{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__50-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"III ZB 50/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 50/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Rich-\n\nterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März \n\n2008 - I-18 W 3/08 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nStreitwert: 1.968.235,64 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Kläge-\n\nrin aus einer \"Haftungserklärung\", die die Beklagte im Zusammenhang mit der \n\nGewährung eines Investitionszuschusses zugunsten eines dritten Unterneh-\n\nmens abgegeben hatte. \n\nDie Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts des Landes Branden-\n\nburg, der die Wahrnehmung von öffentlichen Förderaufgaben unter anderem \n\nauf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft obliegt (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes \n\nüber die Investitionsbank des Landes Brandenburg in der hier maßgeblichen \n\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996, GVBl. S. 258). Die Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten hielt 7,47 v.H. der Aktien an der P. AG. \n\n3 \n\nMit Bescheid vom 13. Juli 1998 gewährte die Klägerin dieser Gesell-\n\nschaft (nachfolgend: Zuwendungsempfängerin) aus Mitteln des Europäischen \n\nFonds für regionale Entwicklung sowie aus Haushaltsmitteln des Bundes und \n\ndes Landes eine Zuwendung zur Errichtung einer Betriebsstätte. Sie zahlte \n\nhieraufhin umgerechnet insgesamt 52.113.129,01 € an die Zuwendungs-\n\nempfängerin aus. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterzeichnete am \n\n5. November 1998 eine \"Haftungserklärung\", in der sie für etwaige Erstattungs- \n\nund Verzinsungsansprüche der Klägerin gegen die Zuwendungsempfängerin \n\ndie quotenmäßige Haftung entsprechend ihrem Aktienanteil übernahm. Nach-\n\ndem über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin das Insolvenzverfahren \n\neröffnet und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war, hob die Klägerin \n\ndurch Widerrufs- und Feststellungsbescheid vom 11. September 2003 den Zu-\n\nwendungsbescheid auf und setzte den von der Zuwendungsempfängerin zu \n\nerstattenden Betrag auf die an sie zuvor geleistete Summe nebst Zinsen fest. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte aus der \n\nHaftungserklärung vom 5. November 1998 auf Zahlung von 5.904.706,92 € so-\n\nwie Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten für unzulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklag-\n\nten hat das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg hingegen als zu-\n\nlässig festgestellt. Dagegen richtet sich das vom Beschwerdegericht zugelas-\n\nsene Rechtsmittel der Klägerin. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel, das als Rechtsbeschwerde nach §§ 575 ff ZPO zu be-\n\nhandeln ist (BGHZ 152, 213, 214 f), ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG) \n\nund auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. \n\n6 \n\n1. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar spreche viel dafür, dass es \n\nsich bei der Haftungsübernahmeerklärung der Beklagten um einen öffentlich-\n\nrechtlich zu qualifizierenden Schuldbeitritt handele. Es komme jedoch in Be-\n\ntracht, dass dieser in eine Bürgschaft umzudeuten sei und die Klägerin ihren \n\nAnspruch hierauf stützen könne. Eine Bürgschaft sei auch dann ein in die Zu-\n\nständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit fallendes Rechtsgeschäft, wenn sie eine öf-\n\nfentlich-rechtliche Forderung sichere. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Rechtsweg zu den or-\n\ndentlichen Gerichten ist zulässig. \n\na) Jeweils vorbehaltlich besonderer Regelungen gehören gemäß § 13 \n\nGVG vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wäh-\n\nrend die Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung der \n\nöffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art berufen sind. \n\naa) Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-recht-\n\nlichen Charakter hat, richtet sich, wenn, wie hier, eine ausdrückliche Rechts-\n\nwegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kla-\n\ngeanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur \n\ndes Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unab-\n\nhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundla-\n\nge für einschlägig hält (z.B.: GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss \n\nBGHZ 162, 78, 80 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB \n\n61/07 – RdL 2008, 238, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, \n\nUrteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 216/06 - NJW-RR 2008, 610 Rn. 14). \n\n10 \n\nDie Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses be-\n\nstimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem \n\nbürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Über diese Zuordnung entscheidet, ob die \n\nVereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausge-\n\nstaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt (Se-\n\nnatsbeschluss aaO S. 80 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen). \n\n11 \n\nbb) Für die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs genügt es aller-\n\ndings, dass sich der geltend gemachte Anspruch möglicherweise auf eine \n\nRechtsgrundlage stützen lässt, die in die Zuständigkeit des angerufenen Ge-\n\nrichts fällt. Gewissheit hierüber ist nicht erforderlich (z.B.: Ziekow in Sodan/ \n\nZiekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 17 GVG Rn. 32). Eine Verwei-\n\nsung an eine andere Gerichtsbarkeit ist danach nur zulässig, wenn eine in den \n\nvom Kläger gewählten Rechtsweg fallende Anspruchsgrundlage aufgrund des \n\nvorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass \n\nkein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzu-\n\nweisen (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103, 1104; \n\nBSG NJW 1995, 1575, 1576; BVerwG NVwZ 1993, 358, 359; Ziekow aaO \n\nRn. 33). \n\n12 \n\nb) Für die von der Klägerin auf die Erklärung der Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten, die anteilsmäßige Haftung für einen öffentlich-rechtlichen Erstat-\n\ntungsanspruch zu übernehmen, gestützte Forderung kommt eine zivilrechtliche \n\nAnspruchsgrundlage nicht nur möglicherweise, sondern sogar zumindest ernst-\n\nhaft in Betracht, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unter \n\nAnwendung des vorgenannten Maßstabs eröffnet ist. \n\n13 \n\n14 \n\naa) Die Haftungserklärung dürfte als Bürgschaft zu qualifizieren sein. \n\nDie Rechte und Pflichten aus einer Bürgschaft sind bürgerlich-rechtlicher \n\nNatur, auch wenn sie, wie hier, eine öffentlich-rechtliche (Haupt-)Forderung si-\n\nchert (BGHZ 90, 187, 189 f m.w.N.; 174, 39, 46 Rn. 25; BVerwGE 105, 302, \n\n305 unter Aufgabe der abweichenden Ansicht in BVerwGE 35, 170, 172; OLG \n\nFrankfurt NVwZ 1985, 373). Die Bürgschaft begründet eine von der Verbind-\n\nlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verpflichtung des Bürgen, \n\nfür die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen. Ihr Rechtscharakter \n\nbestimmt sich nicht nach der Hauptschuld. Die Bürgschaft trägt ihren Rechts-\n\ngrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfertigung \n\nmehr bedarf. Sie hat ihre Grundlage in den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs. Die Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der gesicherten Haupt-\n\nverbindlichkeit (Akzessorietät) stellt nur sicher, dass der Gläubiger vom Bürgen \n\ndas erhält, was er vom Hauptschuldner zu bekommen hat. Die Akzessorietät \n\nbestimmt aber nicht die Rechtsnatur der Bürgschaft (BGHZ 90, 187, 190; BGHZ \n\n174 aaO). \n\n15 \n\nAus diesen Gründen vermag der Senat die unter Hinweis auf § 62 Satz 2 \n\nVwVfGBbg geäußerte Ansicht der Beklagten nicht zu teilen, Haftungserklärun-\n\ngen der vorliegenden Art seien, wenn sie nicht ohnehin als öffentlich-rechtlicher \n\nSchuldbeitritt anzusehen sein sollten (siehe sogleich bb), als Bürgschaften öf-\n\nfentlich-rechtlicher Natur zu qualifizieren (vgl. auch Bonk in Stelkens/Bonk/ \n\nSachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. § 62 Rn. 41). Die Rechtspre-\n\nchung, die die Beklagte für ihre Auffassung in Anspruch nehmen könnte \n\n(BVerwGE 35, 170, 172; LG Frankfurt am Main NVwZ 1984, 267 f), ist dement-\n\nsprechend im Wesentlichen überholt (BVerwGE 35 aaO aufgegeben durch \n\nBVerwGE 105 aaO; LG Frankfurt am Main aaO aufgehoben durch OLG Frank-\n\nfurt am Main aaO). \n\n16 \n\nbb) Allerdings ist der Bürgschaftscharakter von Haftungserklärungen zur \n\nBesicherung öffentlich-rechtlicher Beihilferückforderungsansprüche je nach den \n\nUmständen des Einzelfalls umstritten. Teilweise werden solche Erklärungen \n\nnach §§ 765 ff BGB beurteilt (z.B.: OLG München OLGR München 1998, 272; \n\nVGH München NJW 1990, 1006, 1006 f; LG Meiningen ZIP 1998, 991, 992), \n\nteilweise als Schuldbeitritt gewertet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom \n\n10. Oktober 2007 - 4 U 20/07 - juris Rn. 45 ff; OVG Magdeburg, Beschluss vom \n\n8. Mai 2007 - 1 O 52/97 - juris Rn. 3; VG Meiningen, Urteil vom 27. November \n\n2007 - 2 K 414/05 Me - juris Rn. 22; VG Weimar ZInsO 2007, 1057, 1058). Im \n\nzweiten Fall wäre der Anspruch aus der Erklärung als öffentlich-rechtlich zu \n\nqualifizieren, weil ein Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der \n\nForderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (Senatsurteil BGHZ 72, 56, \n\n58 ff; BGHZ 174 aaO Rn. 23). \n\n17 \n\ncc) Für die Bestimmung des Rechtswegs im vorliegenden Streitfall kann \n\nallerdings, wie das Beschwerdegericht seiner Entscheidung mit Recht zugrunde \n\ngelegt hat, auf sich beruhen, ob die Mithafterklärung der Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten (von vornherein) als Bürgschaft oder (zunächst) als Schuldbeitritt \n\neinzuordnen ist. Auch wenn Letzteres der Fall wäre, kommt im Ergebnis ein \n\nAnspruch der Klägerin aus einer Bürgschaft in Betracht. \n\n18 \n\nAls - öffentlich-rechtlich zu qualifizierender - Schuldbeitritt wäre die Erklä-\n\nrung nichtig, weil die notwendige gesetzliche Schriftform eines öffentlich-recht-\n\nlichen Vertrages (§§ 57, 59 Abs. 1, § 62 Satz 2 VwVfGBbg, § 125 Satz 1, § 126 \n\nAbs. 2 BGB) nicht gewahrt wurde (vgl. BGHZ 174 aaO m.w.N.). Die Erklärung \n\nist nur einseitig von der Beklagten abgegeben und unterschrieben worden. \n\nNach § 57 VwVfGBbg i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfGBbg und § 126 Abs. 2 BGB wä-\n\nre jedoch erforderlich gewesen, dass die Vertragsparteien auf derselben Ur-\n\nkunde unterzeichnet oder nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB einzeln unterschrie-\n\nbene gleichlautende Urkunden ausgetauscht hätten. Auf der Basis des klägeri-\n\nschen Tatsachenvortrags wäre allerdings sodann zu prüfen, ob ein etwaiger \n\nnichtiger Beitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit nach § 140 BGB \n\nin einen privatrechtlichen Bürgschaftsvertrag umzudeuten ist, für den hinsicht-\n\nlich der Form lediglich § 766 Satz 1 BGB und § 350 HGB gelten (vgl. BGHZ \n\naaO Rn. 24 ff; hierzu zustimmend Heeg, DB 2008, 391, 392 f; kritisch Bülow, \n\nWuB I F 1 d. - 1.08; siehe ferner Senatsurteil BGHZ 76, 16, 28). \n\n19 \n\nDie \"Haftungserklärung\" kann gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaft um-\n\nzudeuten sein, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Nich-\n\ntigkeit der Mithaftungserklärung eine Bürgschaft gewollt hätten. Davon ist im \n\nZweifel auszugehen, wenn durch dieses Sicherungsmittel derselbe wirtschaftli-\n\nche Erfolg erreicht werden kann, da es den Vertragsparteien weniger auf die \n\nRechtsform ihres Geschäfts als auf die von ihnen beabsichtigten wirtschaftli-\n\nchen Wirkungen ankommt und ihnen in der Regel jedes rechtlich zulässige Mit-\n\ntel willkommen sein wird, das diesen Erfolg, wenn vielleicht auch nicht ganz, so \n\naber doch annähernd gewährleistet. Nur wenn die Parteien der von ihnen ge-\n\nwählten Rechtsform eine besondere Bedeutung beigelegt haben, würde das \n\nAufzwingen einer anderen rechtlichen Gestaltung im Wege der Umdeutung \n\nnach § 140 BGB zu einer im Gegensatz zur Privatautonomie stehenden Be-\n\nvormundung der Parteien führen (BGHZ 174, 39, 47, Rn. 27 m.w.N.). \n\n20 \n\nGemessen an diesen Grundsätzen dürfte der nichtige Schuldbeitritt der \n\nBeklagten in einen wirksamen Bürgschaftsvertrag umzudeuten sein. Zwar stellt \n\ndas Verwaltungsverfahrensrecht mit dem Schuldbeitritt in Form eines öffentlich-\n\nrechtlichen Vertrags ein geeignetes Sicherungsmittel zur Verfügung. Es liegt \n\njedoch nahe, dass die Rechtsnatur der von der Beklagten zu bestellenden Per-\n\nsonalsicherheit für die Parteien ohne Bedeutung war. Die Interessenwertung \n\nder Parteien und der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck sprechen dafür, \n\ndass die Beklagte sich auf entsprechenden Wunsch der Klägerin und bei \n\nKenntnis der Rechtslage für die etwaige Verbindlichkeit der Zuwendungs-\n\nempfängerin, an der sie einen erheblichen Anteil hielt, verbürgt hätte (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 28). \n\nSchlick Dörr Herrmann \n\n Harsdorf-Gebhardt Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - 33 O 154/07 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - I-18 W 3/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zb-50-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zb-50-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:15.601821+00:00"}}