{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_101-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"III ZR 101/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PrFischG § 23 § 23 PrFischG ist nur auf selbständige, vom Eigentum am Gewässergrundstück getrennte Fischereirechte, nicht aber auf das Eigentümerfischereirecht an- wendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nVom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 101/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nPrFischG § 23 \n\n§ 23 PrFischG ist nur auf selbständige, vom Eigentum am Gewässergrundstück \n\ngetrennte Fischereirechte, nicht aber auf das Eigentümerfischereirecht an-\n\nwendbar. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 101/08 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, \n\nWöstmann und Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 28. März 2008 - 19 U 102/07 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nStreitwert: 25.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemeinsamen Vorfahren der Parteien, August und Emilie H. , \n\nwaren Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich die große und die kleine \n\nTalsperre D. sowie die Anwesen D. und R. befanden. \n\nMit notariellem Vertrag vom 12. September 1922 verkauften die Eigen-\n\ntümer ihrem Sohn Ernst H. - dem Großvater des Klägers - mehrere \n\nGrundstücke, zu denen das Anwesen D. zählte. Dabei sollten auch Flur-\n\nstücke, auf denen unter anderem die große Talsperre belegen war, geteilt wer-\n\nden. Die außerhalb dieses Gewässers befindlichen Teile sollten ebenso wie die \n\nkleine Talsperre dem Erwerber übertragen werden. Weiter war in dem Vertrag \n\nvereinbart, dass die Fischereirechte der großen und der kleinen Talsperre so-\n\nwie das Recht, diese Gewässer gewerbsmäßig zu Sportzwecken, insbesondere \n\nzum Befahren mit Booten, zu nutzen, an Ernst H. mitveräußert werde. \n\nDer Kläger betreibt am kleinen Stausee eine Gastwirtschaft und eine Vermie-\n\ntung von Ruder- und Tretbooten. Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember \n\n1922 verkauften August und Emilie H. ihrem zweiten Sohn Walter \n\nH. - dem Vater der Beklagten - Grundstücke im Bereich des Anwesens \n\nR. , unter anderem die Parzellen, auf denen die große Talsperre bele-\n\ngen ist. Dort unterhält die Beklagte ein Wasserkraftwerk. \n\nIm Wasserbuch des M. baches, der die große und die kleinen D. \n\n bildet, waren seit 1921 beziehungsweise 1933 Fischereirechte zu \n\nGunsten des Großvaters des Klägers eingetragen, die 1967 und 1976 in das \n\njeweilige aktuelle Wasserbuch übertragen wurden. \n\nDer Kläger und seine Rechtsvorgänger nutzten unter zwischen den Par-\n\nteien im Einzelnen umstrittenen Umständen auch das Gewässer der großen \n\nTalsperre für Zwecke der Fischerei und im Rahmen der Bootsvermietung. \n\nUnter dem 1. März 2003 verpachtete die Beklagte das Fischereirecht der \n\ngroßen Talsperre an einen Dritten. Mit Datum vom 27. August 2003 erhielt \n\nsie eine wasserrechtliche Bewilligung zur Anstauung des M. baches, um ihr \n\nWasserkraftwerk weiter betreiben zu können. Der Bewilligungsbescheid enthält \n\nals Auflage unter anderem das Verbot, die große D. talsperre mit Freizeit-\n\nbooten zu befahren. Daraufhin blockierte die Beklagte die Durchfahrt für Boote \n\nvon der kleinen in die große Talsperre. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, er sei im Wege der Erbfolge Inhaber des \n\nFischereirechts auch im Bereich der großen Talsperre geworden. Zudem habe \n\ner das Recht, das Gewässer seinen Bootsmietern zum Befahren zur Verfügung \n\nzu stellen. Seine auf Unterlassung der Verpachtung von Fischereirechten, Fest-\n\nstellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie auf Unterlassung des \n\nVersperrens der Bootsdurchfahrt gerichtete Klage hat in erster Instanz hinsicht-\n\nlich der Fischereirechte Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das gegen die \n\nTeilabweisung gerichtete Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen und die \n\nKlage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit seiner Be-\n\nschwerde begehrt der Kläger die vom Oberlandesgericht versagte Zulassung \n\nder Revision gegen das Berufungsurteil. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n1. \n\nZu dem vom Kläger beanspruchten Fischereirecht hat das Berufungs-\n\ngericht ausgeführt, das 1917 in Kraft getretene Preußische Fischereigesetz vom \n\n11. Mai 1916 (PrFischG) habe der in dem Kaufvertrag vom 12. September 1922 \n\nvorgesehenen Abspaltung eines selbständigen Fischereirechts vom Grund-\n\nstückseigentum an der großen Talsperre entgegengestanden. Dadurch, dass \n\ndas Eigentum des August H. und seiner Ehefrau an den Gewässer-\n\ngrundstücken mit dem Fischereirecht zusammengefallen sei, sei dieses Recht, \n\nsofern es zuvor selbständig bestanden habe, mit Inkrafttreten des Preußischen \n\nFischereigesetzes gemäß § 24 PrFischG als besonderes Recht erloschen. Dem \n\nKläger komme auch nicht § 23 PrFischG (\"Ein Fischereirecht, das mit dem Ei-\n\ngentum an einem Grundstücke verbunden ist, verbleibt bei dessen Teilung, \n\nwenn nichts anderes in der Form des § 19 vereinbart wird, der ältesten Hofstel-\n\nle und, wenn eine solche nicht vorhanden ist, dem größten Teilgrundstücke, bei \n\neiner Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstücke, das die Fischereibehörde \n\nbestimmt. Eine Vereinbarung, nach der das Fischereirecht mit mehreren Teil-\n\ngrundstücken verbunden bleiben soll, ist nichtig.\") zugute. Diese Regelung habe \n\nlediglich Fischereirechte betroffen, die als dingliche Rechte mit einem Grund-\n\nstück nur verbunden gewesen seien, die also nicht mit dem Eigentum an dem \n\nbetreffenden Gewässer zusammengefallen seien und sich im Eigentümerfische-\n\nreirecht vereinigt hätten. Der Kläger habe ein Fischereirecht im Bereich der o-\n\nberen Talsperre auch nicht gewohnheitsrechtlich erlangt. \n\n9 \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Beschwerde nimmt \n\ndie Ausführungen des Berufungsgerichts zum Erlöschen des vormals selbstän-\n\ndigen Fischereirechts an den Grundstücken gemäß § 24 PrFischG - mit Recht - \n\nhin (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1964 - V ZR 116/62 - LM \n\nNr. 3 zum PrFischG, Bl. 1 R), hält jedoch den Anwendungsbereich des § 23 \n\nPrFischG für klärungsbedürftig. Der Kläger meint, im Gegensatz zur Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts habe diese Vorschrift auch dann eingegriffen, wenn ein \n\nvom Eigentum getrenntes selbständiges Fischereirecht nicht (mehr) existiert \n\nhabe. Die Rechtsfrage ist, obgleich das Preußische Fischereigesetz trotz seiner \n\nAblösung durch die Fischereigesetze der betroffenen Länder teilweise noch \n\nfortwirkt, nicht klärungsbedürftig. Sie ist nicht umstritten, vielmehr eindeutig \n\n- zum Nachteil des Klägers - zu beantworten. \n\n10 \n\na) Zwar ist die Rechtsfrage, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht ent-\n\nschieden worden. Die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung und Litera-\n\ntur gingen aber einhellig von der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung \n\nüber den Anwendungsbereich des § 23 PrFischG aus (vgl. PrOVGE Kurzaus-\n\ngabe, Gruppe VIII, S. 156, 158 ff; Bergmann, Fischereirecht, in: von Brau-\n\nchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. VI - Ergän-\n\nzungsband, 4.4.8.7.; Born, Das preußische Fischereigesetz [1928], § 23 Anm. 1 \n\n[1. und 2. Absatz]; Delius, Das preußische Fischereigesetz, 2. Aufl. [1929], § 18 \n\nAnm. 1 und § 23 Anm. 1 a.E.; Görcke, Das Preußische Fischereigesetz [1918], \n\n§ 22 Anm.*). \n\n11 \n\nb) Auch die Gesamtschau von Wortlaut, dem aus den Gesetzgebungs-\n\nmaterialien ersichtlichen historischen Willen des Gesetzgebers und der Geset-\n\nzessystematik stützt allein die Auffassung des Berufungsgerichts. \n\n12 \n\naa) Bereits der Gesetzeswortlaut des § 23 PrFischG, nach dem nur Fi-\n\nschereirechte erfasst wurden, die \"mit dem Eigentum an einem Grundstücke \n\nverbunden\" waren, legt nahe, dass hiermit keine Eigentümerfischereirechte \n\ngemeint waren. Diese stellen gerade einen Ausfluss aus dem Eigentum dar und \n\nsind daher nicht mit diesem \"verbunden\" (RGZ 94, 33 ,34; PrOVGE aaO \n\nS. 158 f). Auch im Übrigen bezog sich der Begriff des mit dem Eigentum ver-\n\nbundenen Fischereirechts im Preußischen Fischereigesetz stets auf subjektiv-\n\ndingliche Rechte, also auf selbstständige Fischereirechte, die dem Eigentümer \n\neines herrschenden Grundstücks zustanden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1969 \n\n- III ZR 231/65 - MDR 1969, 916, 917; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1964 aaO; \n\nPrOVGE aaO, S. 159). \n\n13 \n\nbb) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des Preußischen Fi-\n\nschereigesetzes regelte der Abschnitt der \"§§ 18 bis 25\" PrFischG (nur) die Ü-\n\nbertragbarkeit der auch nach Inkrafttreten des Gesetzes fortbestehenden, nicht \n\nauf dem Eigentum am Gewässer beruhenden Fischereirechte (Begründung des \n\nEntwurfs eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten \n\nüber die Verhandlungen des Herrenhauses, Session 1916, Aktenstück Nr. 12, \n\nS. 44). Die Entwurfsbegründung hob zudem als allgemeinen Grundsatz hervor, \n\ndass das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zustehen solle. Hier-\n\nvon sollten nur in den Fällen Ausnahmen zu machen sein, die unvermeidbar \n\nseien, um nicht in bestehende Rechte einzugreifen (aaO S. 38). Die Belastung \n\neines Gewässers mit neuen Fischereirechten sollte hingegen rechtlich ausge-\n\nschlossen werden, um einer weiteren Zersplitterung der Fischereirechte vorzu-\n\nbeugen (aaO S. 44 zu § 17 PrFischG-E). Insbesondere sollte ein mit dem Ei-\n\ngentum am Gewässer vereinigtes Fischereirecht nicht mehr von diesem ge-\n\ntrennt werden können, da dies dem vorgenannten, in § 17 PrFischG niederge-\n\nlegten \n\nGrundsatz \n\nwiderspräche, \n\ndass \n\nein \n\nGewässer \n\nmit \n\nneuen Fischereirechten nicht belastet werden solle (aaO S. 45 zu §§ 18 bis 25 \n\nPrFischG-E). Mit diesen Anliegen des Gesetzgebers ist die von der Beschwer-\n\nde für richtig gehaltene Auslegung des § 23 PrFischG unvereinbar, da sie zu \n\neiner Neubegründung selbständiger Fischereirechte führen würde. \n\n14 \n\nAuch in der Beratung des Entwurfs durch die Kommission des Herren-\n\nhauses wurde betont, dass von dem Grundsatz, nach dem das Fischereirecht \n\nAusfluss des Eigentumsrechts sei, nur in den Fällen Ausnahmen bestehen soll-\n\nten, in denen bereits am 30. April 1914 Fischereirechte an fremden Grundstü-\n\ncken bestanden hätten (Bericht der X. Kommission des Herrenhauses zu dem \n\nEntwurf eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten \n\nüber die Verhandlungen des Herrenhauses, Session 1916, Aktenstück Nr. 27A, \n\nS. 2). Der Grundeigentümer dürfe sich seines Fischereirechts ohne die gleich-\n\nzeitige Übertragung des Eigentumsrechts an seinem Grundstück nicht mehr \n\nentäußern können (aaO S. 4). \n\n15 \n\nIn den Beratungen des Abgeordnetenhauses zu dem infolge der Schlie-\n\nßung des Landtags im Juni 1915 erledigten Entwurf des Preußischen Fische-\n\nreigesetzes von 1914, der 1916 im wesentlichen unverändert erneut einge-\n\nbracht wurde (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs aaO S. 33; Bericht der \n\nX. Kommission aaO, S. 1), war ebenfalls hervorgehoben worden, es stelle den \n\nKardinalpunkt der Gesetzesvorlage dar, dass sie grundsätzlich allein dem Ge-\n\nwässereigentümer das Fischereirecht zuweise (Bericht der 16. Kommission des \n\nAbgeordnetenhauses über den Entwurf eines Fischereigesetzes, Anlagen zu \n\nden stenografischen Berichten, Sammlung der Drucksachen, Session 1914/15, \n\nDrucksache Nr. 725A, S. 4999 f, 5019 f, 5030). \n\n16 \n\nbb) Diese gesetzgeberischen Intentionen haben in den vorerwähnten \n\n§§ 17, 24 PrFischG und in § 8 Abs. 1 PrFischG, nach dem vom Eigentum selb-\n\nständige Fischereirechte nur aufrechterhalten blieben, soweit sie am 30. April \n\n1914 bestanden hatten, Ausdruck gefunden. Gegen die vom Kläger für richtig \n\ngehaltene Auslegung des § 23 PrFischG spricht zudem § 11 Abs. 2 PrFischG. \n\nNach Nummer 1 dieser Bestimmung erloschen Fischereirechte, die nicht dem \n\nEigentümer des Gewässers zustanden, mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkraft-\n\ntreten des Gesetzes, wenn die in Absatz 1 dieser Bestimmung vorgesehene \n\nEintragung in das Wasserbuch nicht vorher beantragt wurde. Der Beschrän-\n\nkung der Möglichkeit der rechtserhaltenden Eintragung eines selbständigen Fi-\n\nschereirechts im Wasserbuch auf den Zeitraum von zehn Jahren nach Inkraft-\n\ntreten des Preußischen Fischereigesetzes ist zu entnehmen, dass sich Num-\n\nmer 1 des § 11 Abs. 2 PrFischG lediglich auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens \n\nfortbestehende selbständige Rechte bezog, jedoch nicht auf neue, vom Eigen-\n\ntum getrennte Fischereirechte, die grundsätzlich nicht mehr entstehen sollten. \n\nSoweit dies ausnahmsweise doch gemäß § 9 PrFischG (Inanspruchnahme des \n\nEigentums an einem Wasserlauf durch den Staat unter Aufrechterhaltung des \n\nFischereirechts des vormaligen Eigentümers) oder § 10 Abs. 1 und 2 PrFischG \n\n(Übergang \n\nbereits \n\nbestehender \n\nvom \n\nEigentum \n\ngetrennter \n\nFischereirechte auf neue Grundstücke, wenn sich der Wasserlauf ändert) der \n\nFall sein konnte, kam es für die Frist zur rechtserhaltenden Eintragung des \n\nselbständigen Fischereirechts im Wasserbuch gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. \n\n§ 9 PrFischG auf die Zustellung des Bescheides an, in dem der Berechtigte auf \n\ndie Folge der Nichteintragung hingewiesen wurde, und gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 \n\ni.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 PrFischG auf den Zeitpunkt des Entstehens des \n\nFischereirechts an dem neuen Gewässergrundstück. Daraus, dass eine ent-\n\nsprechende Sonderregelung für die Fälle des § 23 PrFischG nicht vorgesehen \n\nwar, ist zu schließen, dass die in dieser Bestimmung geregelten Fischereirechte \n\nbereits von § 11 Abs. 1 Nr. 1 PrFischG erfasst waren, der sich nur auf im Zeit-\n\npunkt des Inkrafttretens des Preußischen Fischereigesetzes bereits bestehende \n\nund fortgeltende selbständige Fischereirechte bezog. \n\n17 \n\n3. \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2007 - 32 O 102/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2008 - 19 U 102/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zr-101-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zr-101-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:28.823847+00:00"}}