{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__31-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"III ZB 31/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 1 A Der Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), sondern mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegründung zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wor- den ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 31/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 234 Abs. 1 A \n\nDer Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegründungsfrist nicht \n\nmehr mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), sondern \n\nmit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen \n\nUrteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der \n\nHandakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegründung \n\nzu prüfen, ob die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wor-\n\nden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und \n\n92/94 - VersR 1995, 69). \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - III ZB 31/08 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, \n\nWöstmann und Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2008 \n\n- 8 U 42/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert \n\nfür das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n27.366,76 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte einen, allerdings inzwischen von \n\nihr für erledigt erklärten, Anspruch auf Auskunftserteilung geltend und verlangt \n\ndie Freistellung von einer Rechtsanwaltsgebührenforderung. Die Beklagte hat \n\nWiderklage auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 25.143 € erhoben. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. \n\nDas Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. November 2007 \n\nzugestellt worden. Die Klägerin hat mit auf den 14. Dezember 2007 datiertem \n\nanwaltlichen Schriftsatz gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Rechtsmit-\n\ntelschrift ging am 27. Dezember 2007 beim Berufungsgericht ein. Mit am \n\n3. Januar 2008 abgesendetem Schreiben hat dessen Geschäftsstelle den Pro-\n\nzessbevollmächtigten beider Parteien das Eingangsdatum der Berufungsschrift \n\nmitgeteilt. Die Klägerin hat ihre Berufung mit an Montag, dem 21. Januar 2008 \n\nbeim Oberlandesgericht eingegangenem, vom selben Tag datierendem Schrift-\n\nsatz begründet. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung vom 7. Februar \n\n2008 unter Hinweis auf das Eingangsdatum der Berufungsschrift die Verwer-\n\nfung des Rechtsmittels beantragt. Dieser Schriftsatz ist den Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin am 13. Februar 2008 zugegangen. Daraufhin haben \n\nsie mit am 27. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist beantragt und auf die \n\nBerufungseinlegung Bezug genommen. \n\n2 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin aus-\n\ngeführt, der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe die Berufungsschrift am \n\n14. Dezember 2007 diktiert. Sie sei noch am selben Tage gegen 17.00 Uhr \n\nordnungsgemäß frankiert in einen Briefkasten der Deutschen Post AG einge-\n\nworfen worden. Die gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungs-\n\nschrift am 27. Dezember 2007 sei in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten \n\nam 4. Januar 2008 eingegangen. Bei der Durchsicht der Post, die aufgrund der \n\nvorangegangenen Weihnachtspause in der Kanzlei in großem Umfange aufge-\n\nlaufen sei, habe die ansonsten stets zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte \n\nder Prozessbevollmächtigten, der die Kontrolle über den Eingang fristgebunde-\n\nner Schriftsätze bei Gericht hinsichtlich der Fristeinhaltung übertragen sei, die \n\nMitteilung des Gerichts über den Zugang der Berufungsschrift nur kurz überflo-\n\ngen und ohne weitere Verfügung und Vorlage an den Rechtsanwalt abgeheftet. \n\nHierbei habe sie übersehen, dass dieser Schriftsatz nicht, wie erwartet, am 17., \n\nsondern erst am 27. Dezember 2007 beim Berufungsgericht eingegangen sei. \n\nDer verspätete Eingang der Berufungsschrift sei erst aufgrund der Berufungs-\n\nerwiderung der Beklagten bemerkt worden. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unzulässig \n\nerachtet und die Berufung im Beschlusswege verworfen. Hiergegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 und \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, \n\n§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. \n\n5 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der bei ihm am 27. Februar 2008 \n\neingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei nach Ablauf der zweiwöchigen \n\nFrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Die Wiedereinsetzungsfrist \n\n(§ 234 Abs. 2 ZPO) beginne mit dem Tag, an dem die Versäumung der Frist \n\nhätte erkannt werden müssen. Dies sei spätestens am 21. Januar 2008, dem \n\nTag, an dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Berufungsbegrün-\n\ndungsschriftsatz verfasst habe, der Fall gewesen. Aufgrund der in seiner Akte \n\nbefindlichen Mitteilung der Geschäftsstelle über den Eingang der Berufungs-\n\nschrift hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass \n\ndie Monatsfrist des § 517 ZPO nicht eingehalten gewesen sei. Er hätte anläss-\n\nlich der Fertigung der Berufungsbegründung die zu den Akten gelangten \n\nSchriftstücke einschließlich dieser Mitteilung zur Kenntnis nehmen müssen. \n\nHätte er dies getan, wäre ihm ohne weiteres aufgefallen, dass die Berufungs-\n\nschrift verspätet eingegangen sei. Der Rechtsanwalt hätte gelegentlich der Fer-\n\ntigung der Berufungsbegründung ohnehin auch nachprüfen müssen, ob die Be-\n\nrufungsfrist gewahrt worden sei. \n\n6 \n\n2. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der am 27. Februar 2008 \n\nbei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war nicht mehr fristgerecht \n\nangebracht. \n\n7 \n\na) Die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt mit Ab-\n\nlauf des Tages, an dem das Hindernis, das der Einhaltung der versäumten Frist \n\nentgegenstand, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn \n\ndas Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen \n\nwerden kann. Die Frist beginnt daher in Fällen, in denen - wie hier - ein Ver-\n\nschulden der Partei persönlich ausscheidet, spätestens mit dem Zeitpunkt, in \n\ndem der von ihr beauftragte Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden dem \n\ndes Auftraggebers gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleich steht, bei Anwendung der \n\nunter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Fristver-\n\nsäumung hätte erkennen können (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB \n\n57 und 92/94 - VersR 1995, 69, 70). Dies war im hier zu beurteilenden Sach-\n\nverhalt bereits zu dem Zeitpunkt der Fall, als dem Prozessbevollmächtigten der \n\nKlägerin die Akten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden. \n\n8 \n\nb) Zwar durfte er die Kontrolle, ob die - rechtzeitig abgesandte - Beru-\n\nfungsschrift tatsächlich noch innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Beru-\n\nfungsgericht eingegangen war, zunächst seinem Büropersonal überlassen (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099). Die \n\nKontrolle des Fristlaufs stellt jedoch mit der Vorlage der Handakten an den An-\n\nwalt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozesshand-\n\nlung keine routinemäßige Büroarbeit mehr dar, sondern erfordert die Prüfung \n\nder Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beabsichtigte oder bereits eingelegte \n\nRechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (z.B.: \n\nBGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1994 aaO m.w.N. und vom 21. März 1990 \n\n- XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120). Diese Prüfung beschränkt sich, auch \n\nwenn die Akten zur Abfassung der Berufungsbegründung vorgelegt werden, \n\nnicht auf die Kontrolle, ob die hierfür laufende Frist noch gewahrt ist. Da dies \n\nnur ein Teilakt für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, hat sich der Rechtsan-\n\nwalt vielmehr auch zu vergewissern, dass die Berufung zuvor rechtzeitig einge-\n\nlegt worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 aaO). Dem widerspricht das \n\nUrteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2001 (V ZR 434/00 \n\n- NJW 2001, 2236) nicht, da der Rechtsanwalt in dem dortigen Streitfall ohne \n\nVorlage der Handakten lediglich mit einem Antrag auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist befasst war, nicht aber mit der Berufungsbegründung \n\nselbst. \n\n9 \n\nc) Die vorgenannte Entscheidung des XII. Zivilsenats ist zwar, wie die \n\nRechtsbeschwerde geltend macht, zu der bis zur Neufassung des Dritten Buchs \n\nder Zivilprozessordnung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 72 des Gesetzes zur Reform \n\ndes Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1895 f) maßgebenden \n\nGesetzeslage ergangen. Danach begann die einmonatige Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), \n\nso dass der Anwalt im Rahmen der Prüfung der Berufungsbegründungsfrist oh-\n\nnehin den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht kontrollieren \n\nmusste. Dadurch, dass nunmehr gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. die Be-\n\nrufungsbegründungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefass-\n\nten erstinstanzlichen Urteils beginnt, hat sich jedoch an der Pflicht des Rechts-\n\nanwalts, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung insgesamt zu prüfen, \n\nwenn ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt \n\nwerden, nichts geändert. Die insoweitigen Erwägungen des XII. Zivilsenats in \n\ndem Beschluss vom 25. Mai 1994, die der erkennende Senat teilt, gelten unab-\n\nhängig von der Änderung des Anknüpfungspunktes für den Beginn der Beru-\n\nfungsbegründung fort. \n\n10 \n\nd) Hierdurch werden entgegen der Ansicht der Beschwerde auch keine \n\nunzumutbaren Anforderungen an den Rechtsanwalt gestellt. Dieser hat vor Ab-\n\nfassung der Berufungsbegründung ohnehin den Inhalt seiner Handakten durch-\n\nzuarbeiten und dabei wegen der ihm obliegenden Kontrolle, ob die Berufungs-\n\nbegründungsfrist eingehalten ist, auch den Zeitpunkt der Zustellung des ange-\n\nfochtenen Urteils zu festzustellen (vgl. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei der weite-\n\nren Durchsicht der Akte kann er auch die - regelmäßig kurz hinter der Durch-\n\nschrift der Berufungsschrift abgeheftete - Mitteilung des Berufungsgerichts über \n\nderen Eingang ohne weiteres in den Blick nehmen. Der anschließende Abgleich \n\ndes Eingangsdatums der Berufungsschrift mit dem Zeitpunkt der Zustellung des \n\nangefochtenen Urteils bereitet keine nennenswerte Mühe mehr. \n\n11 \n\ne) Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Sorgfaltspflichten \n\neingehalten, wäre ihm bereits am 21. Januar 2008 die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist aufgefallen, so dass ab diesem Tag die Frist für die Beantragung der \n\nWiedereinsetzung zu laufen begann. Die Klägerin hat keine Umstände vorge-\n\ntragen, aus denen sich ergibt, dass ihrem Rechtsanwalt ausnahmsweise das \n\nEingangsdatum der Berufungsschrift auf der entsprechenden Mitteilung des \n\nGerichts nicht auffallen musste. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\n Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 O 56/07 KfH I - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.04.2008 - 8 U 241/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/iii-zb-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/iii-zb-31-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:24.638641+00:00"}}