{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__22-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"III ZB 22/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 22/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Februar 2008 \n\n- 8 S 94/07 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nStreitwert: 4.173 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht Hannover verurteilte den Beklagten zur Zahlung von \n\n4.173 € an die Klägerin. Die Entscheidung wurde seinem Prozessbevollmäch-\n\ntigten am 22. November 2007 zugestellt. Dieser legte mit an das Landgericht \n\nHannover - Berufungskammer - gerichtetem Schriftsatz von Samstag, dem \n\n22. Dezember 2007, im Auftrag des Beklagten Berufung gegen das amtsge-\n\nrichtliche Urteil ein. Infolge eines Eingabefehlers wurde der Schriftsatz jedoch \n\nper Telefax nicht an das Land-, sondern an das Amtsgericht Hannover ver-\n\nsandt, wo er am 22. Dezember 2007 einging. Montag, der 24. Dezember 2007 \n\nwar beim Amtsgericht dienstfrei. Deshalb blieb der Schriftsatz dort liegen und \n\nwurde erst nach den Weihnachtsfeiertagen am 27. Dezember 2007 an das \n\nLandgericht Hannover weitergeleitet, wo er am selben Tage einging. \n\n2 \n\nNachdem der Vorsitzende der Berufungskammer den Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten mit Verfügung vom 8. Januar 2008 auf die Versäu-\n\nmung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels hingewiesen hatte, hat dieser \n\nam 18. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Be-\n\nrufung erneut eingelegt und zugleich begründet. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 18. Februar 2008 hat das Berufungsgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung ge-\n\ngen das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). Allerdings ist das Rechtsmittel im Übrigen nicht zulässig. Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\nInsbesondere ist dem Beklagten durch die Zurückweisung des Wieder-\n\neinsetzungsantrags und die Verwerfung seiner Berufung nicht der Zugang zu \n\ndem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, \n\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. \n\nz.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, \n\n1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, \n\n367, 368 m.w.N.). \n\n6 \n\n1. \n\nDer Beklagte hat, wie er nicht in Abrede stellt, die einmonatige Frist zur \n\nEinlegung der Berufung (§ 517 ZPO) versäumt, da die Berufungsschrift auch \n\nunter Berücksichtigung von § 222 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf dieses Zeit-\n\nraums beim Berufungsgericht einging. \n\n7 \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten war ihm auch nicht Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu \n\ngewähren. Eine Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, \n\nwenn sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten \n\n(§ 233 ZPO). \n\n8 \n\n9 \n\na) Wie die Beschwerde selbst nicht in Zweifel zieht, beruht die versehent-\n\nliche Übersendung des Berufungsschriftsatzes an das Amts- statt an das Land-\n\ngericht auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden \n\nVerschulden seines Prozessbevollmächtigten. \n\nb) Der zur Versäumung der Berufungsfrist führende Kausalverlauf ist \n\nentgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch einen Fehler der Justizbe-\n\nhörden unterbrochen worden (vgl. hierzu z.B. BVerfGE 93, 99, 115 f; BGH, Be-\n\nschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - NJW-RR 2004, 1655, 1656). Zwar ist \n\ndas vorbefasste Gericht aufgrund der einem Verfahren nachwirkenden Fürsor-\n\ngepflicht gehalten, einen vor Fristablauf bei ihm eingehenden, aber ersichtlich \n\nfür das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz an dieses weiterzuleiten. \n\nWird eine Rechtsmittelfrist versäumt, obwohl der Schriftsatz so zeitig bei dem \n\nvorbefassten unzuständigen Gericht einging, dass die rechtzeitige Weiterleitung \n\nan das Rechtsmittelgericht noch ohne weiteres erwartet werden konnte, hat \n\ndieses auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BVerf-\n\nGE aaO, S. 114 ff; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH aaO). Jedoch darf \n\nsich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung \n\nbei gerichtlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem \n\nInteresse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenser-\n\nleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im \n\nInteresse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden \n\nmuss (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO und Beschluss vom 5. Oktober \n\n2005 - VIII ZB 125/04 - NJW 2005, 3776, 3777). Aus diesem Grunde ist das \n\nunzuständige Gericht, bei dem fehlerhaft ein Rechtsmittelschriftsatz eingegan-\n\ngen ist, nur gehalten, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das \n\nzuständige Gericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 2005 aaO; BGH, Beschluss \n\nvom 5. Oktober 2005 aaO und Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO). \n\n10 \n\nHiernach war das Amtsgericht Hannover nicht verpflichtet, die Beru-\n\nfungsschrift noch am 24. Dezember 2007 an das Landgericht weiterzuleiten, \n\nund der Prozessbevollmächtigte des Beklagten durfte hierauf nicht vertrauen. \n\nEine solche Maßnahme hätte außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs ge-\n\nlegen, da der 24. Dezember 2007 ein arbeitsfreier Tag war. Auch wenn der \n\n24. Dezember kein gesetzlicher Feiertag ist, ist er nach § 2 Abs. 3 der Nieder-\n\nsächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten \n\nvom 6. Dezember 1996 (Arbeitszeitverordnung - GVBl. S. 476) und gemäß § 6 \n\nAbs. 3 Tv-L dienst- beziehungsweise arbeitsfrei. Auf diese Regelungen musste \n\ndas Amtsgericht seine Geschäftsorganisation einrichten. Auch der Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Beklagten konnte und musste sich hierauf einstellen. \n\nSchlick Herrmann Wöstmann \n\n Harsdorf-Gebhardt Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2007 - 512 C 8825/07 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 18.02.2008 - 8 S 94/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zb-22-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zb-22-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:09.538685+00:00"}}