{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_106-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"III ZR 106/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 613a Abs. 2 Satz 1 a) Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwart- schaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die in- nerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Be- triebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931). b) Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 106/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 613a Abs. 2 Satz 1 \n\na) Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwart-\nschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle \neines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die in-\nnerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Be-\ntriebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 \n- 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR \n216/05 - NZA 2007, 931). \n\nb) Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung \neines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen \nAusschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom \n2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105). \n\nBGH, Beschluss vom 19. März 2009 - III ZR 106/08 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schil-\n\nling \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Bremen vom 27. März 2008 - 2 U 106/07 - wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nStreitwert: 777.868 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche wegen der \n\nFolgen eines Betriebsüberganges geltend. \n\nDie Klägerin, eine Reederei, übernahm ab 1. Januar 2006 im Auftrag der \n\nUniversität H. die Bereederung eines Forschungsschiffes, die zuvor die \n\nBeklagte durchgeführt hatte. In dem der Neubereederung vorausgegangenen, \n\neuropaweit durchgeführten Ausschreibungsverfahren, an der sich beide Partei-\n\nen beteiligt hatten, hatte die Universität darauf hingewiesen, dass im Wechsel \n\ndes Bereederers ein Betriebsübergang nach § 613a BGB gesehen werden kön-\n\nne. Sie forderte die Bieter auf, bei ihrem Angebot alternativ zwei Angebote zu \n\nmachen, wobei bei einem die Anwendung des § 613a BGB in der Kalkulation zu \n\nberücksichtigen sei. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, sie (die Klägerin) von den Ver-\n\npflichtungen aus den Altersversorgungszusagen für die Zeit ab Begründung der \n\nVersorgungsanwartschaften bis zum 31. Dezember 2005 freizustellen. Mit ih-\n\nrem Hilfsantrag begehrt sie die Zahlung von 777.868 €. Sie beruft sich auf eine \n\nteleologische Reduktion des § 613a BGB sowie auf bereicherungsrechtliche \n\nAnsprüche. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung zurückgewiesen. \n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, die sie allein darauf stützt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\nhabe. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die \n\nRechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO. \n\n7 \n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine \n\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage \n\naufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und \n\ndeshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-\n\nlung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291). \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, wer für Versor-\n\ngungsanwartschaften im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB \n\nhaftet, wenn dieser im Wege der Auftragsnachfolge nach Ausschreibung erfolgt, \n\nnicht klärungsbedürftig. \n\n9 \n\n1. \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass der \n\nfrühere Betriebsinhaber, wenn vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs für \n\nArbeitnehmer Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, nach § 613a \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsüber-\n\ngang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche haftet (vgl. nur BAG, Urteile \n\nvom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310, 314 Rn. 40 und vom \n\n21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931, 933 Rn. 32). Um derartige \n\nAnsprüche geht es nicht. Eine weiter gehende Haftung des früheren Betriebsin-\n\nhabers für die - hier im Streit stehenden - Versorgungsanwartschaften wird we-\n\nder von der Rechtsprechung noch von der Literatur in Betracht gezogen. Für \n\neine von der Beschwerde geforderte Gesetzeskorrektur in Form einer teleologi-\n\nschen Reduktion besteht kein Anlass. \n\n10 \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber \n\nmit § 613a Abs. 2 BGB Ansprüche des Arbeitnehmers absichern wollte, nicht \n\naber etwaige Belange des neuen Betriebsinhabers im Blick hatte. Vielmehr woll-\n\nte der Gesetzgeber eine \"unangemessene Erweiterung der Haftung des bishe-\n\nrigen Arbeitgebers\" vermeiden (vgl. dazu BT-Drucks. VI/1786, S. 67). \n\n11 \n\nEine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil \n\nvorliegend dem (Teil-)Betriebsübergang eine Ausschreibung aufgrund öffentli-\n\nchen Vergaberechts zugrunde lag und nach der jüngeren Rechtsprechung des \n\nBundesarbeitsgerichts (die ebenfalls zur Neubereederung eines Forschungs-\n\nschiffes ergangen ist) § 613a BGB auch auf eine derartige Konstellation An-\n\nwendung findet (BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, \n\n1105). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Betriebsübernehmer \n\nden ihn treffenden nachteiligen Folgen in einem solchen Fall nicht schutzlos \n\nausgeliefert. Zwar können der Betriebsübernehmer und der alte Betriebsinhaber \n\ndie zu erwartenden Versorgungslasten nicht - wie bei einem direkten Erwerb - \n\nbei der Gestaltung des Kaufpreises berücksichtigen. Jedoch bleibt es dem Ü-\n\nbernehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens unbenommen, die mit dem Be-\n\ntriebsübergang einhergehenden Belastungen bei seinem Angebot zu berück-\n\nsichtigen, wozu die Auftraggeberin vorliegend auch ausdrücklich aufgefordert \n\nhatte. Der Einwand der Klägerin, sie sei dann aber bei der Kalkulierung ihres \n\nAngebots gegenüber der Beklagten, die bereits entsprechende Rückstellungen \n\ngetroffen habe, im Nachteil, hätte, wenn überhaupt (vgl. Weyand, Praxiskom-\n\nmentar Vergaberecht, 2. Aufl., § 97 GWB Rn. 256), allenfalls im Vergabeverfah-\n\nren von Bedeutung sein können. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde ist der vom Bundesarbeitsge-\n\nrichts mit Urteil vom 17. Januar 1980 (BAGE 32, 326) entschiedene Fall mit \n\ndem vorliegenden nicht vergleichbar. Vor allem kann aus der Entscheidung \n\nnicht auf eine Erweiterung der in § 613a Abs. 2 BGB angeordneten Haftung zu \n\nLasten des früheren Betriebsinhabers geschlossen werden. Das Bundesar-\n\nbeitsgericht hat lediglich die Haftung des Betriebserwerbers im Wege der teleo-\n\nlogischen Reduktion eingeschränkt. Die Arbeitnehmer seien durch konkurs-\n\nrechtliche Vorschriften auch hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung \n\nhinreichend geschützt, während die übrigen Gläubiger bei einer uneinge-\n\nschränkten Geltung des § 613a BGB die zusätzliche Absicherung der Arbeit-\n\nnehmer insoweit finanzieren müssten, als der Betriebserwerber den Kaufpreis \n\nmit Rücksicht auf die übernommene Haftung mindern könnte. Dies sei mit dem \n\ngeltenden Konkursrecht nicht vereinbar (BAGE 32, 326, 334). \n\n13 \n\n2. \n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenso wenig zu, \n\nsoweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine ungerechtfertigte Bereicherung \n\nstützt. \n\n14 \n\nAuch insoweit wirft die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen \n\nauf. Die Beklagte hat die Befreiung von den Versorgungslasten jedenfalls nicht \n\nohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Beschwerde bezieht sich § 613a BGB nicht ausschließlich auf das \n\nVerhältnis des Betriebsinhabers zu seinen Arbeitnehmern. Die Norm ordnet \n\nvielmehr einen Wechsel der Vertragspartner an (BAG, Urteil vom 18. August \n\n1976 - 5 AZR 95/75 - NJW 1977, 1168) und betrifft damit auch die Rechts-\n\nsphäre des bisherigen Inhabers. Zudem hat der Gesetzgeber in § 613a Abs. 2 \n\nBGB ausdrücklich geregelt, in welcher Form dessen Haftung fortbesteht. Durch \n\ndie Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft (§ 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) und \n\ndurch die konkrete Bestimmung des Umfangs der Haftung hat der Gesetzgeber \n\nletztlich auch das haftungsrechtliche Verhältnis des bisherigen zu dem neuen \n\nBetriebsinhaber geregelt und sich - wie oben bereits erwähnt - ausdrücklich ge-\n\ngen eine \"unangemessene Erweiterung der Haftung des bisherigen Arbeitge-\n\nbers\" ausgesprochen. Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die \n\nEinstandspflicht des früheren Betriebsinhabers mit der Norm abschließend re-\n\ngeln wollte, dieser also in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtsgrundlos be-\n\nreichert ist. \n\n15 \n\n3. \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHucke \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 O 2098/06 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 2 U 106/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_106-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/iii-zr-106-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_106-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_106-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/iii-zr-106-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_106-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:08.354558+00:00"}}