{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__67-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"III ZB 67/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 67/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt, die Richter Hucke und Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-\n\ndenburg vom 16. Juli 2008 - 6 U 131/07 - wird auf ihre Kosten als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 19.200 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz für die Beseitigung von \n\nWildschäden. \n\nDer Beklagte ist langjähriger Pächter des Eigenjagdbezirks V. \n\n in der Uckermark. Soweit er sich dort nicht aufhält, werden seine Jagdan-\n\ngelegenheiten durch den Zeugen H. wahrgenommen. Nach einer mit \n\nseinem Verpächter getroffenen Vereinbarung ist der Beklagte gegenüber dem \n\nLandpächter zum Wildschadensausgleich verpflichtet. Zum Jagdbezirk gehören \n\nunter anderem die Flächen des Gutes G. , das von der Klägerin seit Oktober \n\n2005 bewirtschaftet wird. In diesem Monat zeigte die Klägerin dem Zeugen \n\nH. das Auftreten frischer Wildschäden an. In der Folgezeit nahmen der \n\nGesellschafter der Klägerin und der Zeuge H. eine Begehung von \n\nWildschäden vor und führten Gespräche über das gemeinsame Vorgehen. \n\n3 \n\nUnter dem 2. November 2005 richtete der Beklagte an den Zeugen \n\nH. ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt: \n\n\"Wildschaden Gut G. \n\nSehr geehrter Herr H. , \n\nich beziehe mich auf das am 29.10.2005 auf Gut G. geführte \nGespräch, sowie auf die Begehung der Wiesenschäden. Wir ha-\nben vereinbart, dass Anfang März 2006 die Schäden nochmals \naufgenommen werden und der Jagdpächter für deren Beseitigung \nauf eigene Kosten sorgt. \nZum Zeichen Ihres Einverständnisses senden Sie mir bitte diese \nVereinbarung gegengezeichnet zurück. ...\" \n\n4 \n\nNachdem eine von dem Beklagten veranlasste Schadensbeseitigung im \n\nMai 2006 nicht den von der Klägerin gewünschten Erfolg gebracht hatte, beauf-\n\ntragte die Klägerin einen Wildschadensschätzer mit der Erstellung eines Scha-\n\ndensgutachtens zur Ermittlung der Wildschäden und Berechnung des Scha-\n\ndensersatzes für die Wiederherstellung der von ihr bewirtschafteten, im Jagd-\n\nbezirk gelegenen Flächen. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklag-\n\nten Erstattung des von dem Gutachter festgestellten Betrages in Höhe von zu-\n\nletzt 19.200 €. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter \n\nanderem ausgeführt: Ein Anspruch folge nicht aus einem \"Schuldanerkenntnis \n\nin Verbindung mit den §§ 780, 781 BGB\", weil die Klägerin ein solches nicht \n\ndargetan habe. Dem Schreiben vom 2. November 2005 sei keine Anerkennt-\n\nniswirkung im Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin beizumessen, weil es \n\nnicht an die Klägerin adressiert gewesen sei. Ferner sei das Schreiben zu un-\n\nbestimmt, um eine Anerkenntniswirkung zu entfalten, weil ihm nicht zu entneh-\n\nmen sei, welche Wiesen- und Waldflächen besichtigt worden seien und von \n\ndem Anerkenntnis umfasst sein sollten. Offen und zu unbestimmt sei ferner, ob \n\nnur Schäden auf den Wiesen oder auch solche auf anderen Flächen und ob \n\njeglicher oder nur frischer Wildschaden gemeint seien und in welcher Qualität \n\ndie Beseitigung erfolgen solle. Dass die Parteien anlässlich der Wiesenbege-\n\nhung eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätten, dass der gesamte Wild-\n\nschaden auf allen Flächen im März 2006 abschließend festgestellt werde und \n\nder Beklagte diesen Schaden auf seine Rechnung beseitigen lasse, sei nach \n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. \n\n6 \n\nMit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, das Landgericht \n\nhabe verfahrensfehlerhaft ein an sie gerichtetes Schreiben des Beklagten vom \n\n15. November 2005 mit folgendem Inhalt nicht berücksichtigt: \n\n\"Wildschaden Gut G. \n\nSehr geehrter Herr E. , \n\nSie erhalten die Vereinbarung vom 2.11.2005 von mir als Jagd-\npächter unterschrieben zurück. …\" \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-\n\ngegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Rüge, \n\ndas Landgericht habe das Schreiben des Beklagten vom 15.11.2005 außer \n\nAcht gelassen, keinen Berufungsgrund im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, \n\n3 ZPO geltend gemacht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die behaupte-\n\nte Rechtsverletzung erheblich für die angefochtene Entscheidung sei. Das \n\nLandgericht habe unabhängig von der Frage eines wirksamen Zustandekom-\n\nmens des Vertrages den Klageanspruch schon deshalb verneint, weil der Wort-\n\nlaut des Schreibens vom 2. November 2005 den Klageanspruch nicht hergebe. \n\nNach der Auslegung des Landgerichts habe das Schreiben keinen hinreichend \n\nbestimmten Inhalt, der auf ein Schuldanerkenntnis schließen lasse. Soweit die \n\nKlägerin in ihrer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Stel-\n\nlungnahme darauf abstelle, dass sich der Anspruch aus einem am 29. Oktober \n\n2005 geschlossenen Vergleich ergebe und die Erklärung vom 2. November \n\n2005 als Genehmigung anzusehen sei, mache sie einen neuen Berufungsgrund \n\ngeltend, der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr berücksich-\n\ntigt werden könne. \n\n10 \n\n2. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Die Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen \n\neinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-\n\nsen, sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO erforderlich. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung der Klägerin mangels einer ordnungsgemäßen \n\nBegründung zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n11 \n\na) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung \n\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers \n\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-\n\ndung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche \n\nbestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Punkte des angefochtenen Urteils \n\nder Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt \n\n(BGH, Beschlüsse vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - NJW-RR 2007, 1363 Rn. 6; \n\nvom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11; jeweils m.w.N.). \n\nWegen der grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht \n\ndes ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen muss der Berufungskläger \n\nkonkrete Anhaltspunkte nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO bezeichnen, die \n\nZweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im \n\nangefochtenen Urteil begründen und deshalb ausnahmsweise eine erneute \n\nFeststellung gebieten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - NJW \n\n2003, 2531, 2532 unter II. 2. b). \n\n12 \n\n13 \n\nb) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin \n\nnicht gerecht. \n\naa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Klägerin habe \n\nmit ihrer Rüge, das Landgericht habe das Schreiben des Beklagten an sie vom \n\n15. November 2005 übergangen, versäumt, die Erheblichkeit des vermeintli-\n\nchen Verfahrensfehlers darzutun. Die Klägerin hat allein geltend gemacht, das \n\nfragliche Schreiben, mit dem der Beklagte den von ihm unterzeichneten Brief an \n\nden Zeugen H. vom 2. November 2005 der Klägerin zur Kenntnis ge-\n\nbracht hat, \n\nstelle eine Annahmeerklärung gemäß §§ 147 f BGB \n\noder eine Genehmigung im Sinne von § 182 BGB dar. Selbst wenn der Beklag-\n\nte damit ein in dem Schreiben vom 2. November 2005 enthaltenes Angebot auf \n\nAbschluss einer Vereinbarung angenommen oder eine darin wiedergegebene \n\nÜbereinkunft genehmigt hätte, wird die erstinstanzliche Entscheidung gleich-\n\nwohl durch die Erwägung, das Schriftstück vom 2. November 2005 sei inhaltlich \n\nzu unbestimmt, getragen. Diesbezüglich hat die Klägerin in ihrer Berufungsbe-\n\ngründung keine Einwände erhoben. \n\n14 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die in dem Schreiben vom \n\n2. November 2005 wiedergegebene Vereinbarung habe keiner weiteren Kon-\n\nkretisierung bedurft, weil danach eine erst Anfang März 2006 vorzunehmende \n\nSchadensfeststellung Voraussetzung und Grundlage der Einstandspflicht des \n\nBeklagten habe sein sollen. Eine derartige Bedingung hat die Klägerin in ihrer \n\nBerufungsbegründung nicht geltend gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde kann \n\nsie einen solchen Berufungsangriff nicht nachholen. Im Übrigen bleibt nach dem \n\nInhalt des Schreibens vom 2. November 2005 der einer möglicherweise beab-\n\nsichtigten späteren Feststellung zugängliche Schadensumfang unklar. Es fehlt \n\nan einer Regelung, welche Flächen begangen und welche Art von Schäden ü-\n\nberhaupt aufgenommen werden sollten. Gerade diese Punkte sind zwischen \n\nden Parteien streitig. \n\n15 \n\ncc) Weiterhin verweist die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf eine von \n\nden Parteien im März 2006 versuchte Schadensfeststellung unter Hinzuziehung \n\ndes Zeugen W. und die im Anschluss daran von dem Beklagten vorge-\n\nnommenen Beseitigungsarbeiten. Diese Umstände bestätigen nicht den Vortrag \n\nder Klägerin, die Parteien hätten vereinbart, dass der gesamte Wildschaden auf \n\nallen Flächen im März 2006 abschließend festgestellt werden und der Beklagte \n\ndiesen dann auf seine Rechnung beseitigen lassen solle. Die Rechtsbeschwer-\n\nde legt nicht dar, dass der behauptete Versuch der gemeinsamen Schadens-\n\nfeststellung oder die von dem Beklagten durchgeführten Beseitigungsmaßnah-\n\nmen nicht nur frische Wildschäden auf dem Flurstück 68/1 betroffen hätten. \n\n16 \n\ndd) Schließlich musste das Berufungsgericht nicht von Amts wegen dem \n\nin der Berufungsbegründung pauschal in Bezug genommenen erstinstanzlichen \n\nVortrag der Klägerin nachgehen, die fragliche Vereinbarung sei im beiderseiti-\n\ngen Interesse zur Vermeidung wiederholter, für beide Seiten aufwändiger Wild-\n\nschadensfeststellungen getroffen worden. Inwieweit dieses Vorbringen ent-\n\nscheidungserheblich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit \n\ndie Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass dem Berufungsgericht nach Maß-\n\ngabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Ent-\n\nscheidungsgrundlagen des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entspre-\n\nchenden Berufungsrüge obliege, übersieht sie, dass dies lediglich im Fall eines \n\nzulässigen Rechtsmittels gilt (BGHZ 158, 269, 278). Daran fehlt es hier. Die \n\npauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag oder die Rechtsausführungen ers-\n\nter Instanz stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar (BGH, Urteil \n\nvom 29. September 2003 - II ZR 59/02 - NJW 2004, 66, 67 unter II. 1.; Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO. 27. Aufl., § 520 Rn. 40 m.w.N.). \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\n Hucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 O 399/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2008 - 6 U 131/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zb-67-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/iii-zb-67-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:11.417356+00:00"}}