{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__53-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"III ZB 53/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 8, 9, 511; BKleingG § 5 Abs. 5 a) Bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingar- tenpachtverhältnisses ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regel- mäßig in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren entfallenden Entgelt für die Gebrauchs- überlassung zu bemessen. b) Zu diesem Entgelt gehören bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise neben dem eigentlichen Pachtzins auch Gegenleistungen anderer Art, wie die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Lasten im Sinne von § 5 Abs. 5 BKleingG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 53/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 8, 9, 511; BKleingG § 5 Abs. 5 \n\na) Bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingar-\n\ntenpachtverhältnisses ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regel-\n\nmäßig in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem auf einen \n\nZeitraum von dreieinhalb Jahren entfallenden Entgelt für die Gebrauchs-\n\nüberlassung zu bemessen. \n\nb) Zu diesem Entgelt gehören bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise neben \n\ndem eigentlichen Pachtzins auch Gegenleistungen anderer Art, wie die \n\nÜbernahme der öffentlich-rechtlichen Lasten im Sinne von § 5 Abs. 5 \n\nBKleingG. \n\nBGH, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08 - LG Berlin \n\n AG Pankow-Weißensee \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 62 des Landgerichts Berlin in Berlin vom 9. Juni 2008 \n\n- 62 S 75/08 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 200,24 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über den Fortbestand eines (Kleingarten-)Pacht-\n\nverhältnisses. Durch Unterpachtvertrag vom 13. November 1995 verpachtete \n\nder klagende Bezirksverband der Kleingärtner an die Beklagten eine Parzelle \n\nzur kleingärtnerischen Nutzung. Die Beklagten haben jährlich neben dem \n\nPachtzins von 162,48 € für öffentlich-rechtliche Lasten, die sie nach dem \n\nPachtvertrag zu tragen haben, weitere 37,76 € zu zahlen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 2. April 2007 kündigte der Kläger das Pachtverhältnis \n\nfristlos mit der Begründung, die Beklagten hätten gegen das in dem Pachtver-\n\ntrag bestimmte Verbot, den Kleingarten dauerhaft zu bewohnen, verstoßen. \n\nDas Amtsgericht hat der vom Kläger erhobenen Räumungsklage stattge-\n\ngeben. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Landge-\n\nricht durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der \n\nWert des Beschwerdegegenstandes nur 568,68 € betrage und damit 600 € \n\nnicht übersteige. Die Beschwer der Beklagten bemesse sich gemäß §§ 8, 9 \n\nZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresentgelt. Dieses bestehe nur aus dem \n\nvon den Beklagten zu zahlenden Pachtzins und umfasse nicht die von ihnen \n\nzusätzlich zu tragenden öffentlich-rechtlichen Lasten. \n\nHiergegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. \n\nSie ist zulässig, insbesondere nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtssache hat gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO grundsätzliche Bedeutung. \n\n7 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,84 € \n\nund übersteigt damit die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festgelegte Wertgrenze von \n\n600 €. \n\n8 \n\na) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO bestimmt, der auch auf Räumungskla-\n\ngen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses \n\nanwendbar ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, \n\n867, 868 unter 1. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZB 47/07 - \n\nNZM 2008, 461, 462 Rn. 6). Nach dieser Vorschrift ist bei einem Streit über das \n\nBestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses der Betrag der \n\nauf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der \n\n25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die \n\nWertberechnung entscheidend. Die \"streitige Zeit\" im Sinne dieser Vorschrift \n\nbeginnt mit der Klageerhebung, wenn - wie hier - die Räumungsklage zu einem \n\nZeitpunkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach der Behauptung der kla-\n\ngenden Partei bereits wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 \n\naaO unter 1. a; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aaO; jeweils m.w.N.). \n\nDas Ende der streitigen Zeit wird bei Verträgen von unbestimmter Dauer nach \n\ndem Zeitpunkt bestimmt, auf den diejenige Partei hätte kündigen können, die \n\ndie längere Bestehenszeit behauptet (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO un-\n\nter 1. b bb; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.). \n\nHat sich der Nutzungsberechtigte - wie hier die Beklagten - nicht auf einen kon-\n\nkreten Beendigungszeitpunkt berufen, so ist in entsprechender Anwendung des \n\n§ 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (Senatsurteil \n\nvom 17. März 2005 aaO S. 869 unter 2. b; Senatsbeschluss vom 2. Oktober \n\n2007 aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.). \n\n9 \n\nb) In die demnach zugrunde zu legende Jahrespacht hat das Berufungs-\n\ngericht unzutreffend nicht die von den Beklagten übernommenen öffentlich-\n\nrechtlichen Lasten einbezogen. \n\n10 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter dem \n\nnach § 8 ZPO für die Bemessung des Streitwerts maßgeblichen Entgelt nicht \n\nnur der eigentliche Miet- oder Pachtzins zu verstehen. Vielmehr gehören dazu \n\nnach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1955 \n\nauch vertragliche verbrauchsunabhängige Gegenleistungen anderer Art, wie \n\netwa die Übernahme von öffentlichen Abgaben und sonstigen Lasten mit Aus-\n\nnahme solcher Leistungen, insbesondere nebensächlicher Art, die im Verkehr \n\nnicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden (BGHZ 18, \n\n168, 172 f; Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 142/91 - BGHR \n\nZPO § 8 Jagdpacht 1; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Stich-\n\nwort \"Mietstreitigkeiten\", Rn. 3488 f m.w.N.; Roth \n\nin: Stein/Jonas, ZPO, \n\n22. Aufl., § 8 Rn. 13 m.w.N.). Bereits im Zeitpunkt der vorgenannten Grund-\n\nsatzentscheidung hatten die öffentlichen Abgaben und sonstigen Lasten eben-\n\nso wie vom Mieter oder Pächter übernommene Unterhaltungs- und Instandset-\n\nzungskosten in den meisten Fällen eine solche Erhöhung erfahren, dass sie bei \n\nwirtschaftlicher Betrachtungsweise kaum noch als Nebenleistungen angesehen \n\nwerden konnten und als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gewertet werden \n\nmussten (BGHZ aaO S. 171). Diese Grundsätze beanspruchen auch heute \n\nnoch Geltung. So machen die von den Beklagten zu tragenden öffentlich-\n\nrechtlichen Lasten in Höhe von jährlich 37,76 € einen wesentlichen Anteil des \n\nvon ihnen jährlich insgesamt zu zahlenden Betrages von 200,24 € aus. Ausge-\n\nhend von diesem Gesamtbetrag ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegens-\n\ntandes von 700,84 € (200,24 € x 3,5). \n\n11 \n\nbb) Gegen die Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Lasten bei der \n\nBemessung des Rechtsmittelwertes spricht nicht die durch das Kostenrechts-\n\nmodernierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eingeführte und seit \n\ndem 1. Juli 2004 für den Gebührenstreitwert geltende Bestimmung des § 41 \n\nAbs. 1 Satz 2 GKG. Danach umfasst das auf die streitige Zeit entfallende Ent-\n\ngelt, das gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich ist, neben dem Netto-\n\ngrundentgelt die Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind \n\nund nicht gesondert abgerechnet werden. Es bedarf hier keiner Entscheidung, \n\nob diese Definition des Entgelts für die Bestimmung des Rechtsmittelstreitwerts \n\nnach § 8 ZPO übernommen werden kann (in diesem Sinne: Zöller/Herget, ZPO, \n\n27. Aufl., § 8 ZPO Rn. 6). Jedenfalls schließt sie eine Berücksichtigung öffent-\n\nlich-rechtlicher Lasten nicht aus. Die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG \n\ndient einer einfachen und klaren Berechnung des Streitwerts von Streitigkeiten \n\nüber das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nut-\n\nzungsverhältnisses und vermeidet Unwägbarkeiten, die mit einer Einbeziehung \n\nverbrauchsabhängiger Nebenkosten verbunden wären. Da diese zunächst im \n\nWege einer Vorauszahlung zu leisten und erst am Ende des Abrechnungszeit-\n\nraums, oft geraume Zeit nach Verfahrensbeginn gesondert abzurechnen sind, \n\nkann ihr Wert in dem gemäß § 41 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstel-\n\nlung nicht genau bestimmt werden. Derartige Berechnungsschwierigkeiten be-\n\nstehen indes nicht bei vertraglich vereinbarten, zusätzlichen Zahlungen des \n\nMieters oder Pächters, die - wie die von den Beklagten übernommenen öffent-\n\nlich-rechtlichen Lasten - einen feststehenden Betrag betreffen. Solche Leistun-\n\ngen des Mieters oder Pächter können auch nach der Vorstellung des Gesetz-\n\ngebers als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gewertet werden. Durch die \n\nVorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sollte klargestellt werden, dass Zahlun-\n\ngen für Nebenkosten, die dem Vermieter, Verpächter oder Überlasser zuflie-\n\nßen, nur dann als Entgelt anzusehen sind, wenn er sie ebenso wie das Grund-\n\nentgelt erkennbar als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung erhält. Die \n\nVereinbarung einer Pauschale ohne Verpflichtung, darüber eine gesonderte \n\nAbrechnung zu erstellen, weist deutlich auf den Entgeltcharakter dieser Neben-\n\nkosten hin (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des \n\nKostenrechts, BT-Drs. 15/1971 S. 154). Dies gilt ebenso für die Verpflichtung \n\ndes Mieters oder Pächters, neben dem Nettogrundentgelt weitere beträchtliche \n\nund nicht gesondert abzurechnende Gegenleistungen - wie hier die Übernahme \n\nöffentlich-rechtlicher Lasten - zu erbringen. \n\n12 \n\ncc) Der Einstufung der von den Beklagten übernommenen öffentlich-\n\nrechtlichen Lasten als vertragliche Gegenleistungen anderer Art im Sinne der \n\ngenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auch nicht entgegen, \n\ndass durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom \n\n8. April 1994 (BGBl. I S. 766) in § 5 Abs. 5 BKleingG dem Verpächter ein An-\n\nspruch auf Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten eingeräumt worden ist, der \n\nkraft Gesetzes besteht und keine - hier im Übrigen gegebene - Grundlage im \n\nVertrag benötigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 - \n\nNJW-RR 2000, 1405, 1406 unter 2. m.w.N.). \n\n13 \n\n(1) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, welche rechtlichen \n\nFolgen sich daraus ergeben, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer \n\nam Stichtag 3. Oktober 1990 auf 85 % der Parzellen der streitgegenständlichen \n\nAnlage mit allen Versorgungseinrichtungen versehene und im Übrigen nach den \n\nMaßstäben des Rechts der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine \n\nWohnnutzung erfüllende Gebäude vorhanden waren. \n\n14 \n\n(2) Jedenfalls ändert die Einfügung des § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. nichts \n\nam Charakter der vom Pächter übernommenen öffentlich-rechtlichen Lasten als \n\nvertragliches Entgelt. Diese Vorschrift wurde in das Bundeskleingartengesetz \n\neingefügt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom \n\n23. September 1992 (BVerfGE 87, 114, 146 ff) die Regelung des Höchstpacht-\n\nzinses für Kleingärten in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. in Bezug auf private \n\nVerpächter für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt hatte. Bei seiner \n\nAbwägung berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht auch eine besondere \n\nBeschwer der Eigentümer, die sich durch die Pachtzinsregelung darüber hinaus \n\nergeben könne, wenn hohe öffentliche Lasten anfielen. In solchen Fällen könne \n\ndie Pachtzinsbegrenzung dazu führen, dass der Eigentümer sogar erhebliche \n\nVerluste hinnehmen müsse, die er nach der gesetzlichen Lage nicht in ange-\n\nmessener Weise auf die Pächter abwälzen dürfe (aaO S. 148 ff). Daher forderte \n\ndas Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber auf, sicherzustellen, dass \n\nauch öffentliche Lasten auf die Pächter in angemessener Weise abgewälzt \n\nwerden können (aaO S. 150). Die Regelung des § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. ge-\n\nwährleistet, dass der Verpächter auch ohne vertragliche Grundlage von dem \n\nPächter Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten neben dem Pachtzins im Sinne \n\ndes § 5 Abs. 1 BKleingG verlangen kann. Die Erstattungspflicht tritt neben die \n\nVerpflichtung zur Pachtzinszahlung (Begründung des Regierungsentwurfs eines \n\nGesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes, BT-Drs. 12/6154 \n\nS. 9). Dies bedeutet jedoch nicht, dass als Entgelt für die Überlassung von \n\nGrund und Boden zur kleingärtnerischen Nutzung nur der eigentliche Pachtzins \n\nangesehen werden kann, zumal die Kostenüberwälzungsregelung zusätzlich \n\ndie Rendite des Verpächters verbessern soll (BT-Drs. aaO). Vielmehr sind die \n\nNebenleistungen, wie die auf dem Kleingartengrundstück ruhenden öffentlich-\n\nrechtlichen Lasten, unter den genannten Voraussetzungen bei der Streitwert-\n\nbemessung dem Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zuzurechnen. \n\n15 \n\n3. \n\nNach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. \n\nDas Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung der Be-\n\nklagten zu entscheiden haben. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 29.01.2008 - 8 C 420/07 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2008 - 62 S 75/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zb-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zb-53-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:15.795229+00:00"}}