 386; für eine Differenzie-\n\nrung im Ergebnis ebenfalls: BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR \n\n144/94 - NJW 1998, 1059, 1061; Staudinger/Jagmann [2004], § 328 Rn. 94, \n\n111; MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., § 328 Rn. 142). In diesen typischen \n\nFällen ist die Interessenlage des Dritten grundsätzlich nicht mit der einer in ihrer \n\nVerhandlungsmacht unterlegenen Vertragspartei vergleichbar. Vielmehr werden \n\nihre Interessen bei den Vertragsverhandlungen regelmäßig von dem Verspre-\n\nchensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt. Eine darüber hi-\n\nnausgehende Gestaltungsmacht des Dritten zur Sicherung der Vertragsfreiheit \n\nist nicht erforderlich. \n\n20 \n\nDiese Gesichtspunkte treffen jedoch auf den Streitfall nicht zu. Vielmehr \n\nsind die Interessen der Fondsgesellschaft als Versprechensempfängerin und \n\ndie der Anleger in Bezug auf die Mittelverwendungskontrolle nicht deckungs-\n\ngleich, da der Beklagte zur Wahrung der Belange der Anleger gewährleisten \n\nsollte, dass die Organe der Gesellschaft ihre Verfügungsbefugnis über die \n\nFondsgelder nur unter den in § 1 Abs. 3 MVKV bestimmten Voraussetzungen \n\nausübten. Der Mittelverwendungskontrollvertrag richtet sich damit im Interesse \n\nder Anleger potentiell gegen die Entscheidungsfreiheit der Gesellschaftsorgane. \n\n21 \n\nb) Schließlich ist der unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom \n\n22. März 2007 (III ZR 98/06 - ZIP 2007, 873, 875 Rn. 21) gegebene Hinweis \n\ndes Beklagten, es existiere für Mittelverwendungskontrollverträge kein Leitbild, \n\nvon dem Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichen könnten, unbehelflich. \n\n§ 4 Abs. 2 MVKV definiert nicht die vom Beklagten aufgrund des Mittelverwen-\n\ndungskontrollvertrags zu erbringenden Leistungen. Vielmehr beschränkt die \n\nBestimmung die Haftungsfolgen einer Verletzung der geschuldeten Pflichten. \n\nInsofern gilt jedoch für alle Verträge, gleichgültig, welche Leistungen dem \n\nSchuldner obliegen, dass Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen nur nach Maßgabe des § 309 Nr. 7 und 8 BGB zulässig sind. \n\nIII. \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-\n\ntig - keine Feststellungen zu den dem Beklagten vorgeworfenen Verletzungen \n\nseiner aus dem Mittelkontrollvertrag folgenden Pflichten getroffen hat, kann der \n\nSenat eine eigene Sachentscheidung nicht treffen. Die Sache war daher zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. Dieses wird hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der \n\nHaftung des Beklagten auch die im Senatsurteil vom heutigen Tag, das in der \n\nParallelsache III ZR 109/08 ergangen ist, aufgestellten Grundsätze zu beachten \n\nhaben. Gegebenenfalls wird es sich auch mit den weiteren Rügen der Revision \n\nzu befassen haben, auf die näher einzugehen, der Senat im derzeitigen Verfah-\n\nrensstadium keine Veranlassung sieht. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 14.08.2007 - 23 O 16300/06 - \nOLG München, Entscheidung vom 03.03.2008 - 21 U 4695/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_108-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/iii-zr-108-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_108-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_108-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/iii-zr-108-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_108-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:55.915447+00:00"}}